Friedhofsgebühren Lelkendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lelkendorf · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17168

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​‍ und Gebührenverzeichnis Lelkendorf (Stand 2018)

§ 6 dienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger

zu erlassenden Dienstanweisung. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung §7 Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Verleihung des Nutzungsrechts §8 Grabstätte §9 §3 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Ordnung auf dem Friedhof Särge § 11 (1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslicht-Ruhezeit § 12 zeit gestattet. Grabbelegung § 13 (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Umbettung § 14 Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Grab- und Bestattungsregister § 15 Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. Vierter Abschnitt: Grabstätten (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Arten der Grabstätten § 16 Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs Wahlgrabstätten § 17 vorübergehend untersagen. Urnengrabstätten § 18 (4) Nicht gestattet ist insbesondere: Rasengrabstätten § 19 a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädi-Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche gen oder zu verunreinigen, Benutzung Kirche/Turmraum/Gemeinderaum § 20 b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Ausschmückung Kirche/Turmraum/Gemeinderaum § 21 Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen, Sechster Abschnitt: d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, Mindeststärke der Grabmale § 22 f) das Rauchen auf dem Friedhof, Zustimmungserfordernis für Grabmale und g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweitsonstige bauliche Anlagen § 23 nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, Anlieferung von Grabmalen und h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gesonstigen baulichen Anlagen § 24 werblicher Dienste, Fundamentierung von Grabmalen und i) das Führen von Hunden ohne Leine, sonstigen baulichen Anlagen § 25 j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druck-Standsicherheit von Grabmalen und schriften, die im Rahmen von Bestattungsfei­ern üblich sind, sonstigen baulichen Anlagen § 26 k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräb-Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und nisfeier oder bei Totengedenkfeiern. Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 27 Entfernung von Grabmalen § 28 §4 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten (1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 29 Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirch-Vernachlässigung der Grabstätten § 30 lichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von Abteilungen mit zusätzlichen Gestaitungsvorschriften § 31 nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen unter den für sie üblichen Formen gestattet. Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 32 (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur Alte Rechte § 33 auf der Grundlage der Konzeption der Lan­deskirche für welt-Pastorengrabstätten § 34 liche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. Gebühren § 35 (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Schließung und Entwidmung § 36 Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes ent-Rechtsbehelfe § 37 sprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Inkrafttreten § 38 Sie dürfen keine Ausführun­gen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden wer­den können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf Mecklenburgische Schweiz –8– Nr. 01/2018 die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteiler ver- §6 sichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. Durchführung der Ordnung und Befolgung (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusam- der Anordnungenmenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schrift- (1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhallichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezüg- ten. liche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Friedhofsverwaltung zu stellen. Folge zu leisten. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Aller­ heiligen und am Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volks- Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriftenbund Deutsche Kriegsgrä­berfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwal- §7 tung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen. Anmeldung der Bestattung (1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestat-tung so bald wie möglich bei der Friedhofs­verwaltung anzumel-

§ 5 – den. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk

Gewerbliche Arbelten auf dem Friedhof der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der (1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Ge- für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehördewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweili­gen Berufsbild ent- vorzulegen. sprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vor- (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabherigen schriftlichen Zu­lassung durch die Friedhofsverwaltung, stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini-(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden gung über die Einäscherung vorzulegen. zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattun­gen erfolgen inihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteiler des hand- der Regel montags bis freitags. werksähniichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerks­ordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragstel- §8 ler der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Verleihung des Nutzungsrechts Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuwei- (1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung dersen. festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht ver-(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhän- liehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. gig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechseiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz tigten eine Urkunde ausgestellt werden. nachweist. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Aufdurch die Friedhofsverwaltung. Die zugelas­senen Gewerbetrei- Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. benden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenaus- (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahweis auszustellen. Die Zu­lassung und der Bedienstetenausweis men bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwalsind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlan- tung. gen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erist auf Verlangen durch schriftliches Einver­ständnis des Auftrag- werber für den Fall seines Todes seinen Nach­folger im Nutgebers nachzuweisen. zungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungs-(5) Die Zulassung kann befristet werden. berechtigten keine derartige Re­ gelung getroffen, geht das (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werk- Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehöritagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Büß- und Bet- gen des verstor­benen Nutzungsberechtigten über: tag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerb- a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, liche Arbeiten auf dem Fried­hof grundsätzlich untersagt. wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate- b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-gesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 rialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofs-Abs. 18 des Gesetzes vom 19.02.2007 verwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei

c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, Bestattungen oder bei Unterbre­chung der Tagesarbeit sind die d) auf die Stiefkinder, Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vä-Zustand zu bringen. ter oder Mütter, (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei f) auf die Eltern, Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in g) auf die leiblichen Geschwister, den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. h) auf die Stiefgeschwister, Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Er- Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bisteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Ex- h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mitemplare sind gegen Zah­lung der dafür vorgesehenen Gebühr Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Pererhältlich. son übernommen werden. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtsihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträdem Friedhof schuldhaft verursachen. gers möglich. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei de- Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. nen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Besind, kann die örtliche Fried­hofsverwaltung die Zulassung auf rechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwi-Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Ge- schen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträgergen die­sen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisver- berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. waltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt diebeim Friedhofsträger eingelegt werden. Grabstätte an den Eigentümer zurück. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel desals in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derdies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und selben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung derdie Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend. Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. Nr. 01/2018 –9– Mecklenburgische Schweiz (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für § 12 welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ruhezeiterworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung (1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Ur­ zu erbringen. nen 25 Jahre. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zi­ Weise gestaltet wird. vilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ru­ Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor­ herecht. schriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Ge­ staitungsvorschriften gewählt wer­den. Die Friedhofsverwaltung § 13 hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Ent­ Grabbelegungscheidung schriftlich bestätigen zu lassen. (1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.

§ 9 (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber

Grabstätte zur Erdbestattung gelten besondere Bestim­mungen. (1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der

§ 14 – Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.

Umbettung (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grund­ darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zu­ sätzlich folgende Mindestmaße eingehalten: lassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhea) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen be­ 0,60 m dürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungenb) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite von Lei­chen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Mona­ 0,90 m ten nach der Beisetzung sind unzulässig.

c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Bei­

§ 10 fügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.

Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die (1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Aushe­ an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet­ ben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Aus­ tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers er­ durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind folgt. die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech­ (5) Der Abiauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nichttigten der Friedhofsverwaitung zu erstatten. unterbrochen oder gehemmt. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und ge­ (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs­ schlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsver­ zwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anord­ waltung beauftragt sind. nung ausgegraben werden. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Grä­ ber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des § 15 Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne minde­ Grab- und Bestattungsregisterstens 0,50 m. (1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronolo­ (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste gisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungeneiner früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstät­ sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nut­ te eingegraben. zungsrechte zu führen. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

§ 11 Vierter Abschnitt: Grabstätten

Särge und Urnen (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen § 16 vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Arten der Grabstättenschriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg Die Grabstätten werden unterschieden inoder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Rege­ - Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzunglungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person mit allgemeinen Gestaitungsvorschriften, angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen - Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. ist und ge­sundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Ent­ sprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag § 17 gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungs­ Friedhofsträger zu schaffen. recht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren ne­ Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. beneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jah­ (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der ren vergeben wird. Die La­ge der Wahlgrabstätte wird mit demgeeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder bi­ Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. ologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstät­ zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb te bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfallesder festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest ge­ über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entschei­ fügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von den. Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m Gebühr verlängert werden. hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofs­ (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch dieträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wirdentsprechend. nur um volle Jahre verlängert. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen ver­ (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kannwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungs­ chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder rechts an teilbelegten oder belegten Wahlgrabstätten ist nurdes Grundwassers zu verändern. nach schriftlichem Antrag und Beibringen eines gewichtigen Mecklenburgische Schweiz – 10 – Nr. 01/2018 Grundes möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Fried- (6) Särge der an anzeigenpfiichtigen und ansteckenden Krankhofsträger. heiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmi­gung des zuständi-Die Rückgabe des Nutzungsrechts setzt die Zahlung einer fest- gen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, gesetzten Gebühr bis zum Ablauf der Ru­hezeit in einer Summe die über eine größere Entfernung oder über einen längerenund die Umgestaltung der Grabstätte in eine Rasengrabstätte Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsvoraus. Das Grabmal darf erst nach Abiauf der letzten Ruhezeit arzt. entfernt werden.

§ 21

§ 18 Ausschmückung der Kirche

Urnengrabstätten Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofska-(1) Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in peile und Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten. leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetztwerden. Sechster Abschnitt: (2) in bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kön- Grabmale und sonstige bauliche Anlagennen je Grabbreite 2 Urnen zusätzlich beige­setzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten entsprechend. § 22 (3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann Mindeststärke der Grabmalekein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. In Abteilungen mit allgemeinen Gestaitungsvorschriften beträgt (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas an- die Mindeststärke der Grabmale: deres ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahl- - ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, grabstätten entsprechende Anwendung. - ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,

  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m

§ 19 - über 1,50 m Höhe 0,18 m.

Rasengrabstätte Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsi-(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebühren- chere Verdübelung. ordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofs- § 23 träger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasen- Zustimmungserfordernis für Grabmale undwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. sonstige bauliche Anlagen (2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur (1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs ein-1 Sarg und 2 Urnen oder nur 2 Urnen beigesetzt werden. fügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen (3) Die Beseitigung des Hügels hat in der Regel spätestens Giaubensgrundsätzen vereinbar sein. bis zum zwölften Monat nach der Beisetzung durch den Nut- (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen undzungsberechtigten zu erfolgen. Die Raseneinsaat erfolgt durch baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schrift­lichen Zustimden Friedhofsträger. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind mung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutkeine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es zungsrecht nachzuweisen. kann max. eine Steckvase oder eine Pflanzschale in handels- (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seiüblicher Form für Schnittblumen aufgestellt wer­ den. Sollten tenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seineres mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kosten- Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente undlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumen- der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. topfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Friedhofsverwal­ tung ist berechtigt, während der Pflege der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mo-(4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein Grabstein in dells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in na-Buch Pult Form mit maximalen Maßen von 0,60 m x 0,80 m türlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das (5) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahrmüssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustim-(6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen mung errichtet worden ist. schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Ma­ßen der Fried- (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimhofsverwaltung in geeigneterweise zur Genehmigung vorzule- mung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauli­ che Anlagengen. einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten (7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist auf dessen Kosten entfernen zu lassen. der Nutzungsberechtigte zuständig. (8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen § 24 des § 17. Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Fünfter Abschnitt: Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung Kirche, Turmraum und Gemeinderaum der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grab-

§ 20 – male vor ihrer Aufsteilung auf dem Friedhof zu überprüfen.

Nutzung der Kirche, des Turmraumes und des Gemeinderaumes (1) Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von § 25 Kirchenmitgliedern bestimmt. Fundamentierung von Grabmalen und (2) Im Turmraum und im Gemeinderaum können auch nicht sonstigen baulichen Anlagenkirchliche Bestattungsfeiern gegen eine Gebühr It. Friedhofsge- (1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien desbührenordnung durchgeführt werden. Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung fest-(3) Die Benutzung des Turmraumes und des Gemeinderaumes gelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zudurch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. fundamentieren und zu befes­tigen, dass sie dauerhaft standsi-(4) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Aus- cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstattung Kirche/des Turmraumes/des Gemeinderaumes nicht stürzen oder sich senken können. verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgechristliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt wer- schriebene Fundamentäerung durchgeführt ist. den. (5) Das öffnen und Schließen der Kirche und des Pfarrhauses § 26 sowie der Särge darf nur von dem Beauftrag­ten der Friedhofs- Standsicherheit von Grabmalen undverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge er- sonstigen baulichen Anlagenfolgt auf Wunsch der Ange­hörigen, sofern in gesundheitlicher (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau-Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. vorlie­gen. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Nr. 01/2018 – 11 – Mecklenburgische Schweiz (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder son- (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zustigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen tritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Geverpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im stecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verant- Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grab- (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabmalen) treffen. stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde- Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverrung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset- waltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtungzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal- und die Pflege übernehmen. tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach Er-Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die werb des Nutzungsrechts zu bepflanzen bzw. gärtnerisch her-Friedhofs­verwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei zurichten. Es ist darauf zu achten, dass nach SargbestaUungen Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt die Einrichtung der Grab­stätte nicht zu früh erfolgt, da zu beoder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermittein, genügenals Aufforderung eine öffentliche Be­kanntmachung und ein Hin- denken ist, dass das Erdreich noch nachsackt. weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Mo- (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnenat aufgestellt wird. rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließ-(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der lich der Friedhofsverwaltung. durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen ver- (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpursacht wird. fungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen

§ 27 in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck,

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an derund Grabmale bedeutender Persönlichkeiten Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bau- von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeiliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche An­lagen bedeu- chen und Gießkannen. tender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Ei- (10) Ganzflächige Abdeckungen der Grabstätten mit Stein odergenart des Friedhofs erhalten wer­den sollen, werden in einem steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Eine Abdeckung mit Verzeichnis geführt. Steinplatten bis zu max. 50 % ist erlaubt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder (11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durchbaulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbstän­dig gepflegt wer-Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zu- den, kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren, unter Angabestimmung der Friedhofsver­waltung verändert werden. Vor Er- der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rateilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen sengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über Denkmailschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger einesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in Höhe

§ 28 der It. Friedhofsgebührenordnung festge­ setzten Gebühr. Das

Entfernung von Grabmalen Grabmal muss bis zum Ende der Ruhefrist stehen bleiben. Es (1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe- wird eine Kaution in Höhe von 150,00 € für die Entsorgung desriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs­verwaltung entfernt Grabsteines nach Ablauf der Ruhefrist durch den Friedhofsträ­ werden. ger erhoben. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bau- § 30 liche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf Vernachlässigung der Grabstättendes Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich-Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nut- tet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nachzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abge­ räumte schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu brin-Grabmale oder sonstige bauliche Anla­gen von dem Friedhofs- gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Be-Nutzungsberechtig­ten zur Übernahme der Kosten herangezo- kanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßengen werden. Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbe-Siebter Abschnitt: kannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grab-Gestaltung und Pflege der Grabstätten stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbin-dung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei

§ 29 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nut-

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten zungsrecht ohne Ent­ schädigung entziehen. Die Friedhofsver-(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umge- waltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nichtbung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des ord­nungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Verchristlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind nachlässigung die Grabstätte abräumen, eineb­nen und einsädie Grabstätten herzurich­ten und dauernd instand zu halten. Di- en. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagenes gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Krän- auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Dieze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufdie andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und We-wand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbe­scheid zuzustellen. ge nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sieim Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen bauund eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. Sträucher und lichen Anlagen inner­halb von drei Monaten nach Unanfechtbar-Konife­ren dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten, keit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Auffor­ (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung derung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kostenist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant­wortlich. Die Ver- des Nutzungsberechtigten den ordnungswid­rigen Zustand bepflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihen- seitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. grabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte entsprechend. Wird die Aufforderung nicht be­folgt oder ist derbedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs- Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderenverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungs- Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabrecht nachzuweisen. schmuck entfernen. Mecklenburgische Schweiz – 12 – Nr. 01/2018

§ 31 (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach (1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaf- Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. fung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkul­tur. Sie setzen Der Beschiuss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grab- des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmi­ bepflanzung. gung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 (2) Folgende Friedhofsbereiche sind als Abteilungen mit zusätz- Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet: Abt.: Rasengrabstätten che in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass (3) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und das Grundstück oder ein­zelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestand­teil dieser Ord- Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhenung und für alle, die in der betreffenden Abteilung ein Grab- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten desnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. Friedhofsträgers umgebettet. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgeanlässlich des Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abtei-geben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindelung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis zugeben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung des stens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Auf-Selbstkostenpreises auszuhändigen. enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (4) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwid-Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung meten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Erhat auf diese Wahlmöglich­keit vor dem Erwerb eines Nutzungs- satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. rechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangtder Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Famili-Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvor- enangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestatschriften. tet werden kann. (5) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Beantragung der Gewerbegenehmigung § 37 schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der Rechtsbehelfedafür vorgesehenen Gebühr er­hältlich. (1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag (6) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Fried- des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgahofsverwaltung während der Dienststunden eingesehen wer- be der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnungden. kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Friedhofs­träger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Gü-

§ 32 strow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen.

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Fried- den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheidhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Gü-Zwecken erforderlichen personenbezoge­nen Daten der Verstor- strow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und waltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. genutzt werden. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Mo-nats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Ver-

§ 33 waltungsgericht erhoben werden.

Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In- § 38 krafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten Inkrafttretensich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen (1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage Vorschriften. nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann je-

§ 34 derzeit ergänzt und abgeändert werden.

Pastorengrabstätten (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle (1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kir- übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. chengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflegeübernehmen.

§ 35 – Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsge- Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelischbührenordnung maßgebend. Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 19.12.2017.

§ 36 – Schließung und Entwidmung Friedhofsgebührenordnung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstättendürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Min­ destruhezeiten für den Friedhof in Belitzabgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestat- vom 05.07.2017 tungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden aufdem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen Gemäß Artikei 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung derstatt. Soweit durch Schlie­ßung eines Friedhofsteiles das Recht Evangeiisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab- der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt stehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung füreines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine ande­re Wahl- den Friedhof in Belitz. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätz- sichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummerliche Kosten entstehen dem Nut­ zungsberechtigten dadurch 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordnicht. deutschland. Nr. 01/2018 – 13 – Mecklenburgische Schweiz Inhaltsübersicht - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes

§ 1 Allgemeines an einer Rasensarggrabstätte

§ 2 Gebührenschuldner je Grabbreite und Jahr 52,00 EUR

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Eriass von Gebühren Die Gebühren für den Erwerb, Friedhofsunterhaltungsge-

§ 5 Gebührenhöhe bühr und Rasenpflege werden für die gesamte Dauer im Vo-

§ 6 Zusätzliche Leistungen raus erhoben.

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

§ 8 Inkrafttreten Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird

§ 1 je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 20,00 EUR

Allgemeines Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben. Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen so- 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtswie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Fried- nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgershofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebühren- Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtsordnung erhoben. pro Jahr und Grabbreite 15,00 EUR

§ 2 (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)

Gebührenschuldner Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des (1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge der- Nutzungsrechts werden im Voraus für diejenige verpflichtet: verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, Summe erhoben.
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes Kaution für die Entsorgung des Grabsteines verantwortlich ist, eines Rasengrabes nach Ablauf der Ruhefrist
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, durch den Friedhofsträger 150,00 EUR
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, 4. Gebühren für Grabberäumungen
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs durch die Kirchengemeinde oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen je Aufwand/pro Stunde 23,00 EUR oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnut- Entsorgungsgebühren/Grabstein klein 30,00 EUR zungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. Entsorgungsgebühren/Grabstein groß 50,00 EUR (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Entsorgungsgebühren/Schlinge klein 30,00 EUR Gesamtschuldner. Entsorgungsgebühren/Schlinge groß 50,00 EUR (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den 5. Benutzungsgebühren für weltliche Bestattungensächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits be- Turmraum und Gemeindehaus (incl. Reinigung) 60,00 EURgonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand Kirche (incl. Reinigung) 150,00 EURfestgesetzt und erhoben werden. 6. Verwaltungsgebühren §3 Bestattungsgebühr je Bestattung 60,00 EUR Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen Ausfertigung oder Umschreibung einer (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestäti- Graburkunde 15,00 EURgung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in de- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 EURnen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, ent- Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbessteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. pro Jahr 35,00 EUR (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang Überlassung eines Exemplars derdes Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein Friedhofsordnung 10,00 EURanderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. 7. Gebühren für Ausgrabungen (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Gebühr zur Ausgrabung einer Urne 80,00 EUR Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden §6 sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vor- §4 gesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Ent- Stundung und Eriass von Gebühren gelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlas- §7 sen werden. Zurücknahme des Nutzungsrechts Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts §5 vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, Gebührenhöhe genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnut-
  6. 1. Grabnutzungsgebühren zungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit. Wahlgrabstätten Urnengrabstätten (max. Belegung 2 Urnen) §8 je Grabbreite für 25 Jahre 400,00 EUR In-Kraft-Treten
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer

an einer Urnenwahlgrabstätte öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. je Grabbreite und Jahr 16,00 EUR (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 04.06.2013 so-Sarggrabstätten wie deren Änderungen außer Kraft. (max. Belegung 1 Sarg + 2 Urnen) 500,00 EUR

  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Belitz am

Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 20,00 EUR 05.07.2017

Rasengrabstätten 1.200,00 EUR Rasenurnengrabstätten (Belegung max. 2 Urnen) für 25 Jahre

  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer

Rasenurnengrabstätte je Grabbreite und Jahr 48,00 EUR Rasensarggrabstätten Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-(max. Belegung 1 Sarg + 2 Urnen) Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am für 25 Jahre 1.300,00 EUR 19.12.2017. Mecklenburgische Schweiz – 14 – Nr. 01/2018

Amt Mecklenburgische Schweiz 04.01.2018 2-R-Wohnung 44,78 qm KM 216,31 EUR Eigenbetrieb Wohnungsverwaltung 2-R-Wohnung 52,44 qm KM 255,03 EUR Büro Teterow Gemeinde Groß Wüstenfelde Folgende Wohnungen werden OT Matgendorfzur Vermietung angeboten: 3-R-Wohnung 57,30 qm KM 312,48 EUR Büro Teterow Telefon 03996 128015 o. 1208017 Gemeinde Jördenstorf OT Jördenstorf Gemeinde Alt Sührkow 1-R-Wohnung 22,40 qm KM 115,96 EUR OT Alt Sührkow 2-R-Wohnung 55,30 cbm KM 256,76 EUR 2-R-Wohnung 44,50 qm KM 213,49 EUR 1-R-Wohnung 39,30 qm KM 181,96 EUR 3-R-Wohnung 58,90 qm KM 279,31 EUR 1-R-Wohnung 35,60 qm KM 164,01 EUR 3-R-Wohnung 63,00 qm KM 298,73 EUR 4-R-Wohnung 72,70 qm KM 325,71 EUR Gemeinde Schorssow 4-R-Wohnung 74,00 qm KM 353,23 EUR große Küche/ OT Schorssow Speise- u. 2-R-Wohnung 48,57 qm KM 211,44 EUR mit Balkon 3-R-Wohnung 59,90 qm KM 265,73 EUR mit Balkon Abstellkammer

Gemeinde Dalkendorf OT Klenz OT Dalkendorf 3-R-Wohnung 55,20 qm KM 298,46 EUR 2-R-Wohnung 46,00 qm KM 215,00 EUR

Gemeinde Thürkow Gemeinde Groß Roge OT Groß Roge OT Todendorf 3-R-Wohnung 57,90 qm KM 328,60 EUR 3 R-Wohnung 61,02 qm KM 357,64 EUR 4 R-Wohnung 71,27 qm KM 349,99 EUR OT Klein Roge 1-R-Wohnung 32,80 qm KM 167,18 EUR Gemeinde Lelkendorf 2-R-Wohnung 52,36 qm KM 238,87 EUR große Küche OT Lelkendorf und 2 Kammern 3-R-Wohnung 61,69 qm KM 282,24 EUR große Küche 2-R-Wohnung 46,90 qm KM 208,28 EUR und 2 Kammern 3-R-Wohnung 56,30 qm KM 250,02 EUR

Gemeinde Groß Wokern OT Küsserow OT Groß Wokern 2-R-Wohnung 46,30 qm KM 236,15 EUR 1-R-Wohnung 34,40 qm KM 183,66 EUR 3-R-Wohnung 58,00 qm

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Nr. 01/18, Jahrgang 15, Sonnabend, den 13. Januar 2018 • Bekanntmachungsblatt des Amtes

Mecklenburgische Öffnungszeiten des Amtes: Di, Do, Fr Di Do 08:30 -12:00 Uhr 14:00 -18:00 Uhr 14:00 -16:00 Uhr Montag und Mittwoch geschlossen Schweiz Amtsverwaltung Mecklenburgische Schweiz Teterow außerdem Termine nach Vereinbarung Tel. 0 39 96 1 28 00 • Fax 0 39 96 12 80 25

Verwaltungsstelle Jördenstorf Tel. 03 99 77 35 10 • Fax 03 99 77 3 51 55

Postwurfsendung sämtliche Haushalte Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz mit den Gemeinden Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow und Warnkenhagen Mecklenburgische Schweiz –2– Nr. 01/2018

Amtsverwaltung Mecklenburgische Schweiz Öffnungszeiten des Amtes: Di, Do, Fr 08:30 -12:00 Uhr Die Amtsverwaltung ist unter folgenden Telefonnummern erreichbar: Di 14:00 -18:00 Uhr Do 14:00 -16:00 Uhr Montag und Mittwoch geschlossen Ortsnetz Teterow Ortsnetz Jördenstorf außerdem Termine nach Vereinbarung 03996 1280 + 039977 351 + Amtsverwaltung Durchwahlnummer Durchwahlnummer Mecklenburgische Schweiz Teterow Internet: www.amt-mecklenburgische-schweiz.de Tel. 0 39 96 1 28 00 Fax 0 39 96 12 80 25 Ihre Ansprechpartner Verwaltungsstelle Jördenstorf Tel. 03 99 77 35 10 Sitz der Verwaltung Teterow (T) Fax 03 99 77 3 51 55 Sitz der Verwaltungsstelle Jördenstorf (J) Aufgabengebiet Ansprechpartner Durchwahl- E-Mail nummer

Zentrale 0 Amtsvorsteher (T) Rainer Mucke 10 [email protected] Leitender Jens Behn 11 [email protected] Verwaltungsbeamter (T,J) Fachdienst Zentrale Dienste Fachdienstleiterin (J) Petra Ebert 57 [email protected] Sekretariat Teterow Petra Kirchner 10 [email protected] Sekretariat Jördenstorf Angelika Stelten 50 [email protected] Personalwesen (J) Regina Schmidt 62 [email protected] Standesamt (J) Heiderose Wolter 56 [email protected] Kindergärten, Schulen (J) Johannes Krings 53 [email protected] Technischer Mitarbeiter (J) Andreas Quandt 59 [email protected] Fachdienst Ordnungsverwaltung Fachdienstleiterin (J) Alke Graunke 64 [email protected] Wohngeld (J) Regina Mamerow 61 [email protected] Einwohnermeldeamt (J) Cornelia Becker 63 [email protected] Fachbereichsleiter Bau- und Gerhard Jackstädt 14 [email protected] Odnungsverwaltung (T) Wohngeld (T) Regina Mamerow 30 [email protected] Meldeamt (T) Hannes Fischer 32 [email protected] Meldeamt (T) Belinda Marien 32 [email protected] Ordnungsamt (T) Isolde Deuter 31 [email protected] Fachdienst Bauverwaltung Fachdienstleiterin (T) Monika Singer 22 [email protected] Bauleitplanung Hiltrud Dahlke 34 [email protected] Erhebung von Straßenaus-baubeiträgen, Veranlagung von Erschließungsbeiträgen, Karten- und Vermessungs-unterlagen, Straßennamen und Hausnummern (T) Liegenschaften (T) Elfi Krüger 24 [email protected] Straßen, Wege, Straßen- Antje Wedow 27 [email protected] lampen, Landpachtverträge, Garagen, Miet- und Nutzungs-sowie Kaufverträge (T) Fachdienst Finanzen Fachdienstleiterin (J) Karin Zillmann 65 [email protected] Kasse (J) Gudrun Harm 66 [email protected] Kasse (J) Christin Becker 67 [email protected] Steuern (J) Vera Hahn 72 [email protected] Steuern (J) Anne-Marie Krüger 71 [email protected]

Telefax Teterow 25 Telefax Jördenstorf 55

Amt Mecklenburgische Schweiz Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft e. V. Der Amtsvorsteher BQG von-Pentz-Allee 7 von-Pentz-Allee 7 17166 Teterow 17166 Teterow Tel. 03996 128021

Amt Mecklenburgische Schweiz Der Amtsvorsteher Bereitschaftsdienst Stadtwerke Teterow GmbH Verwaltungsstelle Jördenstorf Tel. 03996 1533-30 Neue Str. 1 17168 Jördenstorf Amt Mecklenburgische Schweiz Eigenbetrieb Wohnungsverwaltung von-Pentz-Allee 7 Tel.: 03996 128015 17166 Teterow oder 128017 E-Mail: Fax: 03996 128025 [email protected] Nr. 01/2018 –3– Mecklenburgische Schweiz

Gemeinde Groß Wokern 1. Änderungssatzung über die Benutzung Die Bürgermeisterin der Kindertageseinrichtung „Groß Roge‘s Sitzung der Gemeindevertretung Knirpse“ der Gemeinde Groß Roge Die 21. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Präambel Wokern findet am Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Montag, den 15.01.2018, um 19:00 Uhr, Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KVim Sportlerheim Groß Wokern statt. M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), sowie des Ge-setzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen • Einwohnerfragestunde und in Tagespflege ( KiföG M-V) vom 01. April 2004 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 22. Juli Tagesordnung: 2017 (GVOBl. M-V S. 195), sowie dem Kommunalabgabengea) öffentlicher Teil setz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit ( GVOBl. M-V S. 146), wird folgende 1. Änderungssatzung zur 2 Bestätigung der Tagesordnung Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Groß 3 Bestätigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der letz- Roge’s Knirpse“ der Gemeinde Groß Roge erlassen. ten Sitzung 4 Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Be- §3 schlüsse der letzten Sitzung Betreuungszeiten 5 Bericht der Bürgermeisterin Die Öffnungszeit an Betreuungstagen wird durch die Betriebser-6 Beratung und Beschlussfassung über die 1. Nachtragshaus- laubnis geregelt. haltssatzung 2018 (vorher : zwischen 06:30 Uhr und 17:00 Uhr). 7 Bestätigung der Jahresrechnung und Erteilung der Entla- §5 stung der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters für das Kündigung Haushaltsjahr 2016 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 8 Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Eltern und Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist Gemeinde an den verbleibenden allgemeinen Kosten der von 35 Tagen zum Monatsende kündigen. Förderung von Kindern in der Kindertagesstätte (vorher: 14 Tage) 9 Anfragen und Mitteilungen Werden die Betreuungsgebühren oder das Entgelt für die Vollb) nicht öffentlicher Teil verpflegung nicht fristgerecht 10 Bestätigung des nicht öffentlichen Teils der Niederschrift der (vorher: wiederholt nicht ordnungsgemäß) letzten Sitzung bezahlt, erlischt der Anspruch auf den Betreuungsplatz und der 11 Personalangelegenheiten Träger kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen 12 Bau-, Grundstücks- und Wohnungsangelegenheiten (vorher: bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher einge-13 Anfragen und Mitteilungen nommenen Platz und der Träger kann den Betreuungsvertrag innerhalb von 5 Werktagen schriftlich kündigen.) Heike Wachowiak Bürgermeisterin § 10 Elternbeiträge Gemeinde Dahmen Ab den 01. Januar 2018 werden für die Benutzung der Kinder-Der Bürgermeister tageseinrichtung Groß Roge folgende Benutzungsgebühren von den Eltern erhoben: Sitzung der Gemeindevertretung Krippe Die 18. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Dah- Ganztags 297,16 EURmen findet am Teilzeit 178,29 EUR Mittwoch, den 17.01.2018, um 19:00 Uhr, Halbtags 118,87 EURim Gemeindehaus Dahmen statt. Kindergarten • Einwohnerfragestunde Ganztags 159,43 EUR Teilzeit 95,65 EUR Tagesordnung: Halbtags 63,77 EURa) öffentlicher Teil 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit § 11 2 Bestätigung der Tagesordnung Gastkinder 3 Bestätigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der letz- Für die Betreuung von Gastkindern werden folgende Benut-ten Sitzung zungsgebühren erhoben: 4 Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Be-schlüsse der letzten Sitzung Krippe 5 Bericht des Bürgermeisters Je Stunde 4,80 EUR 6 Beratung und Beschlussfassung über den städtebaulichen Woche 74,50 EUR Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 9 für das Wochenendhaus-gebiet „Dahmen-Rothenmoor“ OT Dahmen Kindergarten 7 Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Je Stunde 3,10 EUR Gemeinde an den verbleibenden allgemeinen Kosten der Woche 42,50 EUR Förderung von Kindern in der Kindertagesstätte 8 Anfragen und Mitteilungen § 12 Inkrafttreten/Außerkrafttretenb) nicht öffentlicher Teil Diese Satzung tritt, nach ihrer Bekanntmachung, am 9 Bestätigung des nicht öffentlichen Teils der Niederschrift der 01.01.2018 in Kraft. letzten Sitzung 10 Bau-, Grundstücks- und Wohnungsangelegenheiten Groß Roge, den 28.12.2017 11 Anfragen und Mitteilungen Philipp Maerz Gerards Bürgermeister Bürgermeisterin der Gemeinde Groß Roge Mecklenburgische Schweiz –4– Nr. 01/2018 Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht. Berichtigung Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und aus dem Bekanntmachungsblatt Nr. 25/2017 Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Amt Mecklenburgische Schweiz Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, - Der Amtsvorsteher - Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. für die Gemeinde Groß Roge

Bekanntmachung Gemeinde Hohen Demzin Die Bürgermeisterin Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Roge hat in ihrer

  1. 17. Sitzung am 18. Dezember 2017 auf der Grundlage des § 60 Sitzung der Gemeindevertretung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpom- mern die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2016 beschlos- Die 17. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen sen und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt. Demzin findet am Die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht der Gemein- Mittwoch, den 17.01.2018, um 19:30 Uhr, de Groß Roge für das Haushaltsjahr 2016 liegen in der Zeitim Gemeindehaus Hohen Demzin statt. vom • Einwohnerfragestunde 15. Januar 2018 bis zum 26. Januar 2018

Tagesordnung: während der Sprechzeiten Dienstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr unda) öffentlicher Teil von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 2 Bestätigung der Tagesordnung von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 3 Beratung und Beschlussfassung über die Beantragung von Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Fördermitteln für die Sanierung des Mühlenteiches in Klein Köthel in der Finanzverwaltung des Amtes Mecklenburgische Schweiz, 4 Beratung und Beschlussfassung über den Erwerb einer Teil- Verwaltungsstelle Jördenstorf, öffentlich aus. fläche aus dem Flurstück 62/5 in Klein Köthel 5 Planung Baumaßnahmen für das Jahr 2019 Jördenstorf, 02.01.2018

b) nicht öffentlicher Teil Jens Behn 6 Beratung und Beschlussfassung über den Kauf des Flur- Leitender Verwaltungsbeamter stückes 47 in Hohen Demzin 7 Anfragen und Mitteilungen Amt Mecklenburgische Schweiz Marita Strüber Der Amtsvorsteher Bürgermeisterin für die Gemeinde Warnkenhagen

Impressum Bekanntmachung Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Mecklenbur-gische Schweiz. der erneuten öffentlichen Auslegung Herausgeber + Verlag: Linus Wittich Medien KG des Entwurfes der Klarstellungs- und Röbeler Straße 9, 17209 Sietow Druck: Druckhaus Wittich Ergänzungssatzung OT Tenze nach § 4a Elster An den Steinenden 10,04916 Herzberg/ Abs. 3 BauGB Tel. 03535/489-0 Telefon und Fax: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warnkenhagen hat Anzeigenannahme: Tel.: 039931/57 90 in der Sitzung am 28.11.2017 den geänderten und ergänzten Fax: 039931/5 79-30 Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Tenze Redaktion: Tel.: 039931/57 9-16 und die Begründung (Stand: Oktober 2017) gemäß § 2 Absatz Fax: 039931/57 9-45 2 und 4, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 BauGB zur erneuten Internet und E-Mail: www.wittich.de, E-Mail: info@wittich- Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden sietow.de Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfas-und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 sers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröffentli- BauGB bestimmt. chungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbe-dingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Er- Die Satzung umfasst Flurstücke der Flur 1 Gemarkung Tenze, satz des Beitrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weiterge-hende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt: ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Gemäß § 3 Absatz 2 erfolgt die erneute Beteiligung der Öffent-Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papier-lichkeit durch Auslegung. beschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflich-ten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen Tenze (Stand: Oktober 2017), die Begründung mit Eingriffs- und beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Gemäß § 7 Abs. 4 des Landespressegesetzes für Mecklenburg-Vorpom- Ausgleichsbilanzierung und der artenschutzrechtliche Fachbei-mern vom 6. Juni 1993 wird darauf hingewiesen, dass Gesellschafter trag liegen in der Zeit vom 24. Januar bis 26. Februar 2018 im des Verlages und der Druckerei letztlich sind: Edith Wittich-Scholl, Mi-chael Wittich, Georgia Wittich-Menne und Andrea Wittich-Bonk. Bauamt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, von-Pentz-Al-lee 7, 17166 Teterow während folgender Zeiten: Verantwortlich: Amtlicher Teil: Amt Mecklenburgische-Schweiz Außeramtlicher Teil: Mike Groß (V. i. S. d. P.) Montags von 8:00 - 12:00 Uhr Namentlich gekennzeichnete Artikel spiegeln Dienstags von 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr allein die Meinung des Verfassers wider. Donnerstags von 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Anzeigenteil: Jan Gohlke Erscheinungsweise: 14täglich sonnabends Freitags von 8:00 - 12:00 Uhr (ist dieser zugleich ein Feiertag, am Werktag davor) Auflage: 4.400 Exemplare zu jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus und kön- nen im Internet unter der Adresse http://www.amt-mecklenbur-gische schweiz.de eingesehen werden. Nr. 01/2018 –5– Mecklenburgische Schweiz Während dieser Auslegungsfrist können - schriftlich oder münd- Flurneuordnungsgebiet grenzenden Grundstücken (Nebenbelich zur Niederschrift - Stellungnahmen beim Bauamt vorgetra- teiligte) aufzunehmen. gen werden. Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der mit dieser Bekanntma-chung verbundenen Übersichtskarte dargestellt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgege- Beteiligte der Grenzanerkennung sind die Nebenbeteiligten inbene Stellungnahmen bei Anwendung des § 10 Nr. 2 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG, der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Tenze unberücksichtigt bleiben können, wenn die insbesondere die Eigentümer von nicht zum Flurneuordnungs-Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht gebiet gehörenden, aber hieran angrenzenden Flurstücken (Anhätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit rainerflurstücke), die von der Festlegung der Grenze des Flurder Satzung nicht von Bedeutung ist. neuordnungsgebietes nach § 56 Satz 2 FlurbG betroffen sind und die Eigentümer der Flurstücke, die durch Sonderung zer-Teterow, den 02. Januar 2018 legt werden.

Im Auftrag Betroffene Eigentumsgrenzen

  1. 1. Folgende Flurstücke werden zur Abgrenzung des Verfah- H. Dahlke Bauamt rensgebietes zerlegt:

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Zerlegt in die Flurstücke Wardow Groß Ridsenow 1 23 23/1 und 23/2 Cammin Eickhof 1 123 123/1 und 123/2

  1. 2. Die Verfahrensgebietsgrenze wird zu folgenden Anrai- nerflurstücken festgelegt:

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke Wardow Groß Ridsenow 1 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 25, 26, 27, 31, 32, 42, 44, 45/10, 46, 47, 48, 51 Wardow Groß Ridsenow 4 38/3, 39 Wardow Groß Ridsenow 5 1, 3/1, 6, 7, 11 Wardow Klein Ridsenow 1 1/1, 1/3, 18/4, 22, 23, 52, 67, 69, 70, 71, 72/1, 78, 84, 85, 86, 87 Selpin Reddershof 1 54/1, 81/1, 81/10, 82/7, 83/1, 84/1, 85/1, 86/1, 88/6, 113/1 Selpin Reddershof 2 1/6, 7/1, 7/2, 8/3, 8/6, 9/3, 10/4, 10/9, 10/11, 11/3, 42/1, 43/1, 44/9, 44/26, 45/1, 52/1, 52/4, 53/1, 55/1, 56/1, 57/1, 57/2, 57/10, 77/4, 77/5 Cammin Deperstorf 1 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 66 Cammin Eickhof 1 64, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, LUC Landeskultur und Umweltschutz Consulting GmbH 88, 89, 90, 123/2*,

  • mit hoheitlichen Befugnissen für Flurneuordnung 173/4

beliehene Stelle - Cammin Wohrenstorf/ 2 126/1, 144/1, 144/4, Neptunallee 8 c Weitendorf 147/1 18057 Rostock Cammin Cammin 2 103/1, 104/4, 105/1, Az.: 5433.3-72-31234 106/4, 108/1, 110/3 Tessin Vilz 2 101/2, 103/3, 103/7, Grenzanerkennung 103/12, 104/3, 150/3, 151/5 der Verfahrensgebietsgrenzeim Flurneuordnungsverfahren: „Drüsewitz“ *Anmerkung: Folgendes Flurstück wird zerlegt: nach § 56 LwAnpG und § 86 FlurbG - Gemarkung Eickhof Flur 1 Flurstück 123 Gemeinden: Selpin, Cammin, Wardow und Stadt Tessin Landkreis: Rostock Damit alle Beteiligten Kenntnis vom Inhalt der allgemeinen Festsetzungen der Grenzanerkennung der Verfahrensgebiets-Öffentliche Bekanntmachung grenze erlangen können, werden diese zur Einsichtnahme im • Ladung zum Termin zur Grenzanerkennung der Verfah-rensgebietsgrenze Amt Tessingemäß § 56 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ist hinsichtlich der Alter Markt 1, 18195 Tessin, SB Liegenschaften Verfahrensgebietsgrenze im Flurneuordnungsverfahren „Drüse- von Dienstag, den 06.02.2018 witz“ die Grenzanerkennung mit den Eigentümern der an das bis Freitag, den 02.03.2018 Mecklenburgische Schweiz –6– Nr. 01/2018 jeweils zu den amtlichen Besuchszeiten (Di.: 09:00 - 12:00 Uhr Den Beteiligten wird in diesem Termin die Möglichkeit zur Äuund 13:00 - 18:00 Uhr; Do.: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 ßerung zum Sachverhalt eingeräumt. Uhr und Fr.: 10:00 - 11:00 Uhr) sowie im Sollte ein Beteiligter an der Wahrnehmung der o. a. Termine verhindert sein, kann er sich durch einen Bevollmächtigten Amt Laage vertreten lassen. Vollmachtvordrucke sind bei der LUC GmbH, Am Markt 7, 18299 Laage, SB Stadt- und Gemeindeent- Neptunallee 8 c, 18057 Rostock erhältlich. Die Vollmacht muss wicklung schriftlich sein. von Dienstag, den 06.02.2018 Versäumt ein Beteiligter den Termin über die Grenzanerken-bis Freitag, den 02.03.2018 nung der Verfahrensgebietsgrenze oder erklärt er sich nicht bisjeweils zu den amtlichen Besuchszeiten (Di.: 09:00 - 12:00 Uhr zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, und 13:00 - 17:30 Uhr; Do,: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis des Termins Uhr und Fr.: 09:00 - 12:00 Uhr) ausgelegt. einverstanden ist (§ 134 FlurbG).

Ich weise darauf hin, dass bei Bedarf der Wunsch nach Erläu- Rostock, den 21.12.2017 terung des Grenzverlaufs an Ort und Stelle bis zum 09. März 2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der LUC GmbH vorzubringen ist.

Hiermit werden alle Nebenbeteiligten des Verfahrens zum Termin über die Grenzanerkennung der Verfahrensgebietsgrenze

am Dienstag, den 13. März 2018 um 10:00 Uhr im Gemeindehaus Selpin, Woltower Str. 18, 18195 Selpin Anlage 1: Gebietskarte Flurneuordnungsverfahren „Drüsewitz“

geladen. Anlage 1 Nr. 01/2018 –7– Mecklenburgische Schweiz Pfarrsprengel der Ev.-luth. Kirchengemeinden Belitz und ,Friedhofsordnung für den Friedhof in Belitz Jördenstorf Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Friedhofsordnung

§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofsvom 05.07.2017 (1) Der Friedhof in Belitz steht im Eigentum der Evangelisch-

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Lutherischen Kirche zu Belitz. Träger ist die Evangelisch-Luthe-Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt rische Kirchengemeinde Belitz. der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt Friedhofsordnung für den Friedhof der örtlichen Kirche zu Be- und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ablebenlitz/Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Belitz. Dieser im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kir-Beschluss bedarf der kirchenaufsichtiichen Genehmigung ge- chengemeinde ihren Wohn­sitz hatten oder vor ihrem Tode aufmäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evange- dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. lisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Inhaltsübersicht §2 Verwaltung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Die-Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1 ser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsaus-Verwaltung §2 schuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Be-Ordnung auf dem Friedhof §3 rechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vor-Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4 schriften der Kirchengemeindeordnung wahr. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5 (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchenge-Durchführung der Ordnung und Befolgung der meinderat eines Friedhofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters be-Anordnungen §6 dienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung §7 Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Verleihung des Nutzungsrechts §8 Grabstätte §9 §3 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Ordnung auf dem Friedhof Särge § 11 (1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslicht-Ruhezeit § 12 zeit gestattet. Grabbelegung § 13 (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Umbettung § 14 Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Grab- und Bestattungsregister § 15 Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. Vierter Abschnitt: Grabstätten (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Arten der Grabstätten § 16 Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs Wahlgrabstätten § 17 vorübergehend untersagen. Urnengrabstätten § 18 (4) Nicht gestattet ist insbesondere: Rasengrabstätten § 19 a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädi-Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche gen oder zu verunreinigen, Benutzung Kirche/Turmraum/Gemeinderaum § 20 b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Ausschmückung Kirche/Turmraum/Gemeinderaum § 21 Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen, Sechster Abschnitt: d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, Mindeststärke der Grabmale § 22 f) das Rauchen auf dem Friedhof, Zustimmungserfordernis für Grabmale und g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweitsonstige bauliche Anlagen § 23 nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, Anlieferung von Grabmalen und h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gesonstigen baulichen Anlagen § 24 werblicher Dienste, Fundamentierung von Grabmalen und i) das Führen von Hunden ohne Leine, sonstigen baulichen Anlagen § 25 j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druck-Standsicherheit von Grabmalen und schriften, die im Rahmen von Bestattungsfei­ern üblich sind, sonstigen baulichen Anlagen § 26 k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräb-Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und nisfeier oder bei Totengedenkfeiern. Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 27 Entfernung von Grabmalen § 28 §4 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten (1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 29 Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirch-Vernachlässigung der Grabstätten § 30 lichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von Abteilungen mit zusätzlichen Gestaitungsvorschriften § 31 nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen unter den für sie üblichen Formen gestattet. Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 32 (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur Alte Rechte § 33 auf der Grundlage der Konzeption der Lan­deskirche für welt-Pastorengrabstätten § 34 liche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. Gebühren § 35 (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Schließung und Entwidmung § 36 Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes ent-Rechtsbehelfe § 37 sprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Inkrafttreten § 38 Sie dürfen keine Ausführun­gen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden wer­den können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf Mecklenburgische Schweiz –8– Nr. 01/2018 die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteiler ver- §6 sichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. Durchführung der Ordnung und Befolgung (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusam- der Anordnungenmenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schrift- (1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhallichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezüg- ten. liche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Friedhofsverwaltung zu stellen. Folge zu leisten. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Aller­ heiligen und am Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volks- Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriftenbund Deutsche Kriegsgrä­berfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwal- §7 tung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen. Anmeldung der Bestattung (1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestat-tung so bald wie möglich bei der Friedhofs­verwaltung anzumel-

§ 5 – den. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk

Gewerbliche Arbelten auf dem Friedhof der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der (1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Ge- für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehördewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweili­gen Berufsbild ent- vorzulegen. sprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vor- (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabherigen schriftlichen Zu­lassung durch die Friedhofsverwaltung, stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheini-(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden gung über die Einäscherung vorzulegen. zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattun­gen erfolgen inihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteiler des hand- der Regel montags bis freitags. werksähniichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerks­ordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragstel- §8 ler der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Verleihung des Nutzungsrechts Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuwei- (1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung dersen. festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht ver-(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhän- liehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. gig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechseiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz tigten eine Urkunde ausgestellt werden. nachweist. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Aufdurch die Friedhofsverwaltung. Die zugelas­senen Gewerbetrei- Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. benden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenaus- (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahweis auszustellen. Die Zu­lassung und der Bedienstetenausweis men bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwalsind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlan- tung. gen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erist auf Verlangen durch schriftliches Einver­ständnis des Auftrag- werber für den Fall seines Todes seinen Nach­folger im Nutgebers nachzuweisen. zungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungs-(5) Die Zulassung kann befristet werden. berechtigten keine derartige Re­ gelung getroffen, geht das (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werk- Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehöritagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Büß- und Bet- gen des verstor­benen Nutzungsberechtigten über: tag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerb- a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, liche Arbeiten auf dem Fried­hof grundsätzlich untersagt. wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate- b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-gesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 rialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofs-Abs. 18 des Gesetzes vom 19.02.2007 verwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei

c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, Bestattungen oder bei Unterbre­chung der Tagesarbeit sind die d) auf die Stiefkinder, Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vä-Zustand zu bringen. ter oder Mütter, (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei f) auf die Eltern, Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in g) auf die leiblichen Geschwister, den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. h) auf die Stiefgeschwister, Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Er- Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bisteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Ex- h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mitemplare sind gegen Zah­lung der dafür vorgesehenen Gebühr Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Pererhältlich. son übernommen werden. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtsihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträdem Friedhof schuldhaft verursachen. gers möglich. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei de- Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. nen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Besind, kann die örtliche Fried­hofsverwaltung die Zulassung auf rechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwi-Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Ge- schen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträgergen die­sen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisver- berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. waltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt diebeim Friedhofsträger eingelegt werden. Grabstätte an den Eigentümer zurück. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel desals in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derdies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und selben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung derdie Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend. Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. Nr. 01/2018 –9– Mecklenburgische Schweiz (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für § 12 welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ruhezeiterworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung (1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Ur­ zu erbringen. nen 25 Jahre. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zi­ Weise gestaltet wird. vilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ru­ Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor­ herecht. schriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Ge­ staitungsvorschriften gewählt wer­den. Die Friedhofsverwaltung § 13 hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Ent­ Grabbelegungscheidung schriftlich bestätigen zu lassen. (1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.

§ 9 (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber

Grabstätte zur Erdbestattung gelten besondere Bestim­mungen. (1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der

§ 14 – Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.

Umbettung (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grund­ darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zu­ sätzlich folgende Mindestmaße eingehalten: lassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhea) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen be­ 0,60 m dürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungenb) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite von Lei­chen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Mona­ 0,90 m ten nach der Beisetzung sind unzulässig.

c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Bei­

§ 10 fügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.

Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die (1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Aushe­ an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet­ ben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Aus­ tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers er­ durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind folgt. die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech­ (5) Der Abiauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nichttigten der Friedhofsverwaitung zu erstatten. unterbrochen oder gehemmt. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und ge­ (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs­ schlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsver­ zwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anord­ waltung beauftragt sind. nung ausgegraben werden. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Grä­ ber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des § 15 Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne minde­ Grab- und Bestattungsregisterstens 0,50 m. (1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronolo­ (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste gisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungeneiner früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstät­ sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nut­ te eingegraben. zungsrechte zu führen. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

§ 11 Vierter Abschnitt: Grabstätten

Särge und Urnen (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen § 16 vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Arten der Grabstättenschriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg Die Grabstätten werden unterschieden inoder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Rege­ - Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzunglungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person mit allgemeinen Gestaitungsvorschriften, angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen - Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. ist und ge­sundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Ent­ sprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag § 17 gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungs­ Friedhofsträger zu schaffen. recht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren ne­ Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. beneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jah­ (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der ren vergeben wird. Die La­ge der Wahlgrabstätte wird mit demgeeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder bi­ Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. ologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstät­ zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb te bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfallesder festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest ge­ über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entschei­ fügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von den. Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m Gebühr verlängert werden. hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofs­ (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch dieträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wirdentsprechend. nur um volle Jahre verlängert. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen ver­ (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kannwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungs­ chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder rechts an teilbelegten oder belegten Wahlgrabstätten ist nurdes Grundwassers zu verändern. nach schriftlichem Antrag und Beibringen eines gewichtigen Mecklenburgische Schweiz – 10 – Nr. 01/2018 Grundes möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Fried- (6) Särge der an anzeigenpfiichtigen und ansteckenden Krankhofsträger. heiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmi­gung des zuständi-Die Rückgabe des Nutzungsrechts setzt die Zahlung einer fest- gen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, gesetzten Gebühr bis zum Ablauf der Ru­hezeit in einer Summe die über eine größere Entfernung oder über einen längerenund die Umgestaltung der Grabstätte in eine Rasengrabstätte Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsvoraus. Das Grabmal darf erst nach Abiauf der letzten Ruhezeit arzt. entfernt werden.

§ 21

§ 18 Ausschmückung der Kirche

Urnengrabstätten Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofska-(1) Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in peile und Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten. leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetztwerden. Sechster Abschnitt: (2) in bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kön- Grabmale und sonstige bauliche Anlagennen je Grabbreite 2 Urnen zusätzlich beige­setzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten entsprechend. § 22 (3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann Mindeststärke der Grabmalekein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. In Abteilungen mit allgemeinen Gestaitungsvorschriften beträgt (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas an- die Mindeststärke der Grabmale: deres ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahl- - ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, grabstätten entsprechende Anwendung. - ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,

  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m

§ 19 - über 1,50 m Höhe 0,18 m.

Rasengrabstätte Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsi-(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebühren- chere Verdübelung. ordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofs- § 23 träger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasen- Zustimmungserfordernis für Grabmale undwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. sonstige bauliche Anlagen (2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur (1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs ein-1 Sarg und 2 Urnen oder nur 2 Urnen beigesetzt werden. fügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen (3) Die Beseitigung des Hügels hat in der Regel spätestens Giaubensgrundsätzen vereinbar sein. bis zum zwölften Monat nach der Beisetzung durch den Nut- (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen undzungsberechtigten zu erfolgen. Die Raseneinsaat erfolgt durch baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schrift­lichen Zustimden Friedhofsträger. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind mung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutkeine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es zungsrecht nachzuweisen. kann max. eine Steckvase oder eine Pflanzschale in handels- (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seiüblicher Form für Schnittblumen aufgestellt wer­ den. Sollten tenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seineres mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kosten- Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente undlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumen- der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. topfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Friedhofsverwal­ tung ist berechtigt, während der Pflege der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mo-(4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein Grabstein in dells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in na-Buch Pult Form mit maximalen Maßen von 0,60 m x 0,80 m türlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das (5) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahrmüssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustim-(6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen mung errichtet worden ist. schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Ma­ßen der Fried- (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimhofsverwaltung in geeigneterweise zur Genehmigung vorzule- mung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauli­ che Anlagengen. einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten (7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist auf dessen Kosten entfernen zu lassen. der Nutzungsberechtigte zuständig. (8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen § 24 des § 17. Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Fünfter Abschnitt: Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung Kirche, Turmraum und Gemeinderaum der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grab-

§ 20 – male vor ihrer Aufsteilung auf dem Friedhof zu überprüfen.

Nutzung der Kirche, des Turmraumes und des Gemeinderaumes (1) Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von § 25 Kirchenmitgliedern bestimmt. Fundamentierung von Grabmalen und (2) Im Turmraum und im Gemeinderaum können auch nicht sonstigen baulichen Anlagenkirchliche Bestattungsfeiern gegen eine Gebühr It. Friedhofsge- (1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien desbührenordnung durchgeführt werden. Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung fest-(3) Die Benutzung des Turmraumes und des Gemeinderaumes gelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zudurch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. fundamentieren und zu befes­tigen, dass sie dauerhaft standsi-(4) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Aus- cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstattung Kirche/des Turmraumes/des Gemeinderaumes nicht stürzen oder sich senken können. verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgechristliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt wer- schriebene Fundamentäerung durchgeführt ist. den. (5) Das öffnen und Schließen der Kirche und des Pfarrhauses § 26 sowie der Särge darf nur von dem Beauftrag­ten der Friedhofs- Standsicherheit von Grabmalen undverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge er- sonstigen baulichen Anlagenfolgt auf Wunsch der Ange­hörigen, sofern in gesundheitlicher (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau-Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. vorlie­gen. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Nr. 01/2018 – 11 – Mecklenburgische Schweiz (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder son- (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zustigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen tritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Geverpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im stecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verant- Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grab- (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabmalen) treffen. stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde- Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverrung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset- waltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtungzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal- und die Pflege übernehmen. tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach Er-Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die werb des Nutzungsrechts zu bepflanzen bzw. gärtnerisch her-Friedhofs­verwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei zurichten. Es ist darauf zu achten, dass nach SargbestaUungen Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt die Einrichtung der Grab­stätte nicht zu früh erfolgt, da zu beoder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermittein, genügenals Aufforderung eine öffentliche Be­kanntmachung und ein Hin- denken ist, dass das Erdreich noch nachsackt. weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Mo- (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnenat aufgestellt wird. rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließ-(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der lich der Friedhofsverwaltung. durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen ver- (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpursacht wird. fungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen

§ 27 in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck,

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an derund Grabmale bedeutender Persönlichkeiten Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bau- von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeiliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche An­lagen bedeu- chen und Gießkannen. tender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Ei- (10) Ganzflächige Abdeckungen der Grabstätten mit Stein odergenart des Friedhofs erhalten wer­den sollen, werden in einem steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Eine Abdeckung mit Verzeichnis geführt. Steinplatten bis zu max. 50 % ist erlaubt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder (11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durchbaulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbstän­dig gepflegt wer-Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zu- den, kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren, unter Angabestimmung der Friedhofsver­waltung verändert werden. Vor Er- der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rateilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen sengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über Denkmailschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger einesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in Höhe

§ 28 der It. Friedhofsgebührenordnung festge­ setzten Gebühr. Das

Entfernung von Grabmalen Grabmal muss bis zum Ende der Ruhefrist stehen bleiben. Es (1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe- wird eine Kaution in Höhe von 150,00 € für die Entsorgung desriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs­verwaltung entfernt Grabsteines nach Ablauf der Ruhefrist durch den Friedhofsträ­ werden. ger erhoben. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bau- § 30 liche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf Vernachlässigung der Grabstättendes Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich-Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nut- tet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nachzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abge­ räumte schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu brin-Grabmale oder sonstige bauliche Anla­gen von dem Friedhofs- gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Be-Nutzungsberechtig­ten zur Übernahme der Kosten herangezo- kanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßengen werden. Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbe-Siebter Abschnitt: kannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grab-Gestaltung und Pflege der Grabstätten stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbin-dung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei

§ 29 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nut-

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten zungsrecht ohne Ent­ schädigung entziehen. Die Friedhofsver-(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umge- waltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nichtbung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des ord­nungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Verchristlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind nachlässigung die Grabstätte abräumen, eineb­nen und einsädie Grabstätten herzurich­ten und dauernd instand zu halten. Di- en. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagenes gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Krän- auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Dieze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufdie andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und We-wand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbe­scheid zuzustellen. ge nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sieim Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen bauund eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. Sträucher und lichen Anlagen inner­halb von drei Monaten nach Unanfechtbar-Konife­ren dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten, keit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Auffor­ (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung derung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kostenist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant­wortlich. Die Ver- des Nutzungsberechtigten den ordnungswid­rigen Zustand bepflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihen- seitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. grabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte entsprechend. Wird die Aufforderung nicht be­folgt oder ist derbedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs- Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderenverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungs- Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabrecht nachzuweisen. schmuck entfernen. Mecklenburgische Schweiz – 12 – Nr. 01/2018

§ 31 (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach (1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaf- Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. fung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkul­tur. Sie setzen Der Beschiuss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grab- des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmi­ bepflanzung. gung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 (2) Folgende Friedhofsbereiche sind als Abteilungen mit zusätz- Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet: Abt.: Rasengrabstätten che in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass (3) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und das Grundstück oder ein­zelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestand­teil dieser Ord- Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhenung und für alle, die in der betreffenden Abteilung ein Grab- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten desnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. Friedhofsträgers umgebettet. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgeanlässlich des Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abtei-geben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindelung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis zugeben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung des stens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Auf-Selbstkostenpreises auszuhändigen. enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (4) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwid-Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung meten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Erhat auf diese Wahlmöglich­keit vor dem Erwerb eines Nutzungs- satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. rechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangtder Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Famili-Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvor- enangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestatschriften. tet werden kann. (5) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Beantragung der Gewerbegenehmigung § 37 schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der Rechtsbehelfedafür vorgesehenen Gebühr er­hältlich. (1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag (6) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Fried- des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgahofsverwaltung während der Dienststunden eingesehen wer- be der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnungden. kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Friedhofs­träger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Gü-

§ 32 strow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen.

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Fried- den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheidhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Gü-Zwecken erforderlichen personenbezoge­nen Daten der Verstor- strow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und waltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. genutzt werden. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Mo-nats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Ver-

§ 33 waltungsgericht erhoben werden.

Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In- § 38 krafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten Inkrafttretensich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen (1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage Vorschriften. nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann je-

§ 34 derzeit ergänzt und abgeändert werden.

Pastorengrabstätten (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle (1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kir- übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. chengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflegeübernehmen.

§ 35 – Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsge- Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelischbührenordnung maßgebend. Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 19.12.2017.

§ 36 – Schließung und Entwidmung Friedhofsgebührenordnung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstättendürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Min­ destruhezeiten für den Friedhof in Belitzabgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestat- vom 05.07.2017 tungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden aufdem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen Gemäß Artikei 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung derstatt. Soweit durch Schlie­ßung eines Friedhofsteiles das Recht Evangeiisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab- der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt stehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung füreines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine ande­re Wahl- den Friedhof in Belitz. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätz- sichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummerliche Kosten entstehen dem Nut­ zungsberechtigten dadurch 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nordnicht. deutschland. Nr. 01/2018 – 13 – Mecklenburgische Schweiz Inhaltsübersicht - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes

§ 1 Allgemeines an einer Rasensarggrabstätte

§ 2 Gebührenschuldner je Grabbreite und Jahr 52,00 EUR

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Eriass von Gebühren Die Gebühren für den Erwerb, Friedhofsunterhaltungsge-

§ 5 Gebührenhöhe bühr und Rasenpflege werden für die gesamte Dauer im Vo-

§ 6 Zusätzliche Leistungen raus erhoben.

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

§ 8 Inkrafttreten Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird

§ 1 je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 20,00 EUR

Allgemeines Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben. Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen so- 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtswie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Fried- nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgershofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebühren- Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtsordnung erhoben. pro Jahr und Grabbreite 15,00 EUR

§ 2 (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)

Gebührenschuldner Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des (1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge der- Nutzungsrechts werden im Voraus für diejenige verpflichtet: verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, Summe erhoben.
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes Kaution für die Entsorgung des Grabsteines verantwortlich ist, eines Rasengrabes nach Ablauf der Ruhefrist
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, durch den Friedhofsträger 150,00 EUR
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, 4. Gebühren für Grabberäumungen
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs durch die Kirchengemeinde oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen je Aufwand/pro Stunde 23,00 EUR oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnut- Entsorgungsgebühren/Grabstein klein 30,00 EUR zungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. Entsorgungsgebühren/Grabstein groß 50,00 EUR (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Entsorgungsgebühren/Schlinge klein 30,00 EUR Gesamtschuldner. Entsorgungsgebühren/Schlinge groß 50,00 EUR (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den 5. Benutzungsgebühren für weltliche Bestattungensächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits be- Turmraum und Gemeindehaus (incl. Reinigung) 60,00 EURgonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand Kirche (incl. Reinigung) 150,00 EURfestgesetzt und erhoben werden. 6. Verwaltungsgebühren §3 Bestattungsgebühr je Bestattung 60,00 EUR Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen Ausfertigung oder Umschreibung einer (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestäti- Graburkunde 15,00 EURgung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in de- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 EURnen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, ent- Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbessteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. pro Jahr 35,00 EUR (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang Überlassung eines Exemplars derdes Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein Friedhofsordnung 10,00 EURanderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. 7. Gebühren für Ausgrabungen (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Gebühr zur Ausgrabung einer Urne 80,00 EUR Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden §6 sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vor- §4 gesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Ent- Stundung und Eriass von Gebühren gelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlas- §7 sen werden. Zurücknahme des Nutzungsrechts Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts §5 vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, Gebührenhöhe genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnut-
  6. 1. Grabnutzungsgebühren zungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit. Wahlgrabstätten Urnengrabstätten (max. Belegung 2 Urnen) §8 je Grabbreite für 25 Jahre 400,00 EUR In-Kraft-Treten
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer

an einer Urnenwahlgrabstätte öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. je Grabbreite und Jahr 16,00 EUR (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 04.06.2013 so-Sarggrabstätten wie deren Änderungen außer Kraft. (max. Belegung 1 Sarg + 2 Urnen) 500,00 EUR

  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Belitz am

Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 20,00 EUR 05.07.2017

Rasengrabstätten 1.200,00 EUR Rasenurnengrabstätten (Belegung max. 2 Urnen) für 25 Jahre

  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer

Rasenurnengrabstätte je Grabbreite und Jahr 48,00 EUR Rasensarggrabstätten Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-(max. Belegung 1 Sarg + 2 Urnen) Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am für 25 Jahre 1.300,00 EUR 19.12.2017. Mecklenburgische Schweiz – 14 – Nr. 01/2018

Amt Mecklenburgische Schweiz 04.01.2018 2-R-Wohnung 44,78 qm KM 216,31 EUR Eigenbetrieb Wohnungsverwaltung 2-R-Wohnung 52,44 qm KM 255,03 EUR Büro Teterow Gemeinde Groß Wüstenfelde Folgende Wohnungen werden OT Matgendorfzur Vermietung angeboten: 3-R-Wohnung 57,30 qm KM 312,48 EUR Büro Teterow Telefon 03996 128015 o. 1208017 Gemeinde Jördenstorf OT Jördenstorf Gemeinde Alt Sührkow 1-R-Wohnung 22,40 qm KM 115,96 EUR OT Alt Sührkow 2-R-Wohnung 55,30 cbm KM 256,76 EUR 2-R-Wohnung 44,50 qm KM 213,49 EUR 1-R-Wohnung 39,30 qm KM 181,96 EUR 3-R-Wohnung 58,90 qm KM 279,31 EUR 1-R-Wohnung 35,60 qm KM 164,01 EUR 3-R-Wohnung 63,00 qm KM 298,73 EUR 4-R-Wohnung 72,70 qm KM 325,71 EUR Gemeinde Schorssow 4-R-Wohnung 74,00 qm KM 353,23 EUR große Küche/ OT Schorssow Speise- u. 2-R-Wohnung 48,57 qm KM 211,44 EUR mit Balkon 3-R-Wohnung 59,90 qm KM 265,73 EUR mit Balkon Abstellkammer

Gemeinde Dalkendorf OT Klenz OT Dalkendorf 3-R-Wohnung 55,20 qm KM 298,46 EUR 2-R-Wohnung 46,00 qm KM 215,00 EUR

Gemeinde Thürkow Gemeinde Groß Roge OT Groß Roge OT Todendorf 3-R-Wohnung 57,90 qm KM 328,60 EUR 3 R-Wohnung 61,02 qm KM 357,64 EUR 4 R-Wohnung 71,27 qm KM 349,99 EUR OT Klein Roge 1-R-Wohnung 32,80 qm KM 167,18 EUR Gemeinde Lelkendorf 2-R-Wohnung 52,36 qm KM 238,87 EUR große Küche OT Lelkendorf und 2 Kammern 3-R-Wohnung 61,69 qm KM 282,24 EUR große Küche 2-R-Wohnung 46,90 qm KM 208,28 EUR und 2 Kammern 3-R-Wohnung 56,30 qm KM 250,02 EUR

Gemeinde Groß Wokern OT Küsserow OT Groß Wokern 2-R-Wohnung 46,30 qm KM 236,15 EUR 1-R-Wohnung 34,40 qm KM 183,66 EUR 3-R-Wohnung 58,00 qm KM 286,98 EUR 3-R-Wohnung 55,20 qm KM 279,25 EUR 2-R-Wohnung 45,50 qm KM 237,66 EUR 2-R-Wohnung 51,40 qm KM 258,50 EUR Gemeinde Schwasdorf 2-R-Wohnung 44,40 qm KM 236,12 EUR DG OT Remlin 3-R-Wohnung 99,10 qm KM 455,86 EUR Gemeinde Hohen Demzin OT Hohen Demzin 2-R-Wohnung 54,49 qm KM 247,14 EUR Gemeinde Prebberede 2-R-Wohnung 42,88 qm KM 188,97 EUR DG OT Prebberede 4-R-Wohnung 78,90 qm KM 357,84 EUR 1-R-Wohnung 24,80 qm KM 107,16 EUR 2-R-Wohnung 51,20 qm KM 253,81 EUR Gemeinde Dahmen 3-R-Wohnung 64,70 qm KM 280,00 EUR OT Großen Luckow 3-R-Wohnung 75,85 qm KM 305,00 EUR 1-R-Wohnung 34,92 qm KM 197,15 EUR 2-R-Wohnung 36,40 qm KM 212,54 EUR DG 4-R-Wohnung 77,60 qm KM 337,92 EUR 3-R-Wohnung 56,00 qm KM 300,16 EUR 2-R-Wohnung 45,23 qm KM 252,46 EUR Gemeinde Sukow-Levitzow OT Levitzow Gemeinde Warnkenhagen 2-R-Wohnung 47,13 qm KM 217,31 EUR OT Gottin 2-R-Wohnung 45,03 qm KM 216,05 EUR 3-R-Wohnung 56,53 qm KM 271,17 EUR Die Übersicht über sämtliche Wohnungen finden Sie auch auf 3-R-Wohnung 62,44 qm KM 302,72 EUR große Küche der Internetseite des Amtes Mecklenburgische Schweiz. und 2 Kammern www.amt-mecklenburgische-schweiz.de Nr. 01/2018 – 15 – Mecklenburgische Schweiz

Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Mecklenburgische Schweiz gratulieren Ihnen zum Geburtstag. In den Gemeinden: Lelkendorf am 27.01. Frau Heidrun Habelt zum 75. Geburtstag

Prebberede am 18.01. Herrn Klaus Freese zum 70. Geburtstag

Thürkow am 15.01. Frau Brigitte Richter zum 70. Geburtstag

Für den Fall, dass Sie eine Veröffentlichung Ihrer Daten nicht wünschen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig, innerhalb von zwei Monaten, dem Amt Mecklenburgische Schweiz, v.-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow oder unter den folgenden Telefonnummern 03996 128032 oder 039977 35163 Sach-gebiet Einwohnermeldeamt mit. Mecklenburgische Schweiz – 16 – Nr. 01/2018 Zug mit Geschenken und vielem mehr lud zum Verweilen ein. Es wurde gesungen, gelacht, es wurden Gedichte gelernt und Geschichten gehört. Es wurde gebastelt und gemalt und natür-lich auch ein Wunschzettel gestaltet der an den Weihnachts-mann gesendet wurde. Wie freuten sich die Kinder nach dem Warten, als eines Tages tatsächlich eine Antwort kam und je-der einen Brief vom Weihnachtsmann mit nach Hause nehmen durfte. Und natürlich gab es auch an jedem Tag ein Türlein zu öffnen, was von den Kindern stets freudig herbeigesehnt wur-de. Denn nicht nur Schokoladenkalender gab es. Nein, an je-dem Tag durfte ein Kind ein Türchen unseres Bücherkalenders aufmachen. Dieses kleine Büchlein, was da zum Vorschein kam wurde als Einschlafgeschichte am Mittag vorgelesen und dann durfte es mit nach Hause genommen werden. Für diese schö-ne Überraschung möchten wir uns recht herzlich bei Frau Rott-mann bedanken. Die Kinder hatten viel Freude damit. Genauso sehr strahlten die Gesichter als, wie auch schon in den Jahren zuvor, eine Einladung zum gemeinsamen Plätz-chen backen aus der Kita „Uns lütt Geisterschloss“ aus Su-kow-Marienhof kam. Gerne nahmen wir diese an und trafen am 29.11.2017 gemeinsam mit zwei fleißigen Helfern dort ein. Gemeinsam wurde gesungen und natürlich fleißig gebacken. Es machte allen sehr viel Spaß und der gemeinsame Vormittag verging wie im Fluge. Hiermit möchten wir natürlich die Gele-genheit nutzen um uns bei Frau Hey für die Einladung und Or-ganisation des Backtages zu bedanken. Gleichzeitig gilt dieses auch für die Hilfe von Fau Gieck und Frau Brüdigam, die uns sehr unterstützt haben. Die leckeren Plätzchen, welche nicht wenig waren schmeckten uns auch noch bei unserem gemütlichen Nikolausfrühstück am 06.12.17. Alle Kinder fanden sich früh morgens in der Kita ein und bei gemütlicher Atmosphäre gab es ein leckeres Frühstück. Danach, wie sollte es auch anders sein, wurde in einem ge-meinsamen Morgenkreis gesungen und die Kinder konnten es kaum erwarten zu erzählen, was bei ihnen am frühen Morgen so alles in den Stiefeln lag. Da stellte sich natürlich die Frage ob der Nikolaus wohl auch zu uns in die Kita kommen würde!? Wir öffneten das Fenster und alle Kinder riefen ihn so laut sie nur konnten. Was gab es da für staunende Gesichter als alle dann gemeinsam im Flur nachsahen und liebevoll gebastelte und mit leckeren Sachen gefüllte Nikolausstiefelchen in ihrer Garderobe fanden. Er hatte uns nicht vergessen. Darüber waren alle froh. Schon am nächsten Tag ging es mit den ältesten Kindern nach Güstrow ins Theater zur „Prinzessin auf der Erbse“. Wie schön war es mit dem großen Reisebus gemeinsam mit anderen Kitas aus dem Umkreis loszufahren und einen Ausflug zu machen. Stolz wurden die Rucksäcke mit gepackten Brotdosen getragen und das Theaterstück herbeigesehnt. Es gab viel zu erzählen, zu entdecken und es wurde gespannt darauf gewartet, wann denn nun endlich die Erbse unter den Matratzen versteckt wird. Auf der Rückfahrt ließen sich alle ihre mitgebrachten Leckerein schmecken und bei guter Laune ging es wieder zurück in den Kindergarten. Natürlich wollten wir mit den Liedern und Gedichten, die wir während der Vorweihnachtszeit gesungen und gelernt hatten auch anderen Menschen eine Freude machen. Deshalb nah-men wir auch in diesem Jahr die Einladung der Volkssolidarität am 13.12.17 bei der alljährlichen Rentnerweihnachtsfeier ein kleines Programm vorzuführen gerne an. Um 14.00 Uhr trafen wir in der Gaststätte „Zur Erbmühle“ in Todendorf ein und wur-den herzlich empfangen. Die Kinder gaben ihr Bestes und wur-den natürlich mit viel Beifall beschenkt. Auch gab es reichlich Leckereien zum mitnehmen und die Augen strahlten. Hiermit möchten wir uns bei Herrn Richter bedanken, der uns auch in diesem Jahr wieder half alle Kinder nach Todendorf zu fahren. Das es mit großen Schritten in Richtung Weihnachten ging, wurde uns so richtig deutlich als wir am 17.12.17 unseren Auf-tritt bei der „Tellower Dörpwiehnacht“ hatten, für den wir natür-lich lange geübt und geprobt haben und der von der Kindern sehnlichst erwartet wurde. Wie immer wurden wir herzlich vom Kita „Sonnenkäfer“ Thürkow Weihnachtsmann, der Hexe und Frau Hone begrüßt und Frau Dehmel fand schöne Worte um uns vorzustellen und anzukün-Oh Du fröhliche Weihnachtszeit ... digen. Bei einer gemütlichen und zauberhaften Atmosphäre die jedes Jahr zu Weihnachten bei der „Tellower Dörpwiehnacht“ so hieß es während der Vorweihnachtszeit bei den Kindern der herrscht sind viele Eltern, Großeltern und Geschwister gekom-Kita „Sonnenkäfer in Thürkow. Was gab es da nicht alles zu men um ihre kleinen „Großen“ beim Auftritt zu sehen. Es wurentdecken und zu bestaunen. In unserer gemütlich dekorierten de mitgesungen und mitgeklatscht und auch oftmals gestaunt Kita konnte sich ein jeder so herrlich auf Weihnachten einstim- welch lange Gedichte die Kinder sich merken und vortragenmen. Schon der Eingangsbereich mit vielen Lichtern, einem können. Als Dankeschön für unseren Auftritt bekamen wir ei- Nr. 01/2018 – 17 – Mecklenburgische Schweiznen schönen Adventskranz aus Holz vom Weihnachtsmann ge- So schnell verging sie die Weihnachstzeit und auch wenn dasschenkt worüber wir uns sehr gefreut haben. neue Jahr schon einige Tage alt ist, möchten wir die Gelegeheit Auch bei uns in der Kita wurde es am 19.12.17 noch einmal nutzen, um all unseren Kindern und deren Familien ein frohes, spannend, geheimnisvoll und aufregend. An dem Tag fand neues Jahr 2018 mit stetiger Gesundheit zu wünschen. nämlich unsere Weihnachtsfeier statt. Bei gemütlich gedeckter Kaffeetafel und vielen Leckereien kamen am Nachmittag die Die Erzieherinnen der Kita „Sonnenkäfer“ Thürkow Eltern und andere liebe Gäste zu uns in die Kita und was für K. Lindgreendie Kinder wohl noch aufregender war: endlich der Weihnachtsmann!!! Bevor dies jedoch geschah, führten wir den Elternnoch einmal unser kleines Weihnachtsprogramm vor und dannkonnte es endlich losgehen. Es klopfte! Der Weihnachtsmannwar da! Endlich! Wie strahlten die Kinderaugen als jeder nacheinander vom Weihnachtsmann begrüßt und beschenkt wurde. Auch für den Kindergarten gab es viele neue Spielsachen und Geschenke die natürlich gleich ausprobiert werden mussten. Dawar knapp Zeit für die Leckerein die auf den Tischen warteten. Es war ein sehr schöner Nachmittag, denn nicht nur die Kinderund Eltern sondern auch wir Erzieherinnen konnten den Nachmittag sehr genießen. Wir haben eine wunderbare Elterngemeinschaft sowie einen verlässlichen Vereinsvorstand die stetsmit helfenden Händen dabei sind. Dafür möchten wir uns bei Ihnen recht herzlich bedanken und freuen uns auf viele weiteregemeinsame, schöne Ereignisse mit Ihren Kindern und Ihnen. Zum Schluss möchte ich noch kurz die Gelegenheit nutzenauch die Thürkower Feuerwehr dankend zu erwähnen. Denndiese machte jedem Kind mit einem leckeren Schokoweihnachtsmann und Plätzchen eine Freude. Vielen Dank!

Förderverein Dorfleben Bereits im Herbst erhielten die C-Junioren der SG Groß Wo-Gemeinde Jördenstorf kern/Lalendorf eine Einladung zum Hallenturnier der SG Dres-den-Striesen. Am 29.12.2017 war es dann endlich soweit. Um Wir wünschen allen Einwohnern der Gemeinde und ihren 09:30 Uhr trafen sich neun dreizehnjährige Spieler unserer SG Familien ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2018! in Groß Wokern am Sportplatz. Mit dem Transporter der KSG Im Dezember hatten wir alle Rentner zur Weihnachtsfeier ein- Lalendorf und einem privaten Pkw ging es in Richtung Sachgeladen. Bei Akkordeonmusik und Kerzenschein verbrachten sen. Gegen 14:30 Uhr bezogen wir unsere Zimmer in der Judie Senioren einen gemütlichen Nachmittag. Eine kleine The- gendherberge in Dresden. Anschließend vertrieben wir unsatervorführung sorgte ebenfalls für gute Stimmung. Der Weih- die Zeit mit Tischtennis, Tischkicker und Airhockey. Nach demnachtsmann ließ sich nicht lumpen, für jeden hatte er ein Ge- Abendessen ging es bei frostigen Temperaturen fußläufig in dieschenk mitgebracht. Auf diesem Wege möchten wir uns bei den Landwirten und Dresdner Altstadt. Vorbei am Dresdner Zwinger und der Semauch bei Torsten Sternberg recht herzlich bedanken! Ohne ihre peroper ging es zur Frauenkirche. Hier befand sich der Treff-Spenden wäre diese Feier nicht möglich gewesen. punkt zur Gruseltour mit dem Kerkermeister durch Dresden. Nach der Tour ging es zurück in die Jugendherberge. Um 23:00 Wir haben noch eine Bitte: Uhr war dann Nachtruhe. Die Kleiderkammer im Asylbewerberheim braucht dringendwarme Wintersachen und Schuhe. Vor allem für Kinder! Bitte Am nächsten Morgen klingelte recht früh, um 06:30 Uhr derbei Ute Taistra abgeben! Wecker. Nach dem Frühstück ging es in Richtung Sporthalle. Um 09:00 Uhr begann das Turnier. Unsere Gegner waren der Gastgeber, die SG Dresden-Striesen (Ausbildungsverein für Dynamo Dresden), der Dresdner SC, FC Rot Weiß Neuenha-SV Eintracht Groß Wokern gen, TSV Kreischa, BSC Freiberg und die BSG Stahl Riesa. Als krasser Außenseiter gingen wir in das Turnier. Nach einem C-Junioren gastieren zum Hallenturnier in Sachsen 0:0 gegen den FC Rot Weiß Neuenhagen, drei anschließenden Niederlagen gegen SG Dresden-Striesen, Dresdner SC und TSV Kreischa lieferten wir nun unsere beiden besten Spiele ab. Es folgte ein 1:0 gegen den BSC Freiberg und gegen den Tur-niersieger, der BSG Stahl Riesa, verloren wir das Spiel zwar 8 Sekunden vor Ende mit 0:1, jedoch haben wir zuvor mehrere Großchancen liegen gelassen, um das Spiel für uns zu ent-scheiden. Nach sechs Spielen schlossen wir mit 4 Punkten auf dem 6. Tabellenplatz ab. Trotz alledem hatten wir Nachwuchs-fußballer eine Menge Spaß an den zwei Tagen in Dresden, wir haben viele Erfahrungen sammeln und unser Zusammengehö-rigkeitsgefühl stärken können. Für die Unterstützung auf der Reise möchte ich mich bei Rico Schulz, Bernd Kruschel, Frau Dr. Kathrin Remminghorst undhi.v.l.: Maik Sosna, Ole Erdmann, Niklas Schöps, Theo Kruschel, Carlo der KSG Lalendorf bedanken. Schulz, Conrad Remminghorstvo.v.l.: Arthur Grazkowski, Henrik Polzin, Malte Sosna und Arvid Krauter Maik Sosna Mecklenburgische Schweiz – 18 – Nr. 01/2018 Wattmannshagener Anglerverein 1948 e. V. Tagesordnung:

  1. 1. Eröffnung/Begrüßung
  2. 2. Jahresbericht 2017 Einladung 3. Finanzbericht
  3. 4. Bericht der Kassenprüfer Die Jahreshauptversammlung mit Rechenschaftslegung für 5. Diskussion 2017 findet am Sonntag, dem 21. Januar 2018 um 9:00 Uhr im 6. Entlastung des Vorstand für 2017 Saal des Gemeindehaus in Roggow statt. 7. Informationen/Termine 2018
  4. 8. Schlusswort
  5. 9. Kassierung 2018 Hierzu sind alle Angelfreunde des Vereins recht herzlich eingeladen. Im Anschluss erfolgt eine weitere Kassierung für 2018. Allen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Angelfrweunden wünschen wir ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2018 Weiterhin besteht für Bürger die Mitglied im Verein werden Petri Heil! möchten, einen Antrag zu stellen. Vorstand des Vereins

Pfarrsprengel der Ev.-luth. An folgenden Tagen treffen wir uns: Montag, 22. und Dienstag 23. Januar: Kirchengemeinden Belitz jeweils um 14:30 Uhr in Jahmen bei Frau Schütt und Jördenstorf jeweils um 18:00 Uhr in Remlin im Gemeinschaftsraum Mittwoch, 24. Januar: Herzliche Einladung an Sie und Euch zu folgenden um 19:00 Uhr im Pfarrhaus Jördenstorf Veranstaltungen in den Kirchengemeinden: Montag, 29. und Dienstag 30. Januar: jeweils 14:30 Uhr in Groß Wüstenfelde im Feuerwehrhaus Gottesdienste jeweils um 18:00 Uhr in Sukow im Gemeinschaftsraum Sonntag, 14.01. Freitag, 16. Februar: 09:00 Uhr Pfarrhaus Jördenstorf um 14:30 Uhr in Groß Bützin bei Familie Klausch 10:30 Uhr Pfarrhaus Belitz Sonntag, 21.01. Das nächste Treffen der jungen Gemeinde 09:00 Uhr Pfarrhaus Jördenstorf 10:30 Uhr Pfarrhaus Belitz Hast du Lust, neue Leute kennen zu lernen, über Gott und die parallel mit Kindergottesdienst Welt zu reden, Spaß zu haben und einfach ‘mal vom hektischen Sonntag, 28.01. Alltag abzuschalten? Neugierig geworden? 09:00 Uhr Pfarrhaus Jördenstorf Dann komm am 19.01.2018 ab 16.30 Uhr in die Schulstraße 2 mit anschließendem „Kirchenkaffee“ nach Teterow. Jeder und jede im Alter von 14 bis 18 Jahre ist 10:30 Uhr Pfarrhaus Belitz dazu recht herzlich eingeladen. Gemeinsam mit der jungen Ge-meinde Teterow starten wir mit einer Andacht, kommen ins Ge-Veranstaltungen spräch, machen Aktionen, Spiele und haben einfach viel Spaß Weißt du noch? - Geselliger Abend der Gemeinden Belitz miteinander. und Jördenstorf Wer nicht die Möglichkeit hat, nach Teterow zu kommen, kann So schnell ist das Jahr 2017 vergangen und sooooo viel ist in sich gerne bei Wilhelm Weber melden. Er kann mit seinem Autounseren Gemeinden los gewesen. vier Leute mitnehmen. Seine Telefonnummer: 0152/52016318. Am Samstag, dem 13. Januar um 17:00 Uhr blicken wir ingemütlicher Atmosphäre im Belitzer Pfarrhaus zurück. Einladung zur Kinderbibelwoche vom 12. bis 16. Februar in Wer Lust hat, ist herzlich eingeladen, eine Güstrow Kleinigkeit für das leibliche Wohl mitzubrin- Uns ist die Chance gegeben worden, in der zweiten Wintergen. Getränke und eine Präsentation mit ferienwoche, an der Kinderbibelwoche in Güstrow teilneh-Bildern des vergangenen Jahres (es gibt men zu können. Es sind Kinder von der 1. - 6. Klasse eingeschöne Schnappschüsse) warten auf Sie laden. und Euch im Pfarrhaus. Dann bleibt genug Zeit zum Plaudern Es geht um die Bibelentdeckertour über „große und kleine Helund um Erinnerungen auszutauschen von Gemeindefest, über den“. Euch erwartet ein geniales Ferienprogramm mit tollendie Lutherfahrt, den Kirchentag usw. Das sollte sich keiner entgehen lassen! Spielen, Musik, Gesang, Geschichten von Menschen, ihren Abenteuern mit Gott, Basteln, Beten und ganz besonderen Ak-tionen! Für eine leckere Pause am Vormittag und ein warmes Mittagessen ist gesorgt. Bibeltage In der Zeit vom 12. bis 16. Februar 2018 wirst du jeweils von Herzliche Einladung zu den Bibeltagen zum Hohelied! 9:30 Uhr bis 14:30 Uhr tolle Tage in Güstrow erleben. Es geht um die Liebe. Zum Abschluss gibt es am Sonntag, dem 18. Februar 2018, um Eine besondere Bibelwoche erwartet Sie mit Texten 10 Uhr im Güstrower Dom einen wunderbaren Familiengottesaus dem Hohelied. Ein Buch, das sonst nicht im Fo- dienst mit einem schönen Programm. Hierzu sind alle Eltern, kus steht. Großeltern, Nachbarn, Geschwister und Freunde herzlich ein-Im Hohelied begegnen sich die zwei Welten der geladen. Liebe: die menschliche und die göttliche. In dieser Der Teilnehmerbeitrag für alle Tage beträgt 15 EUR. Begegnung göttlicher Liebe mit den menschlichen Für die Hin- und Rückfahrt können wir einen Fahrdienst an-Erfahrungen von Liebe weitet sich unser Bild von Liebe. Diese bieten. Die genauen Zeiten der Abfahrt und Ankunft teilen wir Liebe Gottes, die in den Menschen wirkt, beschreibt Paulus im noch mit. Eine schnelle Anmeldung sichert einen Platz für die-Hohelied der Liebe und schließt: „Die Liebe ist das Größte“. se Woche, da unsere Teilnehmerplätze begrenzt sind und nach Anmeldeingang vergeben werden. Anmeldeformulare sind bei Diese Bibelwoche wagt es, sich den Texten des Hoheliedes Wilhelm Weber im Pfarrhaus Jördenstorf, Tel. 0152 52016318, und 1. Korinther 13 mit ihren besonderen Herausforderungen zu bekommen und bei ihm ausgefüllt bis spätestens zum 15. zu nähern. Lassen Sie sich überraschen! Januar 2018 wieder abzugeben. Nr. 01/2018 – 19 – Mecklenburgische Schweiz Auf eine schöne, erlebnisreiche und fröhliche Woche mit Euch Einladung zum Frauenkreisfreut sich Der Frauenkreis trifft sich wie bisher an jedem letzten Montag im Monat um 14:30 Uhr im Pfarrhaus Hohen Mistorf zum Sin-Wilhelm Weber gen und Beten, zum Diskutieren zu wechselnden Themen, so-wie zu Kaffee und Kuchen. Interessierte sind jederzeit herzlich Pastorin: Milva Wilkat willkommen. Termin: 29.01.2018 Tel.: 039976 50260, [email protected] Einladung zur Bläserstunde Sprechzeit Wer Lust und Zeit hat bei unseremin Belitz: mittwochs von 10:00 bis 11:00 Uhr oder nach Posaunenchor mitzumachen, ist herzlich Vereinbarung eingeladen. Immer mittwochs von 19:30 Uhr bis 21:00 Gemeindepädagogische Arbeit: Wilhelm Weber Uhr treffen sich die Bläser zur Übungsstun-Tel.: 0152 52016318, [email protected] de in Hohen Mistorf oder Malchin. Noten und Instrumente sind vorhanden. Bei Interesse, bitte bei Dieter Na-Verwaltung der Friedhöfe in Jördenstorf: Andre Dabels wotke, Hohen Mistorf, 03996 187110 oder bei Arno Thal, Mal-Groß-Wüstenfelder-Str. 6 chin, 03994 631397 melden. Tel. 039977 39613 oder 015144520261 Einladung zur Kindernachmittag Es grüßen Sie und Euch herzlich in Hohen Mistorf im Pfarrhaus, immer dienstags Wilhelm Weber Milva Wilkat von 16:15 bis 17:15 Uhr Gemeindepädagoge i. A. Pastorin Wir treffen uns: Hohen Mistorf Dienstag Ev.-luth. Kirchgemeinde Bülow 16:15 - 17:15 Uhr 16.01.2018 An der Kirche 1, 17166 Bülow 23.01.2018 Tel. 039933 70345; Fax 71919 30.01.2018 Im Internet: www.kg-buelow E-Mail: [email protected] Pfadfinder treffen sich immer donnerstags Herzliche Einladung an alle zu unseren Gottesdiens- von 16:00 - 17:30 Uhr in der Kirche Remplin. ten und Veranstaltungen! Konfirmandenkurs Gottesdienste der Kirchengemeinden Gielow-Rambow, Hohen Mistorf und 14.01. Bülow Gemeinderaum 10:30 Uhr Rittermannshagen 21.01. Bülow Gemeinderaum 10:30 Uhr 28.01. Bülow Gemeinderaum 10:30 Uhr Einmal im Monat (Samstag) von 10:00 bis 15:00 Uhr treffen 04.02. Bülow Gemeinderaum 10:30 Uhr sich die Konfirmanden, zum Konfirmandenunterricht, der Kirchengemeinden immer an verschiedenen Orten. Bibelgesprächskreis Den 3. Donnerstag im Monat: Termin: 13.01.18 Schöpfung + Glauben in Rittermannshagen 18.01. - 19:30 Uhr (Ort bitte nachfragen) Gottesdienstplan 15.02. - 19:00 Uhr Pfarrhaus Bülow Hohen Mistorf Remplin Missionsvortrag aus Costa Rica 14.01.2018 10:00 Uhr 14:00 Uhr 28.01.2018 10:00 Uhr Kinderstunde - neu durchstarten Im Januar starten wir wieder neu durch A = Gottesdienst mit Abendmahldonnerstags 15:30 Uhr in Bülow

Für alle Veranstaltungen & Gottesdienste gilt: Wer nicht mobil ist und mitgenommen oder abgeholt werdenmöchte, darf sich gerne im Pfarrhaus melden, wir organisieren Ev.-luth. Kirchengemeindedas gern. Klaber, Pfarrsprengel mit KG Serrahn Johannes Holmer Pastor Nr. 25, 18279 Klaber Tel.: 038456 60972, E-Mail: [email protected]

Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten: Ev.-luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf 14. Januar 09:00 Uhr Langhagen Gemeindepädagogin Uta Lück Pastor J. Holmer An der Kirche 3 21. Januar OT Hohen Mistorf 10:00 Uhr Klaber 17166 Alt Sührkow anschl. Kaffee F. Burwitz Mail: [email protected] 28. Januar Büro Tel.: 03996172730 09:00 Uhr Groß Wokern Privat 03995127023 Pastor J. Holmer Funk 01723279299 Wir laden herzlich ein zu den regelmäßigen Veranstal-Gemeindepädagogin Uta Lück ist am besten zu erreichen in tungen: Hohen Mistorf mittwochs, 9:00 - 10:00 Uhr sowie telefonisch Montag Gesprächskreis Groß Wokernoder per Mail. 19:00 Uhr mit Folke Burwitz Die Termine der Veranstaltungen der Gemeinde für entnehmen Gemeinschaftsraum des Betr. Wohnens Sie bitte den Aushängen und Abkündigungen. 22. Jan. Mecklenburgische Schweiz – 20 – Nr. 01/2018 Dienstag Bibelgesprächskreis Langhagen Wer nicht die Möglichkeit hat, nach Teterow zu kommen, kann 14:00 Uhr mit Folke Burwitz, Volkssolidarität sich gerne bei Wilhelm Weber melden. Er kann mit seinem Auto

  1. 16. Jan. vier Leute mitnehmen. Seine Telefonnummer: 0152 52016318.

Bibelgesprächskreis Klaber Einladung zur Kinderbibelwoche vom 12. bis 16. Februar in nach vorheriger Absprache bei Fam. Krause Güstrow Uns ist die Chance gegeben worden, in der zweiten Winterfe-Mittwoch Kinderstunde rienwoche an der Kinderbibelwoche in Güstrow teilnehmen

  1. 1. bis 6. Klasse, 15:30 - 17:45 Uhr, im Pfarrhaus zu können. Es sind Kinder von der 1. - 6. Klasse eingeladen. Klaber mit Folke Burwitz Es geht um die Bibelentdeckertour über „große und kleine Hel-
  2. 17. Jan., 24. Jan. den“. Euch erwartet ein geniales Ferienprogramm mit tollen Spielen, Musik, Gesang, Geschichten von Menschen, ihren Donnerstag Chor Klaber mit Serrahn Abenteuern mit Gott, Basteln, Beten und ganz besonderen Ak- 19:30 Uhr, Pfarrhaus Klaber; Leitung: M. Bobzien tionen! Für eine leckere Pause am Vormittag und ein warmes Mittagessen ist gesorgt. Samstag Jugendkreis In der Zeit vom 12. bis 16. Februar 2018 wirst du jeweils von mit Folke Burwitz 9:30 Uhr bis 14:30 Uhr tolle Tage erleben.
  3. 20. Jan. in Serrahn, 19:00 - 22:00 Uhr Zum Abschluss gibt es am Sonntag, dem 18. Februar 2018, um Thema: „Mein Start ins wilde Leben“ 10:00 Uhr im Güstrower Dom einen wunderbaren Familiengot- tesdienst mit einem schönen Programm für alle Eltern, Großel- Ev. Kirchengemeinde Klaber tern, Nachbarn, Geschwister und Freunde. i. A. Gisela Oehlke Der Teilnehmerbeitrag für alle Tage beträgt 15 EUR. Für die Hin- und Rückfahrt können wir einen Fahrdienst anbie- ten. Die genauen Zeiten der Abfahrt und Ankunft teilen wir noch mit. Eine schnelle Anmeldung sichert einen Platz für diese Wo- Ev.-luth. Kirchgemeinde che, da unsere Teilnehmerplätze begrenzt sind und nach An- Thürkow-Warnkenhagen meldeeingang vergeben werden. Anmeldeformulare sind bei Wilhelm Weber im Pfarrhaus Jördenstorf, Tel. 0152 52016318 Pastorin Dörte Hasenpusch zu bekommen und bei ihm ausgefüllt bis spätestens zum 15. Kirchsteig 4 Januar 2018 wieder abzugeben. 17168 Thürkow Tel.: 039975 70201 oder Auf eine schöne, erlebnisreiche und fröhliche Woche mit euchüber das Pfarramt Malchin unter 03994 299465 freut sich E-Mail: [email protected] Wilhelm Weber Gemeindepädagoge in Ausbildung Wilhelm Weber Teterower Str. 10 17168 Jördenstorf Tel.: 0152 52016318 Ev.-luth. Kirchgemeinde Wattmannshagen E-Mail: [email protected] Rachower Str. 49, 18279 Wattmannshagen, Tel. 038452 20712 Termine [email protected] 14.01. 08:30 Uhr Gottesdienst Levitzow Im neuen Jahr sind Sie - seid Ihr - herzlich eingeladen … 10:00 Uhr Gottesdienst Thürkow
  4. 17.01. ... zum GEMEINDENACHMITTAG in der Epiphaniaszeit für 16:00 Uhr Christenlehre Thürkow alle älteren Gemeindeglieder mit Kaffeetrinken am Dienstag, 21.01. dem 16. Januar 2018, um 15.00 Uhr im Pfarrhaus in Watt- 10:00 Uhr Gottesdienst in Warnkenhagen mannshagen. 24.01. 16:00 Uhr Christenlehre in Thürkow ... zum KONFIRMANDENUNTERRICHT im Pfarrhaus in Watt- 17:00 Uhr Konfirmandenunterricht Thürkow mannshagen für die 7. Klasse am Mittwoch, dem 17. und 31. 26.01. Januar 2018, um 15:30 Uhr und für die 8. Klasse am Don- 18:00 Uhr Vorbereitungstreffen Weltgebetstag Belitz nerstag, dem 18. Januar und 1. Februar 2018, um 17:00 Uhr. 28.01. ... zur KINDERKIRCHE am Sonnabend, dem 20. Januar 08:30 Uhr Gottesdienst Levitzow 2018, von 9:00 bis 1200 Uhr im Pfarrhaus in Wattmannshagen. 10:00 Uhr Gottesdienst Thürkow … zum HÖRSPIELPROJEKT in den Winterferien vom 12. bis Christenlehre der ev.-luth. Kirchengemeinde Thürkow- 16. Februar 2018. In dieser Woche werden wir gemeinsam ein Warnkenhagen Hörspiel aufnehmen, das Ihr alle als CD bekommt. Wir treffen Für alle Kinder bis zur 6. Klasse: uns jeweils von 9:30 bis 15:30 Uhr (mit Mittag und Kaffee). Wir wollen gemeinsam spielen, singen, über Gott und die Welt Wenn Ihr Lust dazu habt, meldet Euch bitte bis zum 20. Januarreden, von Jesus hören, die Bibel entdecken, kreativ sein, 2018 im Pfarrhaus an. Bei der KinderKirche im Januar suchenspannende Rätsel lösen sowie viel Spaß haben. wir die Geschichte für das Hörspiel aus. Bist du mit dabei? ... zur Ökumenischen BIBELWOCHE vom 22. bis 26. Januarimmer am Mittwoch 2018 um 19:30 Uhr und zum Bibelwochenabschlussgottes- 16:00 - 17:00 Uhr im Pfarrhaus Thürkow dienst mit Abendmahl am Sonntag, dem 28. Januar 2018, um 10:00 Uhr im Pfarrhaus in Wattmannshagen. Das nächste Treffen der jungen Gemeinde Hast du Lust, neue Leute kennen zu lernen, über Gott und die Wir freuen uns auf die gemeinsame Woche mit der Katho- Welt zu reden, Spaß zu haben und einfach ‘mal vom hektischen lischen Kirchengemeinde Raden und mit der Kirchengemeinde Alltag abzuschalten? Neugierig geworden? Reinshagen zum Thema: „Zwischen dir und mir - das Hohe- Dann komm am 19.01.2018 ab 16:30 Uhr in die Schulstraße 2 lied Salomos“ nach Teterow. Jeder und jede im Alter von 14 bis 18 Jahre istdazu recht herzlich eingeladen. Gemeinsam mit der jungen Ge- Das Hohelied gehört zu den späten Schriften der Bibel undmeinde Teterow starten wir mit einer Andacht, kommen ins Ge- kann auf die ganze wechselvolle Geschichte Israels zurückspräch, machen Aktionen, Spiele und haben einfach viel Spaß blicken, auf all die Höhen und Tiefen in den Beziehungen zwimiteinander. schen Menschen und auf die wechselvollen Beziehungen zu Nr. 01/2018 – 21 – Mecklenburgische Schweiz Gott. Umso erstaunlicher, dass als Fokus und Resümee die Liebe stehen bleibt. Sie ist allen dunklen Wirklichkeiten zum Trotzletztlich das, was uns leben lässt.

… zu den Gottesdiensten in unserer Kirchengemeinde am 14. Januar 2018 10:00 Wattmannshagen 21. Januar 2018 10:00 Schlieffenberg 28. Januar 2018 10:00 Wattmannshagen mit Abendmahl Bibelwochenabschlussgottesdienst gemeinsam mit der Kirchengemeinde Reinsha-gen 04. Februar 2018 10:00 Schlieffenberg

Ein gesegnetes neues Jahr!

Gesine Wiechert Pastorin

Die nächste Ausgabe erscheint am 27. Januar 2018.

Redaktionsschluss ist der 17. Januar 2018.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetz des Landes M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lelkendorf vom 20.11.2025 folgende Änderungssatzung erlassen.

Artikel 1

Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf vom 18.06.2008, zuletzt geändert am 12.05.2022, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert.

  1. 1. Der § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Beleggebühren

Für die Benutzung des Friedhofes sowie deren Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben.

Reihengrab (Einzelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre150,00 Euro
Reihengrab (Doppelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre300,00 Euro
Familiengrab450,00 Euro
für nicht Ortsansässige:+ 50,00 Euro bzw. 100,00 Euro
Grabstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten100,00 Euro
für jedes Jahr Verlängerung je Grabstelle10,00 Euro
Rasen-Reihengrab für Sargbestattung350,00 Euro
Rasen-Reihengrab für Urnenbestattung250,00 Euro
Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gebühr auch für die noch unbelegten Stellen zu entrichten.
Verwaltungsgebühr (einmalig bei Grabstellenkauf)10,00 Euro
Urnengrab anonym200,00 Euro
  1. 2. Der § 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Bewirtschaftungskosten

Die Bewirtschaftungskosten betragen je Grabstelle jährlich 10,00 Euro. Die jährlichen Bewirtschaftungskosten entfallen für Rasen-Reihengräber.

Artikel 2

Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Lelkendorf, den 20.11.2025

Steffen Bargholz Bürgermeister