Friedhofsgebühren Bad Kötzting 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Kötzting · Bayern · PLZ 93444

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Kötzting vom 25.11.2021 (gültig ab 01.01.2022)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Bad Kötzting folgende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 40,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 80,00 €

c) eine Dreifachgrabstätte 120,00 €

d) eine Vierfachgrabstätte 160,00 €

e) eine Kindergrabstätte 20,00 €

f) eine Urnenerdgrabstätte 30,00 €

g) ein Urnenstelenfach 86,00 €

h) eine anonyme Urnenerdgrabstätte 19,00 €

i) einen Platz im Urnengemeinschaftsgrab 24,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist regelmäßig für einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Auf Antrag kann ein abweichender Zeitraum vereinbart werden, längstens jedoch 10 Jahre. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Benutzungstag

a) fur einen Sarg 53,00 €,

b) für eine Urne mit Aufbahrung 13,00 €,

c) für eine Urne nur zur Aufbewährung 5,00 €.

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt pro angefangenen Benutzungstag 15,00 €. (3) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 101,00 €. (4) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt

a) für einen Sarg 370,00 €,

b) für einen Sarg bei Kindern unter 5 Jahren 85,00 €,

c) für eine Urne 90,00 €.

(5) Für einen Mehraufwand bei der Grabherstellung kann in Einzelfällen ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 59 €/Std. erhoben werden.

(6) Die Gebühr für die Tieferlegung eines Sarges beträgt 130,00 €. (7) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Urnennische beträgt 25,00 €. (8) Die Gebühr für einen Sarg-/Urnenträger beträgt 42,00 €. (9) Die Gebühr für Dienstleistungen des Bestattungspersonals

  • bei der Aussegnung (incl. Aufbahrung) beträgt einmalig 35,00 €,
  • bei der Beerdigung/Urnenbeisetzung (incl. Aufbahrung und Verbringen des Blumenschmucks zum Grab) beträgt einmalig 78,00 €.

(10) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung

a) einer Leiche während der Ruhefrist beträgt 800,00 €,

b) einer Leiche nach Ablauf der Ruhefrist beträgt 750,00 €,

c) einer Urne beträgt 90,00 €,

d) einer Urne aus einem Urnenstelenfach beträgt 25,00 €.

Für die Wiederbestattung der Leiche oder von Leichenteilen wird die Gebühr nach § 5 Abs. 4, 5, 6 und 7 erhoben.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Herstellung eines Grabfundaments beträgt bei

a) einer Einzelgrabstätte 86,00 €,

b) einer Doppelgrabstätte 172,00 €,

c) einer Dreifachgrabstätte 258,00 €,

d) einer Vierfachgrabstätte 344,00 €.

(2) Je Bestattung/Ausgrabung/Umbettung wird eine Grundgebühr in Höhe von 55,00 € erhoben.

(3) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben, sofern die Umschreibung nicht in Zusammenhang mit einer Bestattung erfolgt.

(4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

(5) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

(6) Für das am Urnengemeinschaftsgrab angebrachte Namensschild wird eine Gebühr in Höhe der vom Steinmetz in Rechnung gestellten Kosten erhoben.

(7) Für eine Verschlussplatte an den Urnenstelen wird eine Gebühr von 70 € erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.12.2017 außer Kraft.

Bad Kötzting, 25.11.2021 Stadt Bad Kötzting

Hofmann Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Stadt Bad Kötzting vom 01.12.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2017

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 01.12.2014 zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2017

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Bad Kötzting folgende Satzung: I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Bad Kötzting errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof mit Leichenhaus und Aussegnungshalle in Bad Kötzting an der Hauser Straße (Fl.Nr. 457 Gem. Bad Kötzting),

b) den Friedhof an der Torstraße (Fl.Nr. 295 und 1005 Gem. Bad Kötzting),

c) den Friedhof mit Leichenhaus im Gemeindeteil Wettzell an der Gemeindeverbindungsstraße nach Wiesing (Fl.Nr. 310/1 Gem. Wettzell),

d) das Bestattungspersonal. Der Friedhof an der Torstraße ist geschlossen (vgl. § 5 Abs.1). Er steht den Hinterbliebenen lediglich zur Grabpflege zur Verfügung.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Regelung in Abs. 1 gilt auch für den zur Pfarrei Bad Kötzting gehörenden Gemeindeteil Feßmannsdorf der Gemeinde Grafenwiesen. (3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung

und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II.

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet (a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, (b) zu rauchen und zu lärmen (c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. (d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, (e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, (f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, (g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen (h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastikund Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, (i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Dreifachgrabstätten

d) Vierfachgrabstätten

e) Kindergrabstätten

f) Urnenerdgrabstätten

g) Urnenstelenfächer

h) anonyme Urnenerdgrabstätten

i) Urnengemeinschaftsgräber (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Abteilungen erfolgen. (3) In Kindergrabstätten kann nur ein verstorbenes Kind bis zu 5 Jahren beigesetzt werden. In Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgrabstätten ist eine Tieferlegung möglich. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt bei

  • einer Einzelgrabstätte zwei Verstorbene
  • einer Doppelgrabstätte vier Verstorbene
  • einer Dreifachgrabstätte sechs Verstorbene
  • einer Vierfachgrabstätte acht Verstorbene

bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen in § 10 Abs. 1 angegebenen Grabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen sollen, bei anonymen Bestattungen und Bestattungen im Urnengemeinschaftsgrab müssen sie aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Stadt durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall wahlweise für die Dauer der Ruhezeit oder für 15 Jahre vergeben werden. Für jeden Verstorbenen wird von der Stadt Bad Kötzting auf Kosten des Antragstellers ein Namensschild mit Vorname (ausgeschrieben oder abgekürzt), Familienname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen angebracht. Die Entfernung der Namensschilder nach Ablauf der Liegezeit wird durch die Stadt durchgeführt. Die Urnengemeinschaftsgräber werden ausschließlich durch die Stadt Bad Kötzting gestaltet und gepflegt. Es dürfen weder zusätzliche Grabmäler, noch Grablichter errichtet werden. Auch ist es nicht gestattet, Blumengrüße oder andere Grabgaben niederzulegen oder Anpflanzungen vorzunehmen. Anlässlich der Urnenbeisetzung darf jedoch ein letzter Blumengruß (Handstrauß) abgelegt werden, der spätestens 14 Tage nach der Beisetzung zu entfernen ist. (5) In Urnenerdgrabstätten und Urnenstelenfächern dürfen die Aschenreste zweier Verstorbener beigesetzt werden. In Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgräbern dürfen je Grabstelle die Aschenreste von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnenstelenfächern gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. (2) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße Länge Breite Kindergrabstätte 1,20 m 0,60 m Einzelgrabstätte 1,80 m 0,80 m Doppelgrabstätte 1,80 m 1,60 m Dreifachgrabstätte 1,80 m 2,40 m Vierfachgrabstätte 1,80 m 3,20 m Urnenerdgrabstätte 0,70 m 0,50 m Anonymes Urnengrab 0,30 m 0,30 m Platz im Urnengemeinschaftsgrab 0,30 m 0,30 m (3) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 30 cm. (4) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis 5 Jahre wenigstens 1,10 m, bei Kindern über 5 Jahre und Erwachsenen wenigstens 1,80 m. Die Beisetzungstiefe bei Urnen beträgt wenigstens 0,80 m.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für fünf Jahre, längstens für 20 Jahre verliehen. An anonymen Gräbern oder Urnengemeinschaftsgräbern kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Verlängerungsdauer beträgt regelmäßig fünf Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Abweichungen genehmigen, höchstens jedoch eine Verlängerung um zehn Jahre. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrechts verzichtet hat. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Hat der Nutzungsberechtigte keine Verfügung hinterlassen, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 Pflege

und Instandhaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Im Alten Friedhof an der Torstraße besteht die Möglichkeit, auf den Grabstätten nur das Grabdenkmal stehen zu lassen. Die Einfassung und die Anpflanzung sind in diesem Fall komplett zu entfernen und ausschließlich als Rasenfläche zu gestalten. Wird ein Grabdenkmal abgebaut, ist die komplette Grabstelle einzuebnen und als Rasenfläche zu gestalten. Im denkmalgeschützten Bereich (Teil A) dürfen Einfassungen und Grabsteine nur mit Erlaubnis der Stadt Bad Kötzting verändert oder entfernt werden. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 Vorschriften

für die Urnenstelenfächer (1) Zur Ablage von Blumenschmuck und Grablichtern dienen die seitlich und zwischen den Urnenstelen aufgestellten Poller. Die Ablage vor und auf den Urnenstelen sind nicht zulässig. Im Friedhof Wettzell dienen zur Ablage von Blumenschmuck und Grablichtern ausschließlich die vor den Urnenstelenfächern angebrachten Ablagen. (2) Nicht vorschriftsmäßig abgelegte Gegenstände und Blumenschmuck werden durch das Friedhofspersonal entfernt. (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt in Schriftart „HH2“ durch Gravur und ist im Friedhof Bad Kötzing dunkelgrau und im Friedhof Wettzell silber zu hinterlegen. Neben den persönlichen Daten des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) ist wahlweise entweder ein eingraviertes Kreuz oder das Aufsetzen eines Bildes entsprechend der Mustervorlage zulässig. (4) Die Stadt beschafft die Verschlussplatten, die Beschriftung wird durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten bei einem Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Verschlussplatten werden ausschließlich durch das Friedhofspersonal angebracht.

§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).

§ 19 Größe

von Grabmalen und Einfriedungen (1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von

  • 0,80 m bei Kinder- und Urnenerdgräbern nicht überschreiten.
  • 1,70 m bei Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgräbern nicht überschreiten. Bei

Grabdenkmälern aus Schmiedeeisen oder Denkmälern, bei denen ein schmiedeeisernes Kreuz auf einen Grabstein aufgesetzt ist, beträgt die maximale Höhe 1,70 m. Die Oberkante der Grabeinfassung darf das bestehende Gelände an der niedrigsten Urgeländehöhe maximal 15 cm überragen. Für die Maße der Grabeinfassung gelten die Maße gem. § 12 Abs. 2. (2) Eine Überschreitung der maximalen Höhe ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 20 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die BIVRichtlinie (Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesverbands Deutscher Steinmetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,

§ 31 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal

eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt. IV.

Bestattungsvorschriften

§ 22 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Besucher und Angehörige dürfen das Leichenhaus mit Ausnahme des Besucherganges nur in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Aufbahrung erfolgt in der Regel im geschlossenen Sarg, auf Antrag der Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) auch im offenen Sarg. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 23 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein städtisches Leichenhaus zu verbringen. (2) Dis gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 27 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 28 Anzeigepflicht

und Bestattungszeitpunkt (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 29 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgräber in den Teilen I und II des Friedhofs Bad Kötzting auf 20 Jahre, für alle anderen Gräber im Friedhof Bad Kötzting und im Friedhof Wettzell auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 31 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- € und höchstens 1.000,- € belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderlich Erlaubnis der Stadt nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§15 bis 21 dieser Satzung nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmung dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.02.2011 außer Kraft. Bad Kötzting, 01.12.2014 Stadt Bad Kötzting

Hofmann Erster Bürgermeister