Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.05.2023, 1. Änderung vom 26.03.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Colbitz
Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Colbitz in einer Sitzung am 26.03.2026 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Colbitz beschlossen:
Artikel 1 Änderung
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Colbitz vom 25.05.2023 wird wie folgt geändert:
zu § 4 Öffnungszeiten
In Absatz 1 wird das Wort „täglich“ durch „ganztägig“ ersetzt.
zu § 11 Ausgrabungen und Umbettungen
Absatz 4 wird gestrichen.
Die folgenden Absätze 5 bis 9 werden in ihrer Nummerierung der Reihenfolge entsprechend angepasst.
zu § 12 Allgemeines
Absatz 2 wird wie folgt erweitert:
g) Baumgrabanlage.
zu § 13 Größe der Grabstellen
In Absatz 1 wird die Aufzählung der Grabstellen auf dem Friedhof Lindhorst um „Baumgrabfeld 1,00 m x 1,00 m“ erweitert.
§ 18 a Baumbestattung wird neu gefasst und eingeschoben:
(1) Die Baumgrabanlage für Baumbestattungen ist eine Gemeinschaftsgrabanlage bestehend aus mehreren Urnenfeldern (1m x 1m) im Umkreis von darauf vorgesehenen Bäumen beigesetzt werden. (2) Das Nutzungsrecht der Grabstellen wird für die Dauer der Ruhezeit für Aschebesetzungen verliehen (20 Jahre je Urne). Ein Erwerb bereits zu Lebzeiten sowie eine Veränderung des Nutzungsrechts sind möglich. (3) Je Urnenfeld konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstelle wird mit einer 40cm x 30cm großen Granitplatte gekennzeichnet. Die Platte enthalt die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen. (4) Die Gedenkplatten sind bei der Friedhofsverwaltung zu erwerben. Die Beauftragung der Beschriftung einer Platte erfolgt ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung. Die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (5) Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck auf der Baumbestattungsanlage ist nur innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen Urnenfeldes gestattet. Die Bepflanzung und Pflege dieser Anlage erfolgt durch die Gemeinde Colbitz. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht gestattet.
zu § 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte
In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut „zugelassenen Gärtner“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
zu § 24 Einebnung und Beräumung
§ 24 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
zu § 29 Haftung
In Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht, der Winterdienst wird eingeschränkt durchgeführt.“
zu § 33 Öffentliche Bekanntmachung
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage der Verbandsgemeinde Elbe-Heide.“
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Colbitz, den 26.03.2026
Ganzer Bürgermeister
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Colbitz
Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Colbitz in einer Sitzung am 26.03.2026 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Colbitz beschlossen:
Artikel 1 Änderung
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Colbitz vom 25.05.2023 wird wie folgt geändert:
§ 5 Gebühren
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
| 1. | Gebühr für die Verleihung von Grabstätten | |
|---|---|---|
| 1.1 | Einzelreihengrab | 230,00 € |
| 1.2 | Erdeinzelwahlgrab | 340,00 € |
| 1.3 | Erddoppelwahlgrab | 510,00 € |
| 1.4 | Dreierwahlgrab (nur Verlängerungen bestehender Gräber) | 600,00 € |
| 1.5 | Kindergrab | 55,00 € |
| 1.6 | Urnenwahlgrab | 255,00 € |
| 1.7 | Baumgrabanlage (Enthält nur die Unterhaltung der Anlage, Tafel und Namensgravur nicht enthalten) | 1.260,00 € |
| 1.8 | Urnengemeinschaftsanlage (Enthält nur die Unterhaltung der Anlage) | 455,00 € |
| 1.9 | Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel an der Stele (Enthält Unterhaltung der Anlage und Tafel, Namensgravur nicht enthalten) | 865,00 € |
| 1.10 | Tafel an der Stele (nur Tafel, Namensgravur und Montage nicht enthalten) | 410,00 € |
| 2. | Gebühr für die Verlängerung der Liegezeit beträgt den 20-ten Teil der Verleihungsgebühr entsprechend der gewünschten Verlängerungsjahre | |
| 3. | Genehmigung zur Beisetzung von Ascheurnen in bestehende Grabstellen je Urne, zzgl. Verlängerung /zur Umbettung | 42,00 € |
| 4. | Benutzung der Trauerhalle | 145,00 € |
| 5. | Grabpflegearbeiten | entstandener Sachaufwand |
Artikel 2
Zu § 7 Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Colbitz, den 26.03.2026
Ganzer Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Colbitz
Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Colbitz in einer Sitzung am 26.03.2026 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Colbitz beschlossen:
Artikel 1 Änderung
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Colbitz vom 25.05.2023 wird wie folgt geändert:
zu § 4 Öffnungszeiten
In Absatz 1 wird das Wort „täglich“ durch „ganztägig“ ersetzt.
zu § 11 Ausgrabungen und Umbettungen
Absatz 4 wird gestrichen.
Die folgenden Absätze 5 bis 9 werden in ihrer Nummerierung der Reihenfolge entsprechend angepasst.
zu § 12 Allgemeines
Absatz 2 wird wie folgt erweitert:
g) Baumgrabanlage.
zu § 13 Größe der Grabstellen
In Absatz 1 wird die Aufzählung der Grabstellen auf dem Friedhof Lindhorst um „Baumgrabfeld 1,00 m x 1,00 m“ erweitert.
§ 18 a Baumbestattung wird neu gefasst und eingeschoben:
(1) Die Baumgrabanlage für Baumbestattungen ist eine Gemeinschaftsgrabanlage bestehend aus mehreren Urnenfeldern (1m x 1m) im Umkreis von darauf vorgesehenen Bäumen beigesetzt werden. (2) Das Nutzungsrecht der Grabstellen wird für die Dauer der Ruhezeit für Aschebesetzungen verliehen (20 Jahre je Urne). Ein Erwerb bereits zu Lebzeiten sowie eine Veränderung des Nutzungsrechts sind möglich. (3) Je Urnenfeld konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstelle wird mit einer 40cm x 30cm großen Granitplatte gekennzeichnet. Die Platte enthalt die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen. (4) Die Gedenkplatten sind bei der Friedhofsverwaltung zu erwerben. Die Beauftragung der Beschriftung einer Platte erfolgt ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung. Die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (5) Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck auf der Baumbestattungsanlage ist nur innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen Urnenfeldes gestattet. Die Bepflanzung und Pflege dieser Anlage erfolgt durch die Gemeinde Colbitz. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht gestattet.
zu § 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte
In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut „zugelassenen Gärtner“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
zu § 24 Einebnung und Beräumung
§ 24 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
zu § 29 Haftung
In Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht, der Winterdienst wird eingeschränkt durchgeführt.“
zu § 33 Öffentliche Bekanntmachung
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage der Verbandsgemeinde Elbe-Heide.“
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Colbitz, den 26.03.2026
Ganzer Bürgermeister
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Colbitz
Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Colbitz in einer Sitzung am 26.03.2026 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Colbitz beschlossen:
Artikel 1 Änderung
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Colbitz vom 25.05.2023 wird wie folgt geändert:
§ 5 Gebühren
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
| 1. | Gebühr für die Verleihung von Grabstätten | |
|---|---|---|
| 1.1 | Einzelreihengrab | 230,00 € |
| 1.2 | Erdeinzelwahlgrab | 340,00 € |
| 1.3 | Erddoppelwahlgrab | 510,00 € |
| 1.4 | Dreierwahlgrab (nur Verlängerungen bestehender Gräber) | 600,00 € |
| 1.5 | Kindergrab | 55,00 € |
| 1.6 | Urnenwahlgrab | 255,00 € |
| 1.7 | Baumgrabanlage (Enthält nur die Unterhaltung der Anlage, Tafel und Namensgravur nicht enthalten) | 1.260,00 € |
| 1.8 | Urnengemeinschaftsanlage (Enthält nur die Unterhaltung der Anlage) | 455,00 € |
| 1.9 | Urnengemeinschaftsanlage mit Tafel an der Stele (Enthält Unterhaltung der Anlage und Tafel, Namensgravur nicht enthalten) | 865,00 € |
| 1.10 | Tafel an der Stele (nur Tafel, Namensgravur und Montage nicht enthalten) | 410,00 € |
| 2. | Gebühr für die Verlängerung der Liegezeit beträgt den 20-ten Teil der Verleihungsgebühr entsprechend der gewünschten Verlängerungsjahre | |
| 3. | Genehmigung zur Beisetzung von Ascheurnen in bestehende Grabstellen je Urne, zzgl. Verlängerung /zur Umbettung | 42,00 € |
| 4. | Benutzung der Trauerhalle | 145,00 € |
| 5. | Grabpflegearbeiten | entstandener Sachaufwand |
Artikel 2
Zu § 7 Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Colbitz, den 26.03.2026
Ganzer Bürgermeister
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Colbitz (Sachsen-Anhalt)
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