Friedhofsgebühren Furth im Wald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Furth im Wald · Bayern · PLZ 93437

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung der Furth im Wald, St

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Furth im Wald folgende

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

1. Die Stadt Furth im Wald erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

2. Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner ist, wer

a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Gebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen einer Gebühr

1. Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar

a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer des Nutzungsrechtes nach

§ 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, mindestens jedoch für die Dauer der

Ruhefrist,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

3. Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

36 €

b) eine Doppelgrabstätte

74,50 €

c) eine Dreifachgrabstätte

110,50 €

d) eine Vierfachgrabstätte

147 €

e) eine Sechsfachgrabstätte

221,50 €

f) eine Achtfachgrabstätte

329 €

g) eine Urnengrabstätte für zwei Urnen 80 € pro weitere Urne

38,50 €

h) eine Urneneinzelgrabstätte

38,50 €

i) eine Urneneinzelgrabstätte (bei Baum) 38,50 €

j) ein Urnenfach für zwei Urnen in der 76 € Urnenwand oder Stele pro weitere Urne

38 €

k) eine anonyme Urnenbestattung

20,50 €

§ 5 – Bestattungsgebühren

1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag

66 €

2. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenem Benutzungstag

20 €

3. Die Gebühr für das Ausschmücken der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt

20 €

4. Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt

a) bei einer Einzelgrabstätte

357 €

b) bei einer Kindergrabstätte vor Vollendung

115,50 € des 10. Lebensjahres

c) bei einer Urnenbestattung (Erd- oder Baumgrabstätte) 105 €

d) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt

bei einer Einzelgrabstätte

71 € bei einer Kindergrabstätte

57,50 €

5. Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt

200 €

6. Die Gebühr für das Versenken des Sarges beträgt

20 €

7. Die Gebühr für den Transport einer Urne auf dem Friedhof

einschließlich Träger beträgt

20,50 €

8. Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt

105 €

9. Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen beträgt bei

a) Ausgrabung einer Leiche

459,50 €

b) Ausgrabung von Gebeinen

250,50 €

c) Ausgrabung einer Urne

125 €

d) Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis

83,50 €

e) Umbettung von Urnen und Aschenresten nach Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 11 Nr. 5 FS)

167 €

10. Zuschläge bei Gebühren bei Bestattungsleistungen an einem Samstag von 13 bis 24 Uhr

20% Sonntag ab 0 bis 24 Uhr

25% Gesetzlichen Feiertag von 0 bis 24 Uhr

35%

11. Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und beträgt je Stunde

41,80 €

§ 6 – Sonstige Gebühren

1. Die Gebühr für das Ausstellen einer Graburkunde beträgt 23,60 €

2. Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beträgt 47,20 €

3. Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, beträgt 47,20 €

4. Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, beträgt 23,60 €

5. Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhof zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 47,20 €

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsgebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Furth im Wald vom 18.03.2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.12.2015 außer Kraft. außer Kraft

Furth im Wald, den 05.11.2021

Stadt Furth im Wald

Bauer Erster Bürgermeister