Friedhofsgebühren Grolsheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Grolsheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55459

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 06.03.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung der Grolsheim

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Grolsheim vom 06.03.2018 Der Ortsgemeinderat Grolsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Seite Anlage zur Friedhofsgebührensatzungl. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten IV. Benutzung der Leichenhalte V. Ausheben und Schließen der Gräber VI. Umbetten von Leichen und Aschen VII. Abräumen von Grabstätten VIII. Sonstige Gebühren

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mitderAntragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgäbe des Gebührenbescheids fällig. §4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.02.1998 außer Kraft. Grolsheim, den 06.03.2018 ^.A-'^ (Heidi Hahn-Axt) Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Reihengrabstätten Uberiassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2. der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) ab dem vollendeten 5. Lebensjahrc) Gemischte Grabbestattung (Urnenwahlgrabstätte) 250,00 440,00 300,00 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1.) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfüreine Einzelgrabstätte 650,00 eine Einzelgrabstätte - Tiefgrab 1 .250,00 eine Doppelgrabstätte 1.350,00 eine Doppelgrabstätte - Tiefgrab 2.500,00 2.) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werdendie gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben. 3.) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung beispäteren Beisetzungen für jedes volle Jahr füreine Einzelgrabstätteeine Doppelgrabstätteeine Einzelgrabstätte - Tiefgrabeine Doppelgrabstätte - Tiefgrab 22,00 45,00 42,00 90,00 Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten 1.) Verieihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfüreine Urnenreihengrabstätteeine Urnenwahlgrabstätte (nur 1 Asche) eine Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Aschen) eine Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Aschen) eine Reihengrabstätteeine Urnenkammer in der Urnenwand (bis 2 Aschen) 380,00 650,00 1.100,00 2.200,00 440,00 1.200,00

2.) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung beispäteren Beisetzungen für jedes volle Jahr füreine Urnenreihengrabstätteeine Urnenwahlgrabstätte (nur 1 Asche) eine Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Aschen) eine Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Aschen) eine Reihengrabstätteeine Urnenkammer 19,00 22,00 37,00 74,00 22,00 40,00 Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teildes Jahres. IV. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung einer Leiche pro angefangenem Tag der Unterstellung eines/einer Verstorbenen Für die Nutzung der Leichenhalle im Rahmen der Trauerfeier 75,00 150,00 V. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde tatsächlichentstandenen Kosten berechnet. Für das Ausheben von Urnengrabstätten durch Gemeindearbeiter werden 100,00 berechnet. VI. Umbetten von Leichen und Aschen Für das Umbetten werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. VII. Abräumen von Grabstätten Für das Abräumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde wird von den Verpflichteten eine Gebühren für Urnengrabstätten Einzelgrabstätten Doppelgrabstätten 100,00 300,00 400,00 erhoben. VIII. Sonstige Gebühren U.a. geregelt in der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheits-Verwaltung vom 28.03.2013 (Pos. Friedhofs- und Bestattungswesen).

Hinweis nach_§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnunfl Rheinland-Pfaiz; Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung alsvon Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) -Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Grolsheim vom A5.-04-20<f5 Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Offnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung §10Ruhezeit 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten §13Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten §14Wahlgrabstätten §15Urnengrabstätten § 16Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale §17Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18a Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 19 Gestaltung der Grabplatten an den Urnenstelen § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflichtfür Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
  6. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
  7. 8. Leichenhallen § 26 Benutzen der Leichenhalle
  8. 9. Schlussvorschriften §27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten Der Ortsgemeinderat von ürolsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeine Grolsheim gelegenen Fn'edhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Grolsheim steht. § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Grolsheim waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
    • c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Grolsheim geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Grolsheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehängen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahloder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw, Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufenist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grab- Stätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Offhungszeiten (1) Die Offnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeitendarf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2)Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteite vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fn'edhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Fn'edhofund seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g). Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbarsind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstättenbefasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitigergesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitigden Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen überdie Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vierWochen beträgt. Das Verfahrenkann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes überdie einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBL. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. 1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBI. l S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

a) Zur Errichtung/Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zuberechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeigebenennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

b) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften füralle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofschuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigungder Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. . (4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonalvom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1 )Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2)Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3)Der Fried hofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. § 8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklichvorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatzzugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Das Material der Urnen für Urnenerdbestattungen muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der Ruhezeit (§ 10) verrottet. Urnen, die Pflanzensamen enthalten, sind nicht zulässig.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwändegetrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-Schriften2, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstättesind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger 2u-Stimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt istbei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in 2 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).

a) Reihengrabstätten für Erd-und tur Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungenc) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind üraüstatten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2)Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldem oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst, b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Gräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werdenkann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Ascheum die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(l)Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2)Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3)Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Kindergräber, Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. (4)Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5)Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6)Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmenund ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrechtauf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfallesüber andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teil- oder vollbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung anteiliger Gebühren ist ausgeschlossen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena.) in Urnenreihengrabstätten, b.) in Urnenwahlgrabstätten, c.) in Urnenkammern der Urnenstelen, d.) in Reihengrabstätten, e.) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen zusätzlich zu einer Erdbestattung. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenkammern sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte oder Urnenkammer dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale §17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen öestaltungsvorschrinen (§18) und Grabfeldermit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mitallgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungs- Vorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung istdurch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4)Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wirdeine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Folgende Gestaltungsvorschriften sind jedoch zu beachten:
  2. 1. Es dürfen nur Grabmale und Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff ineinwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
  3. 2. Inschriften, erhaben oder eingemeißelt, sollen aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und der Würde des Friedhofes (§ 18) entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfennur unauffällig und an der Seite oder der Rückseite der Gedenkzeichen angebracht werden.
  4. 3. Es können errichtet werden:
    • a) ätenende üraümale oder üedenKzeichen mit einer Mindeststärke von 12 cm,
    • b) liegende oder flach geneigte Grabmale.
  5. 4. Ansonsten unterliegen die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 19 Gestaltung der Grabplatten an den Urnenstelen (1) Zur Gestaltung und Anbringung an den Grabplatten sind zugelassen: Geburtsdatum, Sterbedatum, Name, Vorname sowie der Geburtsname. (2) Die aufzubringenden Schriftzeichen, Zahlen, Symbole und Embleme sind farblich in Silber zu gestalten. (3) Als einheitliche Schriftart für die anzubringenden Zahlen und Buchstaben ist eine solche zu wählen, die der Schriftart Antiqua Ohne Serifen entspricht. (4) Christliche Symbole und Embleme sind passend zur Schriftart zulässig. (5) Weitere passende Symbole und Embleme können vom Ortsbürgermeister, der Ortsbürgermeisterinoder dessen/deren Vertreter/Vertreterin im Amt zugelassen werden. (6) Die Schriftgröße der Buchstaben und Zahlen soll proportional zu der notwendigen graphischen Gesamtgestaltung der Platte gewählt werden und insgesamt zu einer harmonischen Optik der gesamten Urnenwand beitragen. (7) Sprüche sind unzulässig. Vasen, Halterungen hierfür sowie alle sonstigen Gestaltungselemente ander Grabplatte oder unmittelbar vor der Urnenwand sind unzulässig. Für das Ablegen von Grabschmuck hält die Ortsgemeinde Grolsheim eine Einrichtung an geeigneter Stelle bereit

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der hriedhotsverwaltung anzuzeigen mitder Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabgerecht unter Angäbe der sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegendie Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Fnedhofssatzungbestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)" der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. Neu versetzte bzw. instand gesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeichnen damit das Unfallrisiko ausgeschlossen ist. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, spätestens 3 Monatenach Aufstellung der baulichen Anlagen den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zuhalten. Die für die Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht standsichere Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen verursachtwird (z. B. durch das Umfallen von Grabmalen oder Abstürzen von Teilen davon). Die Verkehrssicherheit ist zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte. Seitens des Friedhofsträgers wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davongefährdet, so ist die/der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monateaufbewahrt. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die/der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstättenbzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-Stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale undsonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinern Beauftragten entfernt. Die Gebühr für diese Leistung der Ortsgemeinde wird bereits bei der Anzeige des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Der Verfügungsbzw. der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und dersonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht seinsollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und derAbbau sowie die Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Abs. 28.2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdemdie Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. (3) Beim Wiedererwerb einer Grabmalanlage gemäß § 14 Absatz 5 ist die Gebühr für das Abräumendes Grabes mit dem Wiedererwerb zu zahlen. Für das Abräumen des Grabes gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Solche Grabanlagen, die vor dem 06.04.2017 errichtet wurden und für die keine Gebühr für das Abräumen nach Abs. 2 oder 3 gezahlt wurde, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verfügungs- bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauenund zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kostendes Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung. Lässt der Verfügungsbzw. Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenndieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmalsoder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (5) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränzesind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche aufschriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisauf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhallen (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes.
  2. 8. Schlussvorschriften §27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vordem 20.10.2010 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Daueroder von mehr als 30 Jahren sind auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf des 20.10.2011 und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  3. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  4. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  5. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  6. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Fn'edhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  7. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
  8. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  9. 7. als Verfügungsberectitigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1,3 und 4),
  10. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  11. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  12. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  13. 11. Grabstätten entgegen §§ 18,19 gestaltet oder entgegen § 24 Abs. 1 bepflanzt,
  14. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  15. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 .000 EUR geahndet werden. Das Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. l S. 481) in der jeweils geltenden Fassungfindet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungvom 17.03.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Grolsheim, den ^. ÜJ <sup>7</sup>f Die Ortsbürgermeisterin ^~cA' (J^Ä.-, (Heidi Hahn-Axt)