Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.12.2024 · Friedhofssatzung: 04.12.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 17 € jährliche Grabgebühr für anonyme Grabstätte (§ 4 Nr. 1 u); Beisetzung 172 € (§ 5 Nr. 3 c) |
| Baumbestattung | 64 € jährliche Grabgebühr für Baumgräber (§ 4 Nr. 1 r) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 711 € Sargbeisetzung (§ 5 Nr. 1 a); Urnenbeisetzung in Erde 293 €, in Urnennische 247 € (§ 5 Nr. 3) |
| Trauerhalle / Halle | 105 € im Text als Aussegnungshalle bezeichnet (§ 6 Nr. 4) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
IV - 93 -
STADT DEGGENDORF
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 04.12.2024
Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Stadt Deggendorf folgende
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
- 1. Die Große Kreisstadt Deggendorf erhebt für die Inanspruchnahme des Friedhofs und ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.
- 2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder dessen Verlängerung beantragt
- d) wer eine Leistung beauftragt oder in Anspruch nimmt.
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Nummer 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
- b) im Fall des § 2 Nummer 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Deggendorf
- c) im Fall des § 2 Nummer 1 Buchstabe c mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes
- d) im Fall des § 2 Nummer 1 Buchstabe d mit der Auftragserteilung.
- 2. Die Gebühr wird 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
IV - 94 -
§ 4
Grabnutzungsgebühr
- 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
- a) Einzelgräber und Einzelgrüfte 48 € Ausnahme Friedhof VI und VII 62 €
- b) Doppelgräber und Doppelgrüfte 96 € Ausnahme Friedhof VI und VII 124 €
- c) Dreifachgräber und Dreifachgrüfte 144 € Ausnahme Friedhof VI und VII 186 €
- d) Vierfachgräber und Vierfachgrüfte 200 € Ausnahme Friedhof VI und VII 248 €
- e) Fünffachgräber und Fünffachgrüfte 232 €
- f) Sechsfachgräber und Sechsfachgrüfte 278 € Ausnahme Friedhof VI und VII 372 €
- g) Einzelwandgräber 62 €
- h) Doppelwandgräber 124 €
- i) Dreifachwandgräber 186 €
- j) Vierfachwandgräber 248 €
- k) Kindergräber 38 €
- l) Urnengräber 54 €
- m) Urnengräber mit Stelen (Viertel) 68 €
- n) Urnengräber mit Stelen (Hälfte) 137 €
- o) Urnengräber mit Stelen (ganzer Anteil) 273 €
- p) Urnennischen für zwei Urnen 63 €
- q) Urnennischen für drei Urnen 66 €
- r) Baumgräber 64 €
- s) Wiesengräber 64 €
- t) Urnengemeinschaftsgräber 64 €
- u) anonyme Grabstätte 17 €
- 2. Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts im Voraus zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
- 1. Die Bestattungsgebühr inkl. Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie Erstellung des ersten Erdhügels inkl. Beisetzung und Träger beträgt:
- a) für eine Erwachsenengrabstätte 711 €
- b) für eine Kindergrabstätte bis 10 Jahren 247 €
- c) bei einer Übergröße des Sarges über 0,7m x 2m zusätzlich 56 €
- d) bei einer Bestattung im Leichentuch ohne Sarg zusätzlich 26 €
- 2. Die Gebühr für das Tieferlegen der Grabsohle beträgt 186 €
- 3. Die Gebühr für die Beisetzung von Urnen beträgt:
- a) in die Erde 293 € Zuschlag für Urnen über 25 cm Durchmesser 46 €
- b) für eine Urnennische 247 €
- c) für die anonyme Grabstätte 172 €
- 4. Die Gebühr für die Beisetzung in einer Gruft beträgt:
IV - 95 -
a) für einen Sarg 247 €
b) für eine Urne 214 €
- 5. Die Gebühr für die Ausbettung einer Urne beträgt:
- a) aus der Erde 177 €
- b) aus einer Urnennische 130 €
- 6. Die Gebühr für die Ausgrabung von Leichen, Leichenresten oder Gebeinen beträgt 432 €
- 7. Für die Umbettung einer Urne, eines Sarges oder von Leichen, Leichenresten oder von Gebeinen, innerhalb des Friedhofes, fallen, neben den Ausbettungsgebühren nach § 5 Nr. 5 und 6, die Bestattungsgebühren nach § 5 Nummer 1 bis 4 an.
- 8. Für die Beisetzung von Totgeburten und Sternenkindern in der dafür vorgesehenen Sammelgrabstätte fallen keine Gebühren an.
§ 6
Sonstige Gebühren
- 1. Die Gebühr für die Überwachungstätigkeit des städtischen Leichenwärters im Krankenhaus beträgt 90 €
- 2. Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes im Leichenhaus beträgt pro angefangenem Tag 94 €
- 3. Die Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes beträgt pro angefangenem Tag 49 €
- 4. Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle 105 €
- 5. Die Gebühr für den Transport und die Entsorgung des Grabschmucks beträgt pro Kranz/Schale 8 €
- 6. Die Graberwerbsgebühr beträgt 45 €
- 7. Die Gebühren nach § 6 Nr. 1-4 ermäßigen sich für Kinderleichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr um 50 %, bei Totgeburten um 100 %.
§ 7
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Friedhofsgebührensatzung) vom 21.12.2021 außer Kraft.
Deggendorf, 04.12.2024
Dr. Christian Moser Oberbürgermeister
(Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Deggendorf Nr. 13 vom 12.12.2024)