🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 10.12.2003 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung der Zotzenheim
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Zotzenheim vom Der Ortsgemeinderat Zotzenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Seite Anlage zur Friedhofsgebührensatzungl. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten IV. Rasengrabstätten V. Ausheben und Schließen der Gräber VI. Umbetten von Leichen und Aschen VII. Sonstige Gebühren
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: (1) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgäbe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2003 außer Kraft. Zotzenheim, den 22-J^? ?$ (Alexander Strack) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Reihengrabstätten Uberlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2. der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400.00
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 510.00 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1.) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfüreine Einzelgrabstätteeine Einzelgrabstätte - Tiefgrabeine Doppelgrabstätteeine Doppelgrabstätte - Tiefgrab 770,00 1.400,00 1.570,00 2.800,00 2.) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werdendie gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben. 3.) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung beispäteren Beisetzungen für jedes volle Jahr füreine Einzelgrabstätteeine Doppelgrabstätteeine Einzelgrabstätte - Tiefgrabeine Doppelgrabstätte - Tiefgrab 25,00 52,00 47,00 93,00 Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten 1.) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füreine Urnenreihengrabstätteeine Urnenwahlgrabstätte (1 Asche) eine Urnenwahlgrabstätte (2 Aschen) eine Urnenwahlgrabstätte (3 Aschen) eine Urnenwahlgrabstätte (bis zu 5 Aschen) eine Baumgrabstätteeine Reihengrabstätte 450,00 650,00 .300,00 1.900,00 3.100,00 620,00 510,00
2.) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung beispäteren Beisetzungen für jedes volle Jahr füreine Urnenreihengrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätteeine Urnenwahlgrabstätte (2 Aschen) eine Urnenwahlgrabstätte (3 Aschen) eine Umenwahlgrabstätte (bis 5 Aschen) 23,00 43,00 63,00 104,00 Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teildes Jahres. IV. Rasengrabstätten 1.) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füreine Einzelgrabstätte (Erdbestattung) eine Einzelgrabstätte, Tiefgrab (Erdbestattung) eine Urnenrasengrabstätte (bis 2 Aschen) 850,00 1.460,00 1.340,00 2.) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung beispäteren Beisetzungen für jedes volle Jahr füreine Einzelgrabstätteeine Einzelgrabstätte, Tiefgrabeine Urnenrasengrabstätte (bis 2 Aschen) 28,00 49,00 45,00 Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teildes Jahres. V. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde tatsächlichentstandenen Kosten berechnet. Für das Ausheben von Urnengrabstätten durch Gemeindearbeiter werden 200.00 berechnet. VI. Umbetten von Leichen und Aschen Für das Umbetten werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. VII. Sonstige Gebühren U.a. geregelt in der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheits-Verwaltung vom 28.03.2013 (Pos. Friedhofs- und Bestattungswesen).
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Zotzenheim 18.07.2017 Der Gemeinderat von Zotzenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: INHALTSÜBERSICHT
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Offnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § UWahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 1G Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten § zy unoesetzt
- 8. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Zotzenheim gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Zotzenheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Zotzenheim waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind oderd) ehemalige Zotzenheimer Einwohner waren, ihren Wohnsitz ganz oder vorübergehend in Zotzenheim aufgegeben und Verwandte ersten Grades in Zotzenheim haben.. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit nochnicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wennsein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Offnungszeiten (1) Die Offnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsvsrwaltung; sie sind spätestens vier Tagevorher anzumelden.
§ 6 *1
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBL. S. 355, in der jeweilsgeltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
a) Zur Errichtung/Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nachdem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, fürdie Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollierenund dokumentieren können. Personen die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrektdimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
b) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherungnachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Siehaften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitauf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfenauf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sienicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in denfrüheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibendendürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegendie Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Für das Verfahren zur grenzübersch reitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wirdinsbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBI. S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfenhöchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Aschenurnen, insbesondere Schmuckurnen zur Aufnahme der Aschenurne, müssen auseinem Material hergestellt sein, das gewährleistet, dass sie mindestens innerhalb der gesetzlichen Ruhefrist verrotten. Urnen, die Samen für Pflanzen enthalten, sind nicht zulässig. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Uer Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durchden Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalbder Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eineandere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Zotzenheim nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen ausWahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Rasengrabstätten für Erdbestattung als einstellige Tiefgräber (Wahlgrabstätten)
d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
e) Urnenrasengrabstätten als Wahlgrabstättenf) Urnengrabstätten für Baumbestattungen als Reihengrabstätteng) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeitder Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es können eingerichtet werden:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grabstätten habeneine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m je Grab.
b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 2,60 m und eine Breite von 1,00 m je Grab. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nureine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,40 m.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Für nach Inkrafttreten dieser Satzung neu angelegte Grabfelder werden die Maße nach den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften festgelegt. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeii nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte wanigraDstatte wiederverliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Eine Wiederbelegung von Wahlgrabstätten ist nicht möglich. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird biszu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütterd) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflegeder Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur fürdie gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung anteiliger Gebühren ist ausgeschlossen.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,
b) in gestalteten Urnenwahlgrabstätten bis zu 5 Aschenc) in Umenrasengrabstätten bis zu 2 Aschend) in Baumgrabstättene) in Reihengrabstättenf) in Wahlgrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Gestaltete Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Neu angelegte Grabstättenerhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,20 m. In einer gestalteten Urnenwahlgrabstätte dürfen 5 Urnen beigesetzt werden.
(4) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die mit einer ebenerdigen Platte gekennzeichnet werden. In einer Urnenrasengrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetztwerden. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre verliehen. (5) In einer Grabstätte für Baumbestattungen darf eine Urne beigesetzt werden. Die Kenn-Zeichnung erfolgt durch eine Plakette an dem entsprechenden Baum. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten §17 Wahlmöglichkeit (1) Auf aemFriedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften(§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet ersich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechendeschriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. §18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale §19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Stehende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben. Weitere besondere Anforderungen an die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestehen nicht. Die übrigen Regelungen gelten jedochuneingeschränkt. §20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Rasengräber für Erdbestattungen werden durch eine ebenerdig verlegte Gedenkplatte gekennzeichnet, die von der Ortsgemeinde geliefert wird. Die Grabplatte kann von den Nutzungsberechtigten durch Gravur beschriftet werden. Weiterer Grabschmuck ist nicht zulässig. (2) Die Urnenrasengrabstätten werden durch eine ebenerdig verlegte Gedenkplatte gekennzeichnet, die von der Ortsgemeinde geliefert wird. Die Grabplatte kann von den Nutzungsberechtigten durch Gravur beschriftet werden. Weiterer Grabschmuck ist nicht zulässig. (3) Bei den Urnengräbern für Baumbestattungen wird durch von der Ortsgemeinde gelieferte Plaketten am Baum kenntlich gemacht, wer bestattet ist. Weitere Grabschmuck ist nicht zulässig. .. §21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mitdem dort vorhandenen Anzeigeformular und der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht, anzuzeigen. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabgerechtunter Angabe der sicherheitsretevanten Daten beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darfbegonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit dergeltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anläge nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wordenist. §22 Standsicherheit der Grabmale Für die Pianung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal" der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung. Neu versetztebzw. instand gesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeinen, damitdas Unfallrisiko ausgeschlossen ist. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, spätestens 3 Monate nach Aufstellung der baulichen Anlagen den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. §23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die für die Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichensind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht standsichere Grabmale oder sonstige bauliehe Anlagen verursacht wird (z. B. durch das Umfallen von Grabmalen oder das Abstürzenvon Teilen davon etc.). Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahrnach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, so ist die/der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der/des Verantwortlichen Sich'erungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen)treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, auf Kosten der/des VerantwortTichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Ortsgemeinde Zotzenheimist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschildauf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu- Stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstättenund Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wirddurch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnendrei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Zotzenheim über, wenn'dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich yereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, soweit nicht die Ortsgemeinde für die Pflege verantwortlich ist (§ 26). (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihungdes Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräberund die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. §26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Die Gestaltung und Pflege der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften obliegt allein dem Friedhofsträger. Die dafür anfallenden Kosten werden mit der Nutzungsgebührfürdie Grabstätte erhoben. Grablichter, Blumen und sonstiger Grabschmuck sind auf diesen Gräbern nicht zulässig. Für das Ablegen von Grabschmuck hält der Friedhofsträger eine Einrichtung an geeigneter Stelle bereit. §27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 ist zubeachten. §28 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, nat der Verantwörtliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einerjeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen aufseine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
§ 29 unbesetzt
- 8. Schlussvorschriften §30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 bzw. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit derzuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §31 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. §32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga.) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, b.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- Ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c.) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 verstößt, d.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), e.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11), f.) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), g.) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), h.) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25), i.) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7), j.) Grabstätten entgegen § 25 Abs. 6 bepflanzt, k.) Grabstätten vernachlässigt (§ 28).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. l S. 481) in der Jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Zotzenheim verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zuentrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.03.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-Schriften außer Kraft. Ort, Datum M,oi.^ Alexander Strack Ortsbürgermeister