§ 2

weight: 2 § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

(1) Sie haben gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch 0 Euro betragen.

In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,

  • wie wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse ermitteln und wie wir diese verwenden (siehe Absatz 2),

  • wie Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt wird (siehe Absätze 3 bis 7),

  • wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (siehe Absätze 8 bis 10),

  • warum wir die Höhe Ihrer Überschussbeteiligung nicht garantieren können (siehe Absatz 11) und

  • wie wir Sie über Ihre Überschussbeteiligung im Einzelnen informieren (siehe Absätze 12 und 13).

Wie ermitteln wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse und wie verwenden wir diese?

(2) Um unsere Leistungen dauerhaft erbringen zu können, müssen wir Beiträge und Leistungen vorsichtig kalkulieren. Wenn beispielsweise die Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen, entstehen Überschüsse. Ebenso können Überschüsse entstehen, wenn die Kapitalerträge höher sind oder der Risikoverlauf günstiger ist als bei der Kalkulation angenommen.

Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).

Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben.

Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.

Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung jedoch nicht.

Wie wird Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt?

(3) Die Zuteilung der Überschüsse auf die einzelnen Verträge erfolgt gemäß § 153 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach einem verursachungsorientierten Verfahren.

Gleichartige Versicherungen werden zu sogenannten Bestandsgruppen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Bestandsgruppen haben wir nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden.

Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinnverbände in dem Maß, wie diese zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Innerhalb der Gewinnverbände wird zwischen einzelnen Tarifen unterschieden. Hat ein Gewinnverband oder ein Tarif nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, werden dem Gewinnverband bzw. dem Tarif keine Überschüsse zugewiesen.

(4) Ihr Vertrag kann Überschussanteile desjenigen Gewinnverbands erhalten, dem er zugeordnet ist. Grundlage dafür ist Ihr Tarif, den Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können.

Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband L (01/25) in der Bestandsgruppe Einzelversicherungen.

(5) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.

Zusammensetzung der Überschussbeteiligung

(6) Während der Beitragszahlungsdauer können Sie für die Versicherung folgende Überschussanteile erhalten:

a) Grundüberschussanteile

Diese werden in Promille der Versicherungssumme festgesetzt und sind jeweils anteilig zu Beginn jeder Versicherungsperiode fällig.

b) Zinsüberschussanteile

Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des mittleren Deckungskapitals des abgelaufenen Versicherungsjahres festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind jeweils am Ende eines Versicherungsjahres fällig.

Bei Tod der versicherten Person können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der zurückgelegten Laufzeit abhängig sind und in Prozent der laufenden Überschussbeteiligung festgesetzt werden. Im Fall einer Kündigung nach Ablauf von zehn Jahren können reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden.

Nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten wie während der Beitragszahlungsdauer. Außerdem kann ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile wie während der Beitragszahlungsdauer bestehen. Bei Tod der versicherten Person kann, falls die vereinbarte Beitragszahlungsdauer eingehalten wurde, eine einmalige Schlussdividende gewährt werden.

Für beitragsfrei gestellte Versicherungen können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten wie während der Beitragszahlungsdauer. Außerdem kann bei Beendigung Ihrer Versicherung ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile bestehen.

Überschussverwendungsformen

(7) Der Zinsüberschussanteil wird als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Versicherungssumme (Bonussumme) verwendet. Diese Bonussumme ist der Höhe nach garantiert und ist ebenfalls am Überschuss beteiligt. Sie wird bei Tod der versicherten Person fällig.

Die Grundüberschussanteile werden mit den laufenden Beiträgen verrechnet.

Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?

(8) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.

(9) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven bei Beendigung des Vertrags (durch Tod der versicherten Person oder Kündigung des Vertrags) gilt:

Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Derzeit sieht § 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.

(10) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung der Versicherung durch Tod der versicherten Person kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration (siehe Absatz 5) eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden.

Die Sockelbeteiligung wird zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet.

Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten

Bewertungsreserven (siehe Absatz 9) höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. Auch dieser übersteigende Teil wird bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet.

Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?

(11) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts kann Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben, aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung.

Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0 Euro betragen.

Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung?

(12) Die für Ihren Tarif geltenden Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht.

Den Geschäftsbericht können Sie auf unserer Internetseite einsehen oder bei uns anfordern.

(13) Über die Entwicklung der Ihrem Vertrag zugeordneten Überschussbeteiligung informieren wir Sie jährlich.