🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.12.2007 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der
Aussegnungshalle zu den Friedhofsanlagen Winzer und Neßlbach (Friedhofsgebührensatzung) vom 21.12.2007**
Der Markt Winzer erlässt aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes folgende Gebührensatzung, geändert durch Satzung vom 28.11.2012 und 19.12.2023:
**§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenarten**
(1) Der Markt Winzer erhebt für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung in den Friedhofsanlagen Winzer und Neßlbach Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhobena) eine Grabgebühr (§ 3)
b) eine Aussegnungshallengebühr (§ 4)
c) sonstige Gebühren, die bei dem Generalübernehmer anfallen. Zu diesen Gebühren gehören insbesondere ▪ das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes, ▪ das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, ▪ die Leichebeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, ▪ Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen ▪ Ausschmücken des Aufbahrungsraumes (Aussegnungshalle) sowie Grundausstattung mit Trauerschmuck.
**§ 2
Gebührenschuldner**
(1) Gebührenpflichtig ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Antrag auf Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann der Markt Winzer gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
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Friedhofsgebührensatzung, Rechtsstand Januar 2024
§ 3
Grabgebühren und Fälligkeit
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für ein Einzelgrab 53,00 € Doppelgrab 106,00 € Urnengrab 53,00 €
(2) Die Grabgebühr entstehta) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungb) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragsteller durch den Marktc) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilungd) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(3) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(4) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.
§ 4
Aussegnungshallengebühr
Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (Leichenhaus) beträgta) für die Belegung zur Aufbahrung oder Aufbewahrung 50,00 €.
b) für die Nutzung der Infrastruktur zur Aussegnung oder Zeremonie 50,00€.
§ 5
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) werden die durch den bestellten Generalübernehmer dem Markt Winzer in Rechnung gestellten Leistungen erhoben.
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Friedhofsgebührensatzung, Rechtsstand Januar 2024
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzungen über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen im Gemeindeteil Winzer (Friedhofsgebührensatzung Winzer) vom 28.12.2001 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen im Gemeindeteil Neßlbach (Friedhofsgebührensatzung Neßlbach) vom 28.12.2001 außer Kraft.
Winzer, den 21.12.2007
Markt Winzer
Jürgen Roith
- 1. Bürgermeister
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2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.2007 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhof- und Bestattungssatzung des Marktes Winzer für die Friedhofsanlagen Winzer und Neßlbach (Friedhofssatzung) vom 21.12.2007
Der Markt Winzer erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2 und Abs. 2 GO folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Winzer einen Friedhof (Einrichtungseinheit) mit der
- 1. Friedhofsanlage Winzer (alter Friedhof, Fl.Nr. 102/10 Gemarkung Winzer und neuer Friedhof, Fl.Nr 102/15 Gemarkung Winzer) mit der Aussegnungshalle Winzer (Leichenhaus)
- 2. Friedhofsanlage Neßlbach (alter Friedhof, Fl.Nr. 121, Gemarkung Neßlbach und neuer Friedhof, Fl.Nr. 121, Gemarkung Neßlbach,) mit der Aussegnungshalle Neßlbach (Leichenhaus)
§ 2
Bestattungsrecht
(1) Auf dem Friedhof werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Bereich des Marktes hatten oderb) für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird. (2) Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, ist auch die Beisetzung der im Gebiet des Marktes Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (3) Eine Bestattung anderer Verstorbener als die in Abs. 1 und 2 Genannten bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes. (4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes
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Friedhofssatzung, Rechtsstand Januar 2008
II. Bestattungsvorschriften
§ 3
Anzeigepflicht
Sollen auf dem Friedhof Bestattungen vorgenommen werden, sind die Bestattungsfälle unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Marktverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen
§ 4
Zuweisung von Gräbern
(1) Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Marktverwaltung. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Marktverwaltung im Benehmen mit den nach § 1 Bestattungsverordnung (BestV) Verpflichteten und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5
Ruhezeiten
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für alle Grabarten 15 Jahre.
§ 6
Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers und des Landratsamtes notwendig. (3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen werden grundsätzlich nur in der Zeit vom Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten vorgenommen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (4) Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Die Vorschriften über Ausgrabungen und Umbettung von Amts wegen bleiben unberührt.
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III. Grabstätten und Grabmäler
§ 7
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsbelegungsplan, der bei der Verwaltung des Marktes (Friedhofsamt) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 8
Arten der Grabstätten
(1) In den Friedhofsanlagen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt. a. Einzelgräber (doppelt tief) b. Doppelgräber (doppelt tief) c. Urnengräber (nur in der Friedhofsanlage Winzer) (2) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes an einer bestimmten Lage besteht nicht. Besondere Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt, sie werden wie Einzelgräber behandelt.
§ 9
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber haben folgende Ausmaße (in m):
Friedhofsanlage Winzer:
| Arten der Gräber | Länge | Breite | Abstand zum nächsten Grab | Abstand zur nächsten Reihe |
|---|---|---|---|---|
| Friedhof Fl.Nr. 102/15 Gemarkung Winzer (neuer Friedhofsteil) | ||||
| Einzelgräber | 1,9 | 0,9 | 0,4 | 1,30 |
| Doppelgräber | 1,9 | 1,8 | 0,4 | 1,30 |
| Friedhof Fl.Nrn. 102/10 Gemarkung Winzer (alter Friedhofsteil) | ||||
| Einzelgräber | 2,2 | 1,0 | 0,6 | |
| Doppelgräber | 2,2 | 2,2 | 0,6 |
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Friedhofsanlage Neßlbach:
| Arten der Gräber | Länge | Breite | Abstand zum nächsten Grab | Abstand zur nächsten Reihe |
|---|---|---|---|---|
| Friedhof Fl.Nrn. 121 Gemarkung Neßlbach (alter Friedhof) | ||||
| Einzelgräber | 2,0 | 0,8 | 0,3 | 0,9 |
| Doppelgräber | 2,0 | 1,6 | 0,3 | 0,9 |
| Friedhof Fl.Nrn. 121 Gemarkung Neßlbach (neuer Friedhof) | ||||
| Einzelgräber | 2,0 | 0,8 | 0,6 | 0,9 |
| Doppelgräber | 2,0 | 1,6 | 0,6 | 0,9 |
(2) Die Mindesttiefe muss von der Oberfläche des gewachsenen Bodens an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,8 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,2 m, betragen. (3) Sofern Urnen in Gräbern beigesetzt werden, müssen diese in einer Tiefe von 1 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
§ 10
Einzelgräber
(1) Einzelgräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. (2) In Einzelgräbern sind vier Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- und zwei Urnenbestattungen. (3) In Einzelgräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 8 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Doppelgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Eben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (4) Das Nutzungsrecht kann vorrangig von den Berechtigten wieder erworben werden.
§ 11
Doppelgräber
(1) Der Markt stellt im Bereich der Friedhofsanlagen auch Doppelgräber zur Verfügung. Doppelgräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.
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Friedhofssatzung, Rechtsstand Januar 2008
(2) In Doppelgräbern sind acht Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- und vier Urnenbestattungen. (4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Eben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (5) Das Nutzungsrecht kann vorrangig von den Berechtigten wieder erworben werden.
§ 12
Beisetzung in Doppelgräbern
(1) Das Benutzungsrecht hat das Recht im Doppelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (2) Während der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen,; das Ende der Benutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben (3) Bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 8 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. (4) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören.
§ 13
Entzug des Benutzungsrechts
(1) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. (2) Den Benutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Marktes.
§ 14
Verzicht auf Benutzungsrecht
Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 15
Beisetzung von Urnen und Urnengräber
(1) Urnen können in allen Gräbern beigesetzt werden. Sie unterliegen den gleichen Bestimmungen, wie eine Sargbestattung.
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Friedhofssatzung, Rechtsstand Januar 2008
(2) Die Beisetzung von Urnen ist dem Markt rechtzeitig anzumelden und dabei die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) In den Urnengräbern im neuen Teil der Friedhofsanlage Winzer können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
§ 16
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung;
- 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, kann die Marktverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
(4) Ohne Erlaubnis errichtete Grabmäler können auf Kosten der Nutzungsberechtigten vom Markt entfernt werden, soweit sie nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
§ 17
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs und der Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der der Pflege ihres Andenkens Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe und Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Bei den Ausmaßen dürfen in der Höhe 1,30 m und in der Breite 0,8 m bei Einzelgräbern und 1,6 m bei Doppelgräbern nicht überschritten werden.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.
(4) Soweit es der Marktverwaltung mit der Zweckbestimmung des Friedhofs für vereinbar hält, kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 mit 3 zulassen.
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Friedhofssatzung, Rechtsstand Januar 2008
§ 18
Entfernung von Grabmälern
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Erlaubnis des Marktes entfernt werden.
(2) Die Grabmäler sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Soweit eine Entfernung trotz Aufforderung bis dahin nicht erfolgt, kann der Markt über die Grabmäler anderweitig verfügen, und sich die aufgewendeten Kosten erstatten lassen.
§ 19
Grabeinfassungen
Grabeinfassungen sind in der Friedhofsanlage Winzer im neuen Teil unzulässig und in der Friedhofsanlage Neßlbach im neuen Teil in der letzten Reihe wegen der Hanglage unzulässig.
§ 20
Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
(2) Der Benutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die Marktverwaltung kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit feststellt und die Benutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht des Marktes, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Benutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 21
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Grabbeete sollen nicht höher als 15 cm sein. Das Anpflanzen von Gewächsen, welche im Friedhof störend wirken, insbesondere sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfügen und benachbarte Gräber beeinträchtigen können sowie die Verwendung von Schmuck, Blumen, Kränzen aus Plastik und ähnlich schwer verrottbaren Stoffen, ist nicht zulässig.
(2) Alle Gräber sind bis spätesten sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Kommt der Benutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, wird er hierzu von der
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Marktverwaltung nochmals aufgefordert. Ist der Aufenthaltsort des Benutzungsberechtigten unbekannt, so genügt statt der schriftlichen Aufforderung die öffentliche Zustellung nach Art. 15 VwZVG. Kommt der Benutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Marktverwaltung berechtigt, das Grab einzuebnen und ein vorhandenes Grabmal zu entfernen. Der Grabplatz kann nach Ablauf der Ruhefrist vom Markt anderweitig vergeben werden.
(3) Die Benutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die unmittelbare Umgebung des Grabes nicht beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Sie haben gegebenenfalls auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw. ist nicht gestattet.
IV. Aussegnungshalle
§ 22
Allgemeines
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zu einer Überführung und zur Vornahme sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten, wie Obduktionen usw. (2) In der Aussegnungshalle werden auch die Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof aufbewahrt.
§ 23
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gebiet des Marktes Winzer Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 8 Stunden nach dem Tod in die Aussegnungshalle zu bringen, soweit nicht die Bestattungseinrichtung in Winzer benutzt wird. Die Nachtstunden von 18.00 – 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in die Aussegnungshalle zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, soferna) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim, u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 Stunden überführt wird. ein Verstorbener von auswärts in eine private Feuerbestattungsanlage überführt wird, die Aufbahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist
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§ 24
Aufbewahrung der Leichen
(1) Wenn die Leichen in der Aussegnungshalle aufgebahrt werden, haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge zu entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg verschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. (3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
§ 25
Zutritt zum Leichenraum in der Aussegnungshalle
Der Zutritt in den Leichenraum ist nur dem vom Markt hierzu Beauftragten und dem jeweils amtierenden Arzt sowie Personen gestattet, die die Aussegnungshalle in amtlicher Eigenschaft betreten. Auch den Angehörigen ist der Zutritt nicht gestattet.
V. Ordnungsvorschriften
§ 26
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet, und zwar in der Zeit vom 01. April bis 30. September zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. (2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 27
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Ruhe und Weihe durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen oder den Friedhofsbetrieb sonst wie zu stören;
b) Tiere mitzubringen;
c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
d) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und vom Markt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
e) die Friedhofsanlagen einschließlich des Friedhofsgeländes, die Gedenkzeichen, Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere
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Grabmäler zu beschädigen und zu beschmutzen, die Rasen und Blumenbeete sowie die Grabhügel zu betreten, Blumen und Zweige abzureißen, Papier, Kranzteile, Blumen und Unkraut wegzuwerfen, sowie Grabschutt, verdörrte Kränze und Blumen, Topfscherben usw. außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzuladen;
f) die Verunreinigung von Brunnen sowie jede missbräuchliche Benützung der Wasserleitung;
g) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen;
h) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
i) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen
§ 28
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. (2) Die Erlaubnis wird nur den Gewerbebetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Marktverwaltung kann hierzu als Nachweis die Mitteilung der Handwerkskammer über den Eintrag in die Handwerksrolle verlangen. Der Gewerbebetreibende erhält sodann einen entsprechenden Erlaubnisschein ausgestellt. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Marktverwaltung vom Friedhof verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. (5) Die Marktverwaltung kann die Erlaubnis widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt werden oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen wurde.
VI. Schlussvorschriften
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. der Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,
- 2. ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder ändert (§ 16),
- 3. den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmäler zuwiderhandelt (§ 17 und § 21),
- 4. den Vorschriften über den Benutzungszwang für die Aussegnungshalle (§ 22) zuwiderhandelt,
- 5. den Vorschriften über das Verhaltung auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 29),
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- 6. ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof verrichtet (§ 30)
§ 30
Haftung
(1) Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch beauftragte dritter Personen verursacht werden. (2) Der Markt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 31
Anordnungen für den Einzelfall: Zwangsmittel
(1) Die Marktverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung für des Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 33
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen im Gemeindeteil Winzer vom 31.12.1996 und die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen im Gemeindeteil Neßlbach vom 28.12.2001 außer Kraft.
Winzer, den 21.12.2007
Markt Winzer
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