Friedhofsgebühren Waldstetten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Waldstetten · Baden-Württemberg · PLZ 73550

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌‍ der Gemeinde Waldstetten vom 22.11.2018

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

GR-Beschluss vom 09.12.1983 zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 und am 22.11.2018.

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.11.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Waldstetten; er umfasst die Gemarkung Waldstetten.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wißgoldingen; er umfasst die Gemarkung Wißgoldingen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten

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Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt im Friedhof Waldstetten bei den Urnengräbern und dem Grabfeld mit den Grabkammern (Grabfeld II) 18 Jahre und im Übrigen beträgt die Ruhezeit der Leichen auf dem Friedhof Waldstetten 25 Jahre. Im Friedhof Wißgoldingen beträgt die Ruhezeit der Leichen bei doppeltiefen Bestattungen 23 Jahre und für einfachstiefe Bestattungen und Aschen 18 Jahre. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengäber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborene und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6 Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6 Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeiten wird durch ein Anschreiben der Gemeinde bekanntgegeben.

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§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborene und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag beim Friedhof Waldstetten im Bereich des Grabfelds II sowie bei Urnenwahlgräbern und beim Friedhof Wißgoldingen für die Dauer von 23 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern im Friedhof Waldstetten bei Erdbestattungen außerhalb des Grabfelds II werden für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den Ehegatten, auf die Ehegattin, auf die Lebenspartnerin und den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern mit einer Erdbestattung kann auch die Beisetzung einer Urne erfolgen.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In Urnenreihengräbern ist die Beisetzung einer Urne zulässig. In Urnenwahlgräbern ist die Beisetzung mehrerer Urnen zulässig.

(2) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in der Urnenwand bis zu 3 Bestattungen und bei Erdurnenwahlgräbern bis zu 4 Bestattungen.

(3) In Erdurnengräbern dürfen nur verrottbare Urnen und verrottbare Überurnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

-entfällt-

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§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. – Ausgenommen Grabfeld II. Hier sind nur Abdeckungen bis zu einem Drittel zulässig.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größen zulässig:

Auf dem Friedhof Waldstetten in den Grabfeldern III-XI und XIII Grabmale bis zu 1,10 m Höhe und in den Grabfeldern II, XII, XIV, XIV A, XVI und XVIII Grabmale bis zu 1,30 m Höhe zulässig; im Grabfeld II sind Grabmale mit einer Breite von maximal 0,80 m zulässig.

Im Grabfeld XV (Rasenfeld) ist nur eine einheitliche Platte zulässig. Die Schrift auf der Platte darf nur eingraviert werden. Die Platte ist von der Gemeinde zu beziehen.

Auf dem Friedhof Wißgoldingen sind Grabmale bis zu 1,10 m Höhe zulässig.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche und maximal 0,90 m Höhe zulässig.

(6) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Ausgenommen es wurde

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Friedhofssatzungeine einheitliche Blumenvase am Deckel der jeweiligen Urnenstelle angebracht. Dies gilt nicht bis maximal vier Wochen nach der Urnenbeisetzung.

(7) Beim Rasenfeld (GF XV) dürfen Blumenschmuck, Gebinde und Lichter nicht abgestellt werden, ausgenommen maximal vier Wochen nach der Beisetzung. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cmab 1,40 m Höhe: 18 cm.

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§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und

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(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die Grabfläche ist zu bepflanzen und gärtnerisch zu gestalten.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

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Friedhofssatzungd) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

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  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01.01.2010 und die Bestattungsgebührensatzung (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt:

Waldstetten, den 22.11.2018

gez.

Michael Rembold Bürgermeister

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Friedhofssatzung

Es wird hingewiesen auf § 4 Abs. 4 GemO, der wie folgt lautet: "Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen."

Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) erhält folgende Fassung:

1.Verwaltungsgebühren
Schriftliche Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals29,00 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung Herstellen und Schließen der Grabstätte, Friedhofsdienste)
2.1.1von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren – einfachstief in Erdgräbern – sowie generell in Grabkammern980,00 €
2.1.2– doppeltief –1.135,00 €
2.1.3von Personen unter 6 Jahren (Kindergrab)630,00 €
2.1.4von Tot- und Fehlgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte630,00 €
2.1.5ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen von 25 %
2.2Beisetzung von Aschen (Herstellen und Schließen der Grabstätte, Friedhofsdienst)
2.2.1im Erdgrab405,00 €
2.2.2in Urnenwänden380,00 €
2.2.3ein Zuschlag zu 2.2.1 und 2.2.2 für Bestattungen an Samstagen von 25 %
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren2.030,00 €
2.3.2für Personen unter 6 Jahren (Kindergrab)0,00 €
2.4Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.4.1im Erdgrabfeld1.670,00 €
2.4.2im Rasenfeld1.760,00 €
2.4.3in Urnenwänden2.210,00 €
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

Stand: 22.11.2018

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Friedhofssatzung

2.5.1Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief2.820,00 €
2.5.2Wahlgrab, einfachbreit, Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten – je Jahr –123,00 €
2.5.3Wahlgrab, doppelt, Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten – je Jahr –176,00 €
2.5.4Urnenwahlgrab (bei 2 Bestattungen) im Erdgrabfeld2.570,00 €
2.5.5Urnenwahlgrab im Rasenfeld (bei 2 Bestattungen)2.690,00 €
2.5.6Urnenwahlgrab im Erdgrabfeld, Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne (bei 2 Bestattungen) – je Jahr –112,00 €
2.5.7Urnenwahlgrab in Urnenwänden (bei 2 Bestattungen)3.260,00 €
2.5.8Urnenwahlgrab in Urnenwand, Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne (bei 2 Bestattungen) – je Jahr –142,00 €
2.5.9je weitere Urnenbeisetzung in ein bestehendes bzw. neu erworbenes Urnenwahlgrab im Erdgrabfeld / Rasenfeld oder in der Urnenwand280,00 €
2.5.10Urnenwahlgrab im Erdgrabfeld / Rasenfeld oder in der Urnenwand, Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne (bei 3 oder 4-fach Belegung) – je weitere Urne und je Jahr –16,00 €
2.6Für Verstorbene, die in Waldstetten weder ihren letzten Wohnsitz, noch ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab hatten, betragen die Gebühren 125 % der in Ziffer 2.3 bis 2.5 genannten Sätze
2.7Friedhofshallenbenutzungsgebühr
2.7.1Aussegnungshalle Waldstetten215,00 €
2.7.1.1Aussegnungshalle680,00 €
2.7.1.2Nutzung der Halle465,00 €
2.7.1.3Nutzung nur Sargzelle pro Tag70,00 €
2.7.2Aussegnungshalle Wißgoldingen
2.7.2.1Aussegnungshalle450,00 €
2.7.2.2Nutzung nur Vordach150,00 €
2.7.2.3Nutzung nur Sargzelle pro Tag70,00 €
2.7.3Kühlzellenbenutzung (in Gebühr der Aussegnungshalle Waldstetten enthalten)
2.8Gebühr für Grabplatten (nur im Feld XV)
2.8.1pro Grabplatte196,00 €
2.9Auflösen von Grabstellen260,00 €

Stand: 22.11.2018

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📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Waldstetten

Bürgermeisteramt Waldstetten Ostalbkreis Az.: 752.041 Se/ri

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

GR-Beschluss vom 09.12.1983 zuletzt geändert am 17.12.2009, 22.11.2018 und am 22.10.2020.

Aufgrund der § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg i. V. m. dem

§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.10.2020

die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung beschlossen:

§ 1

§ 13 „Urnenreihen- und Urnenwahlgräber“ erhält folgende Fassung:

§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grab-feldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In Urnenreihengrä-bern ist die Beisetzung einer Urne zulässig. In Urnenwahlgräbern ist die Beisetzung mehrerer Urnen zulässig.

(2) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in der Urnenwand bis zu 3 Bestattungen und bei Erdurnenwahlgräbern bis zu 4 Bestattungen. Im Rasenfeld (Grabfeld XV) sind nur 2 und in den Baumurnenfeldern (Grabfeld VI A auf dem Fried-hof Waldstetten und Grabfeld VIII auf dem Friedhof Wißgoldingen) zwei bzw. bis zu vier, je nach Größe der Aschengrabstätte, möglich.

(3) In Erdurnengräbern dürfen nur verrottbare Urnen und verrottbare Überurnen beige-setzt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 2

§ 16 „Gestaltungsvorschriften“ erhält folgende Fassung:

§ 16 Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entspre-chen. Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonsti- gen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. – Ausgenommen Grabfeld II. Hier sind Abdeckungen bis zu Dreiviertel der Fläche zulässig.
  2. 2. (entfällt)
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht auf- dringlich groß sein.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größen zulässig:

Auf dem Friedhof Waldstetten in den Grabfeldern VII - XI und XIII Grabmale bis zu 1,10 m Höhe und in den Grabfeldern II, XII, XIV, XIV A, XVI und XVIII Grabmale bis zu 1,30 m Höhe zulässig; im Grabfeld II sind Grabmale mit einer Breite von maximal 0,80 m zulässig. Im Grabfeld XV (Rasenfeld) ist nur eine einheitliche Platte zulässig. Die Schrift auf der Platte darf nur eingraviert werden. Die Platte ist von der Gemeinde zu beziehen.

Auf dem Friedhof Wißgoldingen sind Grabmale bis zu 1,10 m Höhe zulässig.

(5) In den Baumurnenfeldern (Grabfeld VI A auf dem Friedhof Waldstetten und Grabfeld VIII auf dem Friedhof Wißgoldingen) sind nur vorgegebene Abdeckungen zulässig. Die Beschriftung wird von der Gemeinde veranlasst. Auf den übrigen Urnengrabstät-ten sind Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche und maximal 0,90 m Höhe zulässig.

(6) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Ker-zen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Ausgenommen es wurde eine ein-heitliche Blumenvase am Deckel der jeweiligen Urnenstelle angebracht. Dies gilt nicht bis maximal vier Wochen nach der Urnenbeisetzung.

(7) Beim Rasenfeld (GF XV) sowie den Baumurnenfeldern (Grabfeld VI A auf dem Fried-hof Waldstetten und Grabfeld VIII auf dem Friedhof Wißgoldingen) dürfen Blumen-schmuck, Gebinde und Lichter nicht abgestellt werden, ausgenommen maximal vier Wochen nach der Beisetzung.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. §3

§ 17 „Genehmigungserfordernis“ erhält folgende Fassung:

§ 17 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestat-tung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zwei-fach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Funda-mentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen wie z.B. Grababdeckungen/Platten bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 4

§ 21 „Allgemeines“ erhält folgende Fassung:

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dau-ernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Ver-antwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts aufzulösen.

§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde. Die Flächen zwischen den einzel-nen Gräbern sind jedoch vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sauber und unkrautfrei zu halten. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die Grabfläche ist zu bepflanzen und gärtnerisch zu gestalten. §5

Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) erhält folgende Fassung:

  1. 1. Verwaltungsgebühren Schriftliche Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines 29,00 € Grabmals
  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.1. Bestattung (Herstellen und Schließen der Grabstätte, Friedhofsdienste)
  3. 2.1.1. von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren – einfach- 980,00 € tief in Erdgräbern – sowie generell in Grabkammern
  4. 2.1.2. – doppeltief – 1.135,00 €
  5. 2.1.3. von Personen unter 6 Jahren (Kindergrab) 630,00 €
  6. 2.1.4. von Tot- und Fehlgeburten sowie für aus Schwanger- 630,00 € schaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte
  7. 2.1.5. ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen von 25 %
  1. 2.2. Beisetzung von Aschen (Herstellen und Schließen der Grabstätte, Friedhofsdienste)
  2. 2.2.1. im Erdgrab 405,00 €
  3. 2.2.2. in Urnenwänden und Baumurnenfeldern 380,00 €
  4. 2.2.3. ein Zuschlag zu 2.2.1 und 2.2.2 für Bestattungen an Samstagen von 25 %
  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes
  2. 2.3.1. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 2.030,00 €
  3. 2.3.2. für Personen unter 6 Jahren (Kindergrab) 0,00 €
  1. 2.4. Überlassung eines Urnenreihengrabes
  2. 2.4.1. im Erdgrabfeld 1.670,00 €
  3. 2.4.2. im Rasenfeld 1.760,00 €
  4. 2.4.3. in Urnenwänden 2.210,00 €
  5. 2.4.4. in Baumurnenfeldern 2.250,00 €
  6. 2.4.5. In Baumurnenfeldern – in gemeinschaftl. Reihengrab 1.000,00 €
  7. 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  8. 2.5.1. Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief 2.820,00 €
  9. 2.5.2. Wahlgrab, einfachbreit, Verlängerung des Nutzungsrechts 123,00 € bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten – je Jahr –
  10. 2.5.3. Wahlgrab, doppelbreit, Verlängerung des Nutzungsrechts 176,00 € bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten – je Jahr –
  11. 2.5.4. Urnenwahlgrab (bei 2 Bestattungen) im Erdgrabfeld 2.570,00 €
  12. 2.5.5. Urnenwahlgrab im Rasenfeld (bei 2 Bestattungen) 2.690,00 € 2.5.6 Urnenwahlgrab im Erdgrab- oder Rasenfeld, Verlängerung 112,00 € des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zu- letzt beigesetzten Urne (bei 2 Bestattungen) – je Jahr –
  13. 2.5.7. Urnenwahlgrab in Urnenwänden (bei 2 Bestattungen) 3.260,00 €
  14. 2.5.8. Urnenwahlgrab in Urnenwand, Verlängerung des Nut- 142,00 € zungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beige- setzten Urne (bei 2 Bestattungen) – je Jahr –
  15. 2.5.9. je weitere Urnenbeisetzung in ein bestehendes bzw. neu 280,00 € erworbenes Urnenwahlgrab im Erdgrabfeld/Rasenfeld oder in der Urnenwand 2.5.10 Urnenwahlgrab im Erdgrabfeld/Rasenfeld oder in der Ur- 16,00 € nenwand, Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne (bei 3- oder 4-fach Belegung) – je weitere Urne und je Jahr – 2.5.11 Urnenwahlgrab in Baumurnenfeldern (bei 2 Bestattungen) 3.220,00 € 2.5.12 Urnenwahlgrab in Baumurnenfeldern, Verlängerung des 140,00 € Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne (bei 2 Bestattungen) – je Jahr – 2.5.13 Urnenwahlgrab in Baumurnenfeldern (bei 4 Bestattungen) 3.780,00 € 2.5.14 Urnenwahlgrab im Baumurnenfeld, Verlängerung des Nut- 164,00 € zungsrechts bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beige- setzten Urne (bei 4-fach Belegung) – je Jahr – 2.5.15 Beschriftung je Kreisteil bei Abdeckplatten der Grabstätten 60,00 € im Baumurnenfeld
  1. 2.6. Für Verstorbene, die in Waldstetten weder ihren letzten Wohnsitz, noch ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab hatten, betragen die Gebühren 125 % der in Ziffer 2.3 bis 2.5 genannten Sätze
  1. 2.7. Friedhofshallenbenutzungsgebühr
  2. 2.7.1. Aussegnungshalle Waldstetten
  1. 2.7.1.1. Aussegnungshalle 680,00 €
  2. 2.7.1.2. Nutzung nur Halle 465,00 €
  3. 2.7.1.3. Nutzung nur Sargzelle pro Tag 70,00 €
  4. 2.7.2. Aussegnungshalle Wißgoldingen
  1. 2.7.2.1. Aussegnungshalle 450,00 €
  2. 2.7.2.2. Nutzung nur Vordach 150,00 €
  3. 2.7.2.3. Nutzung nur Sargzelle pro Tag 70,00 €
  4. 2.7.3. Kühlzellenbenutzung (in Gebühr der Aussegnungshalle Waldstetten enthalten)
  1. 2.8. Gebühr für Grabplatten (nur im Feld XV)
  2. 2.8.1. pro Grabplatte 196,00 €
  1. 2.9. Auflösen von Grabstellen 260,00 € §6

Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Ausgefertigt: Waldstetten, den 23.10.2020

gez.

Michael Rembold -Bürgermeister-