Friedhofsgebühren Sankt Johann 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Sankt Johann · Rheinland-Pfalz · PLZ 55578

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 09.06.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung der Sankt Johann

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sankt Johann vom 27.06.2016 INHALTSÜBERSICHT

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Fried hofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Offnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § lORuhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § U Wahlgrabstätten §15 Urnengrabstätten §16 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten §17 unbesetzt §18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale §19 Gestaltung der Grabmale in den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 unbesetzt § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 unbesetzt § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
  9. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten Der Gemeinderat von Sankt Johann hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vom

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde St. Johann gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea.) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b.) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte habenc.) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch zur Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht. (4) Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Ascheurnen. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlössen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberech- (igten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch . nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wennsein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Offnungszeiten (1) Die Offnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vom

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a.) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b.) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c.) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d.) Druckschriften zu verteilen, e.) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, f.) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g.) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege, h.) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i.) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofesund der Ordnung auf ihm vereinbar sind, j.) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dennaa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Venwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorheranzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprech-Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartnerin Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.

a) Zur Errichtung/Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem inder Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Fundamentabmessungeriund Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionierenund zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sichbei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung Grabmalteile nicht an diein der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Für das Verfahren zur g renzübersch reitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die CU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. l S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vomb) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherungnachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof schuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen aufdem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nichthindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibendendürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegendie Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Fnedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen an Sonn- und Feiertagensind ausgeschlossen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) ineiner Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist Jedoch gestattet, eine Mutter mitihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderesausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfenhöchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

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§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 24 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. In den Fällen des § 18 (neu § 28) Absatz 1 Satz 3 und 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen ausWahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina.) Reihengrabstätten, b.) Wahlgrabstätten, c.) Urnengrabstätten alsWahlgrabstätten, d.) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderiichkeit der Umgebung.

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§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. (2) Es werden eingerichtet: a.) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,60 m je Grab, b.) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 2,20 m und einer Breite von 0,95 m je Grab. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern (Reihengrabfeldern) oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,30 m.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst, b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenndie verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind üraüstatten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlungder festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber, vergeben. In den Grabfeldern A und B hat das Wahlgrab eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,95 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 0,95 m. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30 m. (3a) In den Grabfeldern C und D erfolgt eine Kopf-an-Kopf-Belegung. In Grabfeld C haben die Gräber eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,00 m als Einzelgrab und 2,20 m als Doppelgrab. In Grabfeld D haben die Gräber eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,00 m als Einzelgrab und 2,20 m als Doppelgrab. Zwischen den Wahlgräbern wird von der Ortsgemeinde eine Wegplatte verlegt. Der Abstand beträgt 0,30 m. (4) Während der Nuteungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zuseinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-Stimmung über

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vomäeite 7 a.) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind. b.) auf die Kinder, auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder, auf die Adoptiv- und Stief-Rinderc.) auf die hnkel in der Keihentolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mütter, d.) auf die Eltern, e.) auf die Geschwister, auf die Stiefgeschwisterf.) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreisder in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in derWahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grab-Stätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflegedes Grabes. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für diegesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung anteiliger Gebühren ist ausgeschlossen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena.) in Urnenreihengrabstätten, b.) in Urnenwahlgrabstätten, c.) in Reihengrabstättend.) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfallauf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauervon 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägersder Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten §17 unbesetzt § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

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  1. 6. Grabmale §19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor- Schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Dieübrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 20 unbesetzt § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabgerecht unter Angabe der sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Ver- Stoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darfbegonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit dergeltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 22 Standsicherheit der Grabmale Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagengilt die "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)" der Deutsehen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. Neu versetzte bzw. instand gesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeichnen damit das Unfallrisiko ausgeschlossen ist. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, spätestens 3 Monate nach Aufstellung der baulichen Anlagen den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die für die Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichensind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht standsichere Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen verursacht wird (z. B. durch das Umfallen von Grabmalen oder Abstürzen von Teilen davon etc.). Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zuüberprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte. Seitens des Friedhofsträgers wird zusätzlich die Verkehrssicherheit 1 x jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal (§ 22; bei der Friedhofsverwaltung einzusehen). (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilendavon gefährdet, so ist die/der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglichdie erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfernten Gegenstände ent-

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vomschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Ist die/der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen Bauteile von der Ortsgemeinde abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung der Ortsgemeinde wird bereits beider Anzeige des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Der Verfügungs- bzw. der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und derAbbau sowie die Entsorgung innerhalb von einem Monat nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. (3) Solche Grabanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, sind innerhalbvon drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verfügungs- bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung. Lässt der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigtedas Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehtes/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals odersonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachunghingewiesen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cmsein. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihungdes Nutzungsrechtes, hergerichtet werden. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewachse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Verwelkter oderunansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungsberechtigtenbzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen insämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vom (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Für die Unkrautbekämpfung sind nur biologische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel gestattet.

§ 26 unbesetzt

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt Keinen besonderen Anforderungen. § 25 Absatz 4 ist zubeachten.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliehe auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen aufseine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt odernicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  2. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nichtvor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vom

§ 31 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowieseiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegeninsoweit keine besonderen Obhuts- und Uberwachungspflichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 u. 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  9. 9. nichtbiologische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 25 Abs. 4 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs.1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 .000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. l S. 481) in der Jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung. § 33 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- Satzung vom 28.10.1975 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Sankt Johann, Hans Bergmanp Ortsbürgermeii Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnuna Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verietzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grundder GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

Friedhofssatzung der Ortgemeinde Sankt Johann vom Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verietzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verietzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) - Verwaltung unter Bezeichnung des Sachvertialts, der die Verietzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verietzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührenin der Ortsgemeinde St. Johann

Der Ortsgemeinderat St. Johann hat aufgrund das § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1.7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Gemäß § 31 der Friedhofsatzung werden für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.06.2000 außer Kraft

St. Johann, den 09.06.2021

Hans Bergmann Ortsburgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene

  1. 1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 EUR
  2. 2. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 332,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
  2. 1.1. eine Einzel- oder Einzeltiefgrabstätte 332,00 EUR
  3. 1.2. eine Doppelgrab- oder Doppeltiefgrabstätte 614,00 EUR
  4. 1.3. jeder weitere Grabstände 332,00 EUR.
  5. 1.4. eine Urnengrabstände 256,00 EUR
  1. 2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nummer 1 erhoben.
  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen je Jahr für
  1. 3.1. eine Einzelgrabstände 13,00 EUR
  2. 3.2. eine Doppelgrabstände 20,00 EUR
  3. 3.3. jeder weitere Grabstände 13,00 EUR
  4. 3.4. jeder Urnengrabstände 10,00 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Für Ausgrabungen und Umbettungen werden die tatsächlich entstandenen Kosen berechnet.

V. Benutzung der Leichenhalle

Für jeden angefangenen Tag

26,00 EUR

VI. Kostenpauschale für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

  1. 1. für ein Einzelgrab 310,00 EUR
  2. 2. für ein Doppelgrab 450,00 EUR
  3. 3. für ein Umengrab 210,00 EUR

VII. Gebühren für die Bestattung Auswärtiger

Die Höhe des Entgelts für die Bestattung Auswärtiger, für die kein Anspruch auf Benutzung des gemeindlichen Friedhofs besteht, wird außerhalb der vorstehenden Gebührensätze durch den Abschluss einer Sondervereinbarung festgelegt.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht wenn:

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.