Ev.-Luth. Kirchengemeinde Basse/Behren-Lübchin/Walkendorf
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Basse, Behren-Lübchin und Walkendorf
vom 01.01.2022
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Basse, Behren-Lübchin und Walkendorf .Dieser Beschluss bedarf
der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen
des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum
Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder
die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls
mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem
tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen
Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald
die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im
Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit
nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder
teilweise erlassen werden.
§5
1
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
Wahlgrabstätten
-für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 450,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 18,00 EUR
-für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 350,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Urnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 17,50 EUR
Rasenwahlgrabstätten mit individuellem Grabmal
Rasengrabstätten für Särge für 25 Jahre 1300,00 EUR
Rasengrabstätten für Urnen für 20 Jahre 1000,00 EUR
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Rasengrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr 52,00 EUR
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Rasengrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr 50,00 EUR
Urnenbaumbestattungen mit zentraler Namensnennung 1000,00 EUR
Diese Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Friedhofsunterhaltungsgebühr
die Pflege für die gesamte Ruhezeit und die Namensnennung
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr(FUG)
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und
Jahr berechnet und beträgt 20,00 EUR
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
A allgemeine Pflege der Grünflächen
B Versicherungsbeiträge
C Wasser-und Müllkosten
D Instandhaltung, Unterhaltung und Neuanschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Kleinwerkzeugen
E Personal-und Verwaltungskosten
3.Gebühren für vorzeitige Grabauflösung / Umgestaltung in Rasengrab
nach genehmigten Antrag durch die Kirchengemeinde zuzüglich der FUG
pro Grabbreite/Jahr
20,00 EUR
Gebühren für Rasenpflege für eine teilweise als Rasengrab angelegte Grabstätte
pro Grabbreite/Jahr 10,00 EUR
Pfandbetrag bei Umgestaltung in ein Rasengrab zur Beräumung 250,00 EUR
des Grabsteines nach Ablauf der Ruhefrist durch den Friedhofsträger
(dieser Betrag wird zurückgezahlt, wenn die NB den Grabstein nach Ruheende selbst beräumen)
Bei genehmigtem Antrag werden diese Gebühren in einer Summe
bis zum Ablauf der Ruhefrist erhoben.
4. Verwaltungsgebühren
Bestattungsgebühr /Bestattung 50,00 EUR
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 30,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR
Gebühren zur Umbettung einer Urne 85,00 EUR
Nutzungsgebühren bei weltlichen Trauerfeiern im Turmraum 60,00 EUR
In Behren-Lübchin
2
§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu
entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der
Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte
Zeit.
§8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom
29.04.1998 sowie deren Änderungen außer Kraft.
3