Friedhofsgebühren Hengersberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Hengersberg · Bayern · PLZ 94491

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26.03.2013, zuletzt 3. Änderungssatzung vom 01.12.2022 (wirksam ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
816,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Friedhof Frohnstetten abweichend: 38 €/Jahr (§ 4 Abs. 2 GebS)
🧮 50 €/J. × 15 J. = 750 € · Zuschlag einmalig 66 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. a GebS (Einzelgrabstätte/Reihengrab, Friedhof Hengersberg)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
1.182,00 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (15 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Nur als Doppelgrab (2 Stellen) bepreist; Frohnstetten: 67 €/Jahr
💡 Umgerechnet: 591 € pro Grabplatz / Person
🧮 72 €/J. × 15 J. = 1.080 € · Zuschlag einmalig 102 € · für 2 Grabstellen (Ø 591 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. b GebS (Doppelgrabstätte = Wahlgrab gem. § 11 FriedhofsS, Friedhof Hengersberg)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
555,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Günstigere Alternative: Urnennische 35 €/Jahr (§ 4 Abs. 1 Buchst. c); kein Wegeplatten-Zuschlag, da Urnenwa...
🧮 37 €/J. × 15 J. = 555 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. d GebS (Urnenwahlgrabstätte, Friedhof Hengersberg)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
510,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zzgl. Leichenträger je 32 €; Tieferlegung +95 €; Urnenwand 28 €
🧮 Sarg: 510 € · Urne: 72 €
📄 § 5 Abs. 2 u. Abs. 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
109,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhaus gesondert: 185 € zzgl. Leichenwärter 41 € (§ 6 Abs. 1 u. 2)
📄 § 6 Abs. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.03.2013, zuletzt 3. Änderungssatzung vom 01.12.2022 (wirksam ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Hengersberg (konsolidierte Fassung, Stand: 3. Änderungssatzung vom 01.12.2022, wirksam ab 01.01.2023)

Satzung des Marktes Hengersberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 26.03.2013

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Hengersberg folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebühren-pflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 2 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird ein Monat nach Zustellung / Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 – Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr am Friedhof Hengersberg beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene

50 €

b) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung

72 €

pro Jahr.

c) eine Urnennische

35 €

d) Urnenwahlgrabstätte

37 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erho-ben.

(2) Die Grabgebühr am Friedhof Frohnstetten beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene

38 €

b) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung

67 € pro Jahr.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hin-aus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt keine Erstattung.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger beträgt pro Leichenträger 32,00 €

(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, erste Erdabfuhr) je Grabstelle 510,00 € Zuschlag für Tieferlegung 95,00 € Bei einer Frosttiefe von mehr als 20 cm werden 20 % Zuschlag erhoben. Die Gebühr für die Grabherstellung eines Kindergrabes (bis 6 Jahre) beträgt 160,00 €

(3) Die Gebühr für die Erstellung eines Urnengrabes beträgt 72,00 €

(4) Für die Bestattung einer Urne in der Urnenwand wird eine Gebühr in Höhe von 28,00 € erhoben.

(5) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche bzw. von Leichenresten beträgt

a) innerhalb des Friedhofes 1.120,00 €

b) nach auswärts 680,00 €

(6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung von Gebeinen beträgt

a) innerhalb des Friedhofs 960,00 €

b) nach auswärts 520,00 €

(7) die Gebühr für die Umbettung einer Urne beträgt

a) innerhalb des Friedhofes 132,00 €

b) nach auswärts 66,00 €

§ 6 – Leichenhausgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 185,00 €

(2) Die Gebühr für die Verrichtungen des Leichenwärters im Leichenhaus beträgt 41,00 €

(3) Die Gebühr für die Benützung der Aussegnungshalle beträgt 109,00 €

§ 7 – Sonstige Gebühren

(1) Aus Gründen besserer Gestaltung der Friedhofsanlage, insbesondere der Grabstellen, werden die Wegeplatten, die gleichzeitig der Abgrenzung der Grabstelle dienen, von der Gemeinde verlegt. Die Grabsteinfundamente werden ebenfalls von der Gemeinde erstellt.

(2) die Ersatzbeträge hierfür betragen

a) für das Einzelgrab 66,00 €

b) für das Doppelgrab 102,00 €

(3) Bei einer erforderlichen Nachverlegung der Wegeplatten werden die anfallenden Kosten in Rech-nung gestellt.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 8 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Hengersberg vom 14.12.2001 außer Kraft.

Hengersberg, 26.03.2013

Markt Hengersberg

Christian Mayer

  1. 1. Bürgermeister

Die Satzung wurde am 27.03.2013 im Rathaus Hengersberg (Zimmer Nr. 9) zur Einsichtnahme niedergelegt. Hie-rauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26.03.2013 ange-heftet und am 07.05.2013 wieder entfernt.

Die Satzung wurde mit 3. Änderungssatzung vom 01.12.2022 mit Wirkung zum 01.01.2023 geändert. Hierauf wurde mit Bekanntmachung vom 01.12.2022 hingewiesen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.11.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Hengersberg

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 24.11.2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Hengersberg folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 20) in Hengersberg und Unterfrohnstetten,
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§ 21) in Hengersberg und Schwarzach.

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1 – Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden bei Bedarf am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetriebende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a - 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten

Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. 2. Familiengrabstätten (Doppel- bzw. Wahlgräber, § 11),
  3. 3. und Urnennischen, Urnenwahlgrabstätten bzw. Naturbestattungen (§ 12).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber / Einzelgräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) des zu Bestattenden vergeben werden. Auf Antrag ist einer Veränderung von 1 bis 15 Jahren möglich. Ein Rechtsanspruch auf Veränderung besteht nicht. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Bei Einhaltung der Tiefen nach § 14a bzw. § 14b darf ein zweiter Sarg über dem ersten Sarg bestattet werden; innerhalb der Ruhefrist jedoch nur dann, wenn für den ersten bereits bei der Bestattung die Tieferlegung durchgeführt wurde. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Reihengrabes mit einer dritten Leiche unzulässig.

§ 11 Wahlgräber /Doppelgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Auf Antrag erfolgt die Verlängerung um 1 bis max. 15 Jahre. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Die mehrfache Belegung erfolgt mit zwei Särgen nebeneinander und zwei übereinander. Die Beisetzung von Särgen über den ersten ist innerhalb der Ruhefrist nur dann zulässig, wenn für die ersten beiden Särge bereits bei der Bestattung die Tieferlegung durchgeführt wurde. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Doppelgrabes mit einer fünften Leiche unzulässig.

§ 12 Urnennischen, Urnengrabstätten bzw. Naturbestattungen (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnennischen, Urnenwahlgrabstätten bzw. Naturbestattungen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) erteilt wird. Auf Antrag erfolgt die Veränderung um 1 bis max. 15 Jahre. Ein Rechtsanspruch auf Verlegung besteht nicht. (2) Urnenbeisetzungen sind in Urnennischen, in Urnenwahlgrabstätten oder als Naturbestattungen vorzunehmen. Ist jedoch bereits für Angehörige ein Einzelgrab (§ 10) oder Doppelgrab (§ 11) vorhanden, so kann die Urnenbeisetzung in diesem Grab erfolgen. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber/Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Bei Erlöschen des Benutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Bei Naturbestattungen dürfen ausschließlich leicht verrottbare bzw. biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

§ 13 Benutzungsrecht

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einer der in § 9 genannten Grabstätten bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familien (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 1 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (4) Auf das Nutzungsrecht in unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 1 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

§ 14a Ausmaße der Grabstätten der Friedhofsanlage Hengersberg

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber:

Länge 3,00 m, Breite 1,40 m unter Einschluss eines 40 cm breiten Wegebelages an einer Längs- und eines 40 cm breiten Wegebelages an einer Schmalseite.

  1. 2. Doppelgräber:

Länge 3,00 m, Breite 2,00 m unter Einschluss eines 40 cm breiten Wegebelages an einer Längs- und eines 40 cm breiten Wegebelages an einer Schmalseite.

  1. 3. Urnengrabstätten:

Länge 1,80 m, Breite 1,6 m unter Einschluss der begehbaren Umrandung

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt bei Gräbern weniger stens 1,60 m; bei Tieferlegung 2,00 m. (4) Die Tiefe der Grabstelle ist so bemessen, dass die Oberkante des letzten Sargdeckels 1,00 m unter Gelände liegt.

§ 14b Ausmaße der Grabstätten der Friedhofsanlage Unterfrohnstetten

(1) Die einzelnen Gräber haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber: Länge 2,25m; Breite 1,20m; Abstand zum nachsten Grab 1,20m; Abstand zur nachsten Reihe 1,50m
  2. 2. Doppelgräber: Länge 2,25m; Breite 2,40m; Abstand zum nachsten Grab 0,60m; Abstand zur nachsten Reihe 1,50m

(2) Die Mindesttiefe muss von der Oberfläche des gewachsenen Bodens an für die Gräber von Erwachsenen weniger stens 1,80m, für die von Kindern unter 12 Jahren weniger stens 1,20m, betragen. (3) Sofern Urnen in Gräbern beigesetzt werden, müssen diese in einer Tiefe von 1 Meter von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urnen gerechnet, beigesetzt werden.

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Vier Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände. Grabstände. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete)durfen nicht hoher als 20 cm sein. (4) Die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten bleibt der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts andes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17a Ausmaße der Grabmäler in der Friedhofsanlage Hengersberg

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Bei Einzelgräbern

Höhe 1,40 m Breite 0,70 m

  1. 2. Bei Doppelgräbern

Höhe 1,40 m Breite 1,00 m

  1. 3. Bei Urnengrabstätten

Höhe 1,20 m Breite 1,00 m

(2) Auf Antrag können in den Grabanlagen G1 bis G6; A1 bis A9, B1 bis B7 und C89 bis C99 abweichend von Abs. 1 folgende Ausmaße zugelassen werden:

  1. 1. Bei Einzelgräbern

Höhe 1,40 m Breite bis zu 1,00 m

  1. 2. Bei Doppelgräbern

Höhe 1,40 m Breite bis zu 1,60 m

(3) Kreuze aus Metall oder Holz in filigraner Bauweise dürfen ausnahmsweise eine maximale Höhe von 1,80 m (inkl. Sockel) haben.

§ 17b Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen in der Friedhofsanlage Unterfrohnstetten

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Bei Einzelgräbern

Höhe 1,40 m Breite 0,80 m

  1. 2. Bei Doppelgräbern

Höhe 1,40 m Breite 1,30 m

(2) Kreuze aus Metall oder Holz in filigraner Bauweise dürfen ausnahmsweise eine maximale Höhe von 1,80 m (inkl. Sockel) haben.

§ 18a Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) In der Friedhofsanlage Hengersberg sind als Einfriedung der Gräber mit Ausnahme der Urnenwahlgrabstätten für den gesamten Friedhof einheitlich 40 cm breite Betonplattenstreifen vorgesehen. Sie sind genau nach Schemenplan zu verlegen. Die Betonplatteneinfassungen gelten als Zuwege zu den Gräbern in den Grabquartieren. Die sonst üblichen Bekiesungen rund um die Gräber entfallen damit. Grabeinfassungen mit sonst üblichen Beton- und Naturkantensteinen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen muss mit Entfernungen des nicht gestatteten Materials gerechnet werden. Die dafür notwendigen Kosten gehen zu Lasten des Benützungsberechtigten. Die Grabeinfassung erstellt der Markt.

(3) In der Friedhofsanlage Unterfrohnstetten sind als Einfriedungen Sockel zulässig.

§ 18b Gestaltung der Urnennischen

(1) Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, hat sich die Beschriftung der Verschlussplatten an den Bestehenden zu orientieren.

(2) Das Anbringen von Vasen oder sonstigen Gegenständen mit Halterung ist verboten.

§ 18c Gestaltung der Urnengrabstätten

Grabmäler der Urnengrabstätten müssen dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

§ 18d Gestaltung der Naturgräber im Falle der Naturbestattung

Naturgräber befinden sich im südlichen Teil des Friedhofs in der bewaldeten Böschung. Eine Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht. An einem im Grünstreifen aufgestellten Findling werden auf Wunsch Kunststoffschilder mit Namen, Geburts- und Sterbedatum bereitgestellt. Diese werden einmalig vom Markt erstellt und nach Ablauf der Ruhefrist abgenommen. Grabschmuck in Form von Blumen, Gegenständen etc. sind weder in der Böschung noch am Findling zulässig.

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner große dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Die Entfernung der Grabstände hat durch zugelassene Steinmetzbetriebe, qualifizierte Bestattungsunternehmen oder durch die Gemeinde selbst zu erfolgen.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

(2) Das Verlegen von Gehwegplatten um die Grabstellen in der Friedhofsanlage Hengersberg besorgt das vom Markt bestellte Personal.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 23 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 24 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 25 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannte Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs- / Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 23 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25).

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.03.2013 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.08.2021 außer Kraft.

Hengersberg, 24.11.2023

Markt Hengersberg

Christian Mayer

  1. 1. Bürgermeister

Anlage: 1 Friedhofsplan

Die Satzung wurde am 29.11.2023 Rathaus Hengersberg (Zimmer Nr. 18) zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 24.11.2023 angeheftet und am 26/1/24 wieder entfernt. )

)

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hengersberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hengersberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 94xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hengersberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hengersberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Günstigere Alternative: Urnennische 35 €/Jahr (§ 4 Abs. 1 Buchst. c); kein Wegeplatten-Zuschlag, da Urnenwa...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 72 € (Urne) bzw. 510 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Leichenträger je 32 €; Tieferlegung +95 €; Urnenwand 28 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hengersberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhaus gesondert: 185 € zzgl. Leichenwärter 41 € (§ 6 Abs. 1 u. 2)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 94xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hengersberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €