Friedhofsgebühren Wolmirstedt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Wolmirstedt · Sachsen-Anhalt · PLZ 39326

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis, Beschluss 27.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026; Neufassung 07.12.2017)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.040,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 240 € + Unterhalt 40 €/J. × 20 J. = 800 €
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, ab 01.01.2026) Ziff. 1.1.1
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
1.399,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 700 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.399 € für 2 Grabstellen (= Ø 700 € je Person / Stelle)
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, ab 01.01.2026) Ziff. 1.2
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
915,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 115 € + Unterhalt 40 €/J. × 20 J. = 800 €
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, ab 01.01.2026) Ziff. 2.1
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
1.144,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kleinster Tarif gilt pauschal für bis zu 2 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif vorhanden
💡 Umgerechnet: 572 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.144 € für 2 Urnen (= Ø 572 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, ab 01.01.2026) Ziff. 2.2
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
956,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschale inkl. Unterhaltung 20 Jahre, Beisetzung und Grabstätte
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, ab 01.01.2026) Ziff. 2.5
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
94,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Heizung (Kapellen Wolmirstedt u. OT Elbeu) zzgl. 112,00 €
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, ab 01.01.2026) Ziff. 5.1

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis, Beschluss 27.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026; Neufassung 07.12.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Wolmirstedt – Neufassung vom 07.12.2017 (in Kraft ab 01.01.2018) mit Gebührenverzeichnis

Satzung § 3 Gebührenschuldner über die Erhebung von Friedhofs-gebühren durch die Stadt Wol- (1) Gebührenschuldner ist, mirstedt

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich Auf Grund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 verpflichtet ist, des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom b) derjenige, der den Antrag auf Benut-

  1. 17. 06.2014 und §§ 1, 2 und 5 des Kom- zung der Friedhofseinrichtungen stellt munalabgabengesetzes des Landes zum Zwecke der Bestattung oder Ver- Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. der leihung eines Grabnutzungsrechtes Bekanntmachung vom 13. 12. 1996 in der oder auf Durchführung sonstiger Leis- zur Zeit geltenden Fassung sowie des tungen. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen- (2) Sind für eine Leistung mehrere Per- Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes sonen gebührenpflichtig, so haften sie als Sachsen-Anhalt, BestattG LSA) vom Gesamtschuldner (gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2
  2. 05. 02. 2002 (GVBI. LSA S. 46) in der zur Buchst, b) KAG LSA in Verbindung mit § Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat 44 AO) der Stadt Wolmirstedt in seiner Sitzung am
  3. 07. 12. 2017 folgende Neufassung der Sat- § 4 Entstehung der Gebührenschuld, zung über die Erhebung von Friedhofsge- Fälligkeit bühren durch die Stadt Wolmirstedt be- schlössen. (1) Die Gebührenschuld für die Verlei- hung und die Verlängerung von Grabnut- § 1 Geltungsbereich zungsrechten entsteht mit der Erteilung der Verleihungsurkunde bzw. der Erteilung Die Satzung über die Erhebung von Fried- der Verlängerungsurkunde. Die Gebüh- hofsgebühren in der Stadt Wolmirstedt gilt renschuld für die Uberlassung einer Grab- für nachfolgend in der Stadt Wolmirstedt Stätte in einer Urnengemeinschaftsanlage gelegene und von ihr verwalteten Friedhö- anonym entsteht mit der Bestattung. Die fen: Gebührenschuld für die Bestattungs- gebühren entsteht mit der Inanspruch-
  • Friedhof St. Katharinen Wolmirstedt nähme dieser Leistung. Die Gebühren
  • FriedhofWolmirstedt OT Elbeu sind 2 Wochen nach Bekanntgäbe des
  • FriedhofWolmirstedt OT Mose Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  • FriedhofWolmirstedt OT Farsleben
  • FriedhofWolmirstedt OT Glindenberg. (2) Erhebungszeitraum für die Friedhofs-

unterhaltungsgebühr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gebührenpflicht Bei Beginn oder Beendigung der Gebüh-

renpflicht während eines Kalenderjahres wird nur die Gebühr für den tatsächlich in Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen Anspruch genommenen Zeitraum des lau-der Friedhofssatzung der Stadt Wol- fenden Jahres erhoben. Die Jahresgebüh-mirstedt werden Gebühren nach Maßgabe renschuld entsteht jeweils zu Beginn des des als Anlage beigefügten Gebührenver- Erhebungszeitraumes in Anwendung des zeichnisses erhoben. Das Gebührenver- zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren-zeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Satzes. Die Friedhofsunterhaltungsgebüh-ren sind zum 1. Juli des laufenden Jahres fällig.

(3) Im Gebührenbescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für künftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Be-rechnungsgrundlage nicht ändert.

Friedhofsgebührensatzung, Seite 1 von 2 § 5 Besonderes

(1) Besondere bzw. zusätzliche Leistun-gen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, werden nach dem tat-sachlichen Aufwand festgesetzt.

(2) Für die Entsorgung (Blumen, Kränze oder Ähnlichem) sowie das Hügeln bei Erstanlagen sind die nach § 3 verpflichte-ten Gebührenschuldner innerhalb von vier Wochen verantwortlich. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt Wolmirstedt tätig wer-den. In diesem Fall gilt Abs. 1 für die Kos-ten.

§ 6 Billigkeitsregelungen

(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuld-Verhältnis können ganz oder teilweise ge-stundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der An-Spruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können Sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Ver-wirklichung, die Fälligkeit und das Erlö-sehen aus Abgabenverhältnis gelten die §§ 218-223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228-232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wolmirstedt tritt nach öffentlicher Bekanntmachung zum 01. 01. 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom

  1. 13. 03. 2014 und die 1. Änderung der Fried- hofsgebührensatzung vom 17. 12. 2015 außer Kraft.

Wolmirstedt, den 08. 12. 20l7"*'^i

M. Stichrioth Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung, Seite 2 von 2 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolmirstedt vom 08. 12. 2017

Gebührenverzeichnis EURO

  1. 1. Erdgrabstätte
  2. 1. 1.1 Reihengrab 290, 00
  3. 1.2. Wahlgrab 720, 00
  4. 1. 2.1 Verlängerungsgebühr(für 1 Jahr) 33, 00
  5. 1.3. Doppelwahlgrab 2. 490, 00
  6. 1. 3.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 171, 50
  7. 1.4. Kindergrabstätte , Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 165, 00
  8. 1. 4.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 7, 50
  9. 2. Urnengrabstätte
  10. 2.1. Urnenreihengrab 140, 00
  11. 2.2. Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen 435, 00
  12. 2. 2.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 19, 00
  13. 2.3. Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen 790, 00
  14. 2. 3.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 51, 00
  15. 2. 4. Urnengemeinschaftsgrabstelle 505, 00
  16. 2. 4.1 Verlängerungsgebühr max. 1x für 5 Jahre) 115, 00
  17. 2. 5. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstelle (Unterhaltung und 872, 00 Beisetzung mit enthalten: Unterhaltung 20 Jahre = 700, 00, Beisetzung 76, 00, Grabstätte 96, 00)
  18. 3. Bestattungsgebühren
  19. 3.1. Erdbestattung Erwachsene (Offnen und Schließen des Grabes Nach Aufwand einschließlich Nachbereitung)
  20. 3. 2. Erdbestattung Kind (bis 5 Jahre), (0ffnen und Schließen des Nach Aufwand Grabes einschließlich Nachbereitung)
  21. 3. 3. Urnenbeisetzung, Umenreihengrab und Urnenwahlgrab Nach Aufwand (Offnen und Schließen einschließlich Nachbereitung)
  22. 3. 4. Urnenbeisetzung, Urnengemeinschaftsanlage und anonyme Nach Aufwand Urnengemeinschaftsanlage (Offnen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung)
  23. 3. 5. Träger bei Bestattungen bzw. Beisetzungen 38, 00
  24. 3. 6. Urnenausgrabung Nach Aufwand
  25. 3. 7. Begradigung von Einzelgräbem Nach Aufwand
  26. 3. 8. Begradigung von Doppelgräbern Nach Aufwand
  27. 3. 9. Begradigung von Urnengräbern Nach Aufwand Friedhofsunterhaltungsgebühren
  28. 4.1. Die Gebühr beträgt pro Jahr und Grabstelle 35, 00
  29. 5. Benutzungsgebühren
  30. 5.1. Kapellnutzung 97, 00
  31. 5. 2. Nutzung der Heizung (Kapellen in Wolmirstedt und OT Elbeu) 43, 00
  1. 6. Zusatz- und Verwaltungsgebühren EURO
  2. 6.1. Umschreibung der Rechte für Grabstellen 45, 55
  3. 6. 2. Antrag aufGenehmigung Umbettung 45, 55
  4. 6. 3. Antrag auf Genehmigung Grabstein 45, 55
  5. 6. 4. Urnenversand 45, 55
  6. 7. Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind:
  7. 7.1. je Arbeitsstunden technischer Bereich 38, 00
  8. 7. 2. je Maschinenstunde 17, 00
  9. 7. 3. je Arbeitsstunde Verwaltungsbereich 57, 00

Anlage Gebühren Verzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolmirstedt, Stand 08. 12. 2017, Seite 1 von 1

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Wolmirstedt (Beschluss 27.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026)

  1. 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wolmirstedt

Präambel

Auf Grund § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 06. 2014 (GVBI.LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBI. LSA S. 410), des § des § 5 Abs.1 Satz 1 Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. 13. 12. 1996 (GVBI. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBI. LSA S. 712), sowie des Gesetzes über das Lei- chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sach- sen-Anhalt, BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wolmirstedt in seiner Sitzung am 27.11.2025 folgende 1. Änderungssatzung be- schlossen:

§ 1 Änderungen

§ 9 Abs. 1 Ausheben von Gräbern

Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstätte durch die Stadt von dem jeweiligen Bestattungsunter-nehmen auf deren Gefahr ausgehoben und wieder verfüllt. In Ausnahmefällen werden das Ausheben, das Sichern und das Verfüllen von Reihengrab-, Wahlgrab-, Doppelwahlgrabstätten durch die Stadt Wolmirstedt an einen Dritten übertragen. Die dabei anfallen Kosten wer-den dem Verfügungsberechtigten in Rechnung gestellt. Der die Grabung Durchführende hat hierbei zwingend die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Gar-tenbaugenossenschaft (VSG 4. 7) zu beachten.

§ 2 Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wol-mirstedt tritt nach öffentlicher Bekanntmachung zum 01.01.2026 in Kraft.

Wolmirstedt, 02.12.2025

M.Casstihn Bürgermeisterin

2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Wolmirstedt mit Gebührenverzeichnis ab 2026 (Beschluss 27.11.2025)

  1. 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Wolmirstedt

Präambel

Auf Grund § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 06. 2014 (GVBI.LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBI. LSA S. 410), des § des § 5 Abs.1 Satz 1 Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. 13. 12. 1996 (GVBI. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBI. LSA S. 712), sowie des Gesetzes über das Lei- chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sach- sen-Anhalt, BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wolmirstedt in seiner Sitzung am 27.11.2025 folgende 1. Änderungssatzung be- schlossen:

§ 1 Änderungen

§ 4 Abs. 2 Entstehung der Gebührenschuld, Fällig-

keit (2) Die Gebührenschuld entsteht in der jeweiligen Höhe bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried-hofssatzung, und zwar mit Beantragung der Leistung. Die Gebühren werden innerhalb von 1 Monat nach Be-kanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann jährlich oder als Gesamtbetrag entrichtet werden. Die Gebühr wird dann 1 Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebüh-renbescheides fällig. Für schon vorhandene Grabstätten kann auf Antrag ein Abschlussgebührenbescheid erstellt werden. Diese Ge-bühren werden innerhalb von 1 Monat nach Bekannt-gabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 2 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Wolmirstedt werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses er-hoben. Das Gebührenverzeichnis, welches in der Stadt-ratssitzung am 27.11.2025 beschlossen wurde, ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wolmirstedt tritt nach öf-fentlicher Bekanntmachung zum 01.01.2026 in Kraft.

Woleifstedt, 02.12.2025

(a9iidi(t7 M. ass CassUhn Bürgermeisterin Gebührenverzeichnis bisher 2021-2025 ab 2026 EURO EURO

  1. 1. Erdgrabbestattung
  1. 1.1.1. Reihengrab 290,00 240,00
  2. 1.2. Wahlgrab 730,00 599,00
  3. 1.2.1. Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 36,00 30,00
  4. 1.3. Doppelwahlgrab 2500,00 2072,00
  5. 1.3.1. Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 150,50 110,00
  6. 1.4. Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 0,00
  7. 1.4.1. Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 0,00 0,00
  1. 2. Urnengrabstätte
  1. 2.1. Urnenreihengrab 140,00 115,00
  2. 2.2. Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen 415,00 344,00
  3. 2.2.1. Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 20,00 20,00
  4. 2.3. Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen 960,00 789,00
  5. 2.3.1. Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 50,00 40,00
  6. 2.4. Urnengemeinschaftsgrabstelle 510,00 419,00
  7. 2.4.1. Verlängerungsgebühr max. lx für 5 Jahre) 115,00 105,00
  8. 2.5. Anonyme Grabstätte (Unterhaltung und Beisetzung mit enthalten: Unterhaltung 20 Jahre 933,00 956,00 = € 760,00, Beisetzung € 76,00, Grabstätte € 97,00)
  1. 3. Bestattungsgebühren
  1. 3.1. Erdbestattung Erwachsene Nach Aufwand Nach Aufwand (Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung)
  2. 3.2. Erdbestattung Kind (bis 5 Jahre) Nach Aufwand Nach Aufwand (Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung)
  3. 3.3. Urnenbeisetzung, Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab Nach Aufwand Nach Aufwand (Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung)

Gebührenverzeichnis Friedhofsgebührensatzung, Seite 1 von 2 3.4. Urnenbeisetzung, Urnengemeinschaftsanlage und anonyme Urnengemeinschaftsanlage Nach Aufwand Nach Aufwand (Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung)

  1. 3.5. Träger bei Bestattungen bzw. Beisetzungen 38,00 38,00
  2. 3.6. Urnenausgrabung Nach Aufwand Nach Aufwand
  3. 3.7. Begradigung von Einzelgräbern Nach Aufwand Nach Aufwand
  4. 3.8. Begradigung von Doppelgräbern Nach Aufwand Nach Aufwand
  5. 3.9. Begradigung von Urnengräbern Nach Aufwand Nach Aufwand
  1. 4. Friedhofsunterhaltungsgebühren
  1. 4.1. Die Gebühr beträgt pro Jahr und Grabstelle 38,00 40,00 Die Gebühr kann jährlich oder als Gesamtbetrag für die Nutzungszeit entrichtet werden.
  2. 5. Benutzungsgebühren
  1. 5.1. Kapellnutzung 90,00 94,00
  2. 5.2. Nutzung der Heizung (Kapellen in Wolmirstedt und im OT Elbeu) 98,00 112,00
  1. 6. Zusatz- und Verwaltungsgebühren
  1. 6.1. Umschreibung der Rechte für Grabstellen 85,45 70,99
  2. 6.2. Antrag auf Genehmigung Umbettung 85,45 70,99
  3. 6.3. Antrag auf Genehmigung Grabstein 85,45 70,99
  4. 6.4. Urnenversand 85,45 70,99
  1. 7. Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind:
  2. 7.1. je Arbeitsstunden technischer Bereich 38,00 38,00
  3. 7.2. je Maschinenstunde 17,00 17,00
  4. 7.3. je Arbeitsstunde Verwaltungsbereich 56,00 56,00

Gebührenverzeichnis Friedhofsgebührensatzung, Seite 2 von 2

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wolmirstedt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wolmirstedt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wolmirstedt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wolmirstedt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Wolmirstedt nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wolmirstedt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Heizung (Kapellen Wolmirstedt u. OT Elbeu) zzgl. 112,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wolmirstedt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €