Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2014 · Friedhofssatzung: 01.01.2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 3.450,00 € Einzelreihen-Erdgrab (Ziff. 2.1); Doppelgrab: 5.000,00 € / 6.300,00 € |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Wahlgräber werden nicht mehr neu verliehen (§ 12 Abs. 2), keine Gebühr im Verzeichnis |
| Urnenreihengrab | 2.250,00 € Aufgeführt als 'Urnengrabes' (Ziff. 2.3) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Wahlgräber werden nicht mehr neu verliehen (§ 12 Abs. 2), keine separate Gebühr im Verzeichnis |
| Urnengrab anonym | 850,00 € Aufgeführt als 'anonymen Urnengrabes' (Ziff. 2.6) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 500,00 € (Sarg), 250,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr erhoben (Ziff. 1.1 / 1.3) |
| Trauerhalle / Halle | 130,00 € Im Text als 'Benutzung der Leichenhalle (einmalig)' (Ziff. 1.5) geführt |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Gemeinde Böbingen an der Rems
Ostalbkreis Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. November 2013 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften Begriffsbestimmung
Soweit nichts anderes bestimmt ist werden die Friedhöfe der Gemeinde Böbingen an der Rems in Ober- und Unterböbingen in dieser Satzung als Friedhof bezeichnet.
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, die früher in der Gemeinde gemeldet waren. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, die geeignet sind die Würde und Ruhe der Bestattung oder Gedenkfeier zu beeinträchtigen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen
sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 2 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die
Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und wieder zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die der Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Im alten Friedhofsteil des Friedhofs Oberböbingen beträgt die Ruhezeit der Leichen 30 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit
vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem früheren Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- a) Einzel- und Doppelerdgräber,
- b) Urnenerdgräber,
- c) Urnenkolumbarien
- 2. Gemeinschaftsurnengräber
- 3. anonyme Urnengräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Erdgrabstätten und Kolumbarien, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei Einzelerdgräbern nicht möglich. Für alle anderen Grabarten kann nach Ablauf der Ruhezeit – auf Antrag – das Nutzungsrecht verlängert werden. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (3) In Doppelerdgräber können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Erdgrabstätten und Kolumbarien, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nicht mehr neu verliehen. (3) Das Nutzungsrecht entstand mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,¹
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (5) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde und des Betroffenen das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (6) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (7) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (8) In Doppelerdgräber können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Gemeinschaftsurnengräber und anonyme Urnengräber
(1) Gemeinschaftsurnengräber sind Urnengrabstätten in Grabfeldern in denen Urnen mit Hinweis auf die Lage der Urnen beigesetzt werden. Es wird eine von der Gemeinde nach Form und Aussehen vorgegebene Tafel mit dem Namen, dem Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht. (2) Anonyme Urnengräber sind Urnengrabstätten in Grabfeldern in denen Urnen ohne Hinweis auf die Lage der Urnen beigesetzt werden. Es sind keine Hinweise auf die Daten der Verstorbenen erlaubt. (3) Auf Gemeinschaftsurnengräbern und anonymen Urnengräbern ist kein Grabschmuck erlaubt. Individuelle Hinweise auf die bestatteten Urnen sind untersagt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Gestaltungsvorschriften für die verschiedenen Grabfelder und Grabarten
(1) In Reihen- und Wahlgrabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein, mit überwiegenden Bestandteilen aus Glas, Emaille und Porzellan, grellweiße oder tiefschwarze Steine, sowie Grabmale mit Lichtbildern, deren Größe 150 cm² übersteigt, sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche (5) Auf Urnenerdgräbern sind Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche zulässig. Liegende Grabmale dürfen ein Urnenerdgrab komplett bedecken. Die Abdeckplatte der Urnenkolumbarien ist eine von der Gemeinde in Material, Farbe, Form und Gestaltung vorgeschriebene Gedenktafel.
(6) Auf Gemeinschaftsurnengräbern wird eine von der Gemeinde in Form und Gestaltung vorgeschriebene Gedenktafel mit den Maßen 0,15 x 0,20 cm angebracht. Auf Anonymen Urnengräbern sind Grabmale untersagt. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Sind keine Trittplatten verlegt, ist eine Grabeinfassung verpflichtend vorgeschrieben. (9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von
den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die Grabfläche ist zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf ... Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis vom 12.03.2001 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt, Böbingen an der Rems, den 19.11.2013
Jürgen Stempfle, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Böbingen an der Rems geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Böbingen vom November 2013
1. Bestattungsgebühren
| 1.1. Bestattung von Personen im Alter von 5 und mehr Jahren | 500,00 € |
|---|---|
| 1.1.1. doppelttief | 650,00 € |
| 1.2. Bestattung von Kindern unter 5 Jahren, Tod- und Fehlgeburten | 300,00 € |
| 1.3. Bestattung von Aschenurnen (Urnenerdgrab) | 250,00 € |
| 1.4. Bestattung von Aschenurnen (Nische) | 50,00 € |
| 1.5. Benutzung der Leichenhalle (einmalig) | 130,00 € |
| 1.6. Benutzung der Kühlhalle je angefangenen Tag | 30,00 € |
| 1.7. Sonstige Leistungen | |
| 1. Ausgraben, Umbetten, Tieferlegen von Leichen und Gebeinen | 1.100,00 € |
| 2. Ausgraben von Urnen | 200,00 € |
| 3. Beisetzen der von auswärts überführten Gebeinen | wie 1.1 |
| 4. Beisetzen der von auswärts überführten Urnen | wie 1.3 und 1.4 |
| 1.8. Erschwerniszuschlag für außergewöhnliche Arbeiten | |
| Je Personalstunde und je Maschinenstunde | 75,00 € |
2. Gräbergebühren für die Überlassung eines
| 2.0. Kinderreihengrab | 1.500,00 € |
|---|---|
| 2.1. Einzelreihen-Erdgrabes | 3.450,00 € |
| 2.2. Doppelgrabes | |
| doppeltbreit/einfachtief | 6.300,00 € |
| doppelttief/einfachbreit | 5.000,00 € |
| Ein erneuter Erwerb ist beim Reihengrab nur bei Belegung möglich. Die Gebühren werden nach den Verhältnis der Nutzungszeit zur Belegungsdauer anteilig berechnet. Angefangene Jahre zählen voll. | |
| 2.2.1. Nutzung eines Doppelgrabes je zusätzlicher Urne | 900,00 € |
| In einem Doppelgrab können maximal 4 Urnen beigesetzt werden. | |
| 2.3. Urnengrabes | 2.250,00 € |
| 2.3.1. Die Gebühren werden bei einer mehrfachen Belegung nach den Verhältnis der Nutzungszeit zur Belegungsdauer anteilig berechnet. Angefangene Jahre zählen voll. In einem Urnengrab können maximal 4 Urnen beigesetzt werden | |
| 2.4. Urnenkolumbarium – Nische in der Urnenmauer | 2.050,00 € |
| 2.4.1. Die Gebühren werden bei einer Zweitbelegung nach den Verhältnis der Nutzungszeit zur Belegungsdauer anteilig berechnet. Angefangene Jahre zählen voll. In einer Urnennische können maximal 2 Urnen beigesetzt werden | |
| 2.5. Urnengemeinschaftsgrabes | 900,00 € |
| 2.6. anonymen Urnengrabes | 850,00 € |
| 2.7. Zuschlag auf die Gebühren Ziffern 2.1 bis 2.7 für die Bestattung anderer verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung | 100 % |
| Ausnahme: Der Auswärtigenzuschlag entfällt, wenn der Verstorbene nach dem Meldegesetz in Böbingen gemeldet war. | |
| 2.8 Folgende Leistungen der Gemeinde erfolgen gegen Kostenersatz: | |
| a) Das Verlegen der Trittplatten in den dafür vorgesehenen Friedhofsteilen | |
| b) Das Fertigen und Anbringen der Abdeckplatte des Urnenkolombariums | |
| c) Das Fertigen und Anbringen der Gedenktafel im Gemeinschaftsfeld |
3. Verwaltungsgebühren
| 3.1. Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof | 20,00 € |
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| 3.2. Genehmigung eines Grabmals (§ 17) | 10,00 € |
Anlage zur Satzung beschlossen.
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