§ 1

weight: 1 Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren VERSICHERUNGSNEHMER und Vertragspartner.

Unsere Leistung bei Tod der VERSICHERTEN PERSON

(1) Wenn die VERSICHERTE PERSON stirbt, zahlen wir die nachfolgend beschriebene Leistung:

a) Für Verträge mit laufender Beitragszahlung gilt:

Stirbt die VERSICHERTE PERSON während der WARTEZEIT, ist die Leistung im Todesfall auf die eingezahlten Beiträge beschränkt (Phase mit beschränkter Todesfallleistung).

Die Dauer der WARTEZEIT ist abhängig vom RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER der VERSICHERTEN PERSON.

  • Bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER bis einschließlich 49 Jahre beträgt die WARTEZEIT 36 Monate;
  • bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER von 50 bis einschließlich 59 Jahre beträgt die WARTEZEIT 24 Monate;
  • bei einem RECHNUNGSMÄßIGEN EINTRITTSALTER ab 60 Jahre beträgt die WARTEZEIT 12 Monate.

Stirbt die VERSICHERTE PERSON nach Ablauf der WARTEZEIT, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

b) Für Verträge mit einmaliger Beitragszahlung gilt:

Stirbt die VERSICHERTE PERSON während der WARTEZEIT, ist die Leistung im Todesfall auf den gezahlten Einmalbeitrag beschränkt. Die Dauer der WARTEZEIT beträgt sechs Monate.

Stirbt die VERSICHERTE PERSON nach Ablauf der vereinbarten WARTEZEIT, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.

Leistung bei Unfalltod der VERSICHERTEN PERSON

c) Sofern keine Einschränkungen gemäß § 5 Absatz 2 und 3 vorliegen, zahlen wir bei einem Tod durch Unfall (Unfalltod) anstelle der Leistung nach Absatz 1 a) bzw. b) grundsätzlich die doppelte Versicherungssumme bereits ab Versicherungsbeginn. Ein Unfalltod liegt vor, wenn die VERSICHERTE PERSON durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und dadurch innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt. Das Unfallereignis muss nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein.

Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung

(2) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und BEWERTUNGSRESERVEN (siehe § 2).