Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2024 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Haßfurt (gültig ab 01.08.2024)
Stadt Haßfurt Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (GS-FBS) -Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haßfurt-(in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.07.2024 und gültig ab 01.08.2024)
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, sowie aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt die Stadt Haßfurt folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2
Gebührenschuldner
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
§ 4
Grabplatzgebühren
§ 5
Grabherstellungsgebühren
§ 6
Bestattungs-/ Benutzungs-/ und Dienstleistungsgebühren
§ 7
Verwaltungsgebühren
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Haßfurt (nachfolgend als „Stadt“ bezeichnet) und ihrer Bestat-tungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind gebührenpflich-tig (§ 32 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt – FBS - ).
(2) Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Grabplatzgebühren (§ 4)
- 2. Grabherstellungsgebühren (§ 5)
- 3. Bestattungs-/ Benutzungs-/ und Dienstleistungsgebühren (§ 6) sowie
- 4. Verwaltungsgebühren (§ 7)
(3) Alle Gebühren sind Nettogebühren; soweit Umsatzsteuer entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
- 2. wer sich der Stadt gegenüber verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen,
- 3. wer den Auftrag zu einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FBS erteilt hat
- 4. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.
- 5. Wer zur Tragung der Bestattungsgebühren sonst gesetzlich verpflichtet ist
- 6. Wer das Grabnutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
(2) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes verpflichtet. Dies gilt auch bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabplatzgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte, und zwar
- 1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 15 FBS,
- 2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlänge- rung,
- 3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte, für das die Nutzungs- zeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ab- lauf der neuen Ruhefrist.
Die Berechnung erfolgt taggenau ab Beginn der Ruhefrist. Die Gebühren nach § 4 sind für den gesam-ten Zeitraum der beantragten oder erforderlichen Nutzung im Voraus zu entrichten. Während der Lauf-zeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits bezahlte Gebühren.
(2) Die Grabherstellungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung.
(3) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistungen durch die Stadt.
(4) Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Amtshandlung.
(5) Die Gebühren sind zum Zeitpunkt des Entstehens sicherzustellen. Die Stadt kann für die Erbringung von Leistungen eine ausreichende Sicherung fordern. Werden die Gebühren nicht hinreichend sicher-gestellt, können die Leistungen für eine Bestattung oder Beisetzung in einfacher würdiger Form durch-geführt werden, die den niedrigsten Gebühren entsprechen. Dies entspricht den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (Sammelanlage für anonyme Urnen-Bestattung).
(6) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabplatzgebühren
(1) Die Grabplatzgebühren betragen jeweils für die Dauer der Ruhefrist gemäß FBS:
- 1. im Friedhof „Am Rödersgraben“ in Haßfurt
Bezeichnung (Anzahl Grabstellen) Gebühr/Jahr Laufzeit Gebühren pro Laufzeit Einstellige Grabstätte (bis 2 Erdbestattungen) 99,00 € 20 Jahre 1.980,00 € Zweistellige Grabstätte (bis 4 Erdbestattungen) 199,00 € 20 Jahre 3.980,00 € Reihengrab Erwachsene (1 Erdbestattung) 66,00 € 20 Jahre 1.320,00 € Reihengrab Kinder (bis maximal 2 Stellen) 66,00 € 15 Jahre 990,00 € Urnengrabstätte (bis maximal 2 Stellen) 96,00 € 10 Jahre 960,00 € Jede weitere Urne in der Urnengrabstätte 33,00 € 10 Jahre 330,00 € Urnennische in der Urnenwand (bis 2 Stellen) 105,00 € 10 Jahre 1.050,00 € Grabstätte für naturnahe Bestattungen („Baumgrab“) (bis 2 Stellen) 119,00 € 10 Jahre 1.190,00 € maximal eine weitere Urne im Baumgrab 33,00 € 10 Jahre 330,00 € Sammelanlage für anonyme Urnen-Bestattung 36,00 € 10 Jahre 360,00 € Grabstätte in der Ruhegemeinschaft (bis 2 Stellen) 77,00 € 10 Jahre 770,00 €
- 2. im Friedhof „An der Ritterkapelle“ in Haßfurt
Bezeichnung (Anzahl Grabstellen) Gebühr/Jahr Laufzeit Gebühren pro Laufzeit Grabstätte in der Reihe (2 bis 4 Grabstellen) 33,00 € /m² 20 Jahre 660,00 €/m² Grabstätte am Weg (2 bis 4 Grabstellen) 39,00 € /m² 20 Jahre 780,00 €/m² Grabstätte an der Mauer (2 bis 4 Grabstellen) 47,00 € /m² 20 Jahre 940,00 €/m² Urnengrabstätte in der Ruhegemeinschaft (bis 2 Grabstellen) 47,00 € /m² 10 Jahre 470,00 €/m²
- 3. in den Friedhöfen der Stadtteile Augsfeld, Prappach, Sailershausen, Sylbach und Wülflingen
Bezeichnung (Grabstellen) Gebühr/Jahr Laufzeit Gebühren pro Laufzeit Einstellige Grabstätte (2 Stellen) 95,00 € 20 Jahre 1.900,00 € Zweistellige Grabstätte (4 Stellen) 183,00 € 20 Jahre 3.660,00 € Kindergrabstätte (1 Grabstelle) 44,00 € 15 Jahre 660,00 € Urnengrabstätte (bis maximal 2 Stellen) 73,00 € 10 Jahre 730,00 € Jede weitere Urne in der Urnengrabstätte 32,00 € 10 Jahre 320,00 € Urnengrabstätte in der Urnenwand (bis 2 Stellen) 95,00 € 10 Jahre 950,00 € Grabstätte für naturnahe Bestattungen („Baumgrab“ bis 2 Stellen) 108,00 € 10 Jahre 1.080,00 € maximal eine weitere Urne im Baumgrab 32,00 € 10 Jahre 320,00 € Grabstätte in der Ruhegemeinschaft (bis 2 Stellen) 93,00 € 10 Jahre 930,00 €
(2) Bei Grabstätten die aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur einfachtief belegt werden können, ermäßigt sich die Grabplatzgebühr für die betroffene Grabstätte um die Hälfte.
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird die Grabgebühr anteilig entsprechend dem zu verlän-gernden Zeitraum erhoben.
§ 5 Grabherstellungsgebühren
(1) Das Ausheben und Wiedereinfüllen des Grabes ist der Stadt vorbehalten. Die Stadt beauftragt hierfür einen Unternehmer.
(2) Die Gebühren für die Grabherstellung betragen einheitlich für die in § 4 Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 3 ge-nannten Bestattungseinrichtungen je Grabstelle:
- 1. Erdbestattung einfache Grabtiefe
681,00 €
- 2. Erdbestattung doppelte Grabtiefe (für Mehrfachbelegung)
746,00 €
- 3. Erdbestattung Zuschlag für Überbreite des Sarges
157,00 €
- 4. Erdbestattung Kindergrabstätte bis 0,60 m Sarglänge
327,00 €
- 5. Erdbestattung Kindergrabstätte bis 1,40 m Sarglänge
393,00 €
- 6. Urnenbestattung: Erdaushub Erd- und Urnengrabstätte
262,00 €
- 7. Urnenbestattung: Erdaushub naturnahe Bestattung und Ruhegemeinschaft 393,00 €
- 8. Urnenbestattung: Zuschlag beim Erdaushub für überbreite Urnen
65,00 €
- 9. Ausgrabung von Leichen (Exhumierung/Umbettung)
1.244,00 €
- 10. Ausgrabung von Urnen (Umbettung)
393,00 €
- 11. Zuschlag für zusätzliche Vollverschalung
196,00 €
- 12. Wochenendzuschlag-Pauschale für Arbeiten an Freitagen ab 12 Uhr
157,00 €
§ 6 Bestattungs-/ Benutzungs-/ und Dienstleistungsgebühren
Für die Benutzung eines Leichenhauses, einer Leichenzelle, einer Aussegnungshalle, für sonstige Dienst-leistungen aus Anlass einer Bestattung und für Materialaufwand bei Urnenbeisetzungen werden Bestat-tungs-/ Benutzungs-/ und Dienstleistungsgebühren erhoben:
(1) Friedhof „Am Rödersgraben“ in Haßfurt
- 1. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Sargbestattung im Erdgrab
319,00 €
- 2. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Urnenbestattung im Erdgrab
127,00 €
- 3. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Naturnahe Urnenbestattung
115,00 €
- 4. „Sonstige Dienstleistungen“ bei anonymer Sammelanlage für Urnen
24,00 €
- 5. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Beisetzung in Urnennische-/kammer
96,00 €
- 6. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Urnenbeisetzung „Ruhegemeinschaft“ 48,00 €
- 7. Benutzung Leichenhaus/-zelle ohne Kühlung pro angefangenem Tag
28,00 €
- 8. Kühlung im Leichenhaus pro angefangenem Tag
26,00 €
- 9. Pauschale für Verwahrung von Urnen bis zur Beisetzung
20,00 €
- 10. Benutzung der Aussegnungshalle pro angefangenem Tag
241,00 €
- 11. Sargträgertätigkeit pro Sarg-/ Urnenträger
39,00 €
- 12. Verschlussplatte für eine Urnenkammer in einer Urnenwand
86,00 €
- 13. Beschriftung einer Platte bei einer naturnahen Bestattung
49,00 €
(2) Friedhof „An der Ritterkapelle“ in Haßfurt
- 1. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Sargbestattung im Erdgrab
129,00 €
- 2. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Urnenbestattung im Erdgrab
129,00 €
- 3. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Urnenbeisetzung „Ruhegemeinschaft“ 129,00 €
- 4. Sargträgertätigkeit pro Sarg-/ Urnenträger
39,00 €
- 5. Abdeckplatte für eine Urne in einer Ruhegemeinschaft
90,00 €
(3) Friedhöfe in den Stadtteilen Augsfeld, Prappach, Sailershausen, Sylbach und Wülflingen
- 1. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Sargbestattung im Erdgrab
101,00 €
- 2. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Urnenbestattung im Erdgrab
101,00 €
- 3. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Naturnahe Urnenbestattung
101,00 €
- 4. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Beisetzung in Urnennische-/kammer
50,00 €
- 5. „Sonstige Dienstleistungen“ bei Urnenbeisetzung „Ruhegemeinschaft“ 50,00 €
- 6. Benutzung des Leichenhauses in Augsfeld, Sylbach oder Wülflingen
27,00 € ohne Kühlung pro angefangenem Tag
- 7. Benutzung der Aussegnungshalle in Augsfeld, Prappach, Sylbach
192,00 € oder Wülflingen pro angefangenen Tag
- 8. Sargträgertätigkeit pro Sarg-/ Urnenträger
39,00 €
- 9. Verschlussplatte für eine Urnenkammer in einer Urnenwand Augsfeld 92,00 €
- 10. Verschlussplatte für eine Urnenkammer in einer Urnenwand Sylbach
125,00 €
- 11. Abdeckplatte für eine Urne in einer Ruhegemeinschaft Augsfeld, Prappach, Sailershausen, Sylbach oder Wülflingen
81,00 €
- 12. Beschriftung einer Platte bei einer naturnahen Bestattung
37,00 €
(4) Die Gebühren gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden auch erhoben, wenn die genannten Leistungen in der jeweiligen Bestattungseinrichtung erbracht worden sind, die Bestattung oder Urnenbeisetzung aber nicht in dieser Bestattungseinrichtung erfolgt ist.
§ 7 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
- 1. Erteilung und Umschreibung eines Grabnutzungsrechts (Graburkunde) 25,00 € (§ 16 Abs. 2 FBS und § 17 Abs. 5 FBS)
- 2. Bearbeitung eines Verzichts auf ein Grabnutzungsrecht
50,00 € (§ 16 Abs. 6 und 7 FBS und § 17 Abs. 3 FBS) Wird auf ein Grabrecht verzichtet, erfolgt keine Rückerstattung von Grabplatzgebühren.
- 3. Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 FBS (Bestattungs-Zulassung)
80,00 €
- 4. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 FBS
50,00 € (Genehmigung Errichtung/Änderung baulicher Grabanlagen) einschließlich der jährlichen Standfestigkeitskontrollen
- 5. Genehmigung einer Bestattung vor dem gesetzlich festgelegten
75,00 € Bestattungszeitpunkt oder nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist
- 6. Grabplatzbescheinigung für das Krematorium
10,00 €
- 7. Die Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 FBS (Exhumierung, Umbettung)
50,00 €
- 8. Anmeldung der Überführung von Verstorbenen nach auswärts
50,00 € gemäß BayBestG
- 9. Ausstellung eines Leichenpasses
25,00 €
- 10. Die Räumung einer Grabstätte nach § 16 Abs. 8 FBS
150,00 €
- 11. Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung und Erlass einer
100,00 € Anordnung für den Einzelfall
Auslagen werden nach Art. 12 KG und Art. 13 KG zusätzlich berechnet.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2021 außer Kraft.
Haßfurt, den 23.07.2024
Dienstsiegel
W e r n e r Erster Bürgermeister
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