🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 25. März 2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rheinvom 25. März 2014
Der Rat der Stadt Bingen am Rhein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 538) und der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), sowie aufgrund der §§ 2 bis 7 des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz vom 03. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), in der jeweils geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 20. März 2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bingen am Rhein und der dortigen Einrichtungen sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Leistungen der Stadt Bingen am Rhein werden Gebühren und Kosten nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Kosten werden in der tatsächlich entstandenen Höhe angefordert.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner für die Gebühren und Kosten sind:
- 1. der Antragsteller
- 2. der Erbe
- 3. die Verantwortlichen nach § 9 des Bestattungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Vor Durchführung kostenpflichtiger Maßnahmen kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten tatsächlich entstehenden Kosten verlangt werden.
- 2. Die Gebühren und Kosten werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebühren- bzw. Kostenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein Bingen am Rhein, 25. März 2014
Thomas Feser Oberbürgermeister
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014.
Anlage zur Satzung über die
Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte gemäß § 13 der jeweils geltenden Friedhofssatzung der Stadt Bingen am Rhein für die Dauer der Ruhezeit.
| für Sargbestattung | |
|---|---|
| a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 200,00 € |
| b) ab vollendetem 6. Lebensjahr | 700,00 € |
| c) im Rasengrabfeld | 1.200,00 € |
| für Urnenbestattung | |
|---|---|
| d) Grabfeld (Pflege durch Angehörige) | 520,00 € |
| e) Rasengrabfeld (Pflege Personal Friedhof) | 750,00 € |
| f) Gemeinschaftsgrabfeld (Pflege inklusive) | 1.650,00 € |
| g) anonymes Grabfeld | 46,00 € |
- 2. In den Gebühren ist der Aufwand für die Erstellung der Anlagen, die Friedhofsunterhaltung, das Wassergeld und die Abfallentsorgung anteilmäßig enthalten.
- 3. Für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte ist eine weitere Gebühr zu veranlagen (s.u.).
II. Verleihung von Nutzungsrechtenan Wahlgrabstätten / Familiengrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes gemäß § 14 der jeweils geltenden Friedhofssatzung der Stadt Bingen am Rhein für die Dauer von 30 Jahren.
| a) Sargwahlgrab (Pflege durch Angehörige) pro Grabstelle | 1.406,00 € |
|---|---|
| b) Rasengrabfeld 2 Särge (Pflege Personal Friedhof) | 2.200,00 € |
| c) Urnenwahlgrab (Pflege durch Angehörige) pro Grabstätte = 6-stellig | 890,00 € |
| d) Urnenwand/-stele (2 Urnen) | 1.800,00 € |
| e) Urnenwahlgrab im Baumfeld (90 Jahre) | 650,00 € |
- 2. Bei Familiengrabstätten, die aufgrund einer hydrogeologischen Untersuchung eine Tieferlegung (doppelte Tiefe) nicht zulassen, ermäßigt sich die Graberwerbsgebühr bei der Belegung mit zwei oder mehr Personen um 25 %.
- 3. In den Gebühren ist der Aufwand für die Erstellung der Anlagen, die Friedhofsunterhaltung, das Wassergeld und die Abfallentsorgung anteilmäßig enthalten.
- 4. Für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte ist eine weitere Gebühr zu veranlagen (s.u.).
III. Verlängerung von Wahlgrabstätten
- 1. Verlängerung einer Wahlgrabstätte gemäß § 14 der jeweils geltenden Friedhofssatzung der Stadt Bingen am Rhein für die Dauer von einem Jahr.
| a) Sargwahlgrab pro Grabstelle | 50,00 € |
|---|---|
| b) Rasenwahlgrab (2 Särge) | 75,00 € |
| c) Urnenwahlgrab 6-stellig | 31,00 € |
| d) Urnenwand/-stele (2 Urnen) | 60,00 € |
- 2. In den Gebühren ist der Aufwand für die Erstellung der Anlagen, die Friedhofsunterhaltung, das Wassergeld und die Abfallentsorgung anteilmäßig enthalten.
- 3. Für den Verwaltungsvorgang der Bearbeitung eines Verlängerungsantrags ist eine weitere Gebühr zu veranlagen (s.u.)
IV. Aushebung und Schließen der Gräber / Öffnen und Schließen der Urnennischen
- 1. Für die Beisetzungen und Bestattungen auf den Friedhöfen der Stadt Bingen am Rhein gelten die nachfolgenden Gebührensätze
| a) von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten gebührenfrei | |
|---|---|
| b) von Totgeburten | 150,00 € |
| c) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 500,00 € |
| d) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab für eine | |
| Bestattung von 2,20 m (doppelte Tiefe) | 770,00 € |
| Bestattung von 1,60 m (einfache Tiefe) | 660,00 € |
| e) Urnenbeisetzung in der Erde / Baumfeld | 150,00 € |
| f) Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 127,00 € |
| g) für eine Bestattung in einer Gruft | 348,00 € |
- 2. Für eine Bestattung auf privaten Friedhöfen gelten die Gebührensätze entsprechend.
- 3. Die Leistungen der Beisetzungen und Bestattungen beinhalten auch das Öffnen und Schließen der Gräber, den Transport von der Friedhofskapelle zum Grab und Herrichtung des Grabhügels.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen, Aschen und Gebeinen
Ausgrabungen bei Erdgräbern Art werden nach Aufwand abgerechnet. Es wird der jeweils gültige Stundensatz angesetzt.
VI. Benutzung von Räumen der Friedhofskapelle
- 1. Für die Nutzung der Friedhofskapellen auf den Friedhöfen der Stadt Bingen am Rhein gelten die nachfolgenden Gebührensätze:
| a) Aufbahrungsräume je angefangener Tag | 21,00 € |
|---|---|
| b) Trauerfeier in der Friedhofskapelle | 300,00 € |
| c) Trauerfeier im Nebenraum der Friedhofskapelle | 70,00 € |
| d) Nutzung des Vorbereitungsraumes, je Tag | 175,00 € |
- 2. Die Leistungen beinhalten neben der zur Verfügungsstellung der Räume auch die Reinigung, Heizung und Dekoration.
VII. Grababräumung
- 1. Grabanlagen, die nach älterem Satzungsrecht errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verfügungs- bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung. Hierfür werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| a) ohne bauliche Anlagen | 50,00 € |
|---|---|
| b) mit einer Liegeplatte | 69,00 € |
| c) mit einem stehenden Grabstein | 92,00 € |
| d) mit einer Einfassung | 150,00 € |
| e) mit einer Grababdeckung | 150,00 € |
- 2. Die Leistungen der Grababräumung beinhalten neben der Räumungstätigkeit auch die Abfuhr und Entsorgung der Grabanlagen sowie die Wiederherstellung der Flächen als Rasen.
- 3. Für die Beantragung bzw. die Durchführung der Verwaltungstätigkeiten werden zusätzliche Gebühren erhoben (s.u.).
- 4. Für die spätere Abräumung von Grabanlagen, die nach dem aktuellen Satzungsrecht errichtet werden, wird eine Vorauszahlungsgebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.
- a) In dem Fall, dass der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Abräumung von Grabanlagen nach Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit selbst veranlasst, erhält er die hierfür erhobene Gebühr nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bingen am Rhein erstattet.
- b) Sofern die Friedhofsverwaltung die Grabanlagen später abräumt, wird der dann gültige Gebührensatz mit der Vorauszahlung abgeglichen und der Saldo als Gebühr erhoben oder erstattet.
VIII. Verwaltungs- und sonstige Leistungen
- 1. Gebühren zur Bearbeitung von Anträgen
| a) Antrag zur Errichtung eines stehenden Grabmals inkl. Vorauszahlung der zukünftigen Standsicherheitsprüfung | 80,00 € |
|---|---|
| b) Antrag zur Errichtung einer Einfassung oder Liegeplatte | 20,00 € |
| c) Antrag zum Abdecken eines Grabes mit einer Steinplatte | 28,00 € |
| d) Antrag zur Beschriftung einer Grabplatte (je Urnennische) | 10,00 € |
| e) Antrag zur Vergabe eines Wahlgrabnutzungsrechts inkl. Beratung und Urkunde | 95,00 € |
| f) Antrag zur Vergabe eines Reihengrab-Überlassungsrechts | 27,00 € |
| g) Antrag zur Verlängerung eines Grabnutzungsrechts / Wechsel von Nutzungsberechtigten inkl. Urkunde | 60,00 € |
| h) Antrag zur Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung | 95,00 € |
| i) Antrag zur Ausgrabung einer Urne | 95,00 € |
| j) Antrag zur Ausführung gewerblicher Arbeiten | 95,00 € |
- 2. Für die Durchführung von Verwaltungstätigkeiten, die von Antragstellern in einem anderen Zusammenhang veranlasst werden (insbesondere bei Ausgrabungen von Erdgräbern), wird der individuelle Verwaltungsaufwand über die Anwendung des Verwaltungskostenstundensatzes von 162,00 € berechnet.
- 3. Sofern für bestehende Grabnutzungsrechte nach altem Satzungsrecht Gebühren für die Durchführung von Standsicherheitsprüfungen von Grabmalen veranschlagt werden, wird je Grabmal und Jahr 1,20 € berechnet.
Hinweis nach § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bingen, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bingen am Rhein vom 25.03.2014
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bingen am Rhein vom 25. März 2014
Der Rat der Stadt Bingen am Rhein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBI. S. 538), sowie aufgrund des Landesgesetzes über Friedhofs- und Bestattungswesen (LBestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15. September 2009 (GVBI. S. 333), in der jeweils geltenden Fassung, in seiner Sitzung am 20. März 2014 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschrift
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigenpflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge und Urnen
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengräber
§ 14 Wahlgrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Wahlmöglichkeiten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 19 Zustimmungserfordernis
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht
§ 22 Entfernen von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 24 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 26 Vernachlässigungen
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzen der Leichenhallen
§ 28 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 29 Altes Recht
§ 30 Haftung und Ersatzansprüche
§ 31 Gebühren
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bingen am Rhein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
(2) Die Einwohner haben die Möglichkeit, sich den Friedhof für ihr Begräbnis frei zu wählen. Bestattungsbezirke werden nicht eingeführt.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe stellen eine einheitliche nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Bingen dar.
(2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die dies oder deren Angehörige dies wünschen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder andere Zwecke gewidmet werden. (Aufhebung) - vgl. § 7 LBestG -
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bingen in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte, bzw. Urnennische erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Bingen auf ihre Kosten entsprechend der Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof, auf dem neuen
Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Stadt Bingen am Rhein sind während der üblichen Tageszeiten, d. h. in der Regel bei Tageslicht, geöffnet.
(2) Bei Schnee- und Eisglätte sind die Friedhöfe geschlossen. Auf den Friedhöfen selbst wird nur geräumt und gestreut, wenn Beerdigungen sind und zwar: Von der Straße bis zur Friedhofskapelle und von dort bis zum Grabe.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmen: Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof, seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Behälter und Stellen abzulegen. An den hierfür vorgesehenen Stellen des Friedhofes ist eine Trennung nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen vorzunehmen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
i) die Leichenhallen unbefugt zu betreten,
j) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Beisetzung/Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; Sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.
(6) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, welche nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, ist nicht gestattet. Solcher Grabschmuck kann bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Nicht erlaubt sind Kunststoffe jeglicher Art.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden auf ihren Antrag nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Im Falle der Steinmetze und Bildhauer ist zusätzlich der Nachweis über eine abgeschlossene Meisterprüfung zu erbringen. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder wenn Gewerbetreibende trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Drei Arbeitstage vor Ostern, Pfingsten, Allerheiligen, Totensonntag und Weihnachten dürfen - ergänzend zu § 5 Abs. 3 c) - keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeführt werden. An Samstagen dürfen gewerbliche Arbeiten nur bis 14:00 Uhr ausgeführt werden.
(6) Das Befahren der Friedhofswege mit PKW’s, Transportern, kl. LKW’s und LKW ist nur auf den Wegen über einer Breite von 2,50 m zulässig. Wege mit geringerer Breite dürfen nur mit Kleinst-Transportmitteln befahren werden, sofern eine Behinderung anderer Friedhofsbesucher ausgeschlossen ist. (Ausnahmen kann in Einzelfällen die Friedhofsverwaltung zulassen.)
(7) Die Lagerung von Werkzeugen, Materialien und Abraum ist nicht gestattet. Bei Beendigung der Tagesarbeit oder einer Unterbrechung der Arbeit sind sämtliche Werkzeuge und Materialien, sowie der Abraum aus dem Friedhof zu entfernen. Die gewerblichen Geräte dürfen nicht auf den Friedhöfen gereinigt werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle zulassen.
(8) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Soweit dies möglich ist, soll die Anmeldung spätestens am folgenden Arbeitstag (vormittags) erfolgen, damit Termine und Arbeiten festgelegt werden können. Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.
(2) Das Einstellen und das Abholen von Verstorbenen, die nicht auf einem der Friedhöfe der Stadt Bingen am Rhein beigesetzt werden, ist jeweils unverzüglich der Friedhofsverwaltung unter Angabe der Daten des Verstorbenen und des Gebührenschuldners anzuzeigen.
(3) Die Bestattung ist nur zulässig, wenn das Standesamt die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat oder wenn sie auf Anordnung der Ordnungsbehörde erfolgt und wenn die erforderlichen Dokumente der Friedhofsverwaltung vorliegen. Die Bestattungsgenehmigung ist zusammen mit dem unterschriebenen Antragsformular, Angaben zum Sterbefall, sowie dem Antrag auf Graberwerb (sofern es sich um eine Wahlgrabstelle handelt) der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(4) Die Särge sind mit einem Namensschild des/der Verstorbenen zu versehen.
(5) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(6) Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Zeit der Beerdigung im Benehmen mit den Angehörigen fest.
(7) Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 Bestattungsgesetz) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(8) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Eine Erdbestattung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Ortspolizeibehörde kann nach Anhören des Gesundheitsamtes und der Friedhofsverwaltung die Bestattungsfrist verkürzen oder verlängern.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Kunststoff und schwer verrottbare Materialien dürfen nicht verwandt werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, am Kopf 0,75 m und am Fuß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(5) Urnen für naturnahe Bestattungen und Baumbestattungen, müssen verrottbar sein (biologisch abbaubar).
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,60 m (einfache Tiefe) bis zur Grabsohle, mindestens 0,90 m Erddeckung. Bei Tiefgräbern (doppelte Tiefe) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,20 m, die Erddeckung bei Urnen mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Die abgebauten Teile dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für entstehende Schäden haftet die Stadt Bingen am Rhein nicht.
(5) Für Schäden die an Gräbern nach Verfüllen eines Grabes entstehen (Erdabsetzungen) haftet die Stadt Bingen nicht.
§ 10 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Verstorbene (Erdbestattungen und Urnen) beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, ungeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Bingen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 LBestG; bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Bingen ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Friedhofsverwaltung veranlasst das Ausheben und Schließen des (der) Grabes (Gräber). Für die eigentliche Umbettung muss ein zugelassenes Bestattungsinstitut vom Antragsteller beauftragt werden. Umbettungen dürfen nur in den Wintermonaten vorgenommen werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen oder nur für Urnenbestattungen (Familiengräber)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen entsprechender Gründe (Platzprobleme, hydrogeologische Gegebenheiten etc.) einen solchen Graberwerb im Einzelfall ablehnen.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann auch ohne eingetretenen Todesfall erworben werden. Der Nutzungsberechtigte ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes bereits für die Grabpflege verantwortlich. Siehe auch § 23 Abs. 3 der Friedhofssatzung.
(4) Auf dem Friedhof in Bingen-Büdesheim befindet sich ein muslimisches Grabfeld. Die Friedhofssatzung ist hier uneingeschränkt gültig. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsrichtlinien.
§ 13 – Reihengräber
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber für Sargbestattungen oder Urnenbestattungen, bei denen keine Grabeinfassungen und Grababdeckungen versetzt werden dürfen, die der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Ruhezeit für Reihengräber beträgt 20 Jahre ab Bestattungstag. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Sargbestattung Verstorbener bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr.
b) Reihengrabstätten für Sargbestattung Verstorbener ab vollendetem
- 6. Lebensjahr.
c) Reihengrabstätten für Sargbestattung im Rasenfeld. Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt hier ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Kleinere Blumengebinde können an den Gedenksteinen abgelegt werden. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Größe des Liegesteines darf 0,30 qm Ansichtsfläche mit einer Stärke von 0,05 m nicht überschreiten.
d) Reihengräber für Urnenbestattungen.
e) Reihengräber für Urnenbestattungen in einem Rasenfeld. Urnenrasengräber werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneten Stellen ausgewiesen. Sie sind nicht frei wählbar. Die Kennzeichnung der Grabstätte kann durch eine ebenerdige Gedenkplatte erfolgen. Die Größe der Platte darf 30 cm Breite x 20 cm Länge nicht überschreiten. Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Kleinere Blumengebinde können an den Gedenksteinen abgelegt werden. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet.
f) Reihengräber für Urnenbestattungen im Gemeinschaftsgrabfeld. Auf den Friedhöfen Bingen-Stadt und Bingen-Büdesheim werden gestaltete Grabstellen als Urnengemeinschaftsgräber vorgehalten. Die Organisation der Grabpflege obliegt der Stadt Bingen am Rhein. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Kleinere Blumengebinde können an den Gedenksteinen abgelegt werden. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. Die einzelnen Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gewählt werden.
g) Auf dem Friedhof Bingen-Stadt werden anonyme Urnenreihengräber bereitgehalten. Anonyme Urnenbestattungen können nur stattfinden, wenn dies der Verstorbene schriftlich festgehalten hat. Eine Vertrauensperson des Verstorbenen kann mit einer glaubhaften schriftlichen Erklärung ebenfalls eine Beisetzung in einem anonymen Urnengrab beantragen. Diese Bestimmungen müssen der Friedhofsverwaltung bei der Antragstellung vorliegen. Bei einer Beisetzung in einem anonymen Urnenreihengrab werden keine einzelnen Gräber gekennzeichnet, eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage. Ein Anspruch auf Nacherwerb der Grabstätte besteht nicht.
(3) Für den Erwerb und den Übergang der Verfügungsberechtigung gilt § 14 Abs. 3, 5 und 6 analog. Eine Wahlmöglichkeit besteht bei diesen Grabstätten nicht.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bzw. eine Urne beigesetzt werden.
(5) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefristen ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten eingeebnet und eingesät werden.
(6) Diese Regelung gilt nicht für Baumfelder, Gemeinschaftsgräber und Rasengräber. Hier unterliegt die Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung
§ 14 – Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) sind Gräber für Erd- und Urnenbestattungen. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) – im Baumfeld beträgt die Nutzungszeit 90 Jahre - verliehen. Die Lage dieser Grabstätten wird vor dem Erwerb im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält (Erwerbsurkunde), ausgestellt. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und Aushändigung der Erwerbsurkunde erworben. Als Nutzungsberechtigter an der Grabstätte gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber derjenige, der in der Erwerbsurkunde als Erwerber bezeichnet ist.
(3) Es werden eingerichtet:
a) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Sargbestattungen im Rasenfeld Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt hier ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Kleinere Blumengebinde können an den Gedenksteinen abgelegt werden. Das Abstellen von Grableuchten, Blumenvasen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Größe des Liegesteines darf 0,30 qm Ansichtsfläche mit einer Stärke von 0,05 m nicht überschreiten.
c) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
d) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in der Urnenwand/-stele werden auf den Friedhöfen der Stadt Bingen vorgehalten und sind zur Aufnahme von bis zu 2 Urnen vorgesehen. Die Urnennische wird vor der Beisetzung mit dem Erwerber bestimmt. Die Beisetzung in einer Überurne ist nur dann zulässig, wenn die Platzverhältnisse es zulassen. Als einzige Kennzeichnung ist die Beschriftung der Verschlussplatte (Abschlussplatte/Gedenkplatte) der Urnennische in einheitlicher Form mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen sowie einem kleineren Symbol
und QR-Codes zur Veröffentlichung von Daten aus der Vita des/der Verstorbenen durch einen zugelassenen Steinmetz zulässig. Die Beschriftung darf nur eingehauen oder eingestrahlt werden. Als Schriftfarbe ist nur ein dezenter (hellerer) Grauton zulässig. Die Schriftart und die Schriftgröße bestimmt die Friedhofsverwaltung. Eine private Gestaltung der Anlage (auch teilweise) ist nicht gestattet. Widerrechtlich angebrachte Gegenstände werden unverzüglich entfernt. Blumen, Kerzen usw. müssen an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Verwelkte Blumen, Kerzenreste, nicht erlaubte Grablaternen und sonstige Gegenstände, werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen auf dem Friedhof anonym beigesetzt. Im Übrigen unterliegen die Grabstätten in einer Urnenwand den Bestimmungen des § 14 dieser Satzung.
e) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen im Baumfeld Am Grab darf kein Grabschmuck angebracht werden. Es sind nur biologisch abbaubare Urnen möglich. Es können von der Friedhofsverwaltung kleine Namensschilder (Maße 8 cm x 4 cm) an den Bäumen angebracht werden. Es ist untersagt dort Kerzen aufzustellen (Brandgefahr). Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Das Grabfeld bleibt weitestgehend der Natur überlassen.
(4) Wahlgrabstätten (Familiengräber) werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, bei Sargbestattungen grundsätzlich als Tiefgräber (doppelte Tiefe) vergeben. Ausnahmen sind auf Antrag zulässig. Auszuschließen ist eine doppelt tiefe Beisetzung, wenn die Ergebnisse einer hydrogeologischen Untersuchung dies nicht zulassen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht während dessen Laufzeit im Rahmen dieser Satzung auf einen Nachfolger übertragen, sofern die Friedhofsverwaltung zustimmt. Die Übertragung ist durch schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen. Schon bei Erwerb des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
(7) Hat der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über das Nutzungsrecht an der Grabstätte getroffen, – auch nicht durch Verfügung von Todes wegen – geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, oder auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften.
b) seine Kinder (Abkömmlinge und an Kindes Statt angenommene Kinder)
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die nicht unter a) – e) fallenden Erben.
Sind innerhalb einer Ranggruppe mehrere Berechtigte vorhanden, wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich zugleich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätten.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung für die unbelegten Teile jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung von Graberwerbsgebühren erfolgt nicht. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer belegten Grabstätte vor Ablauf der gesetzlichen Ruhefristen von 20 Jahren ist nicht möglich. Grabstätten, in denen eine Tieferlegung aufgrund einer hydrogeologischen Untersuchung nicht erfolgen konnte, können nur als ganze Grabstätten zurückgegeben werden. Eine Teilung oder Teilrückgabe ist nicht möglich.
(10) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erlischt mit Ablauf des in der Erwerbsurkunde genannten Zeitraumes. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und durch Zahlung der entsprechenden Gebühr in der Weise verlängert werden, als jeweils eine maximale (Rest-) Nutzungszeit von insgesamt 30 Jahren nicht überschritten wird.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvor-
schriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Das Anpflanzen von Bäumen auf Gräbern bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Gräber sollen nur bis 50 % ihrer Gesamtfläche mit liegenden Grabmalen, Einfassungen, Steinplatten oder anderen luft- und wasserundurchlässigen Werkstoffen abgedeckt werden.
(3) Das Zubetonieren (auch teilweise) von Grabstätten ist untersagt.
(4) Aus hydrogeologischen Gründen dürfen nicht auf allen Friedhöfen und Friedhofsteilen Grababdeckungen (aus luftundurchlässigem Material) verlegt werden. Die in Frage kommenden Friedhofsteile werden auf einem Belegungsplan ausgewiesen.
(5) Bäume und Sträucher, die eine Bereicherung des einzelnen Friedhofs sind und auf den Grabstätten stehen, dürfen ohne Zustimmung des Garten- und Friedhofsamtes nicht entfernt werden. Sollte eine evtl. Beisetzung in einer Grabstätte mit einem Baum oder Strauch, der erhalten bleiben soll, nicht möglich sein, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine Verlegung der Grabstätte auf Kosten der Stadt Bingen am Rhein vorzunehmen. Umbettungen können - nach Ablauf der Ruhezeit - vorgenommen werden, wenn das Wachstum des Baumes oder Strauches nicht beeinträchtigt wird.
VI. Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen, insbesondere Sicherheitsbestimmungen, gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Bingen werden grundsätzlich Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften neben solchen Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Um ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zu gewährleisten, kann die Friedhofsverwaltung je nach Bedarf und angepasst an die jeweiligen Platzverhältnisse, neue Grabfelder mit bzw. ohne besondere Gestaltungsvorschriften ausweisen. Die Gestaltung von Gräbern und Grabmalen auf den in Belegungsplänen gesondert ausgewiesenen Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften muss nachstehenden Anforderungen entsprechen.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für alle Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine in natürlichen Gesteinsfarben, Holz, Schmiedeeisen, Bronze und gebrannter Ton verwendet werden.
(3) Als Grabmale können stehende oder liegende Grabmale verwendet werden.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale ist folgendes zu beachten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zulässig, jedoch sollen alle sichtbaren Seiten bearbeitet sein; polierte Bearbeitung ist gestattet.
b) Die Grabmale müssen in der Regel aus einem Stück hergestellt sein und sollen keinen Sockel haben. Bei der Verwendung eines Sockels darf dieser nur 10 cm über dem Boden sichtbar und aus demselben Material wie der Grabstein sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole und QR-Codes zur Veröffentlichung von Daten aus der Vita des/der Verstorbenen sollen möglichst aus dem gleichen Material wie dem des Grabmals bestehen.
d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Bearbeitungs- und Gestaltungsarten, insbesondere Kunststein, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und sonstige aufdringliche Farbigkeit.
(5) Auf Grabstätten sind folgende Größen der Ansichtsflächen der Grabmale zugelassen (Höchstmaße). Die in Klammern angegebenen Maße sind Höchstmaße für Breite und Höhe und dürfen nicht überschritten werden. Die angegebenen Mindeststärken dürfen nicht unterschritten werden. Bei Höhen der Grabsteine über 1,40 m muss die Mindeststärke 0,15 m betragen.
Grabstätten Maße
a) Reihengräber und Urnenwahlgräber stehende Grabmale 0,40 qm Ansichtsfläche Mindeststärke 0,12 m (H: 0,80 m, B: 0,50 m)
liegende Grabmale 0,40 qm Ansichtsfläche Mindeststärke 0,12 m
b) Urnenreihengräber stehende Grabmale 0,30 qm Ansichtsfläche (H: 0,60 m, B: 0,50 m) Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale 0,30 qm Ansichtsfläche (L: 0,60 m, B: 0,50 m) Mindeststärke 0,12 m
c) Wahlgräber für 2 Personen bei einer Breite von 1,25 m stehende Grabmale 0,90 qm Ansichtsfläche (H: 1,20 m, B: 0,90 m) Die Breite darf 0,90 m nicht überschreiten. Die maximale Sockelbreite darf 1,00 m nicht überschreiten. Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale 0,60 qm Ansichtsfläche (L: 1,00 m, B: 0,70 m) Mindeststärke 0,12 m
d) Wahlgräber für 2 Personen bei einer Breite von 1,50 m stehende Grabmale 0,90 qm Ansichtsfläche (H: 1,20 m, B: 1,20 m) Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale 0,60 qm Ansichtsfläche (L: 1,00 m, B: 0,70 m) Mindeststärke 0,12 m
e) Wahlgräber für 4 und mehr Personen stehende Grabmale 1,40 qm Ansichtsfläche (H: 1,40 m, B: 1,60 m) Mindeststärke 0,14 m liegende Grabmale 1,00 qm Ansichtsfläche (L: 1,30 m, B: 1,20 m) Mindeststärke 0,12 m
f) Wahlgräber, die kleiner wie zuvor angeführt (gekaufte Reihengräber) stehende Grabmale 0,40 qm Ansichtsfläche (H: 0,80 m, B: 0,50 m) Mindeststärke 0,12 m liegende Grabmale 0,40 qm Ansichtsfläche (H: 0,80 m, B: 0,50 m) Mindeststärke 0,12 m
g) Sargrasengräber
g 1) Urnenrasengräber liegende Grabmale 0,30 qm Ansichtsfläche (L: 0,60 m, B: 0,50 m) Stärke 0,05 m (L: 0,20 m, B: 0,30 m) Stärke 0,05 m
(6) Grabeinfassungen und Grababdeckungen oder Teilabdeckungen jeglicher Art sind in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht zugelassen.
(7) Soweit es unter Beachtung des § 17 dieser Satzung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen vertretbar ist, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zulassen. Sie kann darüber hinaus für Grabmale in besonderer Lage über Abs. 4 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(8) Für Urnennischen in Urnenwänden gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
a) Grabplatten - Beschriftung - Symbole: Die Urnenkammern sind mit einer Verschlussplatte ausgestattet. Die einheitliche Beschriftung der Platten sowie die Anbringung von zurückhaltenden kleinen Symbolen und QR-Codes zur Veröffentlichung von Daten aus der Vita des/der Verstorbenen erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 3 d) und sind genehmigungspflichtig. Das Anbringen von Zubehör wie z. B. Vasen, Weihwasserbehälter, Lichtbilder etc. ist nicht zulässig. Vor der Ausführung ist ein Grabmalantrag mit Schriftbild im Maßstab 1:1 zur Genehmigung einzureichen. Die Entfernung der Verschlussplatten zum Zwecke der Beschriftung ist anzeigepflichtig und nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
b) Grabschmuck: Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen, Kränzen etc. an den Grabplatten und vor den Urnenwänden ist nicht gestattet. Für das Niederlegen von kleineren Gebinden sind gesondert Stellen vorgesehen.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss vor der Anfertigung oder vor Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf der Zustimmung, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Ausgenommen hiervon sind naturlasierte Holztafeln/- kreuze. Die Anträge sind durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat dabei für Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalsentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie den Maßen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden. Der Antrag ist vom ausführenden Steinmetzmeister oder anderen Berechtigten gemäß
§ 6 dieser Satzung mit Firmenstempel und Unterschrift zu versehen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Solche Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Erlaubnis aufgestellt wurden, und für die auch nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist keine genehmigungsfähigen Zulassungsanträge nachgereicht werden, werden auf Kosten des Verfügungs-bzw. des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Auf diese Folge ist bei der Aufforderung zur Antragstellung hinzuweisen.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabsteine sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann von der Friedhofsverwaltung zusammen mit der Zustimmung nach § 19 vorgeschrieben werden.
(3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalsanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalsanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie in der jeweils gültigen Fassung. Neu versetzte bzw. instand gesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeichnen damit das Unfallrisiko ausgeschlossen ist. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Aufstellung der baulichen Anlagen den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 21 – Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten; sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Pflicht zur Unterhaltung ihrer Friedhöfe und aller darauf befindlichen Einrichtungen obliegt in verkehrstechnischer Hinsicht der Stadt Bingen am Rhein. Ihr obliegt es, die Verkehrssicherheit ständig zu kontrollieren und notfalls die Verfügungsberechtigten bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungsberechtigten
bei Wahlgrabstätten aufzufordern, ggf. im Falle von Gefahren, geeignete Maßnahmen zu treffen, bzw. diese selbst vorzunehmen. Die Gebühr für die jährlich von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Firmen vorzunehmenden Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen wird unmittelbar nach der Aufstellung für die gesamte Ruhe- oder sonstige Nutzungszeit der Grabstätte erhoben. Rechte aus vorherigen Satzungen bei bestehenden Grabmalsanlagen bleiben unberührt.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die sofort verhindern, dass Personen zu Schaden kommen. Ist Gefahr im Verzuge, muss die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen sofortige entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen etc. treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon entfernen. Die für die Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht standsichere Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen verursacht wird (z. B. durch das Umfallen von Grabmalen oder Abstürzen von Teilen davon etc.).
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von den Grabstätten entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und die sonstigen Bauteile von der Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung der Stadt Bingen am Rhein wird bereits nach Aufstellung des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Der Verfügungs- bzw. der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von einem Monat nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde.
(3) Solche Grabanlagen, die nach älterem Satzungsrecht errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verfügungs- bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu ent-
sorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Auf den Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten nach §§ 13 und 14 dieser Satzung müssen im Rahmen der Vorschrift des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege in ihrer zweckentsprechenden Benutzung und Gestaltung nicht beeinträchtigen. Der Aufforderung der Friedhofsverwaltung, Pflanzen, die andere Grabstätten beeinträchtigen oder zu weit in die Wege hineinragen, zu entfernen bzw. zurückzuschneiden, ist Folge zu leisten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt nicht für Baumgräber, anonyme Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsgräber. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung, die jedoch Ausnahmen vereinbaren kann.
§ 24 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden Rahmenpläne aufgestellt. Die Grabstätten müssen eine größere Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten. In ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung müssen sie erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben werden. Dies kann insbesondere auf den neuen Grabfeldern der Fall sein.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere:
a) Bäume und großwüchsige Sträucher ohne ausdrückliche Zustimmung,
b) Einfassungen jegliche Art (auch Hecken),
c) das Aufstellen von Bänken,
d) das Abdecken der gesamten Fläche oder größere Teile mit Stein- oder Betonplatten,
e) Kiesflächen, Kunststoffmatten usw.
§ 25 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätte unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Jedoch ist das Anpflanzen von Bäumen und hochwüchsigen Sträuchern vorher von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen.
§ 26 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Bei Wahlgrabstätten (Familiengräbern) kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nach Ablauf der gesetzten Frist ohne Entschädigung entziehen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung und dem Hinweis auf der
Grabstätte auf die Folgen nach § 23 hinzuweisen. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn von den Nutzungsberechtigten oder den Angehörigen ohne besonderen Aufwand niemand zu ermitteln ist.
(3) Verwahrloste Reihengräber werden von der Stadtverwaltung Bingen am Rhein - Garten- und Friedhofsamt - nach Ablauf der Frist eingeebnet und eingesät.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und zur Trauerfeier.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Gebinde und Kränze dürfen nicht offensichtlich mit Werbemitteln gekennzeichnet werden (z. B. auf der Rückseite von Kranzschleifen möglich).
(4) Gewerbetreibende müssen 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier ihre Anlieferung und Dekorationen abgeschlossen haben.
(5) Offenes Licht (Dauerbrenner und Kerzen) dürfen nicht ohne Aufsicht brennen, weil erhöhte Brandgefahr gegeben ist.
(6) Die Särge von Verstorbenen mit meldepflichtigen Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde/des Amtsarztes.
(7) Der Stadtverwaltung Bingen am Rhein obliegt die Reinigung, evtl. Desinfektion und Unterhaltung der Leichenhallen.
§ 28 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle oder in einem Nebenraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Einstellung von Leichen in den Leichenhallen/Friedhofskapellen und die Durchführung von Trauerfeiern mit Sarg kann untersagt werden, wenn der Ver-
storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Der zeitliche Rahmen der Trauerfeier muss so bemessen sein, dass weitere Bestattungen nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung nach rechtzeitiger Absprache zulassen.
(4) Dekorationen werden auf allen Friedhöfen und für jede Trauerfeier von der Stadt Bingen zur Verfügung gestellt. Wird zusätzlich Dekoration gewünscht, können die Angehörigen oder deren Beauftragte sich an Gewerbetreibende wenden.
(5) Sonstige Feierlichkeiten in den Friedhofskapellen der Stadt Bingen müssen mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden.
(6) Für die Durchführung von Trauerfeiern in den Friedhofskapellen und die Einstellung von Leichen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 – Bisheriges Recht
Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung der Grabmale, Abräumpflichten und sonstige Rechte und Pflichten nach den bisherigen Vorschriften. Im Falle des Nacherwerbs einer Grabstelle finden für diese Grabstelle ausschließlich die zum Zeitpunkt des Nacherwerbs geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 30 – Haftung und Ersatzansprüche
Die Stadt Bingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten außer den in dieser Satzung aufgeführten Verpflichtungen. Im Übrigen haftet die Stadt Bingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren und Kosten nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße von mindestens 10,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer einen
ordnungswidrigen Tatbestand nach § 19 LBestG erfüllt. Darüber hinaus handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenes Gebot oder Verbot verstößt:
§ 5 Abs. 1, 3 und 5
Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Abs. 1
Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit ohne erforderliche Zulassung
§ 11 Abs. 2, 3 und 8
Umbettungen von Verstorbenen, Aschen und Gebeinen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
§ 13 Abs. 5, § 23, § 24
Herrichtung der Grabstätten
§ 16 Abs. 1, 4 – 6, § 18 Abs. 2 – 7
Gestaltung von Grabstätten
§ 19 Abs. 1 und 3,
§ 18 Abs. 8a
Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen Beschriftung der Verschlussplatten/Urnennischen
§ 20 Abs. 1, 3,
§ 21 Abs. 2 und 3
Verkehrssicherheit von Grabanlagen
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.
§ 33 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein Bingen am Rhein, 25. März 2014 Thomas Feser Oberbürgermeister
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014.