Friedhofsgebühren Walkendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Walkendorf · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17179

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Walkendorf vom 28.07.2003

Gebührensatzung

Zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Walkendorf

Aufgrund des § 5 Der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993, GVOBI. MV S. 522, berichtigt im GVOBI. M-V S. 916 vom 15. November 1993, des § 14 Abs. 1,2 und 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 1998 sowie des § 24 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Walkendorf vom 28.04.1997 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Walkendorf am 09.07.2003 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Gebühren

(1) Für die Nutzung des Friedhofs in Walkendorf sowie der Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben:

LeistungDauer/TypGebühr
Reihengrab25 Jahre210,00 EUR
KaufgrabEinzel260,00 EUR
KaufgrabDoppel (25 Jahre)360,00 EUR
KaufgrabDreier (25 Jahre)460,00 EUR
KaufgrabVierer (25 Jahre)560,00 EUR
Urnenstellen20 Jahre150,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlage20 Jahre100,00 EUR
Urnenbeisetzung im Kaufgrab-51,00 EUR
ReihengrabFür Kinder130,00 EUR
NachkaufKaufgräber pro Jahr8,40 EUR
NachkaufUrnengräber pro Jahr7,50 EUR

(2) Gebühren für die Nutzung der Feierhalle und Leichenhalle

LeistungGebühr
Nutzung der Feierhalle40,00 EUR
Nutzung der Leichenhalle20,00 EUR pro Tag (bis 3 Tage)
Beisetzung einer Urne25,00 EUR
Verwaltungsgebühren/Graburkunde7,50 EUR
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals40,00 EUR

(3) Friedhofsunterhaltungsgebühren pro Jahr

GrabtypGebühr pro Jahr
Einzelgrab7,50 EUR
Doppelgrab15,00 EUR
Dreiergrab22,50 EUR
Viergrab30,00 EUR
Kindergrab7,50 EUR
Urnengrab5,00 EUR

(4) Gebühren für die Beräumung von Grabstellen sowie die Entsorgung von Grabmalen

1. Einstelliges Reihengrab/Urnengrab

  • Beräumen des Hügels/Grabes: 30,00 EUR
  • Entsorgung des Grabmals: 30,00 EUR
  • Gesamt: 60,00 EUR

2. Zweistelliges Kaufgrab

  • Beräumen des Grabes: 60,00 EUR
  • Entsorgung des Grabmals: 40,00 EUR
  • Gesamt: 100,00 EUR

3. Dreistelliges Kaufgrab

  • Beräumen des Grabes: 90,00 EUR
  • Entsorgung des Grabmals: 40,00 EUR
  • Gesamt: 130,00 EUR

4. Vierstelliges Kaufgrab

  • Beräumen des Grabes: 120,00 EUR
  • Entsorgung des Grabmals: 40,00 EUR
  • Gesamt: 160,00 EUR

§ 2 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Walkendorf als Anlage zur Friedhofssatzung vom 28.04.1997 wird aufgehoben.

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:

Walkendorf, den 28.07.2003

Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Walkendorf vom 28.04.1997 (zuletzt geändert am 18.12.2015)

S a t z u n g

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde W a l k e n d o r f

Aufgrund der Paragraphen 5 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBI. M-V Nr. 5 vom 22.02.1994) und der Paragraphen 1 und 2 Abs. 1 sowie 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBI. M-V Nr. 13 vom 16.06.1993) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Walkendorf vom 28.11.1996 die folgende Friedhofssatzung erlassen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine Einrichtung der Gemeinde Walkendorf. Zur Erledigung der mit dieser Einrichtung zusammenhängenden Angelegenheiten, bedient sich die Gemeinde der Amtsverwaltung Gnoien. (2) Der Friedhof Alt Pannekow dient der Bestattung von Personen die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz in der Gemeinde Walkendorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte kostenlos zu Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten Des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungen werden den Angehörigen der in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten sowie den Nutzungsberechtigten an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten mindestens einen Monat vorher mitgeteilt, sowie deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art -ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Handwagen sowie Fahrzeuge im Auftrag der Gemeinde- zu befahren,

b) in der Nähe einer Bestattungsfeier Arbeiten auszuführen,

c) das Verteilen von Druckschriften, mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,

d) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

e) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

g) das Führen von Hunden ohne Leine

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

j) Lärmen, Spielen und Rauchen auf dem Friedhof. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 4 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Unbeschadet § 3 Abs. 3 Buchst. b) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beerdigung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur ausnahmsweise und nur in Absprache mit der Gemeinde gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. (6) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3-5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

Nach Eintritt des Todes ist die Bestattung wie folgt anzumelden:

  1. 1. Die Bestattung ist unverzüglich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen bei der Amts- verwaltung anzumelden. Bei im voraus erworbenen Wahlgrabstätten ist auch das Nutzungsrecht festzustellen.
  2. 2. Die Amtsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Anmeldenden Grabstelle und Zeit der Bestattung fest unter Berücksichtigung der erlassenen Maßgaben.

§ 6 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von den Angehörigen der/des Verstorbenen mit Genehmigung der Gemeinde beauftragt sind. (2) Die beim Ausheben einer Grabstätte aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, die Gesamttiefe soll 1,80 m betragen. Die Tiefe bis zur Oberkante der Urne beträgt mindestens 0,65 m. (5) Grabmale, Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen.

§ 7 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit mit nur einer Leiche belegt werden (3) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkungen verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Gemeinde durchgeführt. (4) Gräber, deren Ruhezeit abgelaufen ist, dürfen erst nach Ablauf von weiteren 10 Jahren neu belegt werden. (5) Für die Beisetzung von Ascheurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen.

§ 8 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Abgesehen von einer gerichtlichen angeordneten Ausgrabung bedürfen Umbettungen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine Umbettung in belegte Grabstätten nur mit der vorherigen Zustimmung der Gemeinde erfolgen. (4) Umbettungen aus Reihen-/Urnenreihengrabstätten bedürfen eines Antrages. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist der jeweiligen Nutzungsberechtigte antragsberechtigt. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller, außer in den Fällen nach § 2 Abs. 3 zu tragen (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 9 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebührensatzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten (3) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 120 cm

Breite: 60 cm

b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an

Länge: 210 cm

Breite: 90 cm

c) für Urnen

Länge: 50 cm

Breite: 50 cm

§ 10 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. Sie werden für die Dauer der Ruhezeit (§ 7) überlassen. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden, ausgenommen sind Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung belegt worden sind. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

§ 11 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für eine Nutzungszeit von mindestens 25 Jahre vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätten wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehene Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. (2) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. (3) Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein und ist der Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen die Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung, den Nutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der Verleihungsurkunde als berechtigt angesehen werden.

(4) Der neue Nutzungsberechtigte hat nach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung unverzüglich die ordnungsgemäße Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. (5) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Gemeinde berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (6) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (7) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (8) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden. (9) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 7) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern.

§ 12 – Urnengrabstätten

(1) In Urnengrabstätten können je Grabbreite bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Werden Ascheurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 11 Abs. 9 entsprechend. (3) Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle wird eine besondere Gebühr erhoben. (4) Urnengemeinschaftsanlage

  1. 4.1. In der Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen in würdiger Weise von der Gemeinde bei- gesetzt.
  2. 4.2. Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit.
  3. 4.3. Blumen und Kränze werden nach der Trauerfeier niedergelegt. Schleifen werden von der Gemeinde entfernt.
  4. 4.4. Der Zahlungspflichtige erhält eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsanlage.
  5. 4.5. Blumen für die /den Verstorbene(n) können an einem hierfür vorgesehenen Platz niedergelegt werden.
  6. 4.6. Die Lage der Urne wird nicht bekannt gegeben.

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes für ein Urnengrab ist durch die Gemeinde die Asche auf der Streuwiese auszubringen. Die Urne ist zu beseitigen. Auf Wunsch der Angehörigen kann ihnen die leere Urne übergeben werden. Das ist in einem Protokoll festzuhalten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 13 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gemeindevertretung kann besondere Gestaltungsrichtlinien für einzelne Grabfelder über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale und über die Bepflanzung der Grabstätten erlassen. VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 14 – Mindeststärke der Grabmale

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

§ 15 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung der Gemeinde erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 16 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale dürfen nur von Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieben errichtet werden. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2)Die Gemeinde kann prüfen lassen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 17 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 18 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (2) Die Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt sind, fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt oder abgeändert werden. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 13 dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulagern.

§ 4 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Die Grabhügel sollen nicht höher als 0,20 m sein. (4) Einzäunungen von Grabstätten sind nicht gestattet. (5) Hecken dürfen nur mit dafür geeigneten Sorten und nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde gepflanzt werden. Sie sollen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. (6) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahl- und Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 20 – Vernachlässigungen

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Gemeinde kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 21 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 22 – Registerführung

(1) Für den Friedhof ist von der Amtsverwaltung ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind stets zu aktualisieren.

§ 23 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 24 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Gemeinde sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 25 – Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Rechte und verliehenen Grabnutzungsrechte bleiben von der Neuregelung unberührt.

§ 26 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

ausgefertigt: Walkendorf, den 28.04.1997

C.-P. Gering Bürgermeister Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Walkendorf

Gebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Walkendorf als Anlage zur Friedhofssatzung

  1. 1. Für die Nutzung des Friedhofes der Gemeinde Walkendorf sowie deren Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben:
  • Reihengrab

25 Jahre 400,00 DM

  • Kaufgrab

25 Jahre Einzel 500,00 DM Kaufgrab 25 Jahre Doppelt 700,00 DM Kaufgrab 25 Jahre Dreier 900,00 DM Kaufgrab 25 Jahre Vierer 1.000,00 DM

  • Urnenstellen

20 Jahre 250,00 DM Urnengemeinschaftsanlage 100,00 DM

  • Urnenbeisetzung im Kaufgrab

100,00 DM

  • Reihengrab für Kinder

250,00 DM

  • Nachkauf Kaufgräber pro Jahr

10,00 DM

  • Nachkauf Urnengräber pro Jahr

5,00 DM

  1. 2. Gebühren für die Nutzung der Feier- und Leichenhalle
  • Nutzung der Feierhalle

75,00 DM

  • Nutzung der Leichenhalle bis 3 Tage

60,00 DM

  • je weiterer Tag

10,00 DM

  • Beisetzung einer Urne von der Feierhalle zur

Urnenstelle

40,00 DM

  • Verwaltungsgebühren sind nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung zu erheben.
  1. 3. Wassergeld

Für die Entnahme von Wasser aus dem Wassernetz des Friedhofes wird eine jährliche Gebühr pro Grab von 5,00 DM erhoben.

Für Urnengräber wird eine Gebühr von 3,00 DM pro Urnengrab erhoben.

Die Gebühr ist bis zum 30.06. des laufenden Jahres bei der Gemeinde zu entrichten.

  1. 4. Entleerung der Abfallboxen

Für die Entleerung der Abfallboxen (Unkraut, Blumenreste, Abdeckungsmaterial) werden pro Grab jährlich 5,00 DM erhoben.

Die Gebühr ist bis zum 30.06. des laufenden Jahres bei der Gemeinde zu entrichten.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Walkendorf (4. Änderungssatzung vom 18.12.2015)

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Walkendorf Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiter kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13.07. 2011 (GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011, S. 777), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Juli 1998, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Walkendorf am 09.12.2015 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1 – Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen und der Gebührenordnung

für den Friedhof als Anlage zur Friedhofssatzung vom 28.04.1997

  1. 1. Der § 24 erhält folgende Fassung: § 24 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist ab dem Folgejahr der Beisetzung jährlich bis zum 30.06. des laufenden Jahres für die gesamte Nutzungsdauer bei der Gemeinde zu entrichten. Die Gebührenordnung ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Abgabenschuldner für die Grabstelle ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Auftraggeber, der den Auftrag einer Bestattung an die Friedhofsverwaltung erteilt. Die Abgabe der Gebühr ist 30 Tage nach Erstellung des Gebührenbescheides fällig.

Artikel 2 – Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Walkendorf, den 18. Dezember 2015

Bürgermeister Claus-Peter Gering

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Walkendorf

Gebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Walkendorf als Anlage zur Friedhofssatzung

  1. 1. Für die Nutzung des Friedhofs in Walkendorf sowie der Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben:

Reihengrab 25 Jahre 210,00 EUR Kaufgrab Einzel 260,00 EUR Kaufgrab Doppel 25 Jahre 360,00 EUR Kaufgrab Dreier 25 Jahre 460,00 EUR Kaufgrab Vierer 25 Jahre 560,00 EUR Urnenstellen 20 Jahre 150,00 EUR Urnengemeinschaftsanlage 20 Jahre 100,00 EUR Urnenbeisetzung im Kaufgrab 51,00 EUR Reihengrab für Kinder 130,00 EUR

Nachkauf Kaufgräber pro Jahr 8,40 EUR Nachkauf Urnengräber pro Jahr 7,50 EUR

  1. 2. Gebühren für die Nutzung der Feierhalle und Leichenhalle

Nutzung der Feierhalle 40,00 EUR Nutzung der Leichenhalle bis 3 Tage 20,00 EUR pro Tag Beisetzung einer Urne 25,00 EUR Verwaltungsgebühren/Graburkunde 7,50 EUR

Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals: 40,00 EUR

  1. 3. Friedhofsunterhaltungsgebühren pro Jahr

Einzelgrab

7,50 EUR Doppelgrab 15,00 EUR Dreiergrab 22,50 EUR Viergrab 30,00 EUR Kindergrab 7,50 EUR Urnengrab

5,00 EUR

  1. 4. Gebühren für die Beräumung von Grabstellen sowie die Entsorgung von Grabmalen
  1. 1. einstelliges Reihengrab/Urnengrab
  • Beräumen des Hügels/Grabes

30,00 EUR

  • Entsorgung des Grabmals

30,00 EUR

60,00 EUR

  1. 2. zweistelliges Kaufgrab
  • Beräumen des Grabes

60,00 EUR

  • Entsorgung des Grabmals

40,00 EUR

100,00 EUR

  1. 3. dreistelliges Kaufgrab
  • Beräumen des Grabes

90,00 EUR

  • Entsorgung des Grabmals

40,00 EUR

130,00 EUR

  1. 4. vierstelliges Kaufgrab
  • Beräumen des Grabes

120,00 EUR

  • Entsorgung des Grabmals

40,00 EUR

160,00 EUR im Internet veröffentlicht:

21. Dezember 2015

Sachbearbeiter/in:

gez. i.A. K. Fischer

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Walkendorf:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: