Friedhofsgebühren Osterhofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Osterhofen · Bayern · PLZ 94486

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 08.12.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27.06.2025 (Inkrafttreten 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.500,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 75 €/J. × 20 J. = 1.500 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. a GebS (Einzelgrabplatz; nach § 9 Abs. 1 FriedhofsS handelt es sich um ein Wahlgrab, Reihengräber existieren nicht)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
450,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 45 €/J. × 10 J. = 450 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. e GebS (Urnengrab in den Feldern, für 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. j GebS (Urnensammelgrab für anonyme Bestattungen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
610,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 610 € · Urne: 290 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b und c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
90,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27.06.2025 (Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌ **Gebührensatzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen

der Stadt Osterhofen vom 08.12.2022** zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 27.06.2025

Die Stadt Osterhofen erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung

**§ 1

Gebührenerhebung**

Für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Friedhofs- und Bestattungswesen, sowie für Amtshandlungen auf diesem Gebiet erhebt die Stadt Osterhofen Gebühren.

**§ 2

Gebührentatbestand, Gebührenarten und Gebührenschuldner**

(1) Die Stadt erhebt

  • a) Grabgebühren (§ 3)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 4)
  • c) sonstige Gebühren (§ 5)

(2) Gebührenpflichtig ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
  • c) wer die Kosten veranlasst hat,
  • d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Für bestimmte wiederkehrende Fälle kann die Stadt Vereinbarungsbedingungen festlegen.

**§ 3

Grabgebühren**

(1) Die Grabgebühr beträgt für folgende Gräber jährlich

a) für einen Einzelgrabplatz75,00 €
b) für einen Familiengrabplatz in den Feldern150,00 €
c) für einen Familiengrabplatz an den Umfassungsmauern180,00 €
d) für eine Gruft180,00 €
e) für ein Urnengrab in den Feldern45,00 €
f) für ein Urnengrab in der Ruhegemeinschaft35,00 €
g) für ein Urnengrab im Grabfeld für Steinkissen35,00 €
h) für ein Urnengrab in der Urnenwand mit den Maßen 49,5 cm/49,5 cm/38 cm (Breite x Höhe x Tiefe)80,00 €

i) für ein Urnengrab in der Urnenwand mit den Maßen 23 cm/34 cm/49 cm (Breite x Höhe x Tiefe) 70,00 €

j) für ein Urnensammelgrab für anonyme Bestattungen Gebühr für die Dauer der Ruhefrist 350,00 €

(2) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts im Voraus zu entrichten. Zusätzlich sind die von der Stadt Osterhofen zur Verfügung gestellten Grabfundamente, die Verschlussplatten an den Urnenwänden und die Grabsteinkissen abzulösen.

(3) Das Entgelt zur Ablösung der Grabfundamente beträgt

a) für ein Einzelgrab 80,00 €

b) für einen Familiengrabplatz 160,00 €

(4) Das Entgelt zur Ablösung der Verschlussplatten an der Urnenwand beträgt

a) bei einem Urnengrab in der Urnenwand mit den Maßen 49,5 cm/49,5 cm/38 cm (Breite x Höhe x Tiefe) 184,00 €

b) bei einem Urnengrab in der Urnenwand mit den Maßen 23 cm/34 cm/49 cm (Breite x Höhe x Tiefe) 132,00 €

(5) Das Entgelt zur Ablösung der Grabsteinkissen beträgt 600,00 €

(6) Wird der volle Zeitraum des Grabnutzungsrechts nicht in Anspruch genommen, kann auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten der anteilige Betrag der Grabgebühr zurückerstattet werden. Eine Erstattung erfolgt nur für volle noch nicht in Anspruch genommene Jahre.

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt

a) bei Kindern bis zu 11 Jahren 610,00 €

b) bei Kindern über 11 Jahren und Erwachsenen 610,00 €

c) bei Urnen 290,00 €

(2) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 60,00 €

(3) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in der Urnenwand beträgt 105,00 €

(4) Die Gebühr für die Auflösung eines Urnengrabes in der Urnenwand nach Ablauf des Nutzungsrechts beträgt 110,00 €

§ 5

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) bei Leichen pro angefangenem Tag 100,00 €

b) bei Urnen pro angefangenem Tag 80,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 90,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt pro angefangenem Tag 20,00 € (4) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a) Gestattung von Ausnahmen nach der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Osterhofen 5,00 € – 25,00 €

b) Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen sowie Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen 10,00 € - 150,00 €

c) Für die Zurverfügungstellung eines Unfall- bzw. Leihsarges 30,00 €

§ 6

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit der Inanspruchnahme der städtischen Leistungen. Sie wird durch Gebührenbescheid jeweils festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Osterhofen vom 08.01.2001, zuletzt geändert durch Satzung am 25.10.2024, außer Kraft.

Osterhofen, 14.12.2022

Stadt Osterhofen

gez.

Liane Sedlmeier

  1. 1. Bürgermeisterin
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2022 (Friedhofssatzung, Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und

Bestattungseinrichtungen der Stadt Osterhofen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 08.12.2022

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der städtische Friedhof

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten. Die Grabmäler

Abschnitt 1: Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

§ 9 Grabarten

§ 10 Gruften

§ 11 Gröbe der Gräber

§ 12 Nutzungsrecht an Grabstätten

§ 13 Beisetzung in Erdgrabstätten und Urnenwänden

§ 14 Umschreibung des Nutzungsrechts

§ 15 Verzicht und Entzug des Grabnutzungsrechts

Abschnitt 2: Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

§ 17 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

§ 20 Gestaltungsrichtlinien auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

§ 21 Pflege und gartnerische Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Standsicherheit

§ 23 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Das städtische Leichenhaus

§ 24 Benutzung des städtischen Leichenhauses

Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Sechster Teil: Bestattungsvorschriften

§ 26 Allgemeines

§ 27 Anzeigepflicht

§ 28 Ruhefristen

§ 29 Umbettungen

Siebter Teil: Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 30 Haftungsausschluss

§ 31 Gebührenpflicht

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 34 Inkrafttreten

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung und Art. 9a des Bestattungsgesetzes erlässt die Stadt Osterhofen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die stadteigenen Friedhöfe,
  2. 2. die stadteigenen Leichenhäuser und Aussegnungshalle,
  3. 3. das stadteigene Friedhofs- und Bestattungspersonal.

(2) Im Eigentum der Stadt befinden sich folgende Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Osterhofen, an der Siegstatt in Osterhofen, aufgeteilt in die Bereiche
  • Osterhofen/Alt
  • Osterhofen/Neu
  • Osterhofen/Erweiterung
  1. 2. Friedhof Altenmarkt, an der Amminger Straße.

ZWEITER TEIL

Der städtische Friedhof

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der städtische Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben; das Friedhofspersonal kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des städtischen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art zu verkaufen, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  7. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  8. 8. ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten, die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video – und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  9. 9. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten zu betreten. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem städtischen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Für das Genehmigungsverfahren gelten die Art. 71a-71e BayVwVfG entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  2. 2. selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweigs erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
  1. 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für ihre Zulassung glaubhaft zu machen und gegebenenfalls vorzulegen.

(6) Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

(7) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. Eine Zulassung wird für maximal 3 Jahre ausgestellt und muss danach neu beantragt werden.

(8) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(9) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die satzungsmäßigen Vorschriften verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(10) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(11) Gewerbetreibende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Leichen- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten und dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben.

(12) Durch die gewerblichen Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem städtischen Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen Sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem städtischen Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(13) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht haben. Ein Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung ist vorzuweisen.

(14) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(15) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Die Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Grabarten

(1) Auf den städtischen Friedhöfen stehen folgende Wahlgräber zur Verfügung:

  1. 1. Einzelgräber,
  2. 2. Familiengräber,
  3. 3. Familiengräber an der Umfassungsmauer (Wandgräber),
  4. 4. Gruften,
  5. 5. Urnengräber,
  6. 6. Urnengräber in der Urnenwand,
  7. 7. Urnengräber in der Ruhegemeinschaft,
  8. 8. Urnengräber im Grabfeld für Steinkissen.

(2) Im Friedhof Altenmarkt ist ein Grabfeld eingerichtet, das ausschließlich für Bestattungen nach besonderem Ritus bestimmt ist.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(4) Die Stadt hält Sammelgrabstätten für anonyme Bestattungen vor. An diesen Gräbern können keine Nutzungsrechte begründet werden.

§ 10 Gruften

(1) Die Neuerrichtung von Gruften und die Erweiterung bestehender Gruften ist nicht zulässig. (2) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Gruften genießen Bestandsschutz. Die in Gruften beizusetzenden Särge müssen einen dichtschließenden Metalleinsatz beinhalten, der im Holzsarg eingepasst ist. (3) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts muss die Gruft nach Ermessen der Stadt gegebenenfalls verfüllt und/oder geräumt werden. (4) Die Kosten der Gruftauflösung bzw. Verfüllung und die Kosten der Grufträumung trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 11 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel einschließlich der Einfassung folgende Ausmaße:

GrabartLänge [cm]Breite [cm]
Urnengräber Osterhofen8080
Urnengräber Altenmarkt100100
Urnengräber im Grabfeld für Steinkissen5050
Einzelgrab15580
Einzelgrab Osterhofen (zusammengefasst)155max. 180
Einzelgrab Altenmarkt (ohne Einfassung)22090
Familiengrab Osterhofen/Alt und Neu220220
Familiengrab Osterhofen/Erweiterung200200
Familiengrab Altenmarkt220200

Bei den Familiengrabstätten an den Umfassungsmauern werden die Ausmaße im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände (gemessen von Außenkante zu Außenkante) getrennt sein. (3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges, bzw. Abdeckbrettes mindestens 100 cm. (4) Soweit eine Grabstelle während der Dauer der Ruhefrist mit einer weiteren Leiche belegt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstelle die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe nach Abs. 3 noch eingehalten werden kann (Tieferlegung). (5) Urnen, die nicht in einer Urnenwand aufgenommen werden, sind mindestens in einer Tiefe von 50 cm, von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beizusetzen.

§ 12 Nutzungsrecht an Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An einer nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung genannten Grabstätten kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechtes besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann nur an Einzelpersonen nach Entrichtung der für die volle Ruhefrist entsprechenden Nutzungsgebühr verliehen werden. (3) Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist, längstens für die Dauer von 30 Jahren begründet. (4) Ein bestehendes Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der jeweiligen Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung beantragt und der Grabplatz weiterhin zur Verfügung gestellt werden kann. Die Nutzungsberechtigten werden über den Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich durch die Stadt benachrichtigt. (5) Bei Ablauf des Nutzungsrechts kann die Stadt die Urnen entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise beisetzen, ohne dass über den Verbleib Nachweis geführt wird.

§ 13 Beisetzung in Erdgrabstätten und Urnenwänden

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann auch die Beisetzung anderer Personen genehmigen.

(2) In Einzel-/Familien-/Wandgrabstätten ist die Erdbeisetzung von Leichen und Urnen möglich. Pro Grabstelle können zwei Leichen bestattet werden, soweit die Bodenverhältnisse es zulassen und die erste Leiche tiefergelegt wurde. Bei den Familiengräbern mit den Nr. 49 bis 74 im Friedhof Osterhofen/Erweiterung ist eine Tieferlegung nicht möglich. Des Weiteren können jeweils bis zu fünf Urnen beigesetzt werden.

(3) In Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) In Urnennischen können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Auf die in § 27 BestV genannten Anforderungen wird verwiesen.

(5) In Urnengräbern in der Ruhegemeinschaft kann jeweils eine Urne pro Grabstellebeigesetzt werden. Vor der Beisetzung ist durch den Nutzungsberechtigten ein Vertrag mit der TBF Treuhandgesellschaft Bayerischer Friedhofsgärtner mbH (TBF) abzuschließen. Die Annahme der Vertragsbedingungen der TBF sind Voraussetzung für eine Beisetzung in der Anlage.

(6) In Urnengräbern im Bereich des Grabfeldes mit Steinkissen können bis zu 2 Urnen aufgenommen werden.

(7) Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.

(8) Für die der Bestattung vorausgehenden Arbeiten an der Grabstätte, wie beispielsweise das Entfernen von Pflanzen oder Grabeinfassungen hat der Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu sorgen.

§ 14 Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten kann der Nutzungsberechtigte das Grabnutzungsrecht auf eine andere natürliche Person mit deren Zustimmung übertragen.

(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht aufgrund einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung übertragen werden. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

(3) Liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Ältere.

(4) Eine Umschreibung ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der neue Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 15 Verzicht und Entzug des Grabnutzungsrechts

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich bei der Stadt eingereicht werden.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn

  1. 1. die Grabgebühren nicht bezahlt werden,
  2. 2. das Grab dauerhaft ungepflegt ist,
  3. 3. die Standsicherheit des Grabmales nicht wiederhergestellt werden kann,
  4. 4. der Nutzungsberechtigte nicht ausfindig gemacht werden kann,
  5. 5. gegen anderweitige Bestimmungen gemäß dieser Satzung verstoßen wird.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Dem Antrag sind folgende zur Prüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen beizufugen:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss, Maße und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung (bei Glas ist ein Nachweis über die Bruchsicherheit erforderlich),
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung, Ornamente und Symbole,
  4. 4. eine Angabe über die gegebenenfalls verwendeten Dübel und deren Einbindung. Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Die Aufstellung des genehmigten Grabmales ist vor Beginn der Arbeiten beim städtischen Friedhofswart anzuzeigen. Gleichzeitig erklär der ausfuhrende Steinmetz mit dieser Anzeige die Aufstellung nach den anerkannten Regeln des Handwerks und beschinent die Standsicherheit. (5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden konnen. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinn von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

GrabartHöhe [cm]Breite [cm]
Urnengrab in den Feldern10060
Einzelgrab16080
Einzelgrab (zwei zusammengefasst)130140
Familiengrab in den Feldern160170

Bei Familiengrabstätten an den Umfassungsmauern entspricht die Höhe der max. Mauerhöhe, die Breite entspricht der vorgegebenen Mauernische.

Bei den Urnengräbern im Grabfeld für Steinkissen sind nur die von der Stadt bereitgestellten und abzulösenden Steinkissen zulässig.

(2) Grabeinfassungen (Leistensteine) dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgrabstätten: 0,10 m
  2. 2. bei Familiengrabstätten: 0,15 m
  3. 3. bei Urnengrabstätten in den Feldern: 0,10 m

Im Bereich des Friedhofs Osterhofen/Erweiterung sind als Einfassungen nur sogenannte Trittplatten (Betonplatten), mit den Maßen 40 cm auf 40 cm, in Altenmarkt bei Einzel- u. Familiengräbern mit der Breite von 40 cm und bei Urnengräbern mit der Breite von 30 cm, zulässig. Zwischen den einzelnen Gräbern ist jeweils nur eine Reihe Trittplatten zulässig.

(3) Abweichungen sind nur nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erlaubt.

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Sowohl die Abdeckplatten für die Urnennischen, als auch die Steinkissen sind durch die Stadt zu beziehen.

§ 20 Gestaltungsrichtlinien auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof Altenmarkt besteht auf einem Teil des Friedhofs ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften. Die Lage des Grabfeldes ist dem Friedhofsplan zu entnahmen. (2) Das Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Besondere Sorgfalt ist auf die Schriftgestaltung und ihre Verteilung auf der Fläche zu verwenden. Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearerbeitet sein. Die Grabsteine müssen sockellos aus einem Stück hergestellt sein. (3) Als Werkstoffe für Grabzeichen sind zugelassen Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form:

  1. 1. Hartgesteine: Bei erhabener Schrift mussen die Schriftstücke gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführrt werden. Der Schriftbossen für evtl. Nachschriften soll, wie die übrigen Flächen des Grabzeichens, gestockt oder gleichwertig bearerbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
  2. 2. Weichgesteine: Alle Flächen sind gebeit, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole konnen erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführrt werden.
  3. 3. Holzgrabzeichen: Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht zulässig.
  4. 4. Geschmiedete Grabzeichen: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
  1. 5. Gegossene Grabzeichen: Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegeistein ist möglich.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich an den Grabmälern angebracht werden (Schrifthöhe maximal 2 cm).

(5) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

  1. 1. Hochglanzpolitur
  2. 2. gestampfter Betonwerkstein und Kunststein mit Natursteinvorsatz
  3. 3. kristalliner Marmor
  4. 4. Sockel an Steindenkmälern
  5. 5. Einfassungen (zulässig sind nur Trittplatten aus Beton)
  6. 6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Splitt und Kies
  7. 7. Farbanstriche auf Grabsteinen einschl. Schriftflächen
  8. 8. Silber- und Goldschrift
  9. 9. Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe, einschließlich künstlicher Blumen
  10. 10. Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.

§ 21 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen, sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in dieser Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die andere Grabstände, die Wege zwischen den Gräbern, sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände nach den Absätzen 1-3 verpflichtet. Entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entscheidigungsanspruch - als erloschen. (5) Die Rasenfläche bei dem Grabfeld für Steinkissen wird von der Stadt gepflegt. Die Pflege der Ruhegemeinschaft erfolgt ausschließlich durch ein von der TBF beauftragtes Unternehmen. Es ist Dort nicht gestattet Anpflanzungen oder Ausschmückungen anzubringen. (6) Unansehnlich gewordener oder widerrechtlich abgelegter Grabschmuck kann grundsätzlich durch die Stadt ersatzlos entfern werden, ohne diesen aufzubewahren.

§ 22 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Im Friedhof Osterhofen/Erweiterung und Altenmarkt, ausgenommen der Bereich des Grabfeldes für Bestattungen nach besonderem Ritus, werden die Grabfundamente ausschließlich von der Stadt erstellt.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

(4) Die Stadt prüft die Standsicherheit der Grabmale einmal jährlich gemäß den Richtlinien der TA-Grabmal. Wenn Mängel der Standsicherheit eines Grabmales festgestellt wurden und der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlasst, kann das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten umgelegt oder gesichert werden. Unberührt bleibt das Recht der Stadt, bei drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen.

(5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(6) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 23 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss der Nutzungsberechtigte die Grabauflösung innerhalb von drei Monaten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung gewähren. Bei der Grabauflösung sind folgende Arbeiten vorzunehmen:

  1. 1. Entfernung der Bepflanzung und des Grabschmucks
  2. 2. Entfernung von Grabdenkmal, -einflussung und -abdeckung und sonstigen baulichen Anlagen
  3. 3. Einebnen auf Niveau des umliegenden Geländes

Der Zeitpunkt der Auflösung ist anzuzeigen und wird durch das Friedhofspersonal abgenommen.

(3) Erfolgt die Grabauflösung nicht in der vorgegebenen Frist, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzulösen und zu verwerten. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Stadt über.

(4) Kann bei Ablauf des Nutzungsrechtes kein Nutzungsberechtigter ermittelt werden, geht das Nutzungsrecht, sowie das Eigentum an der Grabstätte nach einer Frist von drei Monaten entschädigungslos auf die Stadt über.

VIERTER TEIL

Das städtische Leichenhaus

§ 24 Benutzung des städtischen Leichenhauses

(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen zur Aufnahme, Aufbahrung und Aussegnung von Verstorbenen. (2) Die Särge und Urnen werden im jeweiligen Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung von Leichen erfolgt bei geschlossenen Särgen. Eine Aufbahrung unterbleibt, wenn die Stadt oder das Gesundheitsamt dies anordnen oder die Angehörigen keine Aufbahrung wünschen. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt (und/oder: dem von der Stadt zugelassenen Bestattungsunternehmen).

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 26 Allgemeines

(1) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde bzw. in Urnennischen, als auch die Beigabe in eine Gruft. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt bzw. die Urnennische oder Gruft geschlossen ist. (2) Bei Erdbestattungen müssen die Särge, die Sargausstattung, das Leichentuch und das Tragetuch, die Bekleidung des Verstorbenen oder die Urne und Überurne so beschaffen sein, dass eine Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Im Übrigen sind die in § 30 BestV genannten Anforderungen einzuhalten. (3) Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg dürfen nur bei nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BestV und nur in geeigneten Grabstätten durchgeführt werden. Falls zwingende Gründe entgegenstehen oder wichtige Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kann kurzfristig eine Bestattung mit Sarg angeordnet werden.

§ 27 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg sind bei der Stadt gesondert anzuzeigen. (3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte oder Urnennische erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und ggfls. dem jeweiligen Pfarramt fest. (5) Bei Urnenbeisetzungen ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 28 Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre, im Bereich des Friedhofs Osterhofen/Erweiterung 15 Jahre. Für Aschenreste beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. (2) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Umbettungen

(1) Die Umbettung oder Exhumierung von Leichen, Gebeinen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigen. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten erforderlich. Bei mehreren Bestattungspflichtigen ist die Einwilligung bevorrechtiger und/oder gleichrangiger Angehöriger vorzulegen. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung bzw. Umbettung. Die Stadt lässt die Umbettung durchführren. Soweit nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet, soll dies aus hygienischen Gründen nur in den Monaten Oktober bis März durchgeführt werden. (4) Die Kosten der Umbettung und ggf. den Ersatz des Schadens, der an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (5) Die Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen ist grundsätzlich nicht möglich. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht bei-wohnen. Dies gilt nicht bei Urnen. (7) Die Vorschriften, wonach eine Umbettung bzw. Ausgrabung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. (8) Im Übrigen sind die in § 21 BestV genannten Anforderungen einzuhalten.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 30 Haftungsausschluss

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) Die Stadt haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten herbeigeführt werden.

§ 31 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Osterhofen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. gegen die Vorschriften über die Gestaltung und Standsicherheit der Grabmäler verstößt (§§ 19, 20, 22),
  5. 5. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 27 Abs. 1),
  6. 6. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29),
  7. 7. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 16)
  8. 8. Grabmäler ohne Zustimmung der Stadt entfernt (§ 23),
  9. 9. gegen die Bestimmungen bezüglich der Grabpflege handelt (§ 21),
  10. 10. unbefugt den Aufbahrungsraum betritt (§ 24 Abs. 3),
  11. 11. ohne Zulassung der Stadt zulassungspflichtige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof verrichtet (§ 7).

§ 33 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen für den Friedhof Osterhofen vom 10.03.2005 und die Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen für den Friedhof Altenmarkt vom 10.03.2005 außer Kraft.

Osterhofen, 14.12.2022

Stadt Osterhofen

Liane Sedlmeier

  1. 1. Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Osterhofen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osterhofen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 94xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Osterhofen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Osterhofen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 290 € (Urne) bzw. 610 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Osterhofen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 94xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Osterhofen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €