🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.11.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Ober-Hilbersheimvom 10.11.2022
geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 23.05.2023 Der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebührenerhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1.) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, beiantragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Umsatzsteuer
Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.11.2015, zuletztgeändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2020, außer Kraft.
Ober-Hilbersheim, den 10.11.2022
gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortgemeinde Ober-Hilbersheimvom 10.11.2022 I. 1.)
Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr abc) als Rasengrabstätte für Erdbestattung (incl. Pflege)
230,00 Euro 460,00 Euro 460,00 Euro
2.)
Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung einschl. Pflege
230,00 Euro
II. 1.)
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättecc) jede weitere Grabstättedd) Urnengrabstätte (2 Aschen) ee) Urnengrabstätte (3 Aschen) ff) Urnengrabstätte Erweiterung auf 3. Asche
460,00 Euro 920,00 Euro 460,00 Euro 230,00 Euro 345,00 Euro 115,00 Eurob) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchst. A) bei späteren Beisetzungen je Jahr füraa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättecc) jede weitere Grabstättedd) Urnengrabstätte (2 Aschen) ee) Urnengrabstätte (3 Aschen)
15,30 Euro 31,00 Euro 15,30 Euro 11,50 Euro 17,25 Euro
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres (Die Berechnung erfolgt anteilig nach Monaten).
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. III.
Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§13 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrmaschinellmanuellb) vom vollendeten 5. Lebensjahr abmaschinellmanuellc) Urnenbeisetzung je Beisetzung
476,00 Euro 714,00 Euro 535,50 Euro 803,25 Euro 333,20 Euro
- 2. Wahlgräber – Einfachgräber (§14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstättemaschinellmanuellb) Doppel- und weitere Grabstelle je Bestattungmaschinellmanuellc) Urnenbeisetzung je Beisetzung
535,50 Euro 803,25 Euro 535,50 Euro 803,25 Euro 333,20 Euro
- 3. Wahlgräber – Tiefgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstätte für erste Bestattung in der Tiefefür zweite Bestattungb) Doppel- und weitere Grabstelle für Bestattungen in der Tiefe je Bestattungfür jede weitere Bestattungc) Urnenbeisetzung je Beisetzung
- 4. Bei Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag vonpro Graberstellung erhoben.
612,85 Euro 535,50 Euro 612,85 Euro 535,50 Euro 333,20 Euro 95,20 Euro
Für Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen wird ein 100%iger Zuschlag pro Grab auf die unter Ziffer 1. - 3. genannten Gebühren erhoben. Beiunvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wird die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 77,35 Euro zusätzlich berechnet.
- 5. Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr vonzu entrichten. Bei Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % undan Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 65 % berechnet.
IV.
V.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausheben einer Leichebis zum vollendeten 5. Lebensjahra) Einfachgräberb) Tiefgräberab dem vollendeten 5. Lebensjahra) Einfachgräberb) Tiefgräber
- 2. Für das Ausheben von Aschen Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschenwerden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten sindvon den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche für jeden angefangenen Tagb) einer Urne pauschal
- 2. Für das Abhalten einer Trauerfeierbei auswärtigen Bestattungen Bei Nutzung der Leichenhalle an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 % berechnet.
VI.
VII.
Sonstige Gebühren
- 1. Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten unddergleichen
- 2. Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung
- 3. Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhobena) Grabmale / Gedenkplattenb) Grabeinfassungc) Grababdeckplatted) Grabmale/Gedenkplatten oder Grababdeckplatte einschl. Grabeinfassunge) Grabmal, Grababdeckplatte und Grabeinfassung
- 4. Für die Ausstellung einer Graburkunde Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasstsind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
Ober-Hilbersheim, den 10.11.2022
gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister
Hinweis:
50,00 Euro
255,00 Euro 375,00 Euro 490,00 Euro 840,00 Euro 100,00 Euro
31,00 Euro 15,50 Euro 200,00 Euro
30,00 Euro 20,00 Euro 140,00 Euro 140,00 Euro 140,00 Euro 210,00 Euro 300,00 Euro 15,00 Euro
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danachgelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnungdes Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.