📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.11.2009, Arbeitsfassung Stand 23.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung
zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten vom 25. November 2009
Arbeitsfassung; Stand 23.04.2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Bemessungsgrundlage
§ 2 Grabgebühren
§ 3 Bestattungsgebühren, Umbettungsgebühren
§ 4 Leichenhausgebühren
§ 5 Genehmigungsgebühren für Grabdenkmäler
§ 6 Fälligkeit der Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Metten folgende
Satzung:
§ 1
Bemessungsgrundlage
- 1. Der Markt Metten erhebt für die Inanspruchnahme seiner Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen im Friedhof Metten Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben:
- a) Grabgebühren
- b) Bestattungsgebühren
- c) Überführungsgebühren
- d) sonstige Gebühren
- 3. Gebührenpflichtig ist, wer
- a) zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
- c) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.
- d) das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 2
Grabgebühren
- 1. Die Gebühr beträgt für die Nutzung eines
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Reihen- oder Einzelgrabplatz mit Fundament | 15,00 € pro Jahr |
| b) | Kindergrabplatz mit Fundament | 5,00 € pro Jahr |
- 2. a) Die Gebühr beträgt für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Familiengrab) bei
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| einer Grabstelle mit Fundament ohne Einfassung | 15,00 € pro Jahr |
| zwei Grabstellen mit Fundament ohne Einfassung | 30,00 € pro Jahr |
| zwei Grabstellen mit Fundament und Einfassung | 40,00 € pro Jahr |
b) Die Gebühr beträgt im „amerikanischen“ Friedhofsteil und für „Wiesengräber“ für die Nutzung
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| einer Grabstelle mit Fundament | 38,00 € pro Jahr |
c) Die Gebühr beträgt im Friedhofsbereich „Urnenerdbestattung unter Bäumen“ für die Nutzung einer Grabstelle 20,00 € pro Jahr.
d) Die Gebühr beträgt für den Bereich der „Urnengräber in Kleingrabstätten“ für die Nutzung einer Grabstelle 30,00 € pro Jahr.
- 3. Die Gebühr beträgt für die Nutzung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | der Urnennischen Nr. 1 bis 72 (erbaut 1986) | 20,50 € pro Jahr |
| b) | der Urnennischen Nr. 73 bis 108 (erbaut 2002) | 34,50 € pro Jahr |
| c) | der Urnennischen Nr. 109 bis 204 (erbaut 2009) | 30,00 € pro Jahr |
- 4. a) Für den Erwerb einer Steinplatte vor den Urnennischen beträgt die Gebühr 58,00 €
b) Wird die Ruhefrist für eine Urnennische nicht mehr verlängert und hat der Markt Metten für die weitere Aufbewahrung des Inhalts einer Urne zu sorgen, so ist für die Urnennischen Nr. 1 bis 204 eine Gebühr in Höhe von 3,00 € je Urne zu entrichten.
- 5. Für vorzeitig vergebene Grabstellen nach § 13 der Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten (Friedhofssatzung) fallen Gebühren nach den Absätzen 1 bis 4 an.
§ 3
Bestattungsgebühren; Umbettungsgebühren
Sargbestattung
Öffnen und Schließen eines Erdgrabes inkl. Anfahrt, Abfuhr überschüssiges Erdmaterial
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| bis zu einer Tiefe von 1,80 m | 765 € |
| bis zu einer Tiefe von 0,40 m (Kindersarg) | 415 € |
| bis zu einer Tiefe von 0,80 m (Kindersarg) | 465 € |
| bis zu einer Tiefe von 1,00 m (Kindersarg) | 590 € |
| zusätzlich bei Tieferlegung (bis zu einer Tiefe von 2,20 m) | 90 € |
Urnenbestattung
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Öffnen und Schließen eines Urnengrabes inkl. Anfahrt, Abfuhr überschüssiges Erdmaterial | 255 € |
| Bestattung in der Urnennische inkl. Anfahrt | 185 € |
Sonstiges
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Pumpeneinsatz bei Wassereinbruch | 50 € |
| Fundament- / Kompressorarbeiten | 90 € |
Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Sarg (inkl. Gebeinesarg) | 1.657 € |
| Urnengrab | 406 € |
| Urnenwand | 192 € |
§ 4
Leichenhausgebühren
- 1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je Bestattungsfall 76,00 €.
- 2. Im Falle von Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | für die Benutzung des Sektionsraumes im Leichenhaus | 15,00 € |
| b) | für den Leichenwärter (Gehilfe pro Stunde) | 10,00 € |
| c) | für sonstige Dienstleistungen je Person und angefangener Stunde | 10,00 € |
| d) | für die Beheizung des Sektionsraumes | 5,00 € |
- 3. Die nach den Absätzen 1 bis 2 erhobenen Gebühren werden durch die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung fällig.
§ 5
Genehmigungsgebühren für Grabdenkmäler
Die Genehmigungs- oder Änderungsgebühr für ein Grabdenkmal nach § 18 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen beträgt für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | eine Wahlgrabstätte (Familiengrab) | 15,00 € |
| b) | ein Reihen- und Einzelgrab | 10,00 € |
§ 5a
Sonstige Friedhofsgebühren
Für die Entfernung nicht gestatteter Bepflanzungen bzw. nicht gestatteten Grabschmucks nach § 21 der Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten (Friedhofssatzung) fällt eine Gebührenpauschale in Höhe von 100,00 € an. Gebührenpflichtiger ist der Nutzungsberechtigte.
§ 6
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 7
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2009 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 14. August 2000, geändert durch die Satzungen vom 19.04.2001 und vom 09.04.2003, außer Kraft.
Metten, den 25. November 2009
Markt Metten
gez. Radlmaier Erster Bürgermeister
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Gebührensatzung für den Friedhof Berg (Markt Metten) – Arbeitsfassung, Stand 23.04.2026
Satzung des Marktes Metten zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes Berg vom 30.03.2010
Arbeitsfassung; Stand: 23. April 2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Bemessungsgrundlage
§ 2 Grabgebühren
§ 3 Bestattungsgebühren, Umbettungsgebühren
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Inkrafttreten
Aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Metten folgende
Satzung
§ 1
Bemessungsgrundlage
- 1. Der Markt Metten erhebt für die Inanspruchnahme seiner Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen im Friedhof Berg Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben
- a) Grabgebühren
- b) Bestattungsgebühren
- c) Überführungsgebühren
- d) sonstige Gebühren
- 3. Gebührenpflichtig ist,
- a) wer zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
- c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 2
Grabgebühren
- 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | eine bestehende Grabstätte | 31,95 € pro Jahr |
| b) | eine neu erworbene Grabstätte | 31,95 € pro Jahr |
- 2. Für die im Friedhof Berg am 01.08.2004 bereits bestehenden Grabstellen wird erstmals eine Nutzungsgebühr erhoben, soweit die letzte Bestattung vor dem 01.08.1984 erfolgt ist. Für später erfolgte Bestattungen wird jeweils nach Ablauf von 20 Jahren eine Nutzungsgebühr erhoben.
- 3. Die Gebühr beträgt für die Nutzung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | der Urnennischen Nr. 1 bis 15 (erbaut 2004) | 39,38 € pro Jahr |
| b) | der Urnennischen Nr. 16 bis 30 (erbaut 2010) | 52,18 € pro Jahr |
| c) | der Urnengräber Nr. 1 bis 4 (erbaut 2010) | 65,29 € pro Jahr |
- 4. a) Für die Bereitstellung der Steinplatte vor den Urnennischen Nr. 1 bis 15 beträgt die Gebühr einmalig 35,00 €.
- b) Für die Bereitstellung der Steinplatte vor den Urnennischen Nr. 16 bis 30 beträgt die Gebühr einmalig 47,60 €.
- c) Wird die Ruhefrist für eine Urnennische nicht mehr verlängert und hat der Markt Metten für die weitere Aufbewahrung des Inhalts einer Urne zu sorgen, so ist für die Urnennischen eine Gebühr in Höhe von 3,00 € je Urne zu entrichten.
- 5. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Jahresbeträge nach den Absätzen 1 und 3.
- 6. Die Gebühren nach den Absätzen 1 mit 4 werden für die gesamte Ruhefrist bzw. die Dauer des Nutzungsrechts im Voraus erhoben. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gemäß Abs. 3 wird die Gebühr für den Zeitraum der Verlängerung im Voraus erhoben.
- 7. Die Gebühren werden mit der Zuteilung des Grabes bzw. mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts fällig.
§ 3
Bestattungsgebühren; Umbettungsgebühren
Urnenbestattung
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Öffnen und Schließen eines Urnengrabes inkl. Anfahrt, Abfuhr überschüssiges Erdmaterial | 255 € |
| Bestattung in der Urnennische inkl. Anfahrt | 185 € |
Sonstiges
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Pumpeneinsatz bei Wassereinbruch | 50 € |
| Fundament- / Kompressorarbeiten | 90 € |
Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Sarg (inkl. Gebeinesarg) | 1.657 € |
| Urnengrab | 406 € |
| Urnenwand | 192 € |
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5
Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt zum 01.04.2010 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in Berg vom 01. August 2004 außer Kraft.
Metten, den 30.03.2010
Markt Metten
Radlmaier
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 02.12.2020, Fassung 10.10.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung des Marktes Metten – Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen, Fassung vom 10.10.2025
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 02. Dezember 2020 (Fassung 10.10.2025)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Metten folgende Satzung: Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 vorzeitige Vergabe von Grabstätten
§ 14 Rechte an Grabstätten
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 21 Grabgestaltung
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
§ 25 Leichentransport
§ 26 Leichenbesorgung
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 28 Bestattung
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 30 Ruhefrist
§ 31 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 33 Haftungsausschluss
§ 34 Zuwiderhandlungen
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften:
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt Metten errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Metten
b) das Leichenhaus
c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Marktmitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt Metten ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 best.),
c) die im Marktgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt Metten verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Metten so geführt, dass festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt Metten kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Metten kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung kann Öffnungszeiten für den Friedhof festlegen. Diese werden an den Eingängen bekannt gegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb von Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. (3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL;
Artikel 71a bis 71e BayVwVfG).
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Metten. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten)
c) Urnenerdgrabstätten
d) Urnenwandnischen (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Metten bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Metten freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander
beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tief grab höchstens vier. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann der Markt Metten in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Markt Metten.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten (Urnenerdgrabstätten, Urnenwandnischen) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden, in Einzelgrabstätten bis zu vier, in Familiengrabstätten bis zu sechs Urnen. Dies gilt nicht für den Bereich, in dem Urnen unter Bäumen bestattet werden können. (4) Für das Nutzungsrecht an Grabstätten, in denen Urnen bestattet werden dürfen, gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Metten berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Einzelgrabstätten)
Für Kinder bis sechs Jahren
1,20 m x 0,60 m Für Personen über sechs Jahren
2,10 m x 0,90 m
b) Familiengrabstätten mit einer Grabstelle
2,10 m x 0,90 m mit zwei Grabstellen
2,10 m x 1,80 m
d) Urnengrabstätten
entsprechend dem Bereich, in dem die Bestattung erfolgt:
- 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt
- a) bei Familiengräbern
0,40 m
b) bei Kindergräbern
0,30 m
c) bei Urnenerdgräber
0,40 m
- 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis sechs Jahren
mindesten. 1,20 m Personen über sechs Jahren
mindestens 1,80 m
- 4. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 m.
§ 13 vorzeitige Vergabe von Grabstätten
(1) An Grabstätten kann vorzeitig ein Grabnutzungsrecht erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf die vorzeitige Vergabe von Grabstätten. Die vorzeitige Vergabe einer Grabstätte in einem bestimmten Bereich oder die Unveränderlichkeit der Umgebung können nicht beansprucht werden. Die Vergabe eines Benutzungsrechts für eine vorzeitig vergebene Grabstätte kann mit Auflagen verbunden werden. (2) Eine vorzeitige Vergabe von Grabstätten im Bereich „Urnengräber unter Bäumen“ (§ 21 Abs. 4) ist nicht möglich.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Vorzeitig vergebene Grabstätten (§ 13) können für mindestens fünf Jahre und für eine Höchstdauer von 20 Jahren erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden. Die Laufzeit der Verlängerung beträgt mindestens weitere fünf Jahre., wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.1 (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Metten über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt Metten benachrichtigt. § 22 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für Einzel- und Familiengrabstätten als pflegeleichte Grasfläche mit Grabmal erworben werden. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für Einzel- und Familiengrabstätten für bestehende Grabstätten unter Belassung des Grabmales in pflegeleichte Grasflächen umgewandelt werden. Ein Anspruch auf Belassung des Grabmales besteht nicht. Eine Niederlegung von Grabschmuck, wie Blumen u. Ä. sowie die Errichtung von zusätzlichen Grabeinfassungen bzw. -platten auf der pflegefreien Fläche ist unzulässig. Für die Einräumung des Nutzungsrechtes gilt Abs. 3 entsprechend. Der Markt Metten ist berechtigt, die Grabnutzung vor Ablauf der Nutzungszeit einseitig zu beenden, sofern die umgewandelte Fläche bzw. die Fläche, auf der sich das Grabmal befindet, für Zwecke des Friedhofes benötigt wird. Die Beendigung ist dem Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Die entrichtete Grabnutzungsgebühr wird bei einer vorzeitigen Beendigung, die durch den Markt Metten veranlasst ist, anteilig erstattet. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Best genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Best hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Metten ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt Metten zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Metten. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Metten über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Metten. Der Markt Metten ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. 2 (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bim Markt Metten durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 und 21 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt Metten berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 und 21 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 Besteg in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten: a) bei Kindergräbern
Höhe 1,00 m Breite 0,50 m b) bei Grabstätten
mit einer Grabstelle
Höhe 1,40 m Breite 0,90 m (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) Bei Kindergräbern
0,60 m;
b) Bei Grabstätten mit einer Grabstelle
0,90 m mit zwei Grabstellen
1,80 m
Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m3 nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Metten die Erlaubnis erteilt.
§ 21 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Für die Urnennischen mit Nr. 109 bis 204 (erbaut 2009) gelten folgende Gestaltungsvorschriften: • Die anzubringenden Abdeckplatten sind aus Mettener Granit, 440 x 440 mm, Stärke 30 mm, Oberfläche sandgestrahlt, nicht imprägniert, Kanten leicht gefasst, Seitenflächen gesägt, anzufertigen. • Die Verschraubung der Urnenplatte erfolgt mit Edelstahl, matt, nicht eingesenkt. • Die Inschrift an der Granitabdeckung der Urnennischen ist zu gravieren. Die Gravurarbeiten für die Granitplatte sind auf Veranlassung des Grabnutzungsberechtigten durch eine Fachfirma durchzuführen. Die Gravur darf nur in der Farbe „weiß“ kenntlich gemacht (nachgemalt) werden. Das Schriftbild ist hierbei einheitlich in der Schrift „Futura“, in Großbuchstaben und mit Schriftblock „zentriert“ anzubringen. Das Kreuz ist in einer Größe vonb 48 x 48 mm, der Familien- und Vorname in einer Größe von 27 mm anzubringen. Auf die Gravur des Kreuzzeichens kann verzichtet werden. Sofern ein anderes Symbol angebracht werden soll, darf dieses die Würde des Friedhofes (Abs.
- 1. nicht verletzten. Die Anbringung eines anderen Symbols bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. • Es sind die Geburts- und Sterbedaten in Ziffern (TT.MM.JJJJ) mit einer Größe von 20 mm zulässig. • Ein Muster bezüglich der Beschriftungsvorgaben ist in Anlage 1 dieser Satzung ersichtlich.
• Das Anbringen eines ovalen Porzellanbildes des Verstorbenen ohne Goldrand mit einer Größe von max. 7 x 5 cm im unteren Teil der Granitabdeckplatte ist zulässig. • Die Blumenbeete vor den Urnenmauern werden vom Markt (Friedhofsverwaltung) angelegt und unterhalten. Das Anbringen von Gegenständen sowie das weitere Ausschmücken der Flächen vor oder an den Urnenmauern ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung werden die Gegenstände zu gegebener Zeit vom Markt Metten beseitigt.
(3) Für den sog. „Amerikanischen Friedhofsteil“ mit Rasengrabstellen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: • Der Markt Metten stellt im markteigenen Friedhof einen sogenannten „amerikanischen“ Friedhofsteil zur Verfügung. In diesem Teil des Friedhofes ist nur die Errichtung von Einzelwahlgräbern mit Tieferlegung bei Sargbestattung oder Urnenbeisetzung vorgesehen. • Die Reihengräber werden durch den Markt erstellt und erhalten. • Das Bepflanzen und Schmücken der Gräber im „amerikanischen“ Friedhofsteil ist nicht gestattet. Durch den Markt (Friedhofsverwaltung) wird eine einheitliche Rasenfläche erstellt und gepflegt. Behältnisse für Blumenschmuck sowie anderweitige Gegenstände (z. B. Weihwasserbehälter, Kerzen usw.) dürfen auf der jeweiligen Grabstelle nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Markt Metten die Bepflanzungen bzw. den Grabschmuck des Nutzungsberechtigten entfernen. • Einfriedungen und Einfassungen der Gräber sind im Bereich des „amerikanischen“ Friedhofsteils nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind kleine Sockel links und rechts neben dem Grabmal mit einer Größe von ca. 15 x 15 cm entsprechend der Stärke/Tiefe des Grabmales. • Im Bereich des „amerikanischen“ Friedhofsteils ist die Aufstellung der vom Markt (Friedhofsverwaltung) vorgesehenen Grabmäler erforderlich. Die Größe, Form, Material und das Aussehen sind in der Anlage 2 ersichtlich. • Nähere Einzelheiten über die Benutzung und die Kostenübernahme werden durch besondere Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten und dem Markt Metten geregelt. • Die Aufstellung der Grabdenkmäler erfolgt durch das vom Markt beauftragte Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung. Bis dahin darf ein hölzernes Sterbekreuz auf der Grabstätte belassen werden. Die Gebühr für die Aufstellung sowie die Kosten für die Beschaffung des Grabdenkmals sind in der Gebührensatzung festgelegt. • Auf die Gravur des vorgesehenen Kreuzzeichens kann verzichtet werden. Soweit ein anderes Symbol angebracht werden soll, darf dies die Würde des Friedhofs (Abs. 1) nicht verletzen. Die Anbringung eines anderen Symbols bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(4) Für den Bereich, in dem im Friedhof Metten „Urnenerdbestattungen unter Bäumen“ möglich sind, gelten folgende Gestaltungsvorschriften: • Der Markt Metten stellt im markteigenen Friedhof einen Naturfriedhofsteil zur Verfügung. In diesem Teil des Friedhofes ist nur die Erdbestattung von Urnen möglich.
• Das Bepflanzen und Schmücken der Gräber im „Naturfriedhof“ ist nicht gestattet. Durch den Markt Metten (Friedhofsverwaltung) wird eine einheitliche Gestaltung der Oberfläche durch Anlegen einer Grünfläche erstellt (mit Bodendecker) und gepflegt. Behältnisse für Blumenschmuck sowie anderweitige Gegenstände (z.B. Weihwasserbehältnisse, Kerzen usw.) dürfen weder auf der jeweiligen Grabstelle noch im gesamten Bereich des Naturfriedhofes aufgestellt werden. Dies gilt auch für die Aufstellung von Grabkreuzen. Bei Zuwiderhandlung wird der Markt Metten die Bepflanzungen bzw. den Grabschmuck des Nutzungsberechtigten entfernen. • Einfassungen und Einfriedungen sind im Naturfriedhofsteil nicht zulässig. • Im Bereich des „Naturfriedhofes“ ist zur Würdigung der Verstorbenen die Anbringung eines Metallschildes an einem der vorhandenen Granitsteinen vorgesehen. Die Festlegung des Standortes des Schildes und die Anbringung des Schildes erfolgt durch den Markt Metten. Auf dem Schild können neben dem Vor- und Nach- und ggf. Geburtsnamen die Angaben zum Geburts- und Sterbetag/-jahr angegeben werden. Die Größe, Form, Material und das Aussehen sind in der Anlage 3 ersichtlich. • Die Metallschilder einschließlich der fest zu legenden Beschriftung sind über den Markt (Friedhofsverwaltung) zu beziehen. Nähere Einzelheiten über die Benutzung und die Kostenübernahme werden durch besondere Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten und dem Markt Metten festgelegt. • Vor den Granitsteinen mit den Erinnerungsschildern ist eine Pflasterfläche angebracht. Hier besteht die Möglichkeit, zum Gedenken an die Verstorbenen Grablichter aufzustellen. Diese werden regelmäßig wöchentlich zu bestimmten Terminen von der Friedhofsverwaltung entfernt. • Blumenschalen und Gedenkkränze bei der Beerdigung sind nicht zugelassen. (5) Für die „Wiesengräber“ gelten folgende Gestaltungsvorschriften: • In diesen Gräbern ist eine Bestattung von zwei Särgen übereinander und max. vier Urnen möglich. • Das Bepflanzen und Schmücken der Wiesengräber sind nicht gestattet. Durch den Markt Metten wird eine einheitliche Rasenfläche erstellt und gepflegt. Behältnisse für Blumenschmuck sowie anderweitige Gegenstände (z.B. Weihwasserbehälter, Kerzen, usw.) dürfen auf der jeweiligen Grabstätte nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Markt Metten die Bepflanzung, bzw. den Grabschmuck des Nutzungsberechtigen kostenpflichtig entfernen. • Einfriedungen und Einfassungen sind ohne Ausnahme bei einem Wiesengrab nicht zulässig. • Der Markt Metten stellt ein Grabsteinkissen zur Verfügung, das der Nutzungsberechtigte erwerben muss • Die Beschriftung muss einheitlich sein und wird durch die vom Markt Metten beauftragte Firma erstellt. • Sofern gewünscht, kann auf den „Grabsteinkissen“ eine mit dem Grabstein fest verbundene Grablichtlaterne und/oder ein mit dem Grabstein fest verbundenes Weihwassergefäß entsprechend den Vorgaben des Marktes Metten angebracht werden.
• Nähere Einzelheiten über die Benutzung werden durch besondere Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten und dem Markt Metten geregelt.
(6) Für die „Urnengräber in Kleingrabstellen“ gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
• In diesen Gräbern ist eine Bestattung von bis zu 4 Urnen möglich • Die Gestaltung des Grabes ist innerhalb der Umfriedung dem Nutzungsberechtigten überlassen, soweit die Gestaltung nicht gegen die Würde des Friedhofs verstößt. Weiterhin ist das Grab in einem ordentlichen Zustand zu halten. Die §§ 16 und 17 der Satzung gelten entsprechend. • Die vollständige Abdeckung des Grabes mit einer Steinplatte ist zulässig. Dies bedarf aber der vorherigen Zustimmung des Marktes Metten. • Es besteht die Möglichkeit, ein Erinnerungsschild beim Markt Metten zu erwerben. • Grabsteine sind unzulässig. • Nähere Einzelheiten über die Benutzung werden durch besondere Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten und dem Markt Metten geregelt.
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK)4 sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der
gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes Metten entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Metten durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Metten. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Metten.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.5 (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zur Leichenhalle. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 Best.
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 Best vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Marktgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt Metten hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsprungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Der Markt Metten kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. 6
(2) Auf Antrag kann der Markt Metten von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 28 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Metten anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Metten im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Gräber für Kinder bis 6 Jahre wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Metten. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.7 (5) Im Übrigen gilt § 21 beste.
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Metten die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den
Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Haftungsausschluss
Der Markt Metten übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Metten nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 25.11.2009 außer Kraft.
Markt Metten Metten, den 10. Oktober 2025
Andreas Moser Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Metten?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Metten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!