Friedhofsgebühren Niederheimbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Niederheimbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 55413

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2012
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 15.06.2009, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.05.2012). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.040,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.640 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer 1, 2 und 3 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 02.05.2012 (Rasengrabstätte = Reihengrabstätte im Rasenfeld gem. § 16 i.V.m. § 13 Friedhofssatzung; einziger in der Anlage ausgewiesener Reihengrab-Tarif). Rohwert = Ziffer 1 Überlassung 820 € + Ziffer 2 einmalige Pflegegebühr 820 € (beide einmalig, beide satzungsgedruckt).
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.220,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 820 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer 1, 2 und 3 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 02.05.2012 (Urnenrasengrabstätte = Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld für 1 Asche gem. § 12 Abs. 1 lit. f Friedhofssatzung i.d.F. 2012). Rohwert = Ziffer 1 Überlassung 410 € + Ziffer 2 einmalige Pflegegebühr 410 € (beide einmalig, beide satzungsgedruckt).

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 15.06.2009, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.05.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 15.06.2009

Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 15.6.2009

Der Gemeinderat von Niederheimbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Die Ortsgemeinde Niederheimbach betreibt das Friedhof- und Bestattungswesen als öf-fentliche Einrichtung und erhebt

  1. 1. einen jährlichen wiederkehrenden Beitrag zur Deckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Einrichtung Friedhof,
  2. 2. einmalige Gebühren zur Deckung der Aufwendungen für Bestattungen, das Ausheben und Schließen der Gräber, Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen, Benut- zung der Leichenhalle sowie das Abräumen der Gräber
  3. 3. einmalige Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für die Dauer der Nutzung sowie für die Überlassung von Reihengrabstätten. (2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach § 95 (2) GemO in der Haushaltssatzung, er- satzweise in einer Anlage in der jeweiligen Gebührenordnung bei Änderung oder Neufest- setzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  3. 3. Bei dem jährlichen wiederkehrenden Beitrag zur Deckung der Aufwendungen für die Vor- haltung der Einrichtung Friedhof bei Reihengräbern der Verantwortliche nach § 9 Bestat- tungsgesetz (BestG) und bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried-hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemein-de Niederheimbach vom 21.3.2005 (Friedhofsgebührensatzung) sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 30.7.2007 außer Kraft.

Niederheimbach, 15.6.2009 Ortsgemeinde Niederheimbach (Heinz Wagner) Ortsbürgermeister

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti- gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstan- det oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederheimbach, 15.6.2009 Ortsgemeinde Niederheimbach (Heinz Wagner) Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

Ziffer 1: Überlassung einer Rasengrabstätte 820 Euro

Ziffer 2: Einmalige Gebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte 820 Euro Abdeckplatte für die Urnenwand 150 Euro

Ziffer 3: Jährlicher wiederkehrender Beitrag zur Deckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Einrichtung Friedhof (Personal, Wasserversorgung, Wasserentsorgung, Abfallbeseitigung, Strom, Instandhaltung, Abschreibung und Verzinsung): Pro Einzelgrabstätte (Reihengrab, Urnenreihengrab, Rasengrab, Einzelwahlgrabstätte, Einzelurnenwahlgrabstätte, gemischte Grabstätte, je Nische der Urnenwand, Ehrengrabstätten) 20 Euro Pro Doppelgrabstätte (Doppelwahlgrabstätte, Doppelurnenwahlgrabstätte) 40 Euro

Die Ablösung des jährlichen wiederkehrenden Beitrages zur Deckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Einrichtung Friedhof kann jederzeit für die gesamte Nutzungszeit verein-bart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwick-lung die abgezinste voraussichtliche Gebührenschuld zugrunde gelegt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 30.07.2007 i.d.F. vom 25.02.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 02.05.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 30.07.2007 in der Fassung vom 25.02.2010

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 30.07.2007 i. d. Fassung vom 25.02.2010 Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge, Urnen §9 Herstellung von Erdgräbern § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasenfelder § 17 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit Rasengräbern § 22 Urnengräber in der Urnenwand § 23 Zustimmungserfordernis zur Errichtung und Änderung von Grabmalen § 24 Standsicherheit der Grabmale § 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 26 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 30 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle § 31 Benutzen der Leichenhalle
  2. 9. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Gebühren § 36 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 30.07.2007 Der Gemeinderat von Niederheimbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Niederheimbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Friedhofsverwaltung ist die Ortsgemeinde Niederheimbach. § 2 Friedhofszweck (1)Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Niederheimbach. (2)Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Niederheimbach waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, in der Ortsgemeinde Niederheimbach verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder die Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG). (3)Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung (1)Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -. (2)Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3)Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Niederheimbach in andere Grabstätten umgebettet. (4)Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5)Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6)Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Niederheimbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1)Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen des Friedhofes durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2)Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1)Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2)Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3)Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge

von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn der Nutzungsberechtigte hat einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies der Friedhofsverwaltung mitgeteilt.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4)Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Bildhauern,

Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassen Gewerbetreibenden anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. § 23 der Satzung ist zu beachten.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1)Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4. (2)Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3)Die Friedhofsverwaltung setzt den Ort der Bestattung fest. Die Zeit der Bestattung wird von der zuständigen Religionsgemeinschaft im Benehmen mit den Angehörigen festgesetzt.. (4)Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des, für die Bestattung Verantwortlichen (Reihenfolge gemäß § 9 BestG: der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, der sonstigen Sorgeberechtigten, der Geschwister, die Großeltern und der Enkelkinder) beigesetzt.

(5)In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge, Urnen

(1)Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2)Die Urnen müssen aus verrottbarem Material sein. (3)Die Särge sollen höchstens 2,05 m lag, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber sollen dem Alter entsprechen.

§ 9 Herstellung von Erdgräbern

(1)Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2)Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, maximale Tiefe 1,60 m. Die Tiefe bei Urnen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3)Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4)Der Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen (Das gilt nicht bei erstmaliger Herstellung). Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen sowie Aschen in Erdgräbern und in der Urnenwand beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2)Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Niederheimbach in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Niederheimbach nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3)Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4)Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte . Die Ortsgemeinde Niederheimbach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5)Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6)Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7)Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8)Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4.Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1)Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Reihengrabstätten im Rasenfeld,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten als Urnenreihen - (1 Asche) und Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen),

e) Urnengrabstätten in Urnenwänden bis zu 2 Aschen,

f) Ehrengrabstätten. (2)Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1)Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2)Es werden eingerichtet: a)Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b)Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3)In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a – nur eine Leiche bestattet werden.

(4)Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und ferner schriftlich dem Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G Abs. 1 mitgeteilt.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1)Eine Einzelgrabstätte nach § 13 Abs. 2 Buchst. b kann durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2)Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3 (3)Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1)Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigen – im Rahmen des geltenden Belegungsplanes - bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles und ab dem 65. Lebensjahr des Nutzungsberechtigten möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (2)Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3)Wahlgrabstätten werden eingerichtet als Einzel- und Doppelgräber. (4)Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5)Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6)Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) c) d) e) f)

auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigen die für die Wahlgrabstätte gezahlte anteilige Gebühr für die Restnutzungszeit nicht erstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1)Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche)

b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen

c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen

d) in der Urnenwand bis zu 2 Aschen (2)Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3)Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. (4)Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5)Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Rasenfelder

(1)Das Rasenfeld bietet die Anlage von Reihengrabstätten gemäß § 13 der Satzung. Für die Anlage des Rasenfeldes ist ausschließlich der neue Friedhofsteil vorgesehen. Eine andere Grabstättenart ist hier nicht möglich. (2)Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. (3)Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Niederheimbach mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht. (4)Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Hochgrün sowie das Auflegen von Pflanzschalen, Kerzenständern und Grablichter etc. ist nicht erlaubt. (5)Das gesamte Feld wird mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.

(6)Bezüglich der Gestaltung der Grabmale wird auf § 21 verwiesen.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5.Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 20)

a) für Erdgräber für Särge

b) für Erdgräber für Urnen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

a) für Rasengräber (§ 21)

b) Urnengräber in Urnenwänden (§ 22) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Eine Grabstätte darf nicht länger als 180 cm und breiter als 75 cm (Einzelgrab) oder 200 cm (Doppelgrab) sein.

  1. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz- und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden, sie unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Bezüglich der Maße sind die Absätze 2 und 3 zu beachten. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)Grabdenkmäler (Grabsteine) dürfen eine Höhe von 120 cm inklusive Sockel übersteigen. b)liegende Grabmale:

nicht

ab)bei Einzelgräber: Breite bis 50 cm, Länge bis 80 cm, Mindeststärke 14 cm, Maximalstärke bis 20 cm bb)bei Doppelwahlgräber: Breite bis 75 cm, Länge bis 100 cm, Mindeststärke 14 cm, Maximalstärke bis 20 cm (3)Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a)Urnenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ab) stehende Grabmale: Grundriss 35 cm, Höhe 70 cm bb) liegende Grabmale: Größe 35 cm x 35 cm. Höhe der Hinterkante 15 cm (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit Rasengräber

(1)Die Grabmale im Rasenfeld müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keine Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen.

b) Die Maximalmaße betragen: Breite 60cm, Tiefe 40cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 10cm.

§ 22 Urnengräber in der Urnenwand

(1) Als Urnengräber gelten Urnennischen in der Urnenwand, die zur Beisetzung von bis zu 2 Aschen bestimmt ist. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. (2) Die Urnenwand ist von der Friedhofsverwaltung errichtet und wird gegebenenfalls erweitert. Sämtliche Urnennischen sind einheitlich gestaltet. Die Urnennischen sind durch die vorhandene Natursteinplatte abzudecken, auf der der Zu- und Vorname und die Geburts- und Sterbedaten in üblicher Größe und Ausführung angebracht werden darf. (3)Die Anbringung oder Aufstellung von Blumengittern und Gefäßen oder anderen Wandschmuck ist nicht statthaft. Am Fußteil der Urnenwand kann an gekennzeichneten Stellen Boden- und Blumenschmuck abgelegt werden.

§ 23 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Auf das Ver-

waltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 2 Monate beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitensicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind, sofern sie nicht bei Einhaltung der in § 20 festgelegten Maße auf die Grabstätte abgelegt werden dürfen, ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1)Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst – Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2)Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3)Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Niederheimbach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1)Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2)Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und

Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Niederheimbach über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 27Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1)Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechende für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Zur Grabschmückung darf nur kompostierbares Material verwendet werden. (2)Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3)Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner oder eine andere Person oder Unternehmen ihrer Wahl beauftragen. (4)Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5)Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Friedhofsabfälle sind in dafür vorgesehenen Abfallcontainer, getrennt zu entsorgen. § 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Bei den Rasengräbern ist folgendes bezüglich der Gestaltungsvorschriften zu beachten:
    • a) die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Niederheimbach mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht
    • b) das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Hochgrün sowie das Auflegen von Pflanzschalen, Kerzenständer etc. ist nicht erlaubt.
    • c) Das gesamte Feld wird mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber § 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen sind nicht gestattet. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keiner besonderen Anforderung, mit Ausnahme, dass zur Bepflanzung nur geeignete Gewächse zu verwenden sind, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

Bäume, Sträucher und sonstige Gewächse dürfen nicht höher als max. 1,00m über das Grabbeet hinauswachsen und auch nicht über das Grabbeet bzw. eine evtl. vorhandene Einfassung des Grabbeetes hinausstehen. § 27 Abs. 4 ist zu beachten.

§ 30 Vernachlässigte Grabstätten

(1)Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2)Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 31 Benutzen der Leichenhalle (1)Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen. (2)Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen können nicht in der Leichenhalle aufgestellt werden.
  1. 9. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte (1)Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 33 Haftung Die Ortsgemeinde Niederheimbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs.2 und 3 und §21),

g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1, und 3),

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),

i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 24, 25 und 27),

j) Grabstätten entgegen § 29 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt, k) l)

Grabstätten vernachlässigt (§ 29), die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 betritt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Niederheimbach verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung bzw. Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 10.3.1989, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 18.11.1991, die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 21.6. 1995, die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 14.9.1996,die 4. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 25.2.1999 sowie Artikel 1 der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 23.8.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Niederheimbach, 30.07.2007 Ortsgemeinde Niederheimbach (Heinz Wagner)

Ortsbürgermeister

Nach § 24 Abs.6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederheimbach, 30.07.2007 Ortsgemeinde Niederheimbach (Heinz Wagner) Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung vom 02.05.2012 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 15.06.2009

1. Satzung vom 02.05.2012 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 15.06.2009

Der Gemeinderat von Niederheimbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1 :

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Ziffer 1:

Überlassung einer Rasengrabstätte 820 Euro Überlassung einer Urnenrasengrabstätte 410 Euro

Ziffer 2:

Einmalige Gebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte 820 Euro Einmalige Gebühr für die Pflege einer Urnenrasengrabstätte 410 Euro Abdeckplatte für die Urnenwand 150 Euro

Ziffer 3:

Jährlicher wiederkehrender Beitrag zur Deckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Einrichtung Friedhof (Personal, Wasserversorgung, Wasserentsorgung, Abfallbeseitigung, Strom, Instandhaltung, Abschreibung und Verzinsung):

Pro Einzelgrabstätte (Reihengrab, Urnenreihengrab, Rasengrab, Urnen-Rasengrab, Einzelwahlgrabstätte, Einzelurnenwahlgrabstätte, gemischte Grabstätte, je Nische der Urnenwand, Ehrengrabstätten) 20 Euro

Pro Doppelgrabstätte (Doppelwahlgrabstätte, Doppelurnenwahlgrabstätte) 40 Euro

Die Ablösung des jährlichen wiederkehrenden Beitrages zur Deckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Einrichtung Friedhof kann jederzeit für die gesamte Nutzungszeit vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Gebührenschuld zugrunde gelegt. Artikel 2:

Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Niederheimbach, 02.05.2012 Ortsgemeinde Niederheimbach

Heinz Wagner Ortsbürgermeister

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederheimbach, 02.05.2012 Ortsgemeinde Niederheimbach

Heinz Wagner Ortsbürgermeister

2. Satzung vom 02.05.2012 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 30.07.2007

2. Satzung vom 02.05.2012 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederheimbach vom 30.07.2007

Der Gemeinderat von Niederheimbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung erhält folgende Neufassung

„§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten“

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Reihengrabstätten im Rasenfeld,

c) Wahlgrabstätten

d) Urnengrabstätten als Urnenreihen- (1 Asche) und Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)

e) Urnengrabstätten in Urnenwänden (bis zu 2 Aschen)

f) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld (1 Asche)

g) Ehrengrabstätten

Artikel 2

§ 15 Abs. 1 der Friedhofsatzung erhält folgende Neufassung

„§ 15 Urnengrabstätten“

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche)

b) in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)

c) in Wahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)

d) in der Urnenwand (bis zu 2 Aschen)

e) in Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld (1 Asche)

Artikel 3

§ 16 Abs1 Satz 1 der Friedhofssatzung erhält folgende Neufassung

„§ 16 Rasenfelder“

(1) Rasenfelder bieten die Anlage von Reihengrabstätten gemäß § 13 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung Artikel 4

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Niederheimbach, 02.05.2012 Ortsgemeinde Niederheimbach

Heinz Wagner Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederheimbach, 02.05.2012 Ortsgemeinde Niederheimbach

Heinz Wagner Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Niederheimbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Niederheimbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Niederheimbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Niederheimbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Niederheimbach nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Niederheimbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €