🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.7.2005 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Oberheimbachvom 11.7.2005
Der Gemeinderat von Oberheimbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben; diese werden gemäß § 95 Abs. 2 GemO jeweils in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberheimbach festgesetzt. In Ausnahme zur dieser Regelungwerden ferner die in der Anlage zur dieser Gebührensatzung aufgeführten Benutzungsgebühren festgesetzt. Ab dem Haushaltsjahr 2006 werden diese Benutzungsgebührensätzeebenfalls gemäß § 95 Abs. 2 GemO in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberheimbach verankert.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberheimbach vom 1.9.1993 (Friedhofsgebührensatzung) sowie die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberheimbach vom 6.5.1996 außer Kraft.
Oberheimbach,11.7.2005 Ortsgemeinde Oberheimbach (Gerhard Leinberger) Ortsbürgermeister
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberheimbach, 11.7.2005 Ortsgemeinde Oberheimbach (Gerhard Leinberger) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten: Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) einer Urnenreihengrabstätte
204 Eurob) eines Rasengrabfeldes
408 Euro
.../ 3 II Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
204 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten: Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzunga) Urnenwahlgrabstätte
383 Euro
IV. Einmalige Gebühr für die Pflege einer Rasengrabstellefür die Dauer von 30 Jahren
600 Euro
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Oberheimbachvom 11.7.2005 i. d. Fass. v. 4.2.2010 Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge, Urnen §9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasenfelder § 17 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 29 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Gebühren § 35 Inkrafttreten
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Oberheimbachvom 11.7.2005 i. d. F. v. 4.2.2010 Der Gemeinderat von Oberheimbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Oberheimbach gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. Friedhofsverwaltung ist die Ortsgemeinde Oberheimbach. § 2 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Oberheimbach.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Oberheimbach waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, in der Ortsgemeinde Oberheimbach verstorben oder totaufgefunden wurden, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder die Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde ( § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG).
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet 2.
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6.
werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G -. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungenoder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Oberheimbach inandere Grabstätten umgebettet. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermittelnist. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Oberheimbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oderdem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltungsind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn der Nutzungsberechtigte hat einenentsprechenden Auftrag erteilt und dies der Friedhofsverwaltung mitgeteilt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassen Gewerbetreibenden anzuzeigen.
- 2. Tätig werden können nur solche Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, die infachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
- 3. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. § 22 der Satzung ist zu beachten.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des, für die Bestattung Verantwortlichen (Reihenfolge gemäß § 9 BestG: der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, der sonstige Sorgeberechtigte, die Geschwister, die Großeltern und die Enkelkinder) beigesetzt.
- 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmungder Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge, Urnen
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- 2. Ebenso müssen die Urnen aus verrottbarem Material sein. § 9 Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt auf dem alten Friedhofsteil bei Leichen 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre. Im neuem Friedhofsteil Parz. 21 Nr.140 (Rasengrabfeld) für Leichen und Aschen 30 Jahre. § 11 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Oberheimbach in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen auseiner Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-
te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Oberheimbach nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit
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6. 7. 8.
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte . Die Ortsgemeinde Oberheimbach ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4.Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten als bepflanztes Grab oder als Rasengrab,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
- d) Ehrengrabstätten
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätte
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätteist nicht möglich.
- 2. Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahres.
3. In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a– nur eine Leiche bestattet werden.
- 4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. § 13 a Gemischte Grabstätten 1.
Ein Einzelgrabstätte nach § 13 Abs. 2 Buchst. b kann durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung (Ortsbürgermeister mit Beigeordneten) in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3
- 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. § 14 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf den alten Friedhofsteil für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles und ab dem 60. Lebensjahr des Verstorbenen möglich.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten und als Einfachgräber vergeben (sogen. Doppelgrabstätten).
- 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Es ist ferner zulässig in eine Wahlgrabstättezusätzlich bis zu 4 Aschen zu bestatten (§ 15 Abs. 1 d).
- 5. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
- 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe istnur für die gesamte Grabstätte möglich. § 15 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstättenb) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenc) in Reihengrabstättend) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
- 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird.
- 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigungdes Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Rasenfelder
- 1. Das Rasenfeld bietet die Anlage von Reihengrabstätten gemäß § 13 der Satzung. Fürdie Anlage des Rasenfeldes ist ausschließlich der neue Friedhofsteil (Parz. 21 Nr. 140) vorgesehen. Eine andere Grabstättenart ist hier nicht möglich.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre.
- 3. Das Nutzungsrecht an der benachbarten Grabstätte kann, soweit möglich, mit erworben werden ohne Anspruch auf Ruhezeitverlängerung der zu belegenden Grabstätte.
- 4. Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Oberheimbach mit Rasen bepflanztund für die Dauer der Ruhezeit gemäht.
- 5. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Hochgrün sowie das Auflegen von Pflanzschalen, Kerzenständern etc. ist nicht erlaubt.
6. Das gesamte Feld wird mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowie keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.
- 7. Die Gestaltung der Grabmale: a) b)
c)
Es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein – abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen. Die Maximalmaße betragen: Breite 60 cm, Tiefe 40 cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 10 cm
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit
- 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.
- 2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so bestehtdie Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. In Ausnahme hierzu dürfendie Grabdenkmäler (Grabsteine) eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die Höhe verstehtsich einschließlich Sockel. Die Höhe des Sockels darf 0,25 m nicht übersteigen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften Für Rasengräber gelten folgende besonderen Gestaltungsvorschriften:
- a) Es dürfen nur Natursteine verwendet werden.
b) Es sind nur liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keine Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen.
c) Die Maximalmaße betragen: Breite 60 cm, Tiefe 40 cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 10 cm.
§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen„
- 1. Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 2 Monate beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, abgewickelt werden.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitensicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert wordenist. § 23 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst – Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage odervon Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltungdazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teiledavon entfernen. Die Ortsgemeinde Oberheimbach ist verpflichtet, diese Gegenständedrei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsgrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeitbzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommtder Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal unddie sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Oberheimbach über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtetedie Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Das gilt entsprechende für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und in die dafürvorgesehenen Abfallcontainer, getrennt nach kompostierbarem Material und Restmüll, zu verbringen.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Bei den Rasengräber ist folgendes bezüglich der Gestaltungsvorschriften zu beachten:
a) die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Oberheimbach mit Rasen bepflanztund für die Dauer der Ruhezeit gemähtb) das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Hochgrün sowie das Auflegen von Pflanzschalen, Kerzenständer etc. ist nicht erlaubt.
c) Das gesamte Feld wird mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Anlegung von Wegen sowiekeine Abgrenzung der einzelnen Gräber
§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten dürfen nicht mit einer Einfassung versehen werden. Zugelassen sind dagegen Grabeinfassungen bei Reihengrabstätten (kein Rasengrab) undeinfach Wahlgrabstätten in den Maßen Länge 200 cm/ Breite 90 cm/ Höhe 25 cm und bei Doppelwahlgrabstätten Länge 200 cm/ Breite 200 cm/ Höhe 25 cm. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt ansonsten bezüglich der Bepflanzung keiner besonderen Anforderung, mit Ausnahme, dass zur Bepflanzung nur geeignete Gewächse zu verwenden sind, welche diebenachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Bäume, Sträucher und sonstige Gewächse dürfen nicht höher als max. 1,20 m über das Grabbeet hinauswachsen undauch nicht über das Grabbeet bzw. eine evtl. vorhandene Einfassung des Grabbeetes hinausstehen. § 26 Abs. 5 ist zu beachten.
§ 29 Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oderein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im übrigen gilt diese Satzung. § 32 Haftung Die Ortsgemeinde Oberheimbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 33 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 und 21),
- g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1, und 3),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- j) Grabstätten entgegen der §§ 27 und 28 bepflanzt,
- k) Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- l) die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 betritt,
- m) Grabstätten entgegen den Vorschriften des § 28 bei Urnenwahl- und Urnenreihengräber mit Grabeinfassungen sowie bei Reihengräber und Wahlgrabstätten mitabweichenden Grabeinfassungen versieht.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberheimbach vom 20.12.1989 sowie Artikel 1 der Artikelsatzung zur Einführung des Euro vom 10.9.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Oberheimbach, 11.7.2005 Ortsgemeinde Oberheimbach (Gerhard Leinberger)
Ortsbürgermeister
Nach § 24 Abs.6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültigzustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlichgeltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberheimbach, 11.7.2005 Ortsgemeinde Oberheimbach (Gerhard Leinberger) Ortsbürgermeister
Gebuehrenordnung
2. Satzung vom 20.06.2011 zur Änderung der Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Oberheimbachvom 11.07.2005
Der Ortsgemeinderat von Oberheimbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom Rheinland-Pfalz (Gem0) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs.2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1 :
§ 15
„Urnengrabstätten“
§ 15 ,
Absatz 1 c) in Reihengrabstätten, erhält folgende neue Fassung:
c) in Reihengrabstätten und Reihengrabstätten im Rasenfeld (§ 16, Absatz 3)
Artikel 2 :
§ 16
„Rasenfelder“
§ 16 ,
Absatz 3, erhält folgende neue Fassung:
Das Nutzungsrecht an der benachbarten Grabstätte kann, soweit möglich, miterworben werden ohne Anspruch auf Ruhezeitverlängerung der zu belegenden Grabstätte. Die Asche des Verstorbenen kann in der Reihengrabstätte beigesetztwerden. Die Grabstätte gilt dann hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3 dieser Satzung. Das Nutzungsrecht der Grabstätte muss noch 20 Jahre betragen oder muss um die entsprechende Anzahl von Jahren verlängert werden. Eine nachträgliche Änderung der Urnenwahlgrabstätte in eine Reihengrabstätte ist dann nicht mehr möglich.
Artikel 3 :
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberheimbach, 20.06.2011 Ortsgemeinde Oberheimbach
Leinberger Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
- 3. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberheimbach, 20.06.2011 Ortsgemeinde Oberheimbach
Leinberger Ortsbürgermeister