Friedhofsgebühren Sprendlingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Sprendlingen · Rheinland-Pfalz · PLZ 55576

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.9.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

in der Ortsgemeinde Sprendlingen

Der Ortsgemeinderat hat Sprendlingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSUBERSICHT: 2

§ 1 Allgemeines 2

§ 2 Gebührenschuldner 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2

§ 4 Inkrafttreten 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 3 I. Reihengräber 3 II. Gemischte Grabstätten 3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 IV. Benutzung der Leichenhalle 5 V. Ausheben und Schlieben der Graber 5 VI. Umbetten von Leichen und Aschen 5 VII. Kostenpauschale fur das Abraumen der Graber 5 VIII. Sonstige Gebühren 5 IX. Gebühren fur die Bestattung Auswartiger 5

§ 1

Allgemeines

Gemäß § 30 der Friedhofssatzung werden für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.01.2016 außer Kraft.

Sprendlingen, 10. 9. 2021

Manfred Bücher (Ortsbürgermeister)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 896,70 EURb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.165,50 EUR
  1. 2. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an

Berechtigte nach Nr. 1 638,70 EUR

  1. 3. Überlassung einer halbanonymen Urnenreihenrasengrabstättean Berechtigte nach Nr. 1 871,10 EUR
  1. 4. Überlassung einer halbanonymen Urnenreihengrabstätte (Engelsgräber)

an Berechtigte nach Nr. 1 766,30 EUR

II. Gemischte Grabstätten

Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1

für die Besetzung einer Asche um die Ruhezeit nach § 10 46,40 EUR

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2

der Friedhofssatzung für

  • eine Einzel- oder Einzeltiefgrabstätte 1.393,10 EUR
  • eine Doppel- oder Doppeltiefgrabstätte 2.470,50 EUR
  • eine Doppelgrabstätte mit Grabeinfassung 4.236,80 EUR
  • eine Dreiergrabstätte 3.489,90 EUR
  • eine Vierergrabstätte 4.747,90 EUR

1.b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 Buchstabe a erhoben.

2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Aschen) für die Dauer der Nutzungszeitan Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 812,50 EUR

2.b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 Buchstabe a erhoben.

3.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Plaketten-Rasenurnenwahlgrabstätte (bis 2 Aschen) für die Dauer der Nutzungszeitan Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 909,00 EUR

3.b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 3 Buchstabe a erhoben.

4.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer der Urnenwand (bis 2 Aschen) für die Dauer der Nutzungszeitan Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung 965,40 EUR

4.b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 4 Buchstabe a erhoben.

5.a) Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für

  • eine Einzel- oder Einzeltiefgrabstätte 46,40 EUR
  • eine Doppel- oder Doppeltiefgrabstätte 82,40 EUR
  • eine Doppelgrabstätte mit Grabeinfassung 141,20 EUR
  • eine Dreiergrabstätte 116,40 EUR
  • eine Vierergrabstätte 158,30 EUR
  • einer Urnengrabstätte 27,10 EUR
  • einer Plaketten-Rasenurnengrabstätte 30,30 EUR
  • einer Urnenkammer in der Urnenwand 32,20 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  • Für die Aufbewährung einer Leiche pro angefangenem Tag 75,00 EUR
  • Für die Aufbewährung einer Leiche bei einer nicht in der Ortsgemeinde

Sprendlingen stattfindenden Beisetzung pro angefangenem Tag 105,00 EUR

  • Für die Benutzung des Sezierraumes pro angefangenem Tag 150,00 EUR

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

VI. Umbetten von Leichen und Aschen

Für das Umbetten werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

VII. Kostenpauschale für das Abräumen der Gräber (§ 23 Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstätte 320,00 EURb) Doppelgrabstätte 450,00 EURc) Mehrfachgrabstätte 580,00 EURd) Urnengrabstätte 160,00 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

U.a. geregelt in der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheits-Verwaltung vom 28.03.2013 (Pos. Friedhofs- und Bestattungswesen)

IX. Gebühren für die Bestattung Auswärtiger

Die Höhe des Entgelts für die Bestattung Auswärtiger, für die kein Anspruch auf die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs besteht, wird außerhalb der vorstehenden Gebührensätze durch den Abschluss einer Sondervereinbarung festgelegt.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sprendlingen vom 10.09.2021

Der Gemeinderat von Sprendlingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 2

§ 2 Friedhofszweck 2

§ 3 Schliebung und Aufhebung 2

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten 3

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 3

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 3

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 4

§ 8 Särge und Umen 4

§ 9 Grabherstellung 5

§ 10 Ruhezeit 5

§ 11 Umbettungen 5

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 6

§ 13 Reihengrabstätten 6

§ 13 a Gemischte Grabstätten 6

§ 14 Wahlgrabstätten 7

§ 15 Spezielle Wahlgrabstätten 8

§ 16 Historische Grabstätten 8

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 Wahlmöglichkeit 8

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 8

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften 9

§ 20 Errichten und Andern von Grabmalen 9

§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 9

§ 21 Standsicherheit der Grabmale 9

§ 22 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 10

§ 23 Entfernen von Grabmalen 10

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 11

§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten 11

  1. 7. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle 11

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte 12

§ 28 Haftung 12

§ 29 Ordnungswidrigkeiten 12

§ 30 Gebühren 12

§ 31 Inkrafttreten 12

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Sprendlingen gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde Sprendlingen steht.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde warenb) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist, oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärte wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. (4) Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außer dem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktion.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlbzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Die nutzungsberechtigte Person einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a.) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sowie deren Beauftragten sind ausgenommen. b.) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c.) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auf dem Friedhof auszuführen, d.) Druckschriften zu verteilen, e.) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen. f.)Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen. g.) Tiere - ausgenommen angeleinte Asisstenzhunde - mitzubringen, h.) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i.) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten¹

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren kann über

¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen

einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.

a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

b) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister und der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest; in keinem Falle ohne die erforderliche Bestattungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungenstatt, es sei dann, es liegt eine ordnungsbehördliche Anordnung vor. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnengrabstände beigesetzt.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Urnen wie Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Urnen, die Samen für Pflanzen enthalten, sind nicht zulässig

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die einschlagigen Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft sind zu beachten. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Ausgenommen sind Grababstände im Bereich bestehender Grabfelder. (4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vorher auf ihre Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers². Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Sprendlingen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina.) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, b.) Wahlgrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen, c.) Historische Grabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Bei der Neuanlage von Grabfeldern werden eingerichtet:

a.) Reihengraber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 1,60 x 1,00 ~m und eine Breite von 0,90 ~m je Grab, Der Abstand zwischen den Graböffnungsflächen beträgt 0,40 ~m. b.) Reihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten haben eine Länge von 2,60 m und eine Breite von 1,00 m je Grab. Der Abstand zwischen den Graböffnungsflächen beträgt 0,40 m. c.) Halbanonyme/anonyme Urnengrabstätten, dies sind Gräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,80 x 0,80 ~m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es wird eine Stele aufgestellt, auf der Vorname, Familienname und Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden konnen. d.) Engelsgräber, in denen die Aschen von nach § 8 Absatz 2 und 3 zu bestattenden Kindern in einer Fläche von 0,50 x 0,50 cm für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Eine Kennzeichnung dieser Gräber erfolgt nicht.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tiererlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs.1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstände gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstände. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. (4) Bei der Neuanlage von Grabfeldern werden eingerichtet:

a) Wahlgrabstätten als Einzelgrab mit einer Länge von 2,60 m und einer Breite von 1,00 mb) Wahlgrabstätten als Doppelgrab mit einer Länge von 2,70 m und einer Breite von 2,20 m.

c) Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Grabstellen im historischen Friedhofsteil:

d) Wahlgrabstätten als Tiefengrab mit einer Länge von 2,70 und einer Breite von 1,10 me) Urnenwahlgrabstätten mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,80 m Der Abstand zwischen den Graböffnungsflächen der Grabarten zu a bis d) beträgt 0,40 m, bei Tiefengräbern 0,50 m.

(5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden, wenn die Interessen der Ortsgemeinde dem nicht entgegenstehen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren für mindestens 5 Jahre. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a.) auf den überlebenden Ehegatten, b.) auf die Kinder, c.) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, d.) auf die Eltern, e.) auf die Geschwister, f.) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes besteht nicht.

§ 15 Spezielle Wahlgräber

(1) Grabstätten in Urnenwänden

Es werden Urnenkammern für eine Urne oder für zwei Urnen angeboten.

(2) Urnenrasengrabstätten

Es werden Urnenrasengrabstätten für eine Urne oder für zwei Urnen angeboten.

(3) Doppelgrabstätten mit einer vom Friedhofsträger verlegten Grabeinfassung

§ 16 Historische Grabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von historischen Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die historischen Grabstätten sind im Anhang aufgelistet.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung der Grabstände hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zuge- teilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstände ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Stehende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben. (3) Grababdeckplatten auf Gräbern für Erdbestattungen)dürfen einschließlich der Flächen für die Grabeinfassung und Grabmale maximal 50\% der Bruttograbfläche betragen. (4) Weitere besondere Anforderungen an die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestehen nicht. Die übrigen Regelungen gelten je-doch uneingeschrankt. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Absatzes 1 für vertretbar halt.

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Urnenrasengrabstätten (§ 15 Abs. 2) werden von der Ortsgemeinde Grabplatten verlegt. Diese können von den Nutzungsberechtigten durch Gravur beschriftet werden. Ein Aufbringen von Schriftzeichen oder Bildern, die über die Oberfläche der Platte hinausragen, ist nicht zulässig. Es darf

auch kein Grabschmuck auf den Gräbern abgelegt werden. Dafür ist an gesonderter Stelle eine Möglichkeit vorgesehen.

(2) Auf den Doppelgräbern mit vom Friedhofsträger verlegter Einfassung (§ 15 Abs. 3) sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,00 m, einer Breite bis 1,40 m und mit einer Mindestärke von 0,18 m zulässig. (3) Auf den Urnenwänden ist kein Grabschmuck gestattet. Grabschmuck, der vor den Urnenwänden abgestellt wird, muss nach 4 Wochen abgeräumt werden. An den Urnenwänden darf kein Grabschmuck aus Wachs angebracht werden. Festmontierte übliche Plattenvasen sind gestattet.

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit dem Dort vorhandenen Anzeigeformular und der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht, anzuzeigen. (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht maßstabgerecht unter Angabe der Sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V., Ausgabe Februar 2019. Neu versetzte bzw. instand gesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeichnen, damit das Unfallrisiko ausgeschlossen ist.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –.

Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, so ist die für die Unterhaltung verantwortliche Person (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der verantwortlichen Person berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen Bauteile von der Ortsgemeinde entfernt. Die Gebühr für diese Leistung der Ortsgemeinde wird bereits bei der Anzeige des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die verfügungs- bzw. die nutzungsberechtigte Person kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben spätestens einen Monat vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde.

(3) Solche Grabanlagen, die vor dem 02.04.2015 errichtet wurden und für die keine Gebühr für das Abräumen nach Abs. 2 gezahlt wurde, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verfügungs- bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung. Lässt der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der/die Inhaber\*in der Grabzuweisung (verantwortlich gem.

§ 9 Best

G), bei Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen, sowie nicht die Ortsgemeinde für die Pflege verantwortlich ist. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts, hergerichtet werden (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Soweit Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern verwendet wurden, sind diese vom Nutzungsberechtigten sortiert zu entsorgen.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die verantwortliche Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten der verantwortlichen Person herrichten halten. (2) Ist die verantwortliche Person nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

7. Leichenhalle

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen als auch durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§§ 18 Abs. 2 u. 3,19 Abs. 2)
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20 Abs. 1, 3 und 4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 22 und 24), 10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  10. 11. Grabstätten entgegen §§ 18 oder 19 gestaltet oder bepflanzt,
  11. 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Sprendlingen verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.02.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.03.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Sprendlingen, den 10.9.21

Manfred Bucher (Ortsbürgermeister)

Anlage zur Friedhofssatzung Sprendlingen vom 10.09.2021

Bei dem historischen Bereich handelt es sich um die komplette Reihe an der Ostwand des Friedhofs, sowie die markierten Wandbereiche an den anderen Mauern. Außerdem der Bereich des jüdischen Friedhofs mit den angrenzenden Grabfeldern und dem Bereich der Soldatengräber.