🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.2.2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Oberdiebach vom 22.02.2010 Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Friedhofszweck
§ 3
Schließung und Aufhebung
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8
Särge/Urnen
§ 9
Grabherstellung
§ 10
Ruhezeit
§ 11
Umbettungen
Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13
Reihengrabstätten
§ 14
Gemischte Grabstätten
§ 15
Wahlgrabstätten
§ 16
Urnengrabstätten
§ 17
Rasengrabstätten
§ 18
Anonymes Grabfeld
§ 19
Ehrengrabstätten
Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Wahlmöglichkeit
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
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6.
7.
8.
Grabmale
§ 22
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 23
Gestaltung der Grabmale und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 24
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 25
Standsicherheit der Grabmale
§ 26
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 27
Entfernen von Grabmalen
Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 28
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 29
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 30
Vernachlässigte Grabstätten
Leichenhalle
§ 31
9.
Benutzen der Leichenhalle
Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
§ 33
Haftung
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
§ 35
Gebühren
§ 36
Inkrafttreten
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Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Oberdiebachvom 22.02.2010 Der Gemeinderat von Oberdiebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Oberdiebach gelegenen und vonder Ortsgemeinde Oberdiebach verwalteten Friedhöfe. Friedhofsverwaltung ist die Ortsgemeinde Oberdiebach. (2) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Oberdiebach, Rheindiebach und Winzberg.
- 3. Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Rechtauf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes in Oberdiebachbesaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Oberdiebach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Oberdiebach waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder .../ 4
Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit nochnicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Oberdiebach in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wennsein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Oberdiebach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b)
Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, .../ 5
d)
Druckschriften zu verteilen,
e)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen,
f)
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g)
Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h)
zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
i)
Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn der Nutzungsberechtigte hat einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies der Friedhofsverwaltung mitgeteilt.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tagevorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstättenbefassen Gewerbetreibenden anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. § 24 der Satzung istzu beachten.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
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§ 8 – Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kinder sollen dem Alterentsprechen. (3) Urnen müssen aus verrottbaren Material sein. (4) Die Herstellung von Grüften ist nicht gestattet.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durchden Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalbder Ortsgemeinde Oberdiebach in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Oberdiebach nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Oberdiebach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Reihengrabstätten als Rasengrabstätte,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Wahlgrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten, f)
Ehrengrabstätten,
g) Anonymes Grabfeld auf dem Friedhof in Oberdiebach-Winzberg (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeitder Umgebung. (3) Die Grabstätten haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,30 m, wovon 30 cmfür den Zwischenweg beansprucht werden. Wahlgrabstätten als Doppelgräber sind entsprechend 2,30 m breit, wovon wiederum 30 cm für den Zwischenweg genutzt werden. (4) Reihen- und Wahlgrabstätten werden der Reihe nach, also örtlich nicht mehr voreinandergetrennt, angelegt.
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§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 14 - nureine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorherveröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 – Gemischte Grabstätten
(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 kann durch Beschluss der Friedhofsverwaltung Oberdiebach in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzungvon bis zu 2 Aschen gestattet werden können. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der weiteren Bestattungen als Urnenwahlgrabstätte nach § 16 Abs. 3. Grababdeckungen/Grabplatten sind bis 50% der Grabfläche erlaubt (§23 Abs.6) (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzungder Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antragnach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmtwird. (2) Den Hinterbliebenen wird Beginn und Ende des Nutzungsrechtes mitgeteilt. Dies geschieht in Form eines Gebührenbescheides. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflichtzur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird biszu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f)
auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflegeder Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für diegesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte anteilige Gebühr für die Restnutzungszeit nicht erstattet.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten (nur 1 Asche) in der Größe von 80 x 50 cm. Ein Abdeckenmit Steinplatten ist erlaubt.
b) in Urnenwahlgrabstätten in der Größe von 80 x 50 cm bis zu 2 Aschen. Ein Abdeckenmit Steinplatten ist erlaubt.
c) in Wahlgrabstätten zusätzlich bis zu 2 Aschen in Einzelgräber und bis zu 4 Aschen in Doppelgräberd) in anonymen Grabstätten (1 Asche) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
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(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Rasengrabstätten
(1) Das Rasenfeld bietet die Anlage von Rasengrabstätten im Sinne von Reihengrabstättengem. § 13 der Satzung. (2) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. (3 )Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Oberdiebach mit Rasen bepflanzt und fürdie Dauer der Ruhezeit gemäht. (4) Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Hochgrün ist nicht erlaubt. Das Auflegenvon Pflanzschalen und Kerzenständern ist nur in der Zeit vom 15.10. bis 15.1. erlaubt. (5) Das gesamte Feld wird mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowiekeine Abgrenzung der einzelnen Gräber. (6) Die Gestaltung der Grabmale: a)Es dürfen nur Steine verwendet werden. b)Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein – abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen.
c) Die Maße betragen: Breite 60cm, Tiefe 40cm, Mindeststärke 5cm, Maximalstärke 10 cm
§ 18 Anonymes Grabfeld
(1) Auf dem Friedhof in Oberdiebach-Winzberg wird ein Grabfeld für anonyme Bestattungenbereitgestellt. (2) Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. (3) In diesem anonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Kennzeichnungen usw. zugelassen. (4) Die Angehörigen haben zu keinen Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle.
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§ 19 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und
- 22. und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 23) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet ersich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechendeschriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 22 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
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§ 23 – Gestaltung der Grabmale und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe wie Natur- und Kunststein, Holzund geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Die Grabmäler sollen sich in der Gestaltung in das Gesamtbild der Friedhöfe einordnenund einpassen. (2) Auf Grabstätten sind Grabmale bis 1,30 m Höhe und bis 0,70 m Breite beim Einzelgrabund 1,40 m Breite beim Doppelgrab zulässig. Die Dicke der Grabmale ist höchstens 15 cm. (3) Zulässig sind auch schräg angeordnete Grabmale – etwa in Form eines Buches - amoberen Ende des Grabes (auf dem Lastenverteilungsbalken) mit maximalen Maßen von 0,80 m x 0,45 m für ein Doppelgrab und 0,60 m x 0,35 m für ein Einzelgrab. (4) Grabeinfassungen sind unzulässig. Für die Zwischen- und je nach Notwendigkeit kopfbzw. fußseitigen Wege werden von Seiten der Gemeinde 30 cm breite Platten verlegt. Fürden ordnungsgemäßen Zustand der Gehwegplatten zwischen den Grabstätten, insbesondere der Freihaltung von Erdreich und Bewuchs, sind die Grabnutzungsberechtigten zuständig. (5) Ausnahmen der Vorschriften nach Abs. 2 und 3 sowie nach § 12 Abs. 3 werden zugelassen. (6) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50 % der Grabfläche erlaubt. Die Grabstättensollen in ihrer restlichen Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassensind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (7) Grabgestaltungen, die obigen Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, sind dem Bereich für allgemeine Gestaltung zuzuordnen (§ 21).
§ 24 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 ades Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristnach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 2 Monate beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickeltwerden. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitensicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe innatürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
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§ 25 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sindund auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür istbei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Oberdiebach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachungund ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestelltwird.
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstättenund Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wirddurch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zulassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Oberdiebach über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlichvereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hatder jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumenund Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihungdes Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht erlaubt.
§ 29 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 23 Absatz 6 Satz 4 ist zu beachten.
§ 30 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einerjeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen aufseine Kosten herrichten lassen. Bei Neuanlagen eines Grabes erfolgt eine einmalige Entsorgung der Kränze nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
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- 8. Leichenhalle
§ 31 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglichsind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 – Haftung
Die Ortsgemeinde Oberdiebach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 17 und 23),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24 Abs. 1 und 3), .../ 16
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Oberdiebachvom 21.4.2005 i. d. F. vom 7.4.2006
Der Gemeinderat von Oberdiebach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofssatzung und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben; diese werden gemäß § 95 Abs. 2 GemO jeweils in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberdiebach festgesetzt. In Ausnahme zur dieser Regelung werden ferner die in der Anlage zu dieser Änderungssatzung aufgeführten Benutzungsgebührenfestgesetzt. Ab dem Haushaltsjahr 2007 werden diese Benutzungsgebührensätze ebenfallsgemäß § 95 Abs. 2 GemO in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberdiebach verankert.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberdiebach vom 25.3.1993 (Friedhofsgebührensatzung) sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberdiebach vom 26.7.1995 und die
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Oberdiebach
2. Satzung vom 22.2.2010 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberdiebach vom 21.4.2005
Der Gemeinderat von Oberdiebach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1 :
§ 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben; diese werden gemäß § 95 Abs. 2 GemO jeweils in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberdiebach festgelegt. In Ausnahme zur dieser Regelung wird die als Anlage zu dieser Änderungssatzung aufgeführte Benutzungsgebühr fürdas Haushaltsjahr 2010 neu festgesetzt. Ab dem Haushaltsjahr 2011 wird auch dieser Benutzungsgebührensatz gemäß § 95 Abs. 2 GemO in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberdiebach verankert.
Artikel 2 :
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Oberdiebach, 22.2.2010 Ortsgemeinde Oberdiebach (Andreas Krämer) Ortsbürgermeister
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberdiebach, 22.2.2010 Ortsgemeinde Oberdiebach (Andreas Krämer) Ortsbürgermeister Anlage zur 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung: Die derzeit in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberdiebach festgesetzten Gebührensätze werden wie folgt ergänzt:
Reihengrabstätte als Rasengrabstätte 245 Euro
Einmalige Kosten für die Pflege einer Rasengrabstätte 500 Euro
Einmalige Kosten für die Pflege eines anonymen Grabes 200 Euro
Abräumen von Grabstätten (incl. Entsorgungskosten)
Einzelgrab 150 Euro Doppelgrab 200 Euro Urnen-/Rasengrab 100 Euro
Die Abräumgebühren werden nicht vorab erhoben.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberdiebachvom 26.4.1996 außer Kraft.
Oberdiebach, 21.4.2005 Ortsgemeinde Oberdiebach (Andreas Krämer) Ortsbürgermeister
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberdiebach, 21.4.2005 Ortsgemeinde Oberdiebach (Andreas Krämer) Ortsbürgermeister
Anlage zur 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung:
- 1. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
245 Euro