📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.10.2023 (in Kraft ab 25.10.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Untermerzbach vom 10.10.2023
554-02/2
Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Untermerzbach
vom 10. Oktober 2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Untermerzbach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 35 Friedhofssatzung,
b) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts nach § 18 Abs. 1 Satz 5 Friedhofssatzung für die Dauer der Ruhefrist nach § 35 Friedhofssatzung, zuzüglich fünf Jahre,
c) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
d) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren nach Abs. 1 bis 3 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt für die Dauer der Ruhezeit
a) für eine Einzelgrabstätte 300,00 €
b) für eine Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen 600,00 €
c) für eine Familiengrabstätte mit mehr als zwei Grabstellen, je weitere Grabstelle 300,00 €
d) für eine Kindergrabstätte 200,00 €
e) für eine Urnen-Baumgrabstätte 300,00 €
f) für ein Urnenerdgrabfeld 250,00 €
g) für eine anonyme Urnenerdgrabstätte 250,00 €
g) für ein Urnengrabfach in Urnenstehlen 600,00 €
(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für 5 oder 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 d). (3) Für ein Urnengrabfach in einer Urnenstehle wird ein jährlicher Zuschlag erhoben in Höhe von 10,00 € für die Dauer der Ruhezeit. (4) Für den pauschalierten Unterhalt einer Grabstände mit einfacher Pflege (dies sind Grabstände, welche durch die Gemeinde gepflegt werden) wird ein jährlicher Pflegezuschlag erhoben in Höhe von 25,00 € für die Dauer der Ruhezeit.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung der abgeräumten Grabstätte) beträgt
a) Bestattung eines Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 300,00 €
b) Bestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 550,00 €
c) Totgeburten 200,00 €
d) Urnen Erdbestattung 200,00 €
(2) Die Gebühr für die Beisetzung von Urnen in Urnenstehle 150,00 € (3) Zuschlag für Tieferlegung 100,00 € (4) Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen 80,00 € (5) Leichenträgerätigkeit während einer Beerdigung je Träger 40,00 € (6) Kreuztragen 20,00 € (7) Läutdienst am Friedhof 15,00 € (8) Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser betragen pro angefangenen Tag:
a) für Särge: bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr 20,00 €
b) bei Personen vom vollendenden 5. Lebensjahr 40,00 €
c) für Urnen: 30,00 €
d) für die Benutzung der Kühlung 50,00 € (9) Die Gebühren für die Reinigung der Leichenhäuser samt vorhandener Nebenräume (z. B. Aussegnungshallen, WC, etc.) 60,00 € (10) Die Gebühren für die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen gem.
§ 36 der Friedhofssatzung werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 45,00 €
b) für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes 42,00 €
c) für die Ausstellung einer Urnengrabbestätigung für das Krematorium 10,00 €
d) für die Erlaubnis anlässlich Exhumierung und Umbettung 100,00 €
e) für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 20,00 €
f) für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen 20,00 €
g) für die Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof 20,00 €
h) Werden Grabmale und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes (§ 27 Abs. 4 Friedhofssatzung) entfernt, wird bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes für den pauschalierten Unterhalt ein jährlicher Pflegeaufwand in Höhe von 25,00 € erhoben.
i) Für weitere Anordnungen, Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen nach bestattungsrechtlichen Vorschriften wird eine Rahmengebühr von 10,00 € bis 600,00 € festgelegt.
j) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die für solche Leistungen erhobene Gebühr bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und orientiert sich an den §§ 4-6 genannten Leistungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 25. Oktober 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 15.09.1993 in der Fassung vom 13.10.2010 außer Kraft.
Untermerzbach, 10. Oktober 2023
Gemeinde Untermerzbach
Helmut Dietz
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 11. Oktober 2023 in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Aushang an allen amtlichen Bekanntmachungstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 11. Oktober 2023 angeheftet und am 24. Oktober 2023 wieder abgenommen.
Untermerzbach, 25.10.2023
Zür
2. Friedhofssatzung Stand: 10.10.2023 (in Kraft ab 25.10.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Untermerzbach (Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen) vom 10.10.2023
554-01/2
Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
vom 10. Oktober 2023
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Untermerzbach folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
§ 2 Bestattungsanspruch
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten im Friedhof
§ 7 Gebot der Abfalltrennung, Umweltschutz
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Arten der Grabstätten
§ 11 Belegungspläne, Reihen- und Wahlgräber
§ 12 Einzelgrabstätten
§ 13 Familiengrabstätten
§ 14 Kindergrabstätten
§ 15 Urnen-Baumgrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnenstehlen
§ 16 Aschenreste und Urnenbeisetzungen, anonyme Urnengrabstätten
§ 17 Größe der Grabstätten
§ 18 Rechte an Grabstätten
§ 19 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 20 Verzicht auf das Nutzungsrecht
§ 21 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
§ 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 24 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen, Verbot von Grabsteinen aus
ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 25 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 26 Grabgestaltung
§ 27 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
§ 30 Leichentransport
§ 31 Leichenbesorgung
§ 32 Benutzungszwang, Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 33 Bestattung
§ 34 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 35 Ruhefrist
§ 36 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 37 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 38 Haftungsausschluss
§ 39 Zuwiderhandlungen
§ 40 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung errichtet und unterhält die Gemeinde die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) je einen Friedhof mit Leichenhaus in den Gemeindeteilen Gereuth, Gleusdorf und Memmelsdorf
b) das Bestattungspersonal.
§ 2 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
a) die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten,
b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Auf dem Friedhof Memmelsdorf werden auch Verstorbene aus dem Stadtteil Setzelsdorf, der Stadt Seßlach, entsprechend Abs. 1 bestattet. (3) Außer dem wird, sofern eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (4) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1, 2 und 3 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe können jederzeit bis zum Einbruch der Dunkelheit und bei speziellen kirchlichen Veranstaltungen ohne zeitliche Einschränkung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeinsamen Friedhofe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Die Wasserentnahme ist nur für Friedhofszwecke gestattet.
§ 7 Gebot der Abfalltrennung, Umweltschutz
(1) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Gemeinde bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. (2) Abräummaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetzbetriebe, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen und Grabmale, ist von diesen aus den Friedhöfen zu entfernen und zu entsorgen. (3) Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln und chemischen Mitteln zur Pflege der Grabsteine ist nicht zulässig.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Erlaubnis kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder einer Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend, eine Abmahnung ist hier entbehrlich. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen sollen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(5) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Wahrend der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder ruhestörender Arbeiten in der Höhe des Bestattungsortes untersagt. (6) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist -soweit erforderlich- die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. c gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen darauf nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (7) Die Arbeitspläte sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (8) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folie und Styroporplatten für Blumentöpfe, etc., ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (9) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann von Beauftragten der Gemeinde aus dem Friedhof verwiesen werden.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Kindergrabstätten für Kinder unter 5 Jahren
d) Urnen-Baumgrabstätten
e) Urnenerdgrabfelder
f) Urnenstehlen
g) Anonyme Urnenerdgrabstätten
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht. (3) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) eine Grabstände zu.
§ 11 Belegungspläne, Reihen- und Wahlgräber
(1) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. (2) Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Grabstätten werden in der Regel der Reihe nach vergeben. In den Altteilen der Friedhöfe besteht ein Auswahlrecht nur innerhalb der freigewordenen Grabstätten. In den Neuteilen der Friedhöfe wird ein Auswahlrecht nur innerhalb der begonnen Grabreihe gewährt. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Lage bestimmt sich nach dem jeweiligen Belegungsplan des Friedhofes. (5) An einer Grabstätte kann ein Sondereutzungsrecht (Wahlgrab) nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach dem jeweiligen Belegungsplan begründet werden.
§ 12 Einzelgrabstätten
Bei Einzelgrabstätten wird nach Einfach- und Tiefgräbern unterschieden. In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander
mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
§ 13 Familiengrabstätten
Familiengrabstätten bestehen in der Regel aus zwei Grabstellen. Es wird unterschieden in Einfach- oder Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
§ 14 Kindergrabstätten
Kindergrabstätten dienen der Bestattung von Kindern unter 5 Jahren. Bei Kindergrabstätten wird nach Einfach- und Tiefgräbern unterschieden. In Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einen Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
§ 15 Urnen-Baumgrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnenstehlen
(1) Urnengräber konnen nur in den darauf vorgesehenen Bereichen errichtet werden. (2) In Urnen-Baumgrabstätten kann jeweils nur eine Urne bestattet werden. Die Urnen-Baumgrabstätten sind ohne Grabgestaltung und -bepflanzung, ohne die Anlage von Grabsteinen, -umfassungen und sonstigen Gedenksteinen auszuführen. Es ist maximal eine Abdeckung der Urnengrabstelle mit einer runden horizontal und ebenerdig eingelassenen und übermähbaren Schriftplatte mit 40 cm Durchmesser und 6 cm Stärke zulässig. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. Abgelegte Blumen oder sonstige Gegenstände sind von den Berechtigten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (3) In Urnenerdgrabfeldern konnen bis maximal zwei Urnen bestattet werden. Die Anzahl der möglichen Belegung und die Gröbe der Grabfelder richten sich nach dem jeweiligen Belegungsplan. Die Gestaltung der Urnenerdgrabfelder richtet sich nach dem jeweiligen Belegungsplan und nach den Bestimmungen dieser Satzung (§§ 22 bis 27). (4) In den Urnenstehlen kann pro Platz jeweils nur eine Urne bestattet werden.
§ 16 Aschenreste und Urnenbeisetzungen, anonyme Urnengrabstätten
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in allen Grabstätten sowie in Urnen-Baumgrabstätten, Urnenerdgrabfelder, Urnenstehlen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstätte nach §§ 12, 13 und 14 bestattet werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte, die für eine Urne benöttige Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Umbettung von Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungsrecht durch die Gemeinde durchgeführt. Da die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) Die Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (5) Aschereste und Urnen müssen entsprechend den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Das Einstellen oder Verpacken der Urnen in Plastik-, Stein-, Beton- oder Keramikbehältnissen ist nicht zulässig. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 18 und 19 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen, welche in dauerhafter und wasserdichter Art sind, zu entsorgen.
§ 17 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Kindergrabstätten Lange: 1,20 m Breite: 0,60 m
b) Einzelgrabstätten Lange: 2,00 m Breite: 1,00 m
c) Familiengrabstätten Lange: 2,00 m Breite: je nach Zahl der Grabstellen,
mindesten aber 1,00 m
d) Urnen-Baumgrabstätten es gelten die jeweiligen baulichen Vorgaben laut Belegungsplan
e) Urnenerdgrabfelder und
anonyme Urnengrabstätten es gelten die jeweiligen baulichen Vorgaben laut Belegungsplan
Obige Maße sind bei der Anlegung neuer Grabreihen einzuhalten. Da innerhalb vorhandener Grabreihen die Maße angepasst werden müssen, besteht auf die Regelmaße kein Anspruch.
(2) Die Tiefe des Grabes bis zur Unterkante des Sarges bzw. der Urne beträgt (gemessen ab Oberkannte natürliches Gelände):
a) bei Kindergrabstätten wenigstens 1,30 m
b) bei Einzel- und Familiengrabstätten wenigstens 1,80 m,
bei Doppeltiefe wenigstens 2,30 m
(3) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,50 m.
§ 18 Rechte an Grabstätten
(1) An sämtlichen Grabstätten bestehen Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechtes besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 35) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ein Gebührenbescheid/eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Bei Vorliegen besonderer Grunde kann die Friedhofsverwaltung Grabrechte auch an eine juristische Person vergeben. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Bei Familienräbern besteht Anspruch auf Verlängerung, wenn eine Gesamtnutzdauer von 40 Jahren noch nicht erreicht ist. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht im Familiengrab oder in dem als Tiefgrab angelegten Einzelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 19 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände. Gegen vollständigen Kostenersatz kann das Grabnutzungsrecht erworben werden.
§ 20 Verzicht auf das Nutzungsrecht
Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Der Verzicht ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 21 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen, an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer des restlichen Nutzungsrechts zugewiesen.
§ 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Überschüssige Erde darf nicht in die Abfallgrube des Friedhofs gebracht, sondern muss vom Nutzungsberechtigten aus dem Friedhof entfern werden. Grabbeete sollen nicht hoher als 20 cm über Weghöhe sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. Die Abstandsflächen von Grab zu Grab sind von der jeweils angrenzenden Grabstände zur Hälfte mit sauber zu halten. (2) Grabstätten die nach dem Belegungsplan für Erdbestattungen einfachster Pflege vorgesehen sind, werden als Rasengräber angelegt.
a) Die Grabstätten werden hugellos angelegt. Zwischenwege entfallen, so dass sich eine geschlossene Rasenfläche ergibt. Eine individuelle Bepflanzung der Gräber ist nicht möglich. Ablageflächen für Blumen und Gebinde sind auf den Gräbern nicht vorgesehen.
b) Die Grabstätten erhalten stehende Grabmale ohne Umfassung in einheitlicher Gröbe, Beschaffenheit und Beschriftung, auf denen der Name, das Geburts- und Sterbedatum des
Bestatteten angebracht sind. Die Grabmale werden in einheitlicher Anordnung auf vorgefertigten Fundamenten verlegt.
c) Die Pflege der Grabstätten und der Gesamtanlage während der Ruhefrist obliegt der Gemeinde.
d) Vor der Beerdigung bis zur Einebnung und Einsaat mit Grassamen, konnen auf dem Grabhugel Vasen und Schalen abgestellt werden. Nach Einebnung, Einsaat und Setzen des Grabsteines dürfen keine Vasen und Schalen an den Gräbern abgestellt werden. Zum Ewigkeitssonntag oder Allerheiligen ist das Ablegen von Grabschmuck auf den Gräbern möglich.
e) Der neu angesäte Rasen darf 3 Monate nicht betreten werden.
(3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 19 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 19 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt, ohne Entschädigungsanspruch, als erloschen. (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 19 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt, ohne Entscheidigungsanspruch, als erloschen.
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, Anpflanzungen und Zwischenwege nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen oder Gehölze sind erforderlichenfalls zurückzuschneiden oder ganz zu entfernen. Die Höhe und Form der Grabstätte und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art außerhalb der Gräber werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Es sind nur Kleinwüchsige Sträucher/Bäume zu verwenden, sie dürfen nicht higher als 1,50 m werden und seitlich nicht über das Grabbeet hinausragen oder hinauswachsen. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Gemeinde kann für die einzelnen Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen verbindliche Vorschriften über die Art der gartnerischen Anlage der Gräber und deren Bepflanzung erlassen.
§ 24 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen, Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – vor Beginn der Arbeiten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 17 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 25 und 26 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 19 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 25 und 26 widerspricht (Ersatzvornahme, § 37). (5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalern angebracht werden. (7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Arbeiten der Maßnahme durchgeführt wurden.
§ 25 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen einschließlich Sockel folgende Maße nicht überschreiten:
a) Kindergrabstätten
Höhe: 1,40 m, Breite: 0,50 m
b) Einzelgrabstätten
Höhe: 1,40 m, Breite: 0,90 m
c) Familiengrabstätten
Höhe: 1,40 m, Breite: 1,80 m
d) Urnen-Baumgrabstätten
es gelten die jeweiligen baulichen Vorgaben laut
Belegungsplan sowie § 15 Abs. 2
e) Urnenerdgrabfelder
und anonyme Urnengrabstätten
es gelten die jeweiligen baulichen Vorgaben laut
Belegungsplan sowie § 15 Abs. 3
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 26 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 26 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Holz, Schmiedeeisen) hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen. (4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Grabmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Die Anordnung im Belegungsplan gilt als verbindliche Fluchtlinie. (5) Für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile können besondere Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler, sonstigen baulichen Anlagen und Einfassungen erlassen werden.
§ 27 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 19 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 24 und § 25) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 19 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihm die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Besucher haben zum Aufbahrungsraum keinen Zutritt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Der Sarg muss geschlossen bleiben, wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes gelitten hat; es sei dann, es ist eine Einzelfallentscheidung getroffen. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen durch andere Personen als Verwandte bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (4) Das Leichenhaus ist nach der Benutzung gründlich zu säubern. Die Reinigung wird gegen Gebühr von der Gemeinde ausgeführrt. (5) Soweit eine Reinigung des Leichenhauses vor der Benutzung angebracht erscheint, sind damit die Angehörigen des Verstorbenen verantwortlich. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche und Urnen sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird.
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
d) Die Aufbahrung von Verstorbenen im behörlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.
§ 30 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 31 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 32 Benutzungszwang, Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges.
c) die Beisetzung von Urnen.
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger sofern die Träger nicht von den Angehörigen gestellt werden.
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 33 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 34 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Bestattung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist dieser Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 35 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen wird auf 40 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 36 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsinhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannte Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwöhen. (6) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. (7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 37 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 38 Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch mangelhafte Unterhaltung von Grabmälern oder durch unsachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die in Friedhöfen, ihren Anlagen und Einrichtungen nicht von ihr angebracht wurden. (3) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 39 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet,
- c) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- d) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 27 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt,
- f) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 25. Oktober 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen vom 15.09.1993 außer Kraft.
Untermerzbach, 10. Oktober 2023
Gemeinde Untermerzbach
Helmut Dietz
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 11. Oktober 2023 in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Aushang an allen amtlichen Bekanntmachungstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 11. Oktober 2023 angeheftet und am 24. Oktober 2023 wieder abgenommen.
Untermerzbach, 25.10.2023
Zürf
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Untermerzbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Untermerzbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!