Friedhofsgebühren Knetzgau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Knetzgau · Bayern · PLZ 97478

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.07.2006 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌‍

Satzungüber die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Knetzgau in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.12.2014 Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-1) erlässtdie Gemeinde Knetzgau folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Knetzgau erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Es werden erhoben:

  1. 1. Grabgebühren
  2. 2. Bestattungsgebühren (Leichenhausgebühren, Kühlvitrinengebühren)
  3. 3. Verwaltungsgebühren § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist,
  4. 1. wer den Auftrag zu einer Leistung gegeben hat,
  5. 2. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  6. 3. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  7. 4. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühren werden mit Vorlage des Kostenbescheides durch die Gemeindezur Zahlung fällig. Die Gemeinde kann Vorschüsse anfordern, wenn es zur Sicherheitdes Gebühreneingangs notwendig ist. § 3 Grabgebühren (1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes (Grabgebühr) beträgt für die Dauer der Ruhefrist (§ 25 der Friedhofssatzung) a) für einen Einzelgrabplatz 300,00 € b) für einen Familiengrabplatz (Doppelgrab) 600,00 € c) für einen Familiengrabplatz (Dreifachgrab) 900,00 € d) für einen Urnengrabplatz 175,00 € e) für eine Urnenwandgrabstätte 400,00 € f) eine Verschlussplatte für Urnennischen kostet 50,00 €

(2 ) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefristwerden die gleichen Gebühren erhoben.

§ 4 – Bestattungsgebühren

(1) Für sämtliche Tätigkeiten die im Zusammenhang mit einer Bestattung anfallen, werden als Bestattungsgebühren jeweils die Kosten erhoben, die der Gemeindeentstehen oder die ihr von Dritten in Rechnung gestellt werden. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal 30,00 €. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt pauschal 20,00 €.

§ 5 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Aufstellenund Entfernen von Grabmalen, Einfassung und Beschriftung der Verschlussplattender Urnenwand etc. beträgt 20,00 €.

§ 6 – Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung bzw. der Inanspruchnahme der Einrichtung, spätestens mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Die Gebührenwerden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 15.12.1976 i. d. F. der 4. Änderungssatzung außer Kraft. Knetzgau, 04.07.2006 gez. Schneider, 1. Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 09.12.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Knetzgau in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.11.2012 Auf Grund von Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Knetzgau folgende Satzung:

§ 1 Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) die gemeindeeigenen Friedhöfe,

b) die gemeindeeigenen Leichenhäuserc) Leichentransportmittel,

d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 Bestattungsanspruch

1) Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenneine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht. 2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 3 Arten der Grabstätten

Grabstätten im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstättenb) Familiengrabstätten (Doppel- und Dreifachgräber)

c) Urnengräberd) Urnennischen. Für Urnennischen gilt § 8.

§ 4 Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze in den einzelnen Friedhöfen richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Gemeinde. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 5 Einzelgräber

Wird ein Familiengrab nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigeneine Einzelgrabstätte zu.

§ 6 Familiengräber

1) An einem Grabplatz oder einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. 2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 40 Jahreverliehen.

3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeithinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablaufdes Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten. 4) Jedes Familiengrab besteht aus 2 oder 3 Grabstellen. 5) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeindeals Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mitdichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 7 Aschenbeisetzungen

1) Urnen können in allen Grabstätten beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstättebestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte, die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. 2) Die Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 3) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder Erben oder Pflegerdes Grabes rechtzeitig benachrichtigt. 4) Werden von der Friedhofsverwaltung Urnen aus Grabstätten entfernt, so sind sie an einer von ihrbestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 8 Sondervorschriften für Urnennischen

1) Urnen können auch in geschlossenen Nischen von Urnenwänden beigesetzt werden. In einer Nische können so viele Urnen aufgestellt werden, wie es die Größe der Nische zulässt. 2) Alle Nischen einer Urnenwand werden mit einheitlichen Verschlussplatten ausgestattet. Die Verschlussplatte ist beim Erwerb des Nutzungsrechtes von der Gemeinde Knetzgau zu kaufen. Es ist nicht gestattet andere Verschlussplatten einzusetzen. Die Platten dürfen nur mit eineraufgesetzten Schrift gestaltet werden. Es dürfen nur Schriftzüge aus Bronze verwendet werden. Einzelbuchstaben sind nicht zulässig. Auf der Verschlussplatte ist ein umlaufender Seitenrandvon 5 cm freizuhalten. 3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist nicht gestattet, Nägel, Schrauben oder sonstige Hakenanzubringen, Bilder aufzustellen sowie an Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck odersonstige Gegenstände anzubringen. 4) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an der jeweils hierfür vorgesehenen Stelle und nur ohne Gefäße niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat der Grabnutzungsberechtigte den Blumenschmuck vollständig zu entfernen. Die Gemeinde kannwiderrechtlich angebrachte Gegenstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuckbeseitigen.

§ 9 Größe der Grabstätten

1) Die Größe der einzelnen Grabstätten und der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte richtet sichnach den Gegebenheiten der einzelnen Friedhöfe und ist in den Friedhofsplänen festgelegt. 2) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgta) bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren wenigstens 1,10 m, b) bei Verstorbenen ab 5 Jahren wenigstens 1,80 m, bei Doppeltiefe wenigstens 2,30 m, c) die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,50 m.

§ 10 Rechte an Grabstätten

1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde, an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. 2) Das Nutzungsrecht wird auf die Ruhezeitdauer verliehen. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtsist grundsätzlich nur beim Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. 3) Soll während der Nutzungsdauer eine erneute Beisetzung erfolgen, so ist das Nutzungsrecht fürdie gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit zu verlängern. 4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag gegen erneute Zahlung der Gebühr um 10 Jahre verlängert, wenn der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. Bei Familiengräbern besteht Anspruch auf Verlängerung, wenn eine Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren noch nicht erreicht ist. 5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab oder in den als Tiefgrab angelegten Einzelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern undunverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmenzulassen.

§ 11 Umschreibung des Nutzungsrechts

1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Nutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunstendes Ehegatten oder des Abkömmlings schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat. 2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Nutzungsrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einerletztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oderein Abkömmling des Nutzungsberechtigten noch, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang. 3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichnete Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Reihenfolge hatdas höhere Alter das Vorrecht.

§ 12 Verzicht auf das Nutzungsrecht

Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 13 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte ausbesonderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen, an dem Ort nicht mehr belassenwerden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefristdes zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. 2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertigeandere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als die Grabeinfassung sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

2) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafürvorgesehenen Plätzen abzulagern. 3) Wird eine Grabstätte trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend des Abs. 1 und 2 hergerichtet oder Instand gehalten, kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle sofort odermit Ablauf der Ruhefrist widerrufen werden. Die Gemeinde kann die Grabstelle einebnen und das Grabmal entfernen. Ein Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche diebenachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung derbenachbarten Grabstätten und Zwischenwege zu vermeiden, sind Gehölze erforderlichenfallszurückzuschneiden oder ganz zu entfernen. 2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeindeausgeführt. 3) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze (Bäume, strauch- und baumartige Pflanzen) auf den Grabstellen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 4) Die Gemeinde kann für die einzelnen Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen verbindliche Vorschriften über die Art der gärtnerischen Anlage der Gräber und deren Bepflanzung erlassen.

§ 16 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen und deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften- der Genehmigung der Gemeinde, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit daszur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Gestaltung und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. 1b) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeitder Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden. 2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zubeantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen inzweifacher Fertigung beizufügen und zwar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabendes Werkstoffs, der Bearbeitungsweise, der Schrift und der Schmuckverteilung.

b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus Zeichnungenmüssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. 3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzungentspricht. Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angabennicht übereinstimmende Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entferntwerden. Vorher ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Fristdie Anlage zu entfernen oder zu ändern. 4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden.

5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

1) Grabdenkmäler dürfen einschließlich Sockel folgende Maße nicht überschreiten:

a) Einzelgräber Höhe 1,50 m, Breite 0,80 m,

b) Familiengräber Höhe 1,50 m, Breite 1,50 m,

c) Urnengräber Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m. 2) Im neuen Teil des Friedhofs Knetzgau (Fl.-Nr. 466/1-nördliche Hälfte) ist die Verlegung von Grabeinfassungen nicht gestattet. 3) Bereits bestehende Grabdenkmäler, welche die vorstehenden Maße überschreiten müssen nichtentfernt werden.

§ 18 Grabmalgestaltung

1) Grabmäler müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollten sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. 2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Schmiedeeisenhergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. 2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenner sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Fristdurchzuführen. 3) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablaufder Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. 4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Siegehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeindeentfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. 5) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 20 Benutzung der Leichenhäuser

1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. 2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Besucher haben zum Aufbewahrungsraum keinen Zutritt. Angehörige können den Aufbahrungsraum betreten. 3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen, oder wenn es der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. 4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. 5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen durch andere Personen als Verwandte bedürfender Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftraggegeben hat.

§ 21 Benutzungszwang

1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschauinnerhalb 8 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. 2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunftstattfindet. 3) Ausnahmen können gestattet werden, wenna) der Tod in einer Anstalt, Krankenhaus, Altenheim u. a. eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 Stunden überführt wird.

§ 22 Leichenträger

Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten werden von den Angehörigen ausgeführt. Hat der Verstorbene keine Verwandten in der Gemeinde, so werden die Aufgaben von der Gemeinde durchgeführt.

§ 23 Bestattungsarbeiten, Friedhofswärter

Der Grabaushub und die Einfüllung des Grabes wird von der Gemeinde ausgeführt. Die Gemeindekann diese Arbeiten an Dritte vergeben. Die Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetriebverbundenen Aufgaben obliegt dem Bürgermeister oder einem von der Gemeinde beauftragten Bediensteten.

§ 24 Beerdigung

1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und demzuständigen Pfarramt fest. 2) Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen.

3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss derreligiösen Zeremonien erfolgen.

§ 25 Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 20 Jahre, für Verstorbenebis zu 5 Jahren 15 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 10 Jahre.

§ 26 Leichenausgrabung und Umbettung

1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. 2) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. 3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung. 4) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und den Ersatz des Schadens, der ggf. an denbenachbarten Grabstätten entsteht, trägt der Antragsteller. 5) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleibenunberührt.

§ 27 Öffnungszeiten

1) Die Friedhöfe sind nur tagsüber geöffnet. 2) Bei dringendem Bedürfnis kann der Bürgermeister hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 28 Verhalten im Friedhof

1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. 2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. 3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 29 Arbeiten im Friedhof

1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. 2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeitengilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davonausgenommen. 4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist- soweit erforderlich- die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen nichtüber das übliche Maß hinaus beansprucht werden. 6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zuversetzten. 7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann von Beauftragten der Gemeinde aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 30 Verbote

Im Friedhof ist verboten:  Tiere, insbesondere Hunde in den Friedhof mitzunehmen.  zu rauchen und zu lärmen,  die Wege mit Fahrzeugen, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht einebesondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten ausgeführtwerden,  Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, freizuhalten,  Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,  Gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,  Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen  Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,  Grabstätten zu betreten.

§ 31 Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustandverursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Fristanstelle oder auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einervorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar istoder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 32 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursachtwerden, keine Haftung.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.12.1976 außer Kraft. Knetzgau, 04.07.2006 Schneider, 1. Bürgermeister