📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.03.2026 (3. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.04.2026; geänderte Gebührenwerte im Volltext nicht enthalten) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 20.10.2014
Die Gemeinde Walderbach (nachfolgend stets kurz „Die Gemeinde“ - genannt) erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. vom 04. 04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 404) folgende Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen.
Teil I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen auf den Friedhöfen in Walderbach und Kirchenrohrbach als Einrichtungseinheit erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde oder deren Beauftragten aufgewendeten Kosten.
§ 2
Gebührenarten und Gebührenpflicht; Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt
a) Grabgebühren,
b) Bestattungsgebühren,
c) Überführungsgebühren,
d) sonstige Gebühren.
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Trägung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
(6) Die Gebühr entsteht
a) im Falle des Abs. 4 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Falle des Abs. 4 Buchst. b) mit der Auftragserteilung,
c) im Falle des Abs. 4 Buchst. c) mit dem Eintritt (der Feststellung) des Veranlassungstatbestandes,
d) im Falle des Abs. 4 Buchst. d) mit dem Eintritt des Tatbestandes der Interessenver-wirklichung.
(7) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Teil II
DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN
§ 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für
| einen Reihengrabplatz (Einzelgrabplatz) | 18,43 € | pro Jahr; |
|---|---|---|
| einen Familiengrabplatz | 36,85 € | pro Jahr; |
| einen Dreifachgrabplatz | 55,28 € | pro Jahr; |
| einen Urnengrabplatz | 11,00 € | pro Jahr. |
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 1 entsprechend.
§4
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche durch die Leichenperson und der Benutzung des Leichenhauses beträgt 185,72 €. (2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt für Dienstleistungen während der Beerdigung 20,00 €. (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub des Grabes durch Maschineneinsatz oder in Handarbeit, inkl. Einsatz von Erdcontainern, Anwesenheit während der Bestattung, Schliebung des Grabes, Erdabfuhr) durch den Beauftragten der Gemeinde beträgt:
| a) für Kindergräber bis 5 Jahre | 240,00 € |
|---|---|
| b) für Reihengräber (Einzelgrabplatz) | 240,00 € |
| c) für Familiengräber je Grabstelle | 240,00 € |
| d) für Dreifachgräber je Grabstelle | 240,00 € |
| e) für Urnengräber | 110,00 € |
§ 5
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr für 1 Jahr;
- 2. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
a) während der Ruhefrist,
b) nach Ablauf der Ruhefrist
- 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
a) während der Ruhefrist,
b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungskosten;
- 4. Leichenöffnungen
a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus,
b) Leichenwärter, Gehilfe,
c) Sonstige Dienstleistungen,
d) Beheizung des Sektionsraumes;
- 5. Tieferlegung der Grabsohle
Die Abrechnung für Leistungen nach Ziffer 2 bis 5 erfolgt nach geleisteten Arbeitsstunden (Brutto-Lohnkosten-Ansatz zuzüglich Sozialkostenzuschlag).
§ 6
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5b KAG i.V.m. §240 AO.
§ 7
Inkrafttreten
Die vorstehende Abgabensatzung tritt zum 01.11.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren in der Gemeinde Walderbach für den Friedhof Walderbach vom 21.12.1989 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 30.01.2012 sowie die Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren in der Gemeinde Walderbach für den Friedhof Kirchenrohrbach vom in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 01.06.2007 außer Kraft.
Walderbach, 20.10.2014
Höcherl
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis
| Anschlag an der Amtstafel angeheftet am | 20.10.2014 |
|---|---|
| Anschlag an der Amtstafel abzunehmen | 01.12.2014 |
| am |
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Walderbach vom 25.03.2024
Gemeinde Walderbach Franz-Xaver-Witt-Str. 2 93194 Walderbach
Bekanntmachung
der Gemeinde Walderbach
2. Änderungssatzung
zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 25.03.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Walderbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.03.2024 die 2. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Walderbach beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.
Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Walderbach, Franz-Xaver-Witt-Str. 2, 93194 Walderbach während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich auf und kann dort von jedermann eingesehen werden.
Walderbach, 25.03.2024
Schwarzfischer
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 25.03.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen 30.04.2024 am
3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Walderbach vom 02.03.2026
Gemeinde Walderbach Franz-Xaver-Witt-Str. 2 93194 Walderbach Bekanntmachlllmg der Gemeinde Walderbach
- 3. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 02.03.2026 Der Gemeinderat der Gemeinde Walderbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 26.02.2026 die 3. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) der Ge meinde Walderbach beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft. Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Walderbach, Franz-Xaver-Witt-Str. 2, 93194 Walderbach während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich auf und kann dort von jedermann eingesehen werden. Walderbach, 02.03.2026 -4'/.·- Schwarzfischer
- 1. Bürgermeister Bekanntrnachungsnachwels Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 02.03.2026 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen 02.04.2026 am
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Walderbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Walderbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!