📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21.07.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung)
vom 21.07.2026
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2026 nachstehende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Heubach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Dies sind der Friedhof in Heubach und der städtische Teil des Friedhofs in Heubach-Lautern.
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heubach; er umfasst das Gebiet, das durch die Gemarkung Heubach begrenzt wird.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lautern; er umfasst das Gebiet, das durch die Gemarkung Lautern begrenzt wird.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen.
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (4) Wahrend Beerdigungen oder auf Anweisung der Stadt Heubach und deren Friedhofspersonal sind (ohne Schadensersatzansprüche) die Arbeiten unverzüglich einzustellen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterlieben und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Särege zu verwenden.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflien. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei Verstorbenen nur im Laufe der Monate November bis März möglich ist. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraber,
b) Urnenreihengräber, c)Rasenreihengräber,
e) Wahlgräber,
f) Urnenwahlgräber,
g) Kindergräber,
h) Urnenkammern,
i) anonymes Urnengrab (wie Urnenreihengrab ohne Markierung/Kennzeichnen - es ist ein entsprechendes Grabfeld hierfür eingerichtet).
j) Urnengemeinschaftswahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grufe und Grabgebäude, mit Ausnahme der bereits vorhandenen, sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, (Kindergräber)
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Rasenreihengräber
(1) Auf dem Friedhof werden Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur Verfugung gestellt. Auf den Rasenreihengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt unterhalten wird. (2) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Die Namenskennzeichnung ist nur in Form von ebenerdigen Platten erlaubt. Die Platten müssen eine Höhe von 25 cm x 25 cm (bei Urnenbeisetzungen) und 30 x 30 cm (bei Erdbestattungen) haben. Das Material muss ein glatter Naturstein und die Beschriftung muss graviert (eingelassen) sein. Die Platten werden von der Gemeinde verlegt.
§ 13 Wahlgräber (Erdbestattungen, Aschengräber, Urnenkammern, Urnengemeinschaftsgräber)
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für die Dauer der Ruhezeit (vgl. § 8) verliehen. Sie können erstmalig nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Ausnahme zulassen.
Bei Urnenwahlgräbern sind bis zu 3 Urnen pro Grab zulässig.
In einer Urnenkammer können 1 bis 3 Urnen beigesetzt werden.
In einem Urnengemeinschaftswahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nachste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenen und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§14 Urnenkammern
(1) Die Bestimmungen der Friedhofsordnung der Stadt Heubach über die Vergabe und Veränderung von Nutzungsrechten an Wahlgrabern gelten auch für Urnenkammern mit der Maßgabe, dass die Urnenkammern innerhalb der Kolumbarien grundsätzlich der Reihe nach abgegeben werden. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kammer besteht nicht. (2) Die Urnen oder Überurnen müssen aus korrosionsbeständigem Material beschaffen sein. (3) Die Urnenkammern sind nur vom Steinmetz mit Verschlussplatten zu versehen. (4) Bei den Kolumbarien wird das Nutzungsrecht für eine Urnenkammer ohne Vorbereiche erworben.
§ 15 Urnengemeinschaftsfelder
(1) Die Urnengemeinschaftsfelder werden von der Stadt bzw. den Vertragspartnern (Gartner/Steinmetze) angelegt und gepflegt. (2) Die Grabstätte ist jeweils mit einer Muschelkalkplatte vollständig bedeckt und hat eine Höhe von 42 cm x 42 cm. Auf diesen Platten ist ein Pultstein mit einer einheitlichen Bronzeplatte befestigt. Diese Bronzeplatte kann mit einer persönlichen Gravur versehen werden. Eine Gravur/ Beschriftung der Abdeckplatte oder des Pultsteins ist nicht erlaubt.
Eine Namenskennzeichnung und Gestaltung ist nur auf der vorgegebenen Bronzeplatte erlaubt.
(3) Die Überurnen dürfen einen Durchmesser von max. 19,5 cm haben und keine Sonderformen, die die maximale Größe überschreiten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der
Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
An Kolumbarien bzw. Urnenkammern (Stelen) gelten folgende Vorschriften.
(1) Beschaffenheit und Gestaltung der Verschlussplatten (a) Erlaubt sind Natursteinplatten. (b) Schrift und Ornamente
Schrift und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind eingelassene, erhabene und aus oxydationsbeständigem Material aufgesetzte Buchstaben und Ornamente.
(c) Ausmaße und Befestigung der Verschlussplatten
Die Verschlussplatten sind im Format 43,5 cm breit x 65 cm hoch herzustellen. Die Stärke der Platten ist 4,5 - 5 cm. Laschen und Schrauben zur Befestigung der Verschlussplatten müssen aus oxydationsbeständigen Material (z.B. V 4 A- Stahl) beschaffen sein. Die Befestigung der Platten darf nur von zugelassenen Steinmetzen ausgeführt werden. Es sind nur Schrauben „Torx“ zu verwenden, die mit besonderem Werkzeug zu öffnen sind.
(d) Grabschmuck
Für die obere Reihe an Urnenkammern des Kolumbariums gilt Folgendes:
Auf dem Sims direkt vor der Urnenkammer ist das Ablegen folgender Gegenstände gestattet:
- Schnittblumen, Pflanzschalen und Kränze, begrenzt auf die Höhe des Simes im Bereich vor der jeweiligen Urnenkammer
- Kerzen nur in einem geschlossenen tropf- und auslaufsicheren Behältnis
- Figuren, die der Trauer Ausdruck verleihen
-Fotos
Für die untere Reihe an Urnenkammern des Kolumbariums gilt Folgendes:
Auf dem unbefestigten Vorbereich direkt vor der Urnenkammer ist das Ablegen folgender Gegenstände gestattet:
- Schnittblumen, Pflanzschalen und Kränze, begrenzt auf die Höhe des unbefestigten Vorbereichs unmittelbar vor der Urnenkammer
- Kerzen nur in einem geschlossenen tropf- und auslaufsicheren Behältnis
- Figuren, die der Trauer Ausdruck verleihen
-Fotos
Zudem kann dieser Bereich bepflanzt werden.
Vor den Urnenstelen wird den Angehörigen gestattet, auf dem Boden eine Pflanzschale mit einem Durchmesser von max. 30 cm abzustellen.
Nicht gestattet ist insbesondere:
- das Ablegen von Kunstblumen
- das Ablegen von anstögen, den gute Sitten widerspruchenden, Gegenständen
- das Einbringen eines Kiesbettes, von Trennstegen und von Bodenabdeckplatten in den unbefestigten Vorbereich direkt vor den Urnenkammern
- das Pflanzen von Gehölzen
Auf dem Urnengemeinschaftsfeld gelten folgende Vorschriften.
Auf dem Bereich der Muschelkalkplatte ist das Ablegen folgender Gegenstände gestattet:
- Schnittblumen, Pflanzschalen und Kranze, begrenzt auf die Gröbe des freien Bereichs der Abdeckplatte
- Kerzen nur in einem geschlossenen tropf- und auslaufsicheren Behältnis
- Figuren, die der Trauer Ausdruck verleihen
Nicht gestattet ist insbesondere:
- das Ablegen von Kunstblumen
- das Ablegen von anstögen, den gute Sitten widerspruchenden, Gegenständen
- das Entfernen der städtischen Bepflanzung oder das Bepflanzen im Urnengemeinschaftsfeld
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, Gegenstände, die diesen Vorgaben widersprechen, zu entfernen.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Anbringung von Verschlussplatten an Urnenkammern bedarf der Zustimmung des Friedhofsamts. Der Antrag muss genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Materials und über die Beschaffenheit, Inhalt, Form und Farbe der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:2 in Ansicht und Schnitt ist in doppelter Fertigung beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Richtlinien der Friedhofsordnung der Stadt Heubach. (7) Die Gestaltung der Bronzeplatten in Urnengemeinschaftswahlgrabern bedarf der Zustimmung des Friedhofsamts. Der Antrag muss genaue Angaben über die Gestaltung der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:1 in Ansicht ist in doppelter Fertigung beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Richtlinien der Friedhofsordnung der Stadt Heubach.
§ 20 Standsicherheit, Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
(2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen)dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiben. (3) Zur Sicherstellung der Verwesung)dürfen Grabstätten fur Erdbestattungen (ausgenommen Aschen) nur bis 1/3 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlassigen Materialien abgedeckt werden.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aufbahrungszelle
§ 25
(1) Die Aufbahrungszelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspruchenden
Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2,
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 2)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1)
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 32 Besonders erhaltenswürdige Grabstätten
Das Friedhofsamt führt ein Verzeichnis über die Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und über künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler. Die im Einverständnis mit den Angehörigen in das Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmäler dürfen nur mit Genehmigung der Stadt entfernt werden. Eine Verpflichtung der Hinterbliebenen, solche geschützten Grabmäler über die Nutzungsdauer oder Ruhezeit hinaus zu pflegen, wird dadurch nicht begründet.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
(2) Die derzeit gültige Friedhofssatzung wie auch die Bestattungsgebührenordnung treten mit allen Änderungen zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ausgefertigt:
Heubach, den 22.07.2026
Dr. Joy Alemazung Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Heubach geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widerprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
- ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Heubach vom 21.07.2026
-Gebührenverzeichnis nach § 31 Friedhofssatzung-
| -Euro- | ||
|---|---|---|
| A Bestattungsgebühren | ||
| 1.1 | Für die Benützung der Friedhofshalle samt Zubehör (ohne Ziffer 1.11 und 1.12) sowie der Bestattungsgeräte einschließlich Beaufsichtigung der Verstorbenen, Pauschale | 550 |
| 1.11 | Benutzung der Aufbahrungszelle, Pauschale | 330 |
| 1.12 | Benutzung der Kühlzelle, Pauschale | 100 |
| 1.2 | Für die Benützung des Außenbereichs vor der Friedhofshalle samt Zubehör (ohne Ziffer 1.11 und 1.12) sowie der Bestattungsgeräte einschließlich Beaufsichtigung der Verstorbenen, Pauschale | 275 |
| 1.3 | Für die Benützung des Aussegnungshalle Lautern samt Zubehör (ohne Ziffer 1.11 und 1.12) sowie der Bestattungsgeräte einschließlich Beaufsichtigung der Verstorbenen, Pauschale | 275 |
| 1.4 | Für das Herstellen und Schließen der Grabstätte und Nutzung der sonstigen Friedhofseinrichtung zur Bestattung (ohne Ziffer 1.1, 1.2, 1.3) für: | |
| 1.41 | Verstorbene im Kindergrab | 700 |
| 1.42 | Verstorbene -einfachtief- | 880 |
| 1.43 | Verstorbene -doppeltief- | 940 |
| 1.44 | Totgeburt | 700 |
| 1.45 | Beisetzungen von Aschen in Urnengräbern | 400 |
| 1.46 | Beisetzungen von Aschen in der Urnenkammer | 160 |
| 1.5 | entfällt | |
| 1.6 | Sonderleistungen/ Bedarfsleistungen | nach Aufwand |
| B Grabnutzungsgebühren | ||
| 1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 1.1 | für Verstorbene im Alter über 10 Jahren | 2.960 |
| 1.2 | für Verstorbene bis 10 Jahren | 1.700 |
| 1.3 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 1.720 |
| 1.4 | Überlassung eines Rasenreihengrabes für Erdbestattungen | 2.900 |
| 1.5 | Überlassung eines Rasenreihengrabes für Urnen | 1.630 |
| 1.6 | Überlassung eines anonymen Urnengrabes | 1.630 |
| 1.7 | Überlassung einer Urnenkammer mit bis zu 1 Urne | 2.210 |
| 2. | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten mit einer 25-jährigen Nutzungsdauer für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Heubach hatten, bzw. vor dem Umzug in ein auswärtiges Altersheim ihren letzten Wohnsitz in Heubach hatten, für auswärts Verstorbene, die ein Anrecht auf eine Wahlgrabstätte haben, eine Wahlgrabstätte vorhanden ist oder der Nutzungsberechtigte in Heubach wohnt, | |
| 2.1.1 | für eine einfachbreite Grabstätte, einfachtief | 5.320 |
| 2.1.2 | für die Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten je Jahr | 212 |
| 2.2.1 | für ein einfachbreites, doppeltiefes Grab | 7.300 |
| 2.2.2 | Verlängerung des Nutzungsrechts wie 2.1.2 | 292 |
| 2.3.1 | für eine doppelbreites, einfachtiefes Grab | 7.610 |
| 2.3.2 | Verlängerung des Nutzungsrechts wie 2.1.2 | 304 |
| 2.4.1 | für ein doppelbreites, doppeltiefes Grab | 11.570 |
| 2.4.2 | Verlängerung des Nutzungsrechts wie 2.1.2 | 463 |
| 3. | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten entspr. Ziff. B 2. mit einer 15-jährigen Nutzungsdauer | |
| 3.1.1 | für ein Aschengrab | 4.310 |
| 3.1.2 | Verlängerung des Nutzungsrechts wie 2.1.2 | 288 |
| 3.2 | für eine Kammer | |
| 3.2.1.1 | ||
| 3.2.1.2 | ||
| 3.2.2.1 | mit bis zu 2 Urnen | 3.600 |
| 3.2.2.2 | für die Verlängerung des Nutzungsrechts wie 2.1.2 | 240 |
| 3.2.3.1 | mit bis zu 3 Umen | 4.800 |
|---|---|---|
| 3.2.3.2 | für die Verlängerung des Nutzungsrechts wie 2.1.2 | 320 |
| 3.3.1 | für ein Urnengemeinschaftswahlgrab (mit bis zu 2 Umen) | 3.100 |
| 3.3.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts wie 2.1.2 | 206 |
| C | ||
| Kostenersatz für Plattenbeläge | ||
| Die Stadt erhebt besondere Gebühren für Plattenbeläge. Diese errechnen sich nach den Selbstkosten der Stadt und betragen: | ||
| 1. | für ein einfachbreites Grab | 1.390 |
| 2. | für ein doppelbreites Grab | 1.500 |
| 3. | für ein Kindergrab | 790 |
| 4. | für ein Urnengrab | 770 |
| D | ||
| Gebühren für das Umbetten von Verstorbenen und Gebeinen nach § 9 der Friedhofssatzung | ||
| Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, zuzüglich eines Erschwerniszuschlags in Höhe von | 50% |
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heubach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heubach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!