Friedhofsgebühren Prebberede 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Prebberede · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17168

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (03.02.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 300 € + Unterhalt 10 €/J. × 30 J. = 300 €
📄 § 2 Ziff. 5 GebS (Rasen-Reihengrab für 1 Sarg + 1 Urne = 1 Grabstelle)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
450,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 225 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 450 € für 2 Grabstellen (= Ø 225 € je Person / Stelle)
📄 § 2 Ziff. 1 GebS (Einzelgrabstätte für 1 Sarg + 2 Urnen = 1 Grabstelle; Doppelgrabstätte 300 € separat)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 10 €/J. × 20 J. = 200 €
📄 § 2 Ziff. 6 GebS (Rasen-Reihengrab für 2 Urnen = 1 Grabbreite/Grabstelle nach § 9a Abs. 3 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
300,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 150 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 300 € für 2 Urnen (= Ø 150 € je Urne)
📄 § 2 Ziff. 4 GebS (Urnengrab/Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen = 1 Grabbreite nach § 9b Abs. 1 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 10 €/J. × 20 J. = 200 €
📄 § 2 Ziff. 7 GebS (Urnengrab anonym für 1 Urne / Urnengemeinschaftsanlage nach § 9c Friedhofssatzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
25,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. 8 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (03.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​ Satzung der Gemeinde Prebberede über die Erhebung von Friedhofsgebühren (2023)

Satzung der Gemeinde Prebberede über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1, 2 und 6 Kommunalabgabengesetz – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 02.02.2023 folgende Satzung erlassen.

§ 1 – Allgemeines

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Unterhaltungskosten für den Gemeindefriedhof und seine Einrichtungen in Schwiessel nachfolgend aufgeführte Gebühren:

§ 2 – Gebührenhöhe

Die Gebühren untergliedern sich in folgende Positionen und sind einmalig für den Zeitraum der Ruhezeit nach § 5 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede zu entrichten, ausgenommen davon sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Diese sind jährlich zu zahlen.

  1. 1. Einzelgrabstätte (1 Sarg + 2 Urnen) 150,00 € Doppelgrabstätte

300,00 €

  1. 2. Familiengrabstätten je Grabstelle 150,00 €
  1. 3. Kindergrab

100,00 €

  1. 4. Urnengrab (2 Urnen)

100,00 €

  1. 5. Rasen-Reihengrab (1 Sarg + 1 Urne) 300,00 €
  1. 6. Rasen-Reihengrab (2 Urnen)

200,00 €

  1. 7. Urnengrab anonym (1 Urne)

200,00 €

  1. 8. Trauerfeierhallennutzung

25,00 €

  1. 9. Zuschlag für Nichtgemeindeansässige je Grabstelle 50,00 €
  1. 10. Friedhofsunterhaltungsgebühren

10,00 €/Jahr und Grabstelle

  1. 11. Friedhofsverwaltungsgebühren 15,00 € einmalig bei Kauf der Grabstätte

§ 3 – Verlängerung Liegezeit

(1) Für die Verlängerung der Liegezeit ist ein Unkostenbeitrag von 10,00 €/Jahr und Grabstelle und 10,00 €/Jahr und Grabstelle für Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten. (2) Ausgegangen wird vom Jahr 2023.

§ 4 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller (Bestattungsverpflichteter) oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 5 – Fälligkeit

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Prebberede vom 20.06.2005 außer Kraft.

Prebberede, den 03.02.2023

Frank Möller Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.02.2023, ausgefertigt am 03.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede (2023)

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GOVBl. M-V S. 467) und des § 14 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg – Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, 1326), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 02.02.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Eigentum und Zweckbindung

(1) Die Gemeinde Prebberede ist Eigentümer des Friedhofes in Schwiessel und unterhält diesen. (2) Zu den Friedhofsanlagen gehört auch die Friedhofshalle. (3) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die bis zu ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Prebberede waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Verstorbener kann mit Zustimmung des Bürgermeisters erfolgen. (4) Innerhalb des Gemeindegebietes Prebberede ist ein evangelisch-lutherischer Friedhof für die Beisetzung von Verstorbenen vorhanden.

§ 2 – Aufsicht, Verwaltung und Ordnung

(1) Die Verantwortung für den Gemeindefriedhof obliegt dem Bürgermeister. Der Bürgermeister kann einen ehrenamtlichen Friedhofsverwalter berufen, der die Aufsicht und Verwaltung gewährleistet. (2) Für die Ordnung auf dem Friedhof kann die Gemeinde besondere Bestimmungen erlassen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsverwalters ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:

a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung des Friedhofsverwalters erteilt worden ist; ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle und Kinderwagen,

c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,

d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,

e) zu lärmen und zu spielen

f) das störende Lagern von Gartengeräten, Gießkannen usw., werden solche vorgefunden, können sie entfernt werden. (3) Ersatzansprüche für verlorene Geräte und Leuchten können nicht gestellt werden.

§ 4 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist nach dem Tode unter Vorlage der Sterbebescheinigung dem Friedhofsverwalter anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Beerdigung ist bekannt zu geben. (2) Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Familiengrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 5 – Ruhezeit

Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Für Ascheurnen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung das Nutzungsrecht verlängert werden.

§ 6 – Umbettungen

(1) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Gemeinde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen lassen. Die Leichen-oder Aschereste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. (2) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsbestimmungen dieser Satzung verstoßen. (3) Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten schriftlich nachzuweisen. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten entstehen. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig.

§ 7 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung vergeben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Einzel- oder Doppelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Rasenreihengrab für Sargbestattungen

d) Rasenreihengrab für Urnenbestattungen

e) Urnenwahlgrabstätten

f) Urnengemeinschaftsanlagen (3) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 120 cm Breite: 60 cm

b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 210 cm Breite: 90 cm

c) für Urnen Länge: 100 cm Breite: 100 cm (4) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr in einem Grab zu bestatten. Über Ausnahmen von dieser Regelung, insbesondere für verstorbene Kleinkinder, entscheidet der Friedhofsverwalter. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Anlage. Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und müssen bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in würdiger Weise unterhalten werden. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 6 Monate in der Sommerzeit, gerechnet ab dem Monat April, bzw. 6 Monate in der Winterzeit, gerechnet ab dem Monat Oktober, in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabmale, Fundamente und Einfassungen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. (6) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 m. (7) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (8) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. (9) Die Lage der Grabstätten wird vom Friedhofsverwalter festgesetzt.

§ 8 – Einzel- oder Doppelgrabstätten

(1) Einzel- oder Doppelgrabstätten sind Grabstellen, die vom Tage des Erwerbs angerechnet und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht für die Erdbestattung beträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbs angerechnet, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 25 Jahre und für die Urnenbestattung 20 Jahre.

§ 9 – Familiengrabstätten

(1) Die Familiengrabstätten werden für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und für Urnen 20 Jahre vom Tag des Erwerbs angerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann dieses nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. (2) Überschreitet die Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefristen, das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung. (3) In einer Familiengrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

a) der Ehegatte des Nutzungsberechtigten

b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten. (4) Die Familiengrabstätte für die Erdbestattung hat eine Länge von 210 cm und eine Breite von 90 cm je Grabstelle, ohne Einbeziehung der Wegeflächen. Es werden nur bis zu vier, mindestens jedoch zwei und in Ausnahmefällen bis zu sechs Grabstellen für jede Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt.

§ 9a – Rasen-Reihengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof in Schwiessel werden Rasen-Reihengrabstätten für Sargbestattungen und Urnenbestattungen vorgehalten. (2) Rasen-Reihengrabstätten sind Rasenflächen für Sarg- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (3) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab maximal 1 Sarg und 1 Urne oder 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Rasen-Reihengrabstätten können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden. (5) Für Rasen-Reihengrabstätten sind nur eingelassene Grabplatten oder Liegesteine, die auf den Verstorbenen hinweisen, gestattet.

§ 9b – Urnenwahlgrabstätte

(1) In Urnenwahlgrabstätten können je Grabbreite bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, könne in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden. (2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen könne je Grabbreite 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (3) Werden Ascheurnen in einem belegten Grab beigesetzt und die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhe für sämtliche Grabbreiten der Grabstätte zu verlängern.

§ 9c – Urnengemeinschaftsanlage

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen in würdiger Weise von der Friedhofsverwaltung beigesetzt. (2) Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit. (3) Blumen und Kränze werden nach der Trauerfeier an einen dafür vorgesehenen Ort niedergelegt. Schleifen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. (4) Der/die Zahlungspflichtige erhält eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsanlage. (5) Die Lage der Urnen wird nicht bekannt gegeben.

§ 10 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend der Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. (2) Der Friedhofsverwalter ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile vorzuschreiben und die Genehmigung zur Errichtung von Grabzeichen zu versagen, wenn die geplante Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

§ 11 – Grabzeichen

Außer liegenden Grabzeichen (Grabplatten) bis zu einer Größe von 50 cm x 50 cm oder einer Gesamtfläche bis zu 0,25 m² je Grabstelle sind zugelassen: a) für Reihengräber Grabzeichen bis zu 100 cm hoch einschl. Sockel und 60 cm breit

b) für Familiengrabstätten Grabzeichen bis zu 150 cm hoch einschl. Sockel und bis zur Breite der Grabstätte

§ 12 – Standsicherheit und Unterhaltung der Grabzeichen

(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Standsicherheit sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Durch die Friedhofsverwaltung ist eine jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale vorzunehmen. Der Friedhofsverwalter ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbesucher, sachgemäß umzulegen. (2) Die Grabzeichen müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand gehalten werden, als ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn dies ungeachtet der Aufforderung des Friedhofsverwalters innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht geschieht, ist der Friedhofsverwalter berechtigt. Die Teile bzw. Stücke auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmäler dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden.

§ 13 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Belegung, Familiengrabstätten innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

§ 14 – Trauerfeiern

(1) Für die Trauerfeier steht in der Friedhofshalle ein geeigneter Trauerraum zur Verfügung. (2) Die Benutzung des Trauerraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 15 Alte

Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden dieser Satzung unterworfen.

§ 16 – Gebühren

Für die Nutzung des Friedhofs der Gemeinde Prebberede und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 17 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Zwangsmaßnahmen bei Zuwiderhandlungen gegen Ge- und Verbote dieser Satzung werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz geahndet.

§ 18 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede vom 20.06.2005, geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede vom 28.11.2005, außer Kraft.

Prebberede, den 03.02.2023

Frank Möller Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Prebberede?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Prebberede mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Prebberede anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Prebberede
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Prebberede nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Prebberede (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Prebberede:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €