Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24. November 2010 (Beschluss) / 04. Januar 2011 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 04. Januar 2011
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 345,00 € Im Text als 'Einfachgrabstelle' (unter Sarggrabstellen) aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 84,00 € Im Text als 'Urnengrabstelle' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 462,00 € Im Text als 'Anonyme Urnengemeinschaftsanlage' aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 10,00 € / 26,00 € Separat als 'Urnenbeisetzungsgenehmigungen' (10,00 €) und 'Urnenbestattung im Grab' (26,00 €) aufgeführt; Sargbeisetzung nicht explizit genannt |
| Trauerhalle / Halle | 108,00 € Im Text als 'Nutzung der Feierhalle pro Feier' aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
für den städtischen Friedhof „Stadt Teterow St. Georg Friedhof“ und „Friedhof Teschow“
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M.V S. 366), des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), und der Satzung für den städtischen Friedhof in der Stadt Teterow und dem Ortsteil Teschow vom 04. Januar 2011 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Teterow am 24. November 2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie ihrer Einrichtungen und für die Leistungen der Stadt Teterow auf den Friedhöfen sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Stadt Teterow erhebt folgende Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an nachstehenden Grabarten:
für Urnengrabstellen (Ruhefrist 20 Jahre)
| 1. | Urnengrabstelle | 84,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (inkl. Kosten für Pflege der Grabanlage für 20 Jahre) | 462,00 € |
| 3. | Rasenurnengrabstelle (inkl. Kosten für Pflege der Grabstelle für 20 Jahre) | 462,00 € |
| 4. | Urnengemeinschaftsanlage für 10 Urnen mit Stele (inkl. Kosten für Pflege der Grabanlage für 20 Jahre) | 1.249,00 € |
...
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für Sarggrabstellen (Ruhefrist 30 Jahre)
| 5. | Einfachgrabstelle | 345,00 € |
|---|---|---|
| 6. | Zweifachgrabstelle | 689,00 € |
| 7. | Dreifachgrabstelle | 1.034,00 € |
| 8. | Vierfachgrabstelle | 1.379,00 € |
| 9. | Nischengrabstelle (individuelle Größe) pro m² | 84,00 € |
| 10. | Rasensarggrabstelle (inkl. Kosten für Pflege der Grabstelle für 30 Jahre) | 1.895,00 € |
| 11. | Ehrengrabstelle (Deutsche Kriegsgräber) | nicht kostenpflichtig |
(2). Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei der unter Nr. 1. genannten Grabart jährlich 1/20 der in § 2 Abs. 1 angegebenen Gebühr, bei den unter Nr. 5. bis 9. genannten Grabarten jährlich 1/30 der in § 2 Abs. 1 angegebenen Gebühr.
Die unter § 2 Abs. 1 Nr. 2., 3., 4. und 10. genannten Grabarten können nicht im Nutzungsrecht verlängert werden.
§ 3 Beerdigungsgebühren
Die Gebühr für die Nutzung der Feierhalle, die Nutzung der Friedhofseinrichtungen sowie für nachfolgend aufgeführte Genehmigungen bzw. Urkunden beträgt:
| 1. | Nutzung der Leichenkammer pro Tag | 8,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Nutzung der Feierhalle pro Feier | 108,00 € |
| 3. | Ausstellung von Graburkunden | 10,00 € |
| 4. | Urnenbeisetzungsgenehmigungen | 10,00 € |
| 5. | Genehmigung einer Umbettung | 10,00 € |
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| 6. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals | 10,00 € |
|---|---|---|
| 7. | Urnenbestattung im Erdbestattungs- oder Urnengrab, wenn noch keine Nachkaufspflicht besteht. | 26,00 € |
§ 4 Jährliche Friedhofsgebühren
(1) Als jährliche Unterhaltungsgebühren für den Friedhof werden folgende Gebühren erhoben für:
| 1. | Urnengrabstelle | 3,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Einfachgrabstelle | 8,00 € |
| 3. | Zweifachgrabstelle | 15,00 € |
| 4. | Dreifachgrabstelle | 23,00 € |
| 5. | Vierfachgrabstelle | 31,00 € |
| 6. | Nischengrabstelle pro m² | 3,00 € |
(2) Läught das Nutzungsrecht an einer Grabstelle innerhalb der ersten beiden Quartale eines Jahres aus, so ist keine jährliche Unterhaltungsgebühr mehr zu entrichten. Findet eine Bestattung in den letzten zwei Quartalen eines Jahresstatt, erfolgt die Entrichtung der jährlichen Unterhaltungsgebühr erst im darauf folgenden Jahr. (3) Bei der Anonymen Urnengemeinschaftsanlage, den Rasengrabstätten und den Urnengemeinschaftsanlagen für 10 Urnen mit Stele sind die Unterhaltungsgebühren bereits in den Graberwerbskosten enthalten. (4) Für die Zulassung der Ausübung eines Gewerbes auf dem Friedhof wird eine jährliche Gebühr von 26,00 € erhoben.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. In Ausnahmefällen kann auch eine andere vom Nutzungsberechtigten benannte und beauftragte Person als Kostenträger verpflichtet sein. (2) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten wird gemäß § 14 Abs. 3 - 5 der Friedhofssatzung verfahren.
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§ 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Auftragserteilung. In den Fällen, in denen kein Auftrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebührenschulden mit Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebühren werden per Bescheid erhoben und sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Bescheide fällig.
§ 7 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Gebührenschuldner/-in ist die Stadt Teterow berechtigt, sich zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen personenbezogenen Daten von den Ordnungsämtern übermitteln zu lassen und zu verarbeiten.
§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Teterow, den 04. Januar 2011
Dr. R. Dettmann Bürgermeister