🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
SATZUNG
über die
Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Zeil a. Main
vom 01.01.2009
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.08.2017 veröffentlicht im Zeiler Wochenblatt Nr. 14 vom 20.07.2017
Die Stadt Zeil a. Main erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
§ 1 – Gebührenerhebung
Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
§ 2 – Gebührenart
(1) Die Stadt erhebt
a) Grabgebühren
b) Friedhofbenutzungsgebühren
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren.
(2) Über die Gebühren erlässt die Stadt einen Gebührenbescheid. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebenden aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt besondere Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte betragen für die Dauer der Ruhezeit
a) in den Friedhöfen der Stadtteile Zeil, Ziegelanger, Krum, Bischofsheim und Sechsthal ? für eine Einzelgrabstätte
350,00 € ? für eine Familiengrabstätte
700,00 € ? für eine Kindergrabstätte
150,00 € ? für eine Urnengrabstätte
150,00 € ? für eine Urnengrabstätte klein , ohne Einfassung
150,00 €
b) Urnenbestattung in der Fläche für naturnahe Bestattungen (pflegefrei)
Einmalige Grabgebühr (für 20 Jahre Ruhezeit) inkl. Herstellung des Namensschildes auf der gemeinschaftlich angelegten Tafel 300,00 €
c) für eine Urnennische
400,00 € ? die Verschlussplatte für Urnennischen
55,00 €
d) für die sofortige Verbringung einer Urne im anonymen Urnensammelgrab
175,00 €
(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Nutzungszeit eines Grabes hinaus, so muss die zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus entrichtet werden. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
(3) Ist die Nutzungszeit einer Grabstätte abgelaufen, kann die Grabstätte gemäß § 9 Abs. 4 der Friedhofssatzung um 10 Jahre verlängert werden – Urnennischen, Urnengräber und Kindergräber um 5 Jahre. Dafür sind 50 v.H. der Grabgebühren nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung fällig.
§ 4 – Friedhofbenutzungsgebühr
Für die Benutzung der städtischen Einrichtungen anlässlich einer Bestattung (Sarg oder Urne) auf einem der Zeiler Friedhöfe incl. Stadtteile wird eine Gebühr erhoben.
a) Die Friedhofbenutzungsgebühr für Verstorbene, die auf einem der Zeiler Friedhöfe incl. Stadtteilen bestattet werden, beträgt
300,00 €
b) Die Friedhofbenutzungsgebühr für Verstorbene, die auf keinem der Zeiler Friedhöfe incl. Stadtteilen bestattet werden, beträgt
150,00 €
c) Für die Nutzung einer Leichenzelle mit Kühlung werden zusätzlich zur jeweiligen Friedhofbenutzungsgebühr pro angefangenen Tag erhoben
10,00 €
d) Für die Nutzung des Sezierraumes werden zusätzlich zur Friedhofbenutzungsgebühr erhoben
100,00 €
§ 5 – Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
1. Grabherstellung (Aushub und Verfüllung des Grabes)
a) bei Bestattung eines Verstorbenen unter 5 Jahren
160,-- €
b) bei Bestattung eines Verstorbenen über 5 Jahren ? bei normaler Grabtiefe
415,-- € ? bei Übertiefe
480,-- €
c) bei Urnenbeisetzung
100,-- €
2. Frostzuschlag a) bei Bestattung eines Verstorbenen unter 5 Jahren ? bis zu 15 cm Frost
20,-- € ? über 15 cm Frost
35,-- €
b) bei Bestattung eines Verstorbenen über 5 Jahren ? bis zu 15 cm Frost
40,-- € ? über 15 cm Frost
55,-- € ? über 30 cm Frost
65,-- €
3. Bühnenbau, soweit erforderlich
55,-- €
4. Abtransport und fachgerechte Lagerung und Entsorgung des anfallenden Aushubmaterials Pauschale pro Grabherstellung für ein Erdgrab
35,-- €
5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes a) während der Ruhefrist das 4-fache der Gebühr einer Grabherstellung b) nach Ablauf der Ruhefrist das 3-fache der Gebühr einer Grabherstellung
6. Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung nach einem anderen Friedhof a) während der Ruhefrist das 3-fache der Gebühr einer Grabherstellung b) nach Ablauf der Ruhefrist das 2-fache der Gebühr einer Grabherstellung 7. Ausgrabung und Umbettung Verstorbener bis zu 10 Jahren jeweils die Gebühr aus Ziff. 4 und 5
§ 6 – Sonstige Gebühren und Auslagen
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
1. für Leichenausgrabungen und Umbettungen, Beseitigung von Erdaushub, Beseitigung von Grabstein und Einfassungen, Reinigung und Desinfektion des Sezierraumes in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten
2. für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals
20,00 €
3. für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
10,00 €
4. für die Zulassung von Gewerbetreibenden, wie Beerdigungsinstitutionen, Bildhauern usw. pro Jahr
40,00 €
5. für die Zulassung von Gewerbetreibenden, wie Beerdigungsinstitutionen, Bildhauern usw. pro Einzelfall
20,00 €
6. für die Zulassung auswärts verstorbener Nichteinwohner zur Bestattung in einem städtischen Friedhof ? für die Beisetzung einer Leiche oder einer Urne für Verstorbene unter 5 Jahren
30,00 € ? für die Beisetzung einer Leiche oder einer Urne für Verstorbene über 5 Jahren
50,00 €
§ 7 – Entstehen
(1) Die Grabgebühren (§ 3) entstehen mit dem Erwerb des Bestattungs-anspruchs, dem Wiedererwerb einer Grabstätte oder mit der Verlängerung des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofbenutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Handlung.
§ 8 – Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 9 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Zeil a. Main, 04.07.2017
Stadt Zeil a. Main
Stadelmann
- 1. Bürgermeister
Änderungssatzungen:
2. Friedhofssatzung Stand: 01.08.2017 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
SATZUNG
über die
Bestattungseinrichtungen in der Stadt Zeil a. Main
vom 01.01.2009
veröffentlicht im Zeiler Wochenblatt Nr. 46 vom 13. November 2008
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.02.2014
veröffentlicht im Zeiler Wochenblatt Nr. 11 vom 13. März 2014
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.04.2016
veröffentlicht im Zeiler Wochenblatt Nr. 4 vom 18. Februar 2016
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30.07.2018
veröffentlicht im Zeiler Wochenblatt Nr. 18 vom 30. August 2018
Die Stadt Zeil a. Main erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 958) folgende
Satzung über die Benutzung der von der Stadt verwalteten Bestattungseinrichtungen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Zeil a. Main folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. den Hainfriedhof in Zeil mit Leichenhaus für den Stadtteil Zeil,
- 2. den Kreuzfriedhof in Zeil mit Leichenhaus für die Stadtteile Zeil und Schmachtenberg, mit der Einschränkung gem. § 2 Abs. 4,
- 3. den Friedhof mit Leichenhaus in Bischofsheim für den Stadtteil Bischofsheim,
- 4. den Friedhof mit Leichenhaus in Krum für den Stadtteil Krum,
- 5. den Friedhof mit Leichenhaus in Sechsthal für den Stadtteil Sechsthal,
- 6. den Friedhof mit Leichenhaus in Ziegelanger für den Stadtteil Ziegelanger.
§ 2 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Zeil hatten, oder
b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(4) Für den Kreuzfriedhof in Zeil wird der Bestattungsanspruch wie folgt eingeschränkt: Im Friedhof werden frei werdende Gräber nur dann vergeben, wenn sie gut zugänglich sind und Arbeiten für die Beisetzung und für die Grabpflege wegen beengter Wege etc. nicht erschwert werden.
II. Grabstätten
§ 3 – Arten der Grabstätten
Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Kindergrabstätten für Kinder unter 5 Jahren
d) Urnengrabstätten
e) Urnengrabstätten, klein – ohne Einfassung f) Urnennischen
g) Flächen für naturnahe Bestattungen – pflegefrei
h) Urnensammelgrab (anonym) i) Urnengrabstätten klein, mit Einfassung. Nur in den Friedhöfen Ziegelanger, Krum, Bischofsheim und Sechsthal
j) Urnengräber – naturnah mit kleiner Steinabdeckung
§ 4 – Aufteilungspläne
(1) Die Anlegung der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(2) Grabstätten werden grundsätzlich der Reihe nach vergeben. Bei Wiederbelegung frei gewordener Grabstätten besteht kein Auswahlrecht.
§ 5 – Einzelgrabstätten
Es wird nach Einfach- und Tiefgräbern unterschieden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet werden.
§ 6 – Familiengrabstätten
Familiengrabstätten bestehen in der Regel aus 2 Grabstellen. Sie können als Einfach- oder Tiefgräber genutzt werden. In einem Einfachgrab können 2 Leichen, in einem Tiefgrab können 4 Leichen bestattet werden.
§ 7 – Kindergrabstätten
Kindergrabstätten dienen der Bestattung von Kindern unter 5 Jahren.
§ 8 – Urnengrabstätten
(1) In Urnengrabstätten können mehrere Urnen beigesetzt werden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2). Die Grabstätten können bepflanzt bzw. mit einer Grabplatte belegt werden.
(2) Urnengrabstätten in kleiner Form gem.
§ 3 Buchst
. e können bepflanzt werden. Das Belegen mit einer Grabplatte ist ebenfalls gestattet. Ein Grabdenkmal darf bis zu einer max. Höhe von 75 cm aufgestellt werden. Eine Grabeinfassung darf nicht eingebaut werden.
§ 8a
Urnengrabstätten in der Fläche für naturnahe Bestattungen gemäß § 3 Buchst. g werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben. In der Fläche für die naturnahe Bestattung von Urnen sind ausschließlich selbstauflösende Urnen zulässig. Eine Umbettung aus dieser Fläche ist nicht möglich. Eine Ruhefrist wird festgelegt auf 20 Jahre. Die Fläche wird von der Stadt Zeil gepflegt. Blumenschmuck, Grablichter und sonstige Gedenkmale dürfen nicht niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Es erfolgt keine direkte Kennzeichnung der Grabstelle. Auf einer gemeinschaftlich angelegten Tafel werden die Namen der mit Urnen beigesetzten Personen angezeigt.
Ist das Nutzungsrecht für die Beisetzung einer Urne in der Urnengrabstätte (Urnenwand) erloschen (z. B. durch Ablauf der Ruhefrist), werden die Urnen herausgenommen und im Friedhof dauerhaft eingebettet (Urnensammelgrab).
§ 8 b
Urnengrabstätten mit kleiner Steinabdeckung gem. § 3 Buchstabe j. Es sind ausschließlich selbstauflösende Urnen zulässig. Eine Umbettung aus dieser Fläche ist nicht möglich. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Die Fläche wird von der Stadt gepflegt. Blumenschmuck, Grablichter und sonstige Gedenkmale dürfen nicht niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Die Grabstelle wird gekennzeichnet. Auf der kleinen Steinabdeckung wird das von der Stadt gelieferte Namensschild angebracht.
§ 9 – Rechte an Grabstätten
(1) An sämtlichen Grabstätten bestehen Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Ruhezeitdauer (§ 25) verliehen. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nur beim Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(3) Soll während der Nutzungsdauer eine erneute Beisetzung erfolgen, so ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit zu verlängern.
(4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag gegen erneute Zahlung der Gebühr um 10 Jahre verlängert
- bei Urnennischen, Urnengräbern und Kindergräbern jeweils um 5 Jahre - wenn der Platzbedarf
des Friedhofs es zulässt.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab oder in dem als Tiefgrab angelegten Einzelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder an der Unveränderlichkeit der Umgebung.
(7) Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der fälligen Gebühren für den vereinbarten Zeitraum wirksam.
§ 10 – Urnenbeisetzung
(1) Urnen können in allen Grabstätten, auch innerhalb der Ruhefrist, beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.
(2) Die Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Urnen müssen entsprechend des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet sein. Sie müssen in Gräbern unteririsch beigesetzt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte kann die Stadt die Urnen entfernen und in ein Urnensammelgrab übergeben. Hiervon werden die Erwerber oder Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. In dem Urnensammelgrab können auch Urnenbeisetzungen von Personen erfolgen, die eine anonyme Aschenbeisetzung ausdrücklich verfügt haben.
(5) Wird eine Grabstätte, in der eine Urne beigesetzt ist, mit einer Leiche belegt, so kann die Urne unter der Grabsohle versenkt werden.
§ 11 – Sondervorschriften für Urnennischen
(1) Urnen können auch in geschlossenen Nischen von Urnenwänden beigesetzt werden. In einer Nische können so viele Urnen aufgestellt werden, wie es die Größe der Nische zulässt.
(2) Alle Nischen einer Urnenwand werden mit einheitlichen Verschlussplatten ausgestattet. Die Verschlussplatte ist beim Erwerb des Nutzungsrechts von der Stadt Zeil a. Main zu kaufen. Es ist nicht gestattet, andere Verschlussplatten einzusetzen. Die Platten dürfen nur mit einer vertieft eingelassenen Schrift gestaltet werden.
(3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist nicht gestattet, Nägel, Schrauben oder sonstige Haken anzubringen sowie an Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände anzubringen.
(4) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an der jeweils hierfür vorgesehenen Stelle und nur ohne Gefäße niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat der Grabnutzungsberechtigte den Blumenschmuck vollständig zu entfernen. Die Stadt kann widerrechtlich angebrachte Gegenstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck beseitigen.
(5) Das Anbringen von Portraitbildern auf den Verschlussplatten der Urnennischen ist gestattet. Sie dürfen eine maximale Größe von 7 x 9 cm (Breite x Höhe) haben.
§ 12 – Größe der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
a) Kindergräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Länge: 1,50 m
Breite: 0,75 m
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
aa) im Hainfriedhof und im Friedhof Sechsthal
Länge: 2,40 m
Breite: 1,00 m
bb) im Kreuzfriedhof sowie in den Friedhöfen in Ziegelanger, Krum und Bischofsheim
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
c) Familiengrabstätten
aa) im Hainfriedhof und im Friedhof Sechsthal
Länge: 2,40 m
Breite: 2,00 m
bb) im Kreuzfriedhof sowie in den Friedhöfen in Ziegelanger, Krum und Bischofsheim
Länge: 2,00 m
Breite: 2,00 m
d) Urnengrabstätten
Länge: 1,50 m
Breite: 0,75 m
e) Urnengrabstätten klein – ohne Einfassung gem.
§3 Buchst
. e Länge inkl. Grabmal: 1,00 m Breite: 0,50 m
Obige Maße sind bei der Anlegung neuer Grabreihen einzuhalten. Da innerhalb vorhandener Grabreihen die Maße angepasst werden müssen, besteht auf die Regelmaße kein Anspruch.
(2) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt
a) bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren wenigstens 1,10 m,
b) bei Verstorbenen ab 5 Jahren wenigstens 1,80 m,
bei Doppeltiefe wenigstens 2,30 m.
(3) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,50 m.
§ 13 – Umschreibung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte/Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Nutzungsrechtes beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten/Lebenspartners oder des Abkömmlings schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Nutzungsrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte/Lebenspartner oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten noch, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so erfolgt die Umschreibung auf die in § 9 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte einen Bescheid.
§ 14 – Verzicht auf das Nutzungsrecht
Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
§ 15 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen, an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer des restlichen Nutzungsrechtes zugewiesen.
III. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm über Weghöhe sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(3) Wird eine Grabstätte trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend des Absatzes 1 und 2 hergerichtet oder instand gehalten, kann sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durch die Stadt hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und anderweitig vergeben werden. Das Grabmal kann in diesem Fall entfernt werden.
§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung der benachbarten Grabstätten und Zwischenwege zu vermeiden, sind Gehölze erforderlichenfalls zurückzuschneiden oder ganz zu entfernen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt.
(3) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze (Bäume, strauch- und baumartige Pflanzen) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(4) Die Stadt kann für die einzelnen Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen verbindliche Vorschriften über die Art der gärtnerischen Anlage der Gräber und deren Bepflanzung erlassen.
§ 18 – Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabplatten, Grabtafeln, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Stadt, wenn die Bestimmungen dieser Satzung nicht eingehalten werden, insbesondere wenn die nach § 19 zulässigen Maße
überschritten werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bestimmungen dieser Satzung sowie sonstige Vorschriften, unter Berücksichtigung der maßgebenden Rechtsprechung, nicht eingehalten werden.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stadt zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in 2-facher Fertigung beizufügen und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angaben des Werkstoffs, der Bearbeitungsweise, der Schrift und der Schmuckverteilung.
b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Ist die Errichtung eines Grabmals etc. ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 1 dieser Satzung erfolgt, so kann dieses auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden. Vorher ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist das Grabmal etc. zu entfernen oder zu ändern.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden.
(5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
(6) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
§ 19 – Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen einschließlich Sockel folgende Maße nicht überschreiten:
a) auf Kindergrabstätten: Höhe 0,70 m, Breite 0,50 m
b) auf Reihengrabstätten: Höhe 1,20 m, Breite 0,70 m
c) auf Familiengrabstätten: Höhe 1,20 m, Breite 1,60 m
d) auf Urnengrabstätten: Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m
e) auf Urnengrabstätten klein – ohne Einfassung Höhe: 0,75 m Breite: 0,50 m
§ 20 – Grabeinfassungen
(1) Im Kreuzfriedhof sowie in den Friedhöfen der Stadtteile Bischofsheim, Krum und Ziegelanger sind stehende Grabeinfassungen zu verwenden, die sich dem Material des Grabsteines anpassen sollen und nach der Grabreihe ausgerichtet werden müssen. Sie dürfen maximal bis zu 15 cm an der höchsten Stelle des gewachsenen Bodens herausragen. Betonwerkstein darf nur bei Herstellung aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen verwendet werden. Terrazzo ist unzulässig.
(2) Im Hainfriedhof sowie im Friedhof des Stadtteils Sechsthal sind stehende Grabeinfassungen nicht gestattet. Die Grabmäler sind vielmehr durch liegende Platten einzufassen. Es müssen hierbei armierte Kunststeinplatten oder Natursteinplatten in 8 cm Stärke verwendet werden. Im Hainfriedhof ist nur grauer Muschelkalkton zugelassen. Im Friedhof des Stadtteils Sechsthal sind Waschbetonplatten zu verwenden. Die Umrahmung erfolgt in der Weise, dass am Fußende eine Plattenreihe in den Plattenausmaßen 75 x 50 x 8 cm zugleich als Gehfläche verwendet wird. An
den Seiten erfolgt die Einfassung mit Platten in den Maßen 120 x 25 x 8 cm oder 240 x 25 x 8 cm bei Einzel- und Familiengrabstätten und mit 75 x 25 x 8 cm oder 150 x 25 x 8 cm bei Kindergrabstätten bzw. Urnengrabstätten. Die obere Grabreihe im jeweiligen Grabfeld ist mit Platten im Maße 100 x 25 x 8 cm abzugrenzen. Die untere Grabreihe im jeweiligen Grabfeld ist mit Platten im Maße 50 x 75 x 8 cm abzugrenzen.
Die Gräber der Zwischenreihen erhalten keine solchen Abgrenzungsplatten, sondern stoßen unmittelbar an die Gehplattenreihe am Fußende der oberhalb liegenden Grabreihe. Das Plattenmaterial unterliegt ebenso wie die Grabmäler einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
Bei Beginn einer neuen Grabreihe hat der Eigentümer des Anfangsgrabes die äußere und innere Plattenreihe zu legen. Die weiteren Grabinhaber haben jeweils nur die anschließende Plattenreihe zum nächsten Grab oder zum Reihenende zu legen. Zwischen den einzelnen Gräbern wird nur eine Plattenreihe gelegt. Abgesunkene Platten sind umgehend wieder zu heben.
§ 21 – Grabmalgestaltung
(1) Grabmäler müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Schmiedeeisen – hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht.
(4) Nicht zugelassen sind
a) aufgetragener und abgesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton oder Porzellan,
b) Grabmäler aus Kunststoff, Terrazzo, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Mauer- oder Grottensteinen,
c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
d) das Ausmalen der Inschriften und figürlichen Darstellungen mit Gold und Silber,
(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Die Anordnung im Belegungsplan gilt als verbindliche Fluchtlinie.
(6) Für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile können besondere Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen erlassen werden.
(7) Als Übergangslösung bis zur Erstellung eines Grabmals ist als erstes Kennzeichen für das Grab bis zur Stellung eines Grabmals ein Holzkreuz zu verwenden, das nach Versetzen auf dem frischen Grab die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten soll. Das Denkzeichen soll Vor- und Zuname und Sterbezeit des Verstorbenen enthalten.
(8) Das Anbringen von Portraitbildern auf den Grabmalen ist gestattet. Sie dürfen eine maximale Größe von 9 x 12 cm (Breite x Höhe) haben.
§ 22 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
(3) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
(5) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 – Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen. Die Bestattung ist beendet, wenn das Grab eingefüllt ist.
(2) Jede Bestattung ist von den nächsten Angehörigen oder einem Beauftragten baldmöglichst nach Eintritt des Todes, spätestens aber 2 Werktage vor dem gewünschten Bestattungstermin, bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Bei der Anzeige ist der Friedhofsverwaltung die Sterbefall- oder Todesbescheinigung oder eine Sterbeurkunde vorzulegen. Soll die Bestattung in einer bereits bestehenden oder erworbenen Grabstätte erfolgen, ist auf Verlangen auch das Nutzungsrecht an dem Grab nachzuweisen. Soll ein bestimmtes neues Grab zugewiesen werden, ist dies anzugeben.
§ 24 – Bestattung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Bestatter mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
(2) Der Sarg wird spätestens eine Viertelstunde vor der Bestattung geschlossen.
§ 25 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt
a) in den Friedhöfen im Stadtteil Zeil, Ziegelanger und Krum
aa) für Verstorbene über 5 Jahren 20 Jahre
bb) für Verstorbene bis zu 5 Jahren 10 Jahre,
b) in den Friedhöfen in den Stadtteilen Bischofsheim und Sechsthal
aa) für Verstorbene über 5 Jahren 25 Jahre
bb) für Verstorbene bis zu 5 Jahren 15 Jahre.
Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 10 Jahre.
Die Ruhefrist für Urnengrabstätten gem.
§3 Buchst
. g) beträgt 20 Jahre. Hier dürfen ausschließlich selbstauflösende Urnen verwendet werden.
Die Ruhefrist für Aschereste in den Flächen für naturnahe Bestattungen – pflegefrei gemäß § 3 Buchstabe g) und j) – beträgt 20 Jahre.
§ 26 – Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung und lässt sie durchführen.
(4) Die Kosten der Ausgrabung bzw. der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der ggf. an den benachbarten Grabstätten entsteht, trägt der Antragsteller.
(5) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
V. Dienstleistungen
§ 27 – Bestattung
Der Grabaushub und die Einfüllung des Grabes werden von der Stadt übernommen.
§ 28 – Übertragung an Beerdigungsinstitute
(1) Die Stadt kann die Erfüllung der Dienstleistung im Sinne des § 27 an Beerdigungsinstitute übertragen.
(2) Die Übertragung erfolgt schriftlich. Sie wird unter Auflagen insbesondere hinsichtlich der Beachtung bestattungsrechtlicher Vorschriften erteilt. Die vom Stadtrat auf Grundlage der jeweiligen Lohnkosten festgelegten Entgelte sind von dem betreffenden Beerdigungsinstitut anzuerkennen.
§ 29 – Friedhofsbetrieb
Die Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt der Friedhofsverwaltung.
VI. Das Leichenhaus
§ 30 – Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung der Urnen bis zur Beisetzung.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Besucher haben zum Aufbahrungsraum keinen Zutritt. Angehörige können den Aufbahrungsraum betreten. (3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen, oder wenn es der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.
(4) Leichen von solchen Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, dürfen nicht aufgebahrt werden.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen durch andere Personen als Verwandte bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 31 – Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau in ein Leichenhaus zu verbringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Leichenhaus der Stadt handelt oder um ein privat betriebenes Leichenhaus.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar bevorsteht.
(1) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Altenheim u. ä. eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Transport der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 6 Stunden überführt wird.
VII. Ordnungsvorschriften
§ 32 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof soll nur während der bekannt gemachten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
(3) Bei dringendem Bedürfnis kann der Bürgermeister von den Öffnungszeiten Ausnahmen zulassen.
§ 33 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen der Beauftragten der Stadt haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 34 – Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist den Beauftragten der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen sollen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder ruhestörender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann von Beauftragten der Stadt aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 35 – Verbote
Es ist verboten,
- 1. Tiere, insbesondere Hunde, in den Friedhof mitzunehmen.
- 2. Im Friedhof a) zu rauchen und zu lärmen, b) die Wege mit Fahrzeugen, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden, c) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzuhalten, d) Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen, e) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, f) Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen, g) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, h) Grabstätten zu betreten,
i) unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlassen.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung werden gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 500,00 € bedroht. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie die Art. 4 und 5 LStVG in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
§ 37 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle oder auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn die sofortige Beisetzung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 38 – Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Juli 1980 außer Kraft.
Zeil a. Main, 28.10.2008
Stadt Zeil a. Main
Winkler
- 1. Bürgermeister
Änderungssatzungen:
- 1. Änderungssatzung vom 19.02.2014 Inkrafttreten 14.03.2014, Bekanntgabe im ZW Nr. 11 v. 13.03.2014
- 2. Änderungssatzung vom 01.02.2016 Inkrafttreten 01.04.2016, Bekanntgabe im ZW Nr. 4 vom 18.02.2016
- 3. Änderungssatzung vom 30.07.2018 Inkrafttreten 01.10.2018, Bekanntgabe im ZW Nr. 17 vom 30.08.2018
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
- 1. Änderungssatzung vom 01.02.2016 Inkrafttreten 01.04.2016, Bekanntgabe in Zeiler Nachrichten Nr. 4 vom 18.02.2016
- 2. Änderungssatzung vom 03.07.2017 Inkrafttreten 01.08.2017, Bekanntgabe in Zeiler Nachrichten Nr. 14 vom 20.07.2017
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Zeil a.Main (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: