Lorch

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.700,00 € Grabnutzungsgebühr für Reihengräber (Erdbestattung) ab 6. Lebensjahr; Kinder bis 6 Jahre: 1.020,00 €
Sargwahlgrab1.980,00 € Basispreis für Wahlgrab einfachbreit/einfachtief; weitere Größen (doppeltief, doppelbreit etc.) kosten 2.800,00 € bis 5.700,00 €
Urnenreihengrab600,00 € Für 1 Urne (0,60 m x 0,60 m)
Urnenwahlgrab1.100,00 € Für 1,00 m x 1,00 m (bis zu 4 Urnen); kleinere Variante 0,80 m x 0,60 m kostet 700,00 €
Urnengrab anonym600,00 € Grabnutzungsgebühr für anonymes Urnenreihengrab (1 Urne)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)900,00 € (Sarg ab 6 J.) / 550,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr aufgeführt; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle440,00 € Aussegnungshalle Lorch/Waldhausen; Rattenharz: 330,00 €

1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung der Stadt Lorch

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (Bestattungsgesetz) i. V. m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lorch am 16.5.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I.

§ 1

Widmung

(1) Die Stadt Lorch unterhält folgende Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen:

a) Friedhof in Lorch, Maierhofstraße

b) Friedhof im Stadtteil Waldhausen, Mühlstraße/Ahornstraße

c) Friedhof im Stadtteil Weitmars, Hohbergstraße

d) Friedhof im Stadtteil Rattenharz, Kaiserstraße.

(2) Die Friedhöfe dienen zur Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach §§ 12, 13, 14 und 18 Abs. 1 a zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(3) Verstorbene, die infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in einem auswärtigen Alten- oder Pflegeheim wohnhaft waren und demzufolge im Zeitpunkt ihres Ablebens keine Gemeindeeinwohner waren, werden den Gemeindeeinwohnern gleichgestellt.

(4) Verstorbene werden auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in dem sie zuletzt wohnhaft waren. Ausnahmen können von der Stadt zugelassen werden.

(5) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

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(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, dies gilt auch für Fahrräder, Rollschuhe, Rollbretter usw., ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege und die Friedhofsanlagen nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen, ausgenommen auf amtsärztliche Anordnung oder in besonders begründeten Einzelfällen.

§ 6

Särge

(1) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vermieden wird.

§ 7

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Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt

• auf dem Friedhof in Lorch 20 Jahre

• auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Waldhausen, Weitmars und Rattenharz 25 Jahre

• in Grabkammern auf dem Friedhof Waldhausen 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit der Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt

• auf dem Friedhof in Lorch 15 Jahre

• auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Waldhausen Weitmars und Rattenharz 20 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen mit Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstobenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte

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(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste Verstorbener) und Urnen mit Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen

(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden.

(2) Auf den Friedhöfen der Stadt werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber (als Erdgräber, Urnengräber oder Rasengräber); (§ 11)

b) Wahlgräber (als Erdgräber, Urnengräber oder Rasengräber); (12)

d) Grabkammern (als Erdgräber oder Rasengräber); (§ 13)

e) Urnen-Rasengräber; (§ 15)

e) anonyme Urnenrasengräber; (§ 16)

f) Erd-Rasengräber (§ 17)

f) gärtnerbetreutes Grabfeld: Erdgräber als Reihengräber sowie Urnengräber als Wahlgräber (§ 18 Abs 1 a)

g) gärtnerbetreutes Grabfeld: Urnengräber als Reihengräber (§ 18 Abs.1 b)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach

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belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8 dieser Satzung) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- für ein Reihengrab in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, wobei ein Grab die Abmessungen, Länge: 1,20 m, Breite 0,70 m, hat.

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab, wobei ein Grab die Abmessungen, Länge: 2,00 m, Breite 1,00 m, hat

(3) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Wegen der Beisetzung von Urnen in Reihengräbern wird auf § 14 Abs. 4 verwiesen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten, wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich – rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

  1. 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag
    • a) auf dem Friedhof in Lorch auf die Dauer von 20 Jahren,
    • b) auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Waldhausen, Weitmars und Rattenharz auf die Dauer von 25 Jahren,
    • c) in Grabkammern auf dem Friedhof in Waldhausen auf die Dauer von 20 Jahren verliehen.

Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts und die damit verbundene Verleihung sind nur auf Antrag

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möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und Übergabe der Nutzungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften für Reihengräber anzuwenden.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben bzw. verliehen wurde.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Werden keine Regelungen getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a.) bis g.) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nutzungsberechtigten ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine in Abs. 6 S. 3 genannte Person übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zum Personenkreis des Abs. 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.

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(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt

(11) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber

(12) Die Wahlgräber (§12) bzw. Grabkammern (§ 13) auf den Friedhöfen der Stadt Lorch haben folgende Abmessungen:

• Einstellige Wahlgräber: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m • Zweistellige Wahlgräber: Länge: 2,00 m Breite: 2,40 m

§ 13

Grabkammern

Grabkammern sind einstellige Wahl-Grabstätten für bis zu 2 Sargbestattungen (Tiefgräber). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber (§ 12). Für die im Grabkammerfeld ausgewiesenen Rasengräber gilt außerdem § 17 dieser Satzung (Bestimmungen für Erd-Rasengräber).

§ 14

Urnengräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen Das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab wird auf Antrag auf 15 Jahre verliehen. Darüber hinaus werden Urnen-Rasengräber (§ 15), anonyme Urnengräber (§ 16) und Urnen-Gemeinschaftsgräber im gärtnerbetreuten Grabfeld (§ 18) ausgewiesen.

(2) Die Urnengräber haben folgende Abmessungen:

• Reihengräber: Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m • Wahlgräber Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m.

Noch bestehende Urnengräber mit den Abmessungen 1,00 m x 1,00 m werden nach Ablauf der Ruhezeit nach Möglichkeit nicht mehr verlängert.

(3) In einem vorhandenen Wahlgrab können Urnen nach Maßgabe von § 12 beigesetzt werden.

(4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschegrabstätte. Zulässig sind bis zu 4 Urnen.

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(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber.

(6) Urnen und Überurnen müssen aus festem unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich verrottendem Material bestehen.

§ 15

Urnen-Rasengräber (als Reihengräber)

(1) Urnen-Rasengräber sind Reihengrabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld. Die Größe der Urnenreihengräber ist 0,60 x 0,60 m..

(2) Bepflanzung und Pflegmaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Gegenstände und Zeichen der Erinnerung und des Gedenkens, wie z.B. Blumen, dürfen nicht abgelegt werden. Diese können vom verantwortlichen Friedhofswärter ohne Aufforderung entfernt werden und entsorgt werden. Ausgenommen ist das Ablegen von Blumen und Kränzen im Rahmen einer Bestattung für die Dauer von längstens 3 Wochen ab dem Bestattungstag, an Geburts- oder Todestagen für die Dauer von längstens 1 Woche.

(3) Urnen-Rasengräber können mit einer bodenbündig verlegten, bruchsicheren, überfahrbaren Grabliegeplatte gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten haben eine Oberflächengröße von 0,15 m x 0,15 m x 0,06 m. Die Grabliegeplatten sind aus Bronzeguss und sind über die Friedhofsverwaltung der Stadt Lorch nach deren weiteren Vorgaben zu beschaffen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 16

Anonyme Urnen-Rasengräber (als Reihengräber)

(1) Anonyme Urnen-Rasengräber sind Gemeinschaftsgrabfelder für anonyme Beisetzungen. Diese werden als Rasen- und Reihengräber ausgewiesen.

(2) Die Gräber werden nicht gekennzeichnet.

(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne das Beisein von Angehörigen und ohne Nennung des Zeitpunkts statt.

(4) Dieses Grabfeld wird von der Stadt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten.

(5) Individuelle Bepflanzungen, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

§ 17

Erd-Rasengräber (als Reihengräber oder in Grabkammern)

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(1) Erd- Rasengräber sind Grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld. Die Rasengräber werden als Reihengräber ausgewiesen.

Auf dem Friedhof in Waldhausen werden diese Gräber im Grabfeld der Grabkammern (§ 13) als Wahlgräber (einstellig, doppelt-tief) ausgewiesen.

(2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Gegenstände und Zeichen der Erinnerung und des Gedenkens, wie z.B. Blumen dürfen nicht abgelegt werden. Diese können vom verantwortlichen Friedhofswärter ohne Aufforderung entfernt werden und entsorgt werden. Ausgenommen ist das Ablegen von Blumen und Kränzen im Rahmen einer Bestattung für die Dauer von längstens 3 Wochen ab dem Bestattungstag; an Geburts- oder Todestagen für die Dauer von längstens 1 Woche.

(3) Erd-Rasengräber können mit einer bodenbündig verlegten, bruchsicheren, überfahrbaren Grabliegeplatte auf vorhandenen Fundamenten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten haben eine Oberflächengröße von 0,30 m x 0,30 m X 0,06 m Stärke. Die Grabliegeplatten sind aus Bronzeguss und über die Friedhofsverwaltung der Stadt Lorch nach deren Vorgaben zu beschaffen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 18

Gärtnerbetreute Grabfelder (Gemeinschaftsgrabanlagen)

(1) Auf den Friedhöfen in Lorch und Waldhausen sind Erdgräber und Urnengräber als Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege eingerichtet (= gärtnerbetreute Grabfelder). Grabstätten innerhalb des gärtnerbetreuten Grabfeldes werden ausschließlich von einer durch die Württembergische Friedhofsgärtner eG beauftragten Friedhofsgärtnerei bepflanzt und gepflegt.

Die Gemeinschaftsgrabanlage besteht aus mehreren Grabfeldbereichen:

a) Grabfeldbereich Wahlgrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld.

In einer Wahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Auf dem Friedhof in Lorch besteht auch die Möglichkeit für eine Sargbeisetzung.

Die Grabstätten sind mit naturbelassenen liegenden oder leicht schräg gestellten Grabmalen in der maximalen Größe 0,30 m x 0,40 m x 0,12 m durch die nutzungsberechtigte Person auszustatten. Bei den Sargbestattungen sind Steine bis zu einer maximalen Größe von 0,60 m x 0,80 m x 0,12 m zugelassen. Hierauf sind Namen, sowie Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person anzubringen.

b) Grabfeldbereich Reihengrabstätte (= Urnengemeinschaftsgrabstätte) im gärtnerbetreuten Grabfeld

In einer Reihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Reihengrabstätten (Urnengemeinschaftsgrabstätten) werden mit naturbelassenen liegenden Grabmalen in einer maximalen Größe von 0,25 m x 0,25 m x 0,12 mm ausgestattet. Hierauf sind Namen, sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person anzubringen.

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(2) Wird eine Beisetzung bei der Stadt beantragt, ist ein Dauer - Grabpflegevertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG über die gesamte Grabnutzungsdauer zu schließen.

(3) Grabschmuck (Pflanzschalen, Vasen, Grablichter...) dürfen nicht abgelegt werden. Diese können vom verantwortlichen Friedhofswärter ohne Aufforderung entfernt und entsorgt werden. Ausgenommen ist das Ablegen von Blumen und Kränzen im Rahmen einer Bestattung für die Dauer von längstens 3 Wochen ab dem Bestattungstag; an Geburts- oder Todestagen für die Dauer von längstens 1 Woche.

Individuelle Bepflanzungen dürfen nicht vorgenommen werden.

(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 19

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften und Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Für die Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften gelten die §§ 15 bis 18 dieser Satzung.

(2) Sofern entsprechende Grabstätten vorhanden sind, hat der Antragsteller bei der Zuteilung des Nutzungsrechtes eine Auswahlmöglichkeit. Mit der Auswahl wird die Verpflichtung eingegangen, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden mit Ausnahme der in den §§ 15 - 18 ausgeführten Einschränkungen Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie müssen sich in Form, Gestaltung und Aussehen in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. einzelner Grabfelder einfügen.

(3) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO Konvention 182 hergestellt worden sind.

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§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind.

§ 22

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe:14 cm
bis 1,40 m Höhe:16 cm
ab 1,40 m Höhe:18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer oder Steinmetze) errichtet werden.

§ 23

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Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 24

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 S. 5 gilt entsprechend. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen (getrennte Mulden für Erde / Grünzeug/ Restmüll) abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der

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unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen dürfen nicht höher als das Grabmal – maximal jedoch 0,80 m hoch – sein.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) Sofern in Grabfeldern Plattenbeläge verlegt werden, obliegt dies ausschließlich der Stadt.

(8) Die Pflege der Rasengräber und anonymen Rasengräber wird von der Stadt übernommen. Die Pflege der gärtnerbetreuten Grabfelder (§ 18) wird von der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG aufgrund eines vom Nutzungs-/bzw. Verfügungsberechtigten Vertrags mit dieser übernommen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Im Einziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

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(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 27

Benutzung der Leichenzelle

(1) Die Leichenzelle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätte entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. Den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
  2. 2. Entgegen § 3 Abs. 1 und 2

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  • sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  • während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betrifft,
  • Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  • Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  • Druckschriften verteilt.
  1. 3. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1).
  2. 4. Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Abs. 1)
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 30

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechende Anwendung.

§ 31

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

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  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner).

§ 32

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts

(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 33

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelte) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 34

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Lorch – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

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Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten unverändert weiter; die Nutzungsrechte und die Gestaltung richten sich (bis zu ihrem Ablauf) nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 11.07.2013 in der derzeit geltenden Fassung und die Bestattungsgebührensatzung vom 23.06.2017 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Lorch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

ausgefertigt

Lorch, den 17.5.2024

Marita Funk, Bürgermeisterin

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