Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.04.2015 · Friedhofssatzung: 14.04.2015
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.220,00 € aufgeführt als 'Verstorbene über 6 Jahre' unter Reihengräbern |
| Sargwahlgrab | 3.000,00 € aufgeführt als 'Sargwahlgrab in allen Abmessungen' |
| Urnenreihengrab | 1.330,00 € aufgeführt als 'Urnengrab' unter Reihengräbern |
| Urnenwahlgrab | 2.000,00 € aufgeführt als 'Urnenwahlgrab' |
| Urnengrab anonym | 830,00 € aufgeführt als 'Bestattungsplatz im anonymen Urnengrabfeld' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 805,00 € / 285,00 € als separate Benutzungsgebühr unter 2.1 aufgeführt (Sarg einfach tief / Herstellung und Beisetzung einer Urne) |
| Trauerhalle / Halle | 310 € aufgeführt als 'Benützung der Aussegnungshalle samt Zubehör' bei Verstorbenen |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Mutlangen Ostalbkreis

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen
(Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs.1, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30. Juni 1994 mit Änderung am 22.06.1995, 14.12.1995, 07.05.1998, 24.07.2001, 09.09.2003, 10.02.2004, 10.05.2005, 06.12.2006, 16.12.2008, 18.11.2009, 11.09.2012 und 14.04.2015 die nachstehende Bestattungsgebührensatzung beschlossen :
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet
- 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
- 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
- 3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der öffentlichen Leistung
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 1994 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 21. November 1975 ( mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt
Mutlangen, den 30. Juni 1994
(mit Änderung am 22.06.1995, 14.12.1995, 07.05.1998, 24.07.2001, 09.09.2003, 10.02.2004, 10.05.2005, 06.12.2006, 16.12.2008, 18.11.2009, 11.09.2012 und 15.04.2015)
Seyfried
Bürgermeister
Hinweis :
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Anlage zur Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Mutlangen
Es werden erhoben
1. Verwaltungsgebühren
Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 11,00 €
2. Benutzungsgebühren
2.1 Für das Herstellen und Schließen der Grabstätte:
| a. | Verstorbene bis 6 Jahre (Kindergrab) | 335,00 € |
|---|---|---|
| b. | Verstorbene über 6 Jahre einfachfief | 805,00 € |
| c. | Verstorbene über 6 Jahre doppeltief | 885,00 € |
| d. | Totgeburt | 305,00 € |
| e. | Herstellung und Beisetzung einer Urne | 285,00 € |
| f. | Beisetzung in eine Urnennische | 85,00 € |
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch von der Gemeinde Mutlangen ermächtigte Unternehmen durchgeführt. Die Gebühren beinhalten diese Kosten. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung werden direkt vom jeweils beauftragten Unternehmer mit den zur Zahlung verpflichteten Personen (§ 2 Abs.2 Bestattungsgebührensatzung) abgerechnet.
2.2 Für die Benützung der Aussegnungshalle samt Zubehör wird eine Gebühr erhoben in Höhe von
| a. | bei Verstorbenen | 310 € |
|---|---|---|
| b. | bei Totgeburten | 30 € |
2.3 Für die Überlassung von Reihengräbern:
| a. | Verstorbene über 6 Jahre | 2.220,00 € |
|---|---|---|
| b. | Verstorbene bis 6 Jahre (Kindergrab) | 890,00 € |
| c. | Urnengrab | 1.330,00 € |
| d. | Bestattungsplatz im anonymen Urnengrabfeld | 830,00 € |
2.4 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:
| a. | Sargwahlgrab in allen Abmessungen | 3.000,00 € |
|---|---|---|
| b. | Wiesenwahlgrab, Sarg | 2.810,00 € |
| c. | Urnenwahlgrab | 2.000,00 € |
| d. | Urnennische (Wahlgrab) | 2.440,00 € |
| e. | Urnengemeinschaftswahlgrab | 2.320,00 € |
| f. | Wiesenwahlgrab, Urne | 1.920,00 € |
2.5 Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bis mindestens zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten, je Nutzungsjahr:
| a. | Sargwahlgrab in allen Abmessungen | 100,00 € |
|---|---|---|
| b. | Wiesenwahlgrab, Sarg | 89,00 € |
| c. | Urnenwahlgrab | 100,00 € |
| d. | Urnennische (Wahlgrab) | 122,00 € |
| e. | Urnengemeinschaftswahlgrab | 105,00 € |
| f. | Wiesenwahlgrab, Urne | 89,00 € |
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mutlangen - Seite 3 von 5
Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.6 Für die Pflege der Grabstätte durch die Gemeinde bei bestimmten Grabarten mit Beginn der Grabnutzung für den gesamten Nutzungszeitraum eine Ablöse von: a. Pflege eines Urnengemeinschaftsgrabes 2.540,00 € b. Pflege eines Wiesenwahlgrabes, Sarg 690,00 € c. Pflege eines Wiesenwahlgrabes, Urne 460,00 €
Bei Verlängerung eines Nutzungsrechts für die zusätzlich abzulösende Zeit der Grabpflege bis zum Ende der verlängerten Nutzungszeit, je Nutzungsjahr:
d. Pflege eines Urnengemeinschaftsgrabes 127,00 € e. Pflege eines Wiesenwahlgrabes, Sarg und Urne 23,00 €
Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.7 Bei Bestattungen und Trauerfeiern an Samstagen erhöhen sich die Gebühren in Ziff. 2.1 und 2.2 um 20 %. Bei der Herstellung von Grabstätten für überlange (> 2,04 m) oder überbreite (> 0,72 m) Särge und für Schmuckurnen mit einem Durchmesser > 25 cm erhöhen sich die Gebühren nach Ziff. 2.1. ebenfalls um jeweils 20%.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Mutlangen GEMEINDE MIT WEITBLICK.
Gemeinde Mutlangen
Ostalbkreis
Friedhofssatzung
vom 16. November 2021
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mutlangen am 16.11.2021 mit Änderungen vom 24. April 2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den Gemeindefriedhof in Mutlangen.
§ 2
Widmung
(1) Der unter der Verwaltung der Gemeinde Mutlangen befindliche Friedhof in Mutlangen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. Auf dem Friedhof der Gemeinde Mutlangen kann ferner bestattet werden, wer früher in Mutlangen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Die Bestattung von Auswärtigen, die nicht zu dem in Satz 1 und 2 genannten Personenkreis gehören, kann die Gemeindeverwaltung in besonderen Fällen zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt der Gemeindeverwaltung. Sie ist für die Erteilung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Nach Einbruch der Dunkelheit ist bis zum Morgengrauen ein Aufenthalt auf dem Friedhofsgelände zum Verweilen nicht gestattet. (2) Die Gemeinde Mutlangen kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die ihre Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu weisen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) die Friedhoftore offen zu lassen sowie das Ein- und Aussteigen über die Friedhofmauer und Umzäunung,
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i) das Entnehmen von Wasser aus der Wasserleitung für Zwecke außerhalb des Friedhofes,
j) das Anbringen oder Aufstellen von Gegenständen und Grabschmuck außerhalb der dafür ausdrücklich bestimmten Bereiche, Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs.1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7
##### Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn – und Feiertagen finden Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällen statt.
§ 8
##### Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Särge für Kindergräber (§ 13 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,20 m lang und 60 cm breit sein.
Die Verwendung von synthetischen Stoffen für die Sterbewäsche und den Sargausschlag ist verboten. Bei Särgen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen muss leicht verwesliches Material verwendet werden.
§ 9
##### Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10
##### Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
Die Ruhezeit für Urnen (Aschen) beträgt 15 Jahre.
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§ 11
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überrest von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit der Verstorbenen und der Nutzungszeit für ein Wahlgrab wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Verstorbene und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber (Einzelgrabstätte) a. Grabstätte für Erdbestattung Sarg b. Grabstätte für Erdbestattung Urne c. Anonyme Rasengrabstätte für Urnenbestattungen d. Grabstätte für Kinder bis 10 Jahre
- 2. Wahlgräber a. Grabstätte für Erdbestattung Sarg b. Grabstätte für Erdbestattung Urne c. Grabstätte in der Urnenwand d. Rasengrabstätte Sarg e. Rasengrabstätte Urne f. Gemeinschaftliche Urnengrabstätte (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer der in Absatz 2 genannten Arten von Grabstätte oder einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener oder eine Urne beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 14
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Erdbestattung werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte für Aschen werden auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ein Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
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h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 15
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, sowie Urnengemeinschaftsfelder, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal 4 Urnen. (4) In Kolumbarien (Urnennischen) können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (5) Urnen, die im Erdreich bestattet werden, dürfen ausschließlich aus einem Material bestehen, das vollständig biologisch abbaubar ist. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 16
Anonymes Urnengemeinschaftsfeld
(1) Es werden gemeinschaftliche Grabstellen für anonyme Urnenbeisetzungen in einem Rasenfeld zur Verfügung gestellt. (2) Auf diesem Urnengemeinschaftsfeld wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die vom Bauhof zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten wird.
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§ 17
Größen der Grabstätten
In neu angelegten Erdgrabfeldern beträgt die Grabgröße für Reihengräber und Wahlgräber ca. 2,20 m x 1,00 m je Einzelgrab.
Für neu angelegte Urnengrabstätten gelten folgende Maße:
a) Urnenreihengrabstätten ca. 0,70 m x 0,70 m
b) Urnenwahlgrabstätten ca. 0,90 m x ca. 0,90 m.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (3) Auf Grabstätten für Erdsargbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. auf einstelligen Grabstätten (Reihengrab) bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche b. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten (Wahlgrab) bis zu 1 m² Ansichtsfläche c. die Höhe von 1,50 m darf nicht überschritten werden d. Grabstätten für Erdsargbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte der Grabfläche mit Platten, Grabmalen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (4) Regelung ist entfallen (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (6) Grabeinfassungen dürfen höchstens 15 cm hoch sein. (7) Im Bereich von Kolumbarien, Wiesengräbern und den gemeinschaftlichen Urnengräbern sind Grabmale, Gegenstände und Grabschmuck sowie eine individuelle Bepflanzung unzulässig. Ausnahmen sind zulässig im Rahmen einer Beisetzung. Die Gemeinde behält sich ausdrücklich vor, Gegenstände, Grabschmuck sowie Bepflanzungen kostenpflichtig entfernen zu lassen (8) Die einheitlich verbauten Grabplatten bei den Urnennischen und dem gemeinschaftlichen Urnengrabfeld sind zu verwenden. Die Beschriftung der Platten kann frei erfolgen. (9) Die einheitlich verbauten Grabplatten auf den Wiesengräbern sind zu verwenden. Eine Beschriftung darf nicht „erhaben“ sein, damit es beim Mähen keine Schäden gibt. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 zulassen. (11) Nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher über 1,20 m Höhe.
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§ 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20
Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Stehende Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Bis 1,20 m Höhe: 14 cm
Bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Nicht standsichere Grabmale werden von der Gemeinde sichtbar gekennzeichnet und müssen von den Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten innerhalb vier Wochen nach Kennzeichnung in einen standsicheren Zustand gebracht werden.
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§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 25
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich auf dem Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 aufhält,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Gegenstände und Grabschmuck außerhalb der hierfür zulässigen Bereiche aufstellt
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- i) Druckschriften verteilt,
- j) Wasser aus der Wasserleitung für Zwecke außerhalb des Friedhofes entnimmt,
- k) private Grünabfälle ablagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs.1).
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 9. September 2003 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
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Hinweis § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Friedhofsordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Mutlangen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Mutlangen, den 17. November 2021
Siegel
gez. Stephanie Eßwein, Bürgermeisterin
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