📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2010🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.05.2010 (Abgabesatzung, Inkrafttreten 01.06.2010) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren
der gemeindliche Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Miltach
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert mit Gesetz vom 08.07.1994 (GVBl. S. 553) erlässt die Gemeinde Miltach (nachfolgend kurz „Die Gemeinde“ genannt) folgende Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
§ 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt
a) Grabgebühren (§ 3)
b) Bestattungsgebühren (§ 4)
c) Leichenhaus- u. Friedhofsgebühren
d) Gebühren für Herstellung der Grabfundamente
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühr (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) entstehen mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung (2) Die Bestattungsgebühren (§ 2 Abs. 2 Buchst. B) entstehen, wenn nach der Antragstellung auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Antrag von der Gemeinde bestätigt wird.
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Gebühr für das Benutzungsrecht beträgt:
a) für Erd- oder Urnenbestattung in einer Einzelgrabstelle 200,-- € pro 10 Jahre
b) für Erd- oder Urnenbestattung in einer Familiengrabstelle 400,-- € pro 10 Jahre
c) für Urnenbestattung in einer Urnenstele 400,-- € pro 10 Jahre
d) für Urnenbestattung in einem Urnengrabplatz 400,-- € pro 10 Jahre
Bei Bestattung in einer Urnenstele bzw. in einem Urnengrabplatz nach vorsteh. Buchst. c) und d) ist neben der Gebühr für das 10-jährige Benutzungsrecht beim Erst-erwerb des Urnenplatzes eine einmalige Gebühr in Höhe von 250,-- € zu entrichten.
(2) Die Gebühr für eine anonyme Erdbestattung im Urnenfeld beträgt einmalig 250,-- €.
(3) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts nach vorsteh. Abs 1 Buchst. a) bis
d) gilt der Zehnjahresbetrag wie im vorstehenden Abs.1 aufgeführt.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Friedhofes und des Leichenhauses beträgt pro Sterbefall einheitlich 75,-- €.
(2) Die Gebühren für die Herstellung der Grabfundamente betragen:
a) für Doppelgrabstellen (Familiengräber) 130,00 € und
b) für Einzelgrabstellen 65,50 €
§ 6
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 6 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziff. 5b KAG in Verbindung mit § 240 AO 1977.
§ 7
Inkrafttreten
Die vorstehende Abgabesatzung tritt am 01.06.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abgabesatzung vom 10.12.1996, zuletzt geändert am 01.10.2001, außer Kraft.
Miltach, 28.05.2010 Gemeinde Miltach
(A u m e l e r)
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 1979 (Friedhofssatzung vom 26.06.1979, Inkrafttreten 01.01.1979) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Miltach (1979)
Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinde Miltach (nachfolgend stets nur kurz " Die Gemeinde " genannt)
erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungs-gesetzes vom 24. 9. 1970 (GVBI S. 417) und der Verordnung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 9. 12. 1970 (GVBI S.671) -1. BestV -folgende - vom Landratsamt Cham mit Verfügung vom 26.04.1979 Nr. 304 – 550 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung über die Benützung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen.
Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
II. Der Friedhof
§ 3 Benutzungsrecht und Verwaltung
III. Die Grabstätten
§ 4 Grabarten
§ 5 Aufteilungspläne
§ 6 Reihengräber
§ 7 Familiengräber
§ 8 Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
§ 9 Größe der Gräber
§ 10 Rechte an Grabstätten
§ 11 Umschreibung des Benutzungsrechts
§ 12 Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
§ 13 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 16 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
§ 17 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
§ 18 Grabmalgestaltung
§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
IV. Das Leichenhaus
§ 20 Benutzung des Leichenhauses
§ 21 Benutzungszwang
V. Leichentransportmittel
§ 22 Leichentransport
VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 Leichenperson
§ 24 Leichenträger
§ 25 Friedhofswärter
VII. Bestattungsvorschriften
§ 26 Allgemeines
§ 27 Beerdigung
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Leichenausgrabung und Umbettung
VIII. Ordnungsvorschriften
§ 30 Besuchszeiten
§ 31 Verhalten im Friedhof
§ 32 Arbeiten im Friedhof
§ 33 Verbote
IX. Schlußbestimmungen
§ 34 Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer
§ 35 Ersatzvornahme
§ 36 Haftungsausschluß
§ 37 Zuwiderhandlungen
§ 38 Inkrafttreten
TEIL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Ein-richtungen dienen:
a) die Friedhöfe Miltach und Altrandsberg
b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser
c) die Leichentransportmittel,
d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtun-gen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
TEIL II DER FRIEDHOF
§ 3 – Benutzungsrecht und Verwaltung
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der im Pfarrsprengel Miltach-Altrandsberg verstorbe-nen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sicherge-stellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstor-benen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden. (4) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. TEIL III DIE GRABSTÄTTEN
§ 4 – Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengräber (Einzelgrabstätten),
b) Familiengräber (Wahlgrabstätten)
§ 5 – Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 6 – Reihengräber (Einzelgrabstätten)
(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungs-pflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfü-gung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (3) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (4) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 7 – Familiengräber (Wahlgrabstätten)
(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 40 Jahre ver-liehen. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus reicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Be-nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen.
§ 8 – Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsmi-nisteriums des Innern vom 9. 12. 1970 (GVBI S. 671) gekennzeichnet sein. (3) Urnen können nur unterirdisch in Reihengräbern oder Familiengräbern beigesetzt werden. (4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als -2- Urnen je Quadratmeter. (5) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familien-gräber (§ 7). (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§9 Größe
der Gräber (1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße Familiengräber: Länge 2.00 Meter Reihengräber: Länge 2.00 Meter Breite 2.00 Meter Breite 1.00 Meter (2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 30 cm. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt *1 bei Kindern bis 5 Jahren wenigstens 1.10 Meter bei Kindern bis 12 Jahren wenigstens 1.30 Meter bei Erwachsenen Personen wenigstens 1.80 Meter Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 1.10 Meter *1 Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den örtlichen Bodenverhältnissen. Sie ist durch Bodenuntersuchungen von den zuständigen amtlichen Stellen zu bestimmen. Sie trägt mindesten für Erwachsene 1,80 m für Kinder unter 12 Jahre 1,30 m, für Kinder unter 7 Jahre 1,10 m und für Kinder unter 2 Jahre 0,80 m.
§ 10 – Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grab-stätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Gra-bes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 35) verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Ur-kunde ausgestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platz-bedarf des Friedhofs es zuläßt. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 11 – Umschreibung des Benutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztweilige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeich-neten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 12 – Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehe-nes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 13 Beschränkung
der Rechte an Grabstätten (1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus be-sonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benut-zungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwerti-ge andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 14 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jeder Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu er-halten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht ge-stattet. (2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhe-frist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instand-haltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zu-stand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplat-zes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Er-satzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 15 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausge-führt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn be-nachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 16 – Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen An-lagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Ge-meinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck, es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 35 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforde-rungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofs-verwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnun-gen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriß des Grabmals,
c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 17 dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmä-lern angebracht werden. (6) Jedes Grabdenkmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benut-zungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Been-digung der Maßnahmen durchgeführt werden.
§ 17 – Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Reihengräbern Höhe 1,30 m, Breite 1,00 m
b) bei Familiengräbern Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) 1,00 m bei Reihengräbern
b) 2,00 m bei Familiengräbern
§ 18 – Grabmalgestaltung
Das Grabmal muß so gestaltet sein, daß die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ge-währleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.
§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
(1) Jedes Grabdenkmal muß seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. (2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. (3)Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssi-cheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzu-stürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederher-stellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt wer-den. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Ei-gentum der Gemein- de über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigen-art des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
TEIL IV DAS LEICHENHAUS
§ 20 – Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Pfarrsprengel Miltach-Altrandsberg Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gel-ten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9. 12. 1970 (GVBI S. 671). (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch ei-nen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 21 – Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Pfarrsprengel Miltach-Altrandsberg Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der An-kunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
b) die Leiche zum Zwecke der Oberführung an einen auswärtigen Bestattungsart zur früheren Ein-sargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden *1 überführt wird. *1 z.B. von 8-36 Stunden. TEIL V LEICHENTRANSPORTMITTEL
§ 22 – Leichentransport
(1) Die Beförderung der Leichen im Pfarrsprengel Miltach - Altrandsberg verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
(2.)Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von ei-nem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
TEIL VI FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 23 – Leichenperson
(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Lei-chenschau. (2)Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestat-tungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
§ 24 – Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Ge-meinde bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
§ 25 – Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen.
TEIL VII BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 26 – Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. (2) Das Grab muß spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
§ 27 Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirch-lichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 28 – Ruhefrist *1
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 10 Jahre für Verstorbe-ne bis zu 5 Jahren 5 Jahre.
§ 29 – Leichenausgrabung und Umbettung
(1)Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vom gemeind-lichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur au-ßerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenut-zungsberechtigten. (2)Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit ver-storben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach aus-wärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
TEIL VIII ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 30 – Besuchszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof ange-schlagen. *2 (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 31 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3)Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).
*1 Die Ruhefrist ist im Benehmen mit dem Amtsarzt festzusetzen Art. 10 (BestG) *2 Ggf. weitere Hinweise aufführen.
§ 32 Arbeiten
im Friedhof (1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Ge-meinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Er-laubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon aus-genommen. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist soweit erforderlich die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 33 – Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen,
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden.
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu photographieren. TEIL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 34 Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer
Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer an Grabplätzen erlöschen, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.
§ 35 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 36 – Haftungsausschluß
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 37 – Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote im Friedhof - § 33 dieser Satzung werden als Ordnungswid-rigkeiten mit Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet.
§ 38 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.1979 in Kraft
Miltach den 26. Juni 1979 gez. ( R ö l l ) 1.Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Miltach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!