🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.02.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
ENTGELTSATZUNG der Ortsgemeinde Waldalgesheim für den „RuheForst Rheinhessen-Nahe in Waldalgesheim“ vom 26.03.2010 i.d.F. vom 06.02.2026
Der Gemeinderat von Waldalgesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung neben der bestehenden Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Waldalgesheim folgende Entgeltsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird :
§ 1 ALLGEMEINES
Für die Benutzung des „RuheForst Rheinhessen-Nahe in Waldalgesheim“ nachstehend Friedhofgenannt und dessen Anlagen werden auf der Grundlage der Friedhofssatzung Waldalgesheim fürden Friedhof vom 25.02.2010 Friedhofsentgelte erhoben.
§ 2 ENTGELTSCHULDNER
Entgeltschuldner sind :
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 ENTGELTE
A. Allgemeines
- 1. Die Entgelte richten sich nach der Bewertung der Beerdigungsplätze und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
- 2. Bewertungskriterien sind u.a. die Lage der Ruhestätte, die Größe und besondere Individualität und Stärke der Bäume sowie die direkten und angrenzenden Naturelemente. 3. Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Familien-, Gemeinschafts-, Freundschafts-, Einzel- oder Regenbogenstätte.
- 4. Das Bestattungsentgelt errechnet sich aus der Vorbereitung des Beisetzungsplatzes, der Beisetzungsbegleitung durch RuheForst, die Nachbereitung des Beisetzungsplatzes und das Herstellen des natürlichen Zustandes. Darüber hinaus wird von RuheForst eine Gedenktafel in einheitlicher Größe und Erscheinungsbild angebracht.
- 5. Im Friedhof können nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Die Urne darf keinerlei nichtbiologisch abbaubare Verzierung aufweisen. Insbesondere Metallapplikationen müssen vor der Beisetzung entfernt werden.
B. Entgelthöhe
- 1. Familienstätte mit bis zu 12 Beisetzungsstätten
Wertungsstufe 1 Laubbäume 3.400 Euro
Wertungsstufe 2 Laubbäume 4.100 Euro
Wertungsstufe 3 Laubbäume 4.700 Euro
Wertungsstufe 4 Laubbäume 6.200 Euro
Wertungsstufe 5 Nadelbäume auf Anfrage
Wertungsstufe 6 Besondere Naturelemente auf Anfrage
- 2. Freundschaftsstätte mit bis zu 12 Beisetzungsstätten
Wertungsstufe 1 Laubbäume 3.400 Euro
Wertungsstufe 2 Laubbäume 4.100 Euro
Wertungsstufe 3 Laubbäume 4.700 Euro
Wertungsstufe 4 Laubbäume 6.200 Euro
Wertungsstufe 5 Nadelbäume auf Anfrage
Wertungsstufe 6 Besondere Naturelemente auf Anfrage
- 3. Gemeinschaftsstätte mit bis zu 12 Beisetzungsstellen
Bei dem Erwerb eines Urnengrabes handelt es sich jeweils um das Entgelt pro Beisetzungsstätte.
Wertungsstufe 1 Laubbäume 595 Euro Wertungsstufe 2 Laubbäume 950 Euro Wertungsstufe 3 Laubbäume 1.190 Euro Wertungsstufe 4 Laubbäume 1.300 Euro Wertungsstufe 5 Nadelbäume 550 Euro Wertungsstufe 6 Besondere Naturelemente 595 Euro
- 4. Regenbogenstätte
Wertungsstufe 1 Laubbäume entfällt
Wertungsstufe 2 Laubbäume entfällt
C. Beisetzungsentgelt
Beisetzungsentgelt (pro Beisetzung) 300 Euro
§ 4 Regenbogenstätte
Die Regenbogenstätten sind für Kinder reserviert, die tot geboren oder im Alter von bis zu einem Jahr verstorben sind. Die Regenbogenstätten sind nur für Verstorbene reserviert, die aus dem Landkreis Mainz-Bingen, Bad Kreuznach und dem Stadtkreis Mainz ihren ersten Wohnsitzhatten. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde Waldalgesheim.
§ 5 ENTSTEHUNG DER ANSPRÜCHE UND FÄLLIGKEIT
- 1. Das Entgelt ist fällig mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung
- 2. Das Entgelt wird innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Entgeltbescheids fällig.
§ 6 INKRAFTTRETEN
Dieses Entgeltverzeichnis tritt am Tage nach ihrer öfffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Waldalgesheim, den 06.02.2026
gez. (Helmut Schitt) Ortsbürgermeister
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Waldalgesheimvom 23.3.2005 Der Gemeinderat von Waldalgesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben; diese werden gemäß § 95 Abs. 2 GemO jeweils in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldalgesheim festgesetzt.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Waldalgesheim vom 1.4.1995 (Friedhofsgebührensatzung) sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Waldalgesheim vom 20.3.1996 außer Kraft. Waldalgesheim, 23.3.2005 Ortsgemeinde Waldalgesheim (Dr. Gerhard Hanke) Ortsbürgermeister Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Waldalgesheim, 23.3.2005 Ortsgemeinde Waldalgesheim (Dr. Gerhard Hanke) Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 26.03.2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsatzungder Ortsgemeinde Waldalgesheim einschließlich des Ortsteiles Genheimvom 10.7.2008 i.d. Fass. v. 05.12.2022
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
§ 7 Umweltschutz
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 9 Särge/Urnen
§ 10 Grabherstellung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 gemischte Grabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Rasengrabstätten
§ 19 anonymes Grabfeld
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeiten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 23 Gestaltung der Urnengräber in der Urnenwand
§ 24 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
§ 26 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale
§ 27 Entfernen von Grabmalen
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7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 29 Grabfelder
§ 30 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 31 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Friedhofskapelle/Leichenhalle/Kühlraum
§ 32 Benutzen der Friedhofskapelle/Leichenhalle und des Kühlraumes
9. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Gebühren
§ 37 Inkrafttreten
Der Gemeinderat von Waldalgesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (BestG) - in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Waldalgesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Hierzu zählt der Friedhof in Waldalgesheim und im Ortsteil Genheim. Friedhofsverwaltung ist die Ortsgemeinde Waldalgesheim, Rathaus, Provinzialstraße 29, 55425 Waldalgesheim.
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde Waldalgesheim.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Waldalgesheim waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 3 Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
- 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, sofern die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Waldalgesheim in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht ist oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Waldalgesheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder bis 14 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, Ausnahme Musikwiedergabegerät des Bestatters bei Beisetzungeni) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann der Nutzungsberechtigte hat einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies der Friedhofsverwaltung mitgeteilt.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbart sind.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibenden anzuzeigen.
- 2. Tätig werden können nur solche Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind.
- 3. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. § 24 der Satzung ist zu beachten.
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§ 7 Umweltschutz
- 1. Auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde Waldalgesheim soll nur verrott- und kompostierbarer Grabschmuck verwandt werden. Blumen- und Trauergebinde müssen aus natürlichen Stoffen gefertigt sein. Ausnahmen des § 7 sind z.B. Grablampen, Grabschalen und Grabvasen, die für den dauernden Verbleib auf einer Grabstände bestimmt sind. Mineralischer Grabschmuck bleibt hiervon unberührt.
- 2. Chemische Pflanzenschutzmittel wie in Insekten- und Unkrautvertilgungsmittel)dürfen grundsätzlich nicht verwandt werden. In notwendigen Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch Sachkundige einzelne Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
- 3. Im Winter werden nur die Hauptwege von Schnee und Eis befreit. Die Nebenwege werden nur geräumt, wenn dies für eine Beerdigung unbedingt erforderlich ist. Auf diese Weise wird praktisch kein Streusalz zum Einsatz kommen, das heißt aber auch, dass bei Schnee- und Eisglätte die Friedhöfe aus verkehrssicherheitsrechtlichen Gründen grundsätzlich gesperrt sind.
- 4. Ein weiterer Weg zur Schonung der Umwelt ist die Verwendung von kompostierbaren Grabzugaben und das Weglassen von nichtverrottbaren Materialien.
- 5. Friedhofsabfälle sind in dafür vorgesehene Abfallcontainer getrennt zu entsorgen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 17Abs. 3.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) beigesetzt.
- 5. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
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§ 9 Särge/Urnen
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
- 2. Die Urnen in Erdgrabern müssen aus verrottbaren Material sein.
§ 10 Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, ist dies vom Nutzungsberechtigten zu beauftragen und die entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
§ 12 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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- 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten als Einzelgrab,
- b) Reihengrabstätten im Rasenfeldc) Wahlgrabstätten als Einzelgrab oder Doppelgrab,
- d) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten in einer Urnenwande) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten in einem Erdurnengrabf) Anonyme Erdgrabstätten für Urnen.
- g) Wahlgrabstätten im Rasenfeld als Doppelgrab
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 8 Abs. 5 und des § 15 - nur eine Leiche bestattet werden.
- 4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich besteht gemacht.
- 5. Reihengraber mit einer Ruhezeit von 30 Jahren konnen nach einer Ruhezeit von 20 Jahren an die Gemeinde Waldalgesheim ohne Kostenerstattung zurückgeben werden.
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§ 15 Gemischte Grabstätten
- 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 14 Abs. 2 Buchstabe b kann durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstände umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstände gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstände nach § 17 Abs. 2
- 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.
§ 16 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) für Wahlgrabstätten bei Erdbestattungen und 20 Jahren für Wahlgrabstätten bei Urnenbestattungen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
- 4. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
- 5. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
- 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
- 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, bei anderen Grabstätten erst nach einer Ruhefrist von 20 Jahren ausgehend von der letzten Bestattung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 10. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte anteilige Gebühr für die restliche Nutzungszeit nicht erstattet.
§ 17 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Reihengrabstätten je eine Ascheb) in Urnenwahlgrabstätten, in Doppelnischen bis zu vier Aschen, in Einzelnischen bis zu zwei Aschenc) in Urnenwahlgrabstätten, Erdurnengräber bis zu zwei Aschen in Einzelgräber und bis zu vier Aschen in Doppelgräber,
- d) in anonymen Erdurnengräbern je eine Asche
- 2. Urnenwahlgrabstätten (Erd- und Urnengrabstätten/Nischen) sind Aschenstätten, für die ein Antrag auf Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Veränderung der Nutzungszeit um maximal 10 Jahre ist möglich. Bezüglich der vorzeitigen Rückgabe von Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 1 c gelten § 16 Abs. 9 und 10 der Satzung.
- 3. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 4. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18 Rasenfelder
- 1. Das Rasenfeld bietet die Anlage von Reihengrabstätten gemäß § 14 der Satzung.
- 2. Das Rasenfeld bietet die Anlage von Wahlgrabstätten gemäß § 16 der Satzung nur für den Friedhof Waldalgesheim, St. Barbara Straße.
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- 3. Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Waldalgesheim mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäß.
- 4. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Hochgrün oder das Aufbringen von Pflanzschalen ist nicht erlaubt. Das Auflegen von Pflanzschalen und Kerzenständern ist nur in der Zeit vom 25.10. bis 25.02. erlaubt.
- 5. Das gesamte Feld wird mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.
- 6. Die Gestaltung der Grabmale:
a) Es dürfen nur Grabmale aus Stein verwendet werdenb) Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein -abschlieBend mit der Kopfseite der Grabstätte- zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschlieBen.
c) Die Maße betragen: Breite 60cm, Tiefe 40cm, Mindeststärke 5cm, Maximalstärke 10 cm
§ 19 Anonymes Grabfeld
- 1. Auf den Friedhofen der Ortsgemeinde wird jeweils ein Grabfeld für anonyme Bestattungen bereitgestellt.
- 2. Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle.
- 3. In diesem anonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Kennzeichnungen usw. zugelassen.
- 4. Die Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle.
- 5. Blumenschalen oder ähnliches)dürfen nicht aufgebracht werden.
5.Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeit
Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 22) und mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 23, 24 u. 29) eingerichtet.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Auf allen Grabstätten werden nachfolgende Materialien für Grabmale und sonstige Teile nicht zugelassen:
a) aus schwarzem Kunststein oder Gips,
b) in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
c) Farbanstrich auf Stein,
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d) Glas, Emaile, Porzellan oder Kunststoffe in jeder Form,
e) mit störenden Lichtbildern,
f) aufdringlichen Farben,
g) aus eloxiertem Aluminiumblech,
h) eingebaute Bild- und Tonwiedergabegeräte.
- 3. Um dem Friedhofszweck genüge zu tun, *\text{dürfen} Gräber nur bis zu 50\% ihrer Gesamtfläche mit liegenden Grabmalen, Einfassungen, Steinplatten oder anderen luft- und wasserundurchlüssigen Werkstoffen abgedeckt werden, außer Erdurnengräber.
- 4. Das Zubetonieren (auch teilweise) von Grabstätten ist untersagt.
- 5. Auf Grund hydro-geologischer Probleme *\text{dürfen keine Grababdeckungen aus luftundurchlüssigem Material verlegt werden.}
6. Grabmale
§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Es ist aber bei allen Grabstätten zu beachten:
- 1. Wegen der Bodenverhältnisse dürfen Grabmäler, Einfassungen usw. nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung erreicht werden.
- 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig;
a) auf Einzelgräbern: 0,60 m Breite x 0,70 m Höhe, nicht über 0,45 m² Gesamtflächeb) auf Familiengräbern: 1,20 m Breite x 0,70 m Höhe, nicht über 0,85 m² Gesamtfläche
Die Grabmäler sind auf der Kopfeinfassung aufzustellen. Das Fußende der Einfassungen muss abnehmbar sein und muss für Bestattungen von dem Nutzungsberechtigten oder einer vom Nutzungsberechtigten beauftragten Firma vorgenommen werden.
Einfassungen dürfen an den Kopfseiten eine Stärke von 20 cm und an den Längsseiten sowie am Fußende eine Stärke von 10 cm nicht überschreiten; sie dürfen nicht mehr als 20 cm und nicht weniger als 10 cm über den gewachsenen Boden hinausragen.
Vor Einbringung der Einfassung und Erstellung des Grabmals muss der Erstellungstermin mit Zeitangabe, 3 Tage vorher, der Friedhofsverwaltung mitgeteilt werden, da ohne örtliche Abnahme das Aufbringen nicht gestattet ist.
- 3. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.
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§ 22 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
- 1. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne vono Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
- 2. Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 23 Gestaltung der Urnengräber in der Urnenwand
- 1. Die Urnenwand ist von der Friedhofsverwaltung erreicht und wird gegebenenfalls erweitert. Sümmtliche Urnennischen sind einheitlich gestaltet. Die Urnennischen sind durch die vorhandene Natursteinplatte abzudecken, auf der der Zu- und Vorname und die Geburts- und Sterbedaten in üblicher Höhe und Ausführung angebracht werden darf. Die Natursteinplatten der Urnenwand dürfen mit Sandstrahltechnik bearbeitet werden, um eine andere Gestaltung zu ermögenlichen. Hierzu muss der Friedhofsverwaltung vorher ein Entwurf vorgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den eingerechten Entwurf. Bei Nichteinhaltung des vorgelegten Entwurfs wird die Platte ausgetaucht.
- 2. Die einzelnen Nischen der Urnenwand sind von jeglicher Ausschmückung frei zu halten. Widerrechtlich angebrachte Gegenstände oder verwelkte Gebinde werden von der Friedhofsverwaltung entfern.
- 3. Blumenschmuck und sonstige Grabbeigaben dürfen nur für maximal 4 Wochen auf der Erde vor der Trauerwand nach der Trauerfeier an der Urnenwand deponiert werden.
§ 24 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 2 Monate beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.
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- 2. Den Antragen sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.
- 3. Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 14) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden und angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichern berechtigt, das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 27 Entfernen von Grabmalen
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- 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von den Grabstätten entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes der Gräber werden die Grabmale und die sonstigen Bauteile von der Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebuhr für diese Leistung der Ortsgemeinde Waldalgesheim wird bereits nach Aufstellung des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Der Verflugungs- bzw. Nutzungsberechtige kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen halten. Falls dies gewünscht sein sollte ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von einem Monat nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der gemäß Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebuhr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde.
- 3. Solche Grabanlagen, die nach ätherem Satzungsrecht erreicht wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgen der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung.
- 4. Auf den Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
- 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Grabfelder
Grababdeckungen/Grabplatten sind nur bis zu 50 % zulässig (s. § 21 Abs. 3). Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die
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anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 30 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 31 Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Friedhofskapelle/Leichenhalle/Kühlraum
§ 32 Benutzen der Friedhofskapelle/Leichenhalle sowie des Kühlraumes
- 1. Die Friedhofskapelle/Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
- 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 4. Bei Inanspruchnahme des Kuhlraumes dürfen die Särge frühestens 1 Stunde vor Beginn der Beisetzung in der Leichenhalle aufgebahrt werden. Über die Benutzung des Kuhlraumes entscheidet die Friedhofsverwaltung.
9. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
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Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1).
- 5. gegen Bestimmungen zum Umweltschutz verstöft (§ 7)
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 22 Ziff. 1 und 2),
- 8. die Bestimmungen über die Ausschmückung und Gestaltung der Urnenwand nicht beachtet (§23 Abs. 2 und 3)
- 9. gegen die Bestimmungen über die Anlage der Rasengräber verstöft (§ 18)
- 10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 24 Abs. 1 und 3),
- 11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),
- 12. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 25, 26 und 28),
- 13. Grabstätten entgegen §§ 21 Absatz 3, 4 und 5 und § 29 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 28 und 29 bepflanzt oder nicht ordnungsgemäß unterhalb,
- 14. Grabstätten vernachlüssigt (§ 31),
- 15. die Friedhofskapelle/Leichenhalle entgegen § 32 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 betritt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Waldalgesheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten, die in der Haushaltssatzung festgelegt werden.
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§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.12.2003 außer Kraft.
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3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Waldalgesheim
1. Satzung vom 10.7.2008 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Waldalgesheim vom 23.5.2006 Der Ortsgemeinde Waldalgesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1 :
§ 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofs und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben; diese werden gemäß § 95 Abs. 2 GemO jeweils in der Haushaltssatzungder Ortsgemeinde Waldalgesheim festgesetzt. In Ausnahme zur dieser Regelung werdenferner die in der Anlage zu dieser Änderungssatzung aufgeführten Benutzungsgebührenfestgesetzt. Ab dem Haushaltsjahr 2009 werden diese Benutzungsgebührensätze ebenfallsgemäß § 95 Abs. 2 GemO in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Waldalgesheim verankert.
Artikel 2 :
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Waldalgesheim, 10.7.2008 Ortsgemeinde Waldalgesheim (Dr. Gerhard Hanke) Ortsbürgermeister Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Waldalgesheim, 10.7.2008 Ortsgemeinde Waldalgesheim (Dr. Gerhard Hanke) Ortsbürgermeister
Anlage zur 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung:
- 1. Reihengrabstätten: Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) eines Rasengrabes 200 Eurob) eines anonymen Grabes 150 Euro
- 2. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 350 Euro 3. Wahlgrabstätten Verleihung von Nutzungsrechten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Urnenwahlgrabstätte, Einzelnische 300 Euro Urnenwahlgrabstätte, Doppelnische 570 Euro Urnenwahlgrabstätte, Einzelnische mit Doppelbelegung 420 Euro Erdurnengrabstätte, einzel 170 Euro Erdurnengrabstätte, doppelt 200 Euro
- 4. Einmalige Gebühr für die Pflege einer Rasengrabstelle 500 Euro
- 5. Einmalige Gebühr für die Pflege eines anonymen Grabes 500 Euro