🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.12.2005 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung der Aspisheim
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Aspisheim vom 22.12.2005
Der Ortsgemeinderat Aspisheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.11.1990 i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 8. Dez. 2003 außer Kraft.
Aspisheim, den 22.12.2005 Der Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 22.12.2005
1. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- 1.1. eine Einzelgrabstätte € 750,--
- 1.2. eine Doppelgrabstätte € 1.500,--
- 1.3. jeder weitere Grabstände € 1.500,--
- 1.4. eine Einzelrasengrabstätte € 1.250,--
- 1.5. eine Doppelrasengrabstätte € 2.500,--
- 1.6. eine Urnengrabstätte € 400,--
- 1.7. Kindergrabstätte bis zum angefangenen 6. Lebensjahr € 300,--
- 1.8. eine anonyme Urnengrabstätte incl. Aushub/Schliebung € 200,--
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes zu den Grabstätten nach Ziffer 1 bei späteren Beisetzungen oder bei Verlängerungen zu Ehren der Bestatteten pro Jahr
- 2.1. fur eine Einzelgrabstände € 30,--
- 2.2. fur eine Doppelgrabstände € 60,--
- 2.3. fur jeder weitere Grabstände € 60,--
- 2.4. fur eine Einzelrasengrabstände € 50,--
- 2.5. fur eine Doppelrasengrabstände € 100,--
- 2.6. fur eine Urnengrabstände € 15,--
- 2.7. fur eine Kindergrabstände € 15,--
3. Gebühren für die friedhofsseitige Herstellung der fußseitigen Einfassung und der seitlichen Plattenbeläge
- 3.1. fur eine Einzelgrabstände € 400,--
- 3.2. fur eine Doppelgrabstände € 500,--
- 3.3. fur jeder weitere Grabstände € 500,--
- 3.4. fur eine Urnengrabstände € 300,--
- 3.5. fur eine Kindergrabstände € 300,--
4. Aushebung und Schließung der Gräber
- 4.1. Einzelgrabstände / Einzelrasengrabstände € 500,--
- 4.2. 1. und 2. Beisetzung in Doppelgrabstände / Doppelrasengrabstände, jeweils € 500,--
- 4.3. weitere Beisetzungen in mehr als zweistelligen Grabstände, jeweils € 500,--
- 4.4. Urnengrabstände € 200,--
- 4.5. Kindergrabstände € 300,--
- 4.6. bei evtl. notwendigen Stemmarbeiten werden die der Ortsgemeinde in Rechnung gestelltten Kosten zzgl. eines Verwaltungskostenzuschlags von 10% berechnet
5. Benutzung der Leichenhalle –pauschal-
- 5.1. fur jeder Bestattung € 150,--
- 5.2. fur jeder ausschliebliche Urnenbeisetzung € 100,--
- 5.3. fur die vorübergehende Einstellung einer Leiche je angefangenen Tag € 50,--
6. Umbettungen von Leichen und Aschen
Für die Umbettungen werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzgl. eines Verwaltungszuschlages von 10% berechnet.
7. Gebühren für die Bestattung Auswärtiger (§ 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
Die Höhe des Entgelts für die Bestattung Auswärtiger, für die kein Anspruch auf Benutzung des gemeindlichen Friedhofes besteht, wird außerhalb der vorstehenden Gebührensätze durch den Abschluß einer Sondervereinbarung ein Zuschlag festgelegt.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Aspisheim
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
Friedhofssatzung
Der Gemeinderat von Aspisheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Friedhofszweck 2
§ 3 Schliebung und Aufhebung 2
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten 3
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 3
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 3
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 4
§ 8 Sarge und Urnen 4
§ 9 Grabherstellung 4
§ 10 Ruhezeit 5
§ 11 Umbettungen 5
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 5
§ 13 Reihengrabstätten 6
§ 13a Gemischte Grabstätten 6
§ 14 Wahlgrabstätten 6
§ 15 unbesetzt 7
§ 16 Ehrengrabstätten 7
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit 7
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 8
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften 8
- 6. Grabmale und Grababdeckplatten
§ 20 Errichten und Andern von Grabmalen 8
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 8
§ 21 Standsicherheit der Grabmale 9
§ 22 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 9
§ 23 Entfernen von Grabmalen 9
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 10
§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten 10
- 8. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte 11
§ 28 Haftung 11
§ 29 Ordnungswidrigkeiten 11
§ 30 Gebühren 12
§ 31 Inkrafttreten 12
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Aspisheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Aspisheim steht.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 des Bestattungsgesetzes (BestG); sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist, oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Aspisheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärte wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsgemeinderates. In eilbedürftigen Fällen entscheidet der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten. (4) Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außer dem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktion.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G - (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geh die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden am Haupteingang durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. (2) Der Ortsbürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrrader oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sowie deren Beauftragten sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auf dem Friedhof sowie in unmittelbarer Nähe auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen (Abfallgrube) abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dannaa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten¹
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBL. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 21) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
b) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister und der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Urnen, die Samen für Pflanzen enthalten, sind nicht zulässig. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und 0,60 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vorher auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 20 Jahre und für Aschen in anonymen Urnengrabstätten 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Aspisheim nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Rasengrabstätten für Erdbestattung (Wahlgrabstätten)
d) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten,
e) Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen als Reihengrabstättenf) Urnengrabstätten für Baumbestattungen als Wahlgrabstätteng) Urnengrabstätten in einer Urnenwand als Wahlgrabstätteh) Urnengrabstätten für Bestattungen im Friedwingert als Wahlgrabstätteni) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten in den neuen Teilen des Friedhofes erhalten fußseitig eine Einfassung sowie einen Plattenbelag gegenüber der nachbarlichen Grabstelle oder sonstigen Begrenzung gegen Gebühr für die Dauer der Nutzungszeit. Die Einfassung als auch die Plattenbeläge verbleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. Anonyme Urnengrabstätten erhalten keinerlei Einfassung oder sonstige erkennbare Abgrenzungen, die Fläche ist mit Rasen angelegt.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es konnen eingerichtet werden: a.) Reihengraber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 1,40 m und einer Breite von 0,90 m je Grab. b.) Reihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 2,60 m und einer Breite von 1,00 m je Grab. c.) Anonyme Urnengrabstätten, dies sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen in einer Fläche von 0,30 x 0,30 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestatten den Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanngemacht. (5) Der Abstand zwischen den Reihengrabern zu Abs. 1 a) und b) beträgt 0,40 m.
§ 13 a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be-nehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur anländlich eines Todesfalles erworben werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden vergehen als a) ein- oder mehrstellige Grabstätten - bei Rasengrabstätten jedoch nur ein- oder zweistellige - und als b) Urnenwahlgrabstätten und Urnenkammern für bis zu 2 Aschen, c) Baumgrabstätten. Dies sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Einzelgrabstätte vergeben werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
d) Im Friedwingert werden pro Rebstock 8 Urnen beigesetzt. Das Nutzungsrecht kann jeweils für ein Einzelgrab erworben werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. Für nach Inkrafttreten dieser Satzung neu angelegte Grabfelder werden die Maße nach den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften festgelegt.
(4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Eine Wiederbelegung von Wahlgrabständen ist nicht möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Rückerstattung anteiliger Gebühren ist ausgeschlossen.
§ 15 unbesetzt
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften §19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
(3) Bei der Zuweisung der Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabbeete oder Einfassungen im alten Friedhofsteil sollen nicht hoher als 20 cm sein. Die Grabbeete und Einfassungen in den neuen Friedhofsteilen dürfen einschließlich der Abdeckplatten maximal 30cm die Höhe der seitlichen Plattenbeläge überragen. (3) Stehende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben. Weitere besondere Anforderungen an die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestehen nicht. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschrankt. (4) Die Bepflanzung (insbesondere Straucher und Bäume) darf über die Grenzen des Grabes nicht hinauswachsen. Die maximal zulässige Wuchshöhe beträgt 1,20 m, bei Urnengrabstellen 0,80 m. Der Friedhofsträger ist an diese Einschränkung nicht gebunden.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Bei Rasengrabstätten wird die Ortsgemeinde nach einem Jahr das Plenum herstellen, wieder mit Rasen versehen und für die Dauer der Nutzungszeit als Rasenfläche im Rahmen der üblichen Friedhofsarbeiten pflegen. Die Rasengräber konnen mit einer Grabplatte am Fußende in den maximalen Maßen von 0,30 m x 0,45 m auf Erdhöhe versehen werden. Die Grabplatte kann von den Nutzungsberechtigten durch Gravur beschriftet werden. Es muss immer die Übernahungsmöglichkeit aus der gemeinslichen Pflege gewährleistet sein. Ab der Beisetzung ist die Anbringung eines Holzkreuzes für langstens 1 Jahr gestattet. Weiterer Grabschmuck ist nicht zulässig. (2) Bei den Grabstätten für Baumbestattungen und im Friedwingert wird durch von der Ortsgemeinde gelieferte Plaketten an einer Stele kenntlich gemacht, wer bestattet ist. Weiterer Grabschmuck ist nicht zulässig. (3) Die Oberfläche des anonymen Urnengrabfeldes ist als Rasenfläche angelegt. Hinweise auf einzelne Grabstellen sind in keiner Form zugelassen. Die Ortsgemeinde kann durch die Aufstellung eines Steines oder die Anbringung einer Platte mit entsprechender Inschrift insgesamt auf das anonyme Grabfeld hinweisen
6. Grabmale und Grababdeckplatten
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und/oder sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung mit dem Dort vorhandenen Anzeigeformular und der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht, anzuzeigen. (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabgerecht unter An-gabe der Sicherheitsrelevanten Daten beizufugen.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
Neu versetzte bzw. instand gesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeichnen, damit das Unfallrisiko ausgeschlossen ist. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, spätestens 3 Monate nach Aufstellung der baulichen Anlagen den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die für die Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch nicht standsiere Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen verursacht wird (z. B. durch das Umfallen von Grabmalen oder Abstürzen von Teilen davon etc.). Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, so ist die für die Unterhaltung verantwortliche Person (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Ortsgemeinde auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Ortsbürgermeisters oder der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
§ 23 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen Bauteile von der Ortsgemeinde abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung der Ortsgemeinde wird bereits bei der Anzeige des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von einem Monat nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. (3) Beim Wiedererwerb eines Grabes gemäß § 14 Absatz 5 ist die Gebühr für das Abräumen des Grabes mit dem Wiedererwerb einmalig zu zahlen, soweit die Gebühr nicht bereits bei der Anzeige für das Grabmal (Absatz 1) erhoben wurde. Falls der Nutzungsberechtigte nach dem Ende der Nutzungszeit die Grabanlage selbst abbauen oder abbauen lassen will, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Solche Grabanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden und für die keine Gebühr für das Abräumen nach Abs. 2 oder 3 gezahlt wurde, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch die verfügungs- bzw. die nutzungsberechtigte Person abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung. Lässt die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (5) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sowie für die Sauberhaltung der Grabwege ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der/die Inhaber/in der Grabzuweisung (verantwortlich gem.
§ 9 Best
G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, soweit nicht die Ortsgemeinde für die Pflege verantwortlich ist.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes, hergerichtet werden. Die bei der Herrichtung anfallende überschüssige Erde darf nicht auf dem Friedhof oder in der unmittelbaren Umgebung abgelagert werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Die Verwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die verantwortliche Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten der verantwortlichen Person herrichten oder vorzeitig einebnen halten. (2) Ist nichtbekannt oder nicht in angemessener Frist zu ermitteln, wer verantwortlich für die Grabstände ist, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. (3) Ist ein Sarg mit einer an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit verstorbenen Person in der Leichenhalle aufgestellt, so bedarf der Zutritt und die Besichtigung der Leiche zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aspisheim vom 13.07.2021
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen als auch durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. chemische Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen §§ 18 oder 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. Die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Aspisheim verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.10.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Aspisheim, 13.07.2021
Gustav Dautermann (Ortsdürgnermeister)
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Aspisheim (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: