🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. September 2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Die Stadt Cham erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I-), zuletztgeändert durch Gesetz vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) in Verbindung mit § 46 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Cham folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen in den Friedhöfena) b)
Flst. Nr. 878 und 882/16 der Gemarkung Cham Flst. Nr. 155 der Gemarkung Windischbergerdorf
TEIL I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgtunter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistungfür den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.
§ 2 – Gebührenerhebung
- 1. Die Stadt erhebt für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren. Es sind diesa) Grabgebührenb) Bestattungsgebührenc) Sonstige Gebühren.
- 2. Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kanndie Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
- 3. Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt.
- 4. Gebührenpflichtig ista) b) c) d)
wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- 5. Die Gebührenpflicht entsteht nach der Zurverfügungstellung bzw. Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. TEIL II Die Gebühren im Einzelnen
§ 3 – Grabgebühren
- 1. Die Gebühren für das Nutzungsrecht an einem Grabplatz betragen auf dem Friedhof Cham: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j)
Einzelgrab Doppelgrab Dreifachgrab Vierfachgrab Fünffachgrab Kindergrab Urnengrab (Wand) Urnengrab (Boden) Doppelurnengrab (Boden)
anonymes Urnengrabfür 10 Jahrefür 10 Jahrefür 10 Jahrefür 10 Jahrefür 10 Jahrefür 6 Jahrefür 10 Jahrefür 10 Jahrefür 10 Jahreeinmalig
350 € 700 € 1.050 € 1.400 € 1.750 € 60 € 490 € 340 € 680 € 120 €
- 2. Die Gebühren für das Nutzungsrecht an einem Grabplatz betragen auf dem Friedhof Windischbergerdorf: a) Einzelgrabfür 10 Jahre 320 € b) Doppelgrabfür 10 Jahre 640 € c) Dreifachgrabfür 10 Jahre 960 € d) Vierfachgrabfür 10 Jahre 1.280 € e) Urnengrab (Stele) für 10 Jahre 580 € f) Urnengrab (Boden) für 10 Jahre 340 €
- 3. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge in den Absätzen 1 und 2 entsprechend.
- 4. Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes während der Nutzungszeit werden die Gebühren anteilig nach den Absätzen 1 und 2 erhoben. §4 Bestattungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses aufdem Friedhof Cham für die Aufbewahrungvon Verstorbenen (Urne / Sarg) beträgt:
330 €.
- 2. Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle aufdem Friedhof Cham (Urne / Sarg) beträgt:
75 €.
- 3. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses aufdem Friedhof Windischbergerdorf für die Aufbewahrungvon Verstorbenen (Urne / Sarg) beträgt:
100 €.
Die Gebühren nach vorstehenden Ziffern 1 - 3 werden auch erhoben für die Nutzung der Bestattungseinrichtungen durch Verstorbene, die später an einen anderen Bestattungsortüberführt werden.
- 4. Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen / Öffnen und Schließen) beträgt:
- a) bei einem Erdgrab für Sargbestattung (Normaltiefe) für Verstorbene über 6 Jahrenfür Verstorbene unter 6 Jahren
500 € 225 €
b) bei einem Erdgrab für Sargbestattung (Tieferlegung) für Verstorbene über 6 Jahrenfür Verstorbene unter 6 Jahren
550 € 250 €
c) für Urnenbestattung in Erd- oder Urnengrab mit Grabarbeiten
120 €
d) für Urnenbestattung in Urnengrab mit Platte ohne Grabarbeiten
20 €
- 5. Die Gebühr für die Stellung der Träger bei Beerdigungen je Träger (i.d.R. 1 Träger für Urne, 4 Träger für Sarg) beträgt:
45 €
- 6. Die Gebühr für die Abwicklung und Überwachung der Trauerfeier beträgt:
50 €
- 7. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhen beträgt: a) b) c) d) 8)
9)
bis einschließlich 12 Stundenvon 13 bis einschließlich 36 Stundenvon 37 bis einschließlich 60 Stundenvon mehr als 60 Stunden
6€ 18 € 30 € 42 €.
Die Gebühr für die Benutzung des Sektionsraums auf dem Friedhof Cham beträgt:
56 €.
Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Leichenteilen sowie die Wiederbeisetzung im gleichen Friedhof (zwei Graböffnungen) beträgt: a) b) c) d)
während der Ruhefristb) nach Ablauf der Ruhefristc) bei Tieferlegung zusätzlichd) bei Urnen
1.050 € 900 € 100 € 240 €.
- 10. Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Leichenteilen bei Überführung oder Fremdanlieferung (eine Graböffnung) beträgt: a) b) c) d)
während der Ruhefristnach Ablauf der Ruhefristbei Tieferlegung zusätzlichbei Urnen
600 € 450 € 50 € 120 €.
§ 5 – Sonstige Gebühren
- 1. Die Gebühr für die Herstellung eines Grabfundamentes beträgt bei: 102 € 204 €.
a) Einzelgrabb) Doppelgrab
- 2. Die Gebühr für die erstmalige Überlassung einer Verschluss- bzw. Abdeckplatte aus Stein oder Edelstahl bei Erwerb des Nutzungsrechtsan einem Urnengrab beträgt einmalig:
- a) Steinplatte Urnengrab (Boden) / Urnengrab (Stele)
- b) Steinplatte Doppelurnengrab (Boden)
- c) Edelstahlplatte Urnengrab (Wand)
- 3. Die Verwaltungsgebühr für Bestattungen, Überführungen und Umbettungen beträgt:
45 € 90 € 105 €. 20 €.
TEIL III
§ 7 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsgebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesenin der Stadt Cham vom 23. September 2011 außer Kraft. Cham, 30. Juli. 2021 Stadt Chamgez. Stoiber Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis: Die Satzung wurde am 30. Juli 2021 im Rathaus Cham, Marktplatz 2, Zimmer 116, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teiles des Bayerwald Echos und der Chamer Zeitung vom 31. Juli 2021 hingewiesen. Cham, 31. Juli 2021 Stadt Chamgez. Stoiber Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 30. Juli. 2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Die Stadt Cham erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl S. 74), folgende
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Stadt Cham errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof mit Leichenhaus und Aussegnungshalle in der Stadt Cham (Flst.Nr. 878 und 882, Gemarkung Cham)
b) den Friedhof mit Leichenhaus im Stadtteil Windischbergerdorf (Flst.Nr. 155, Gemarkung Windischbergerdorf)
c) das Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe der Stadt Cham als Orte des Gedenkens und der Begegnung dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
- 1. Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG („Sternenkinder“).
- 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
- 3. Die Beisetzung von Verstorbenen kann außerdem auf folgenden Friedhöfen erfolgen:
a) Kirchenfriedhof im Ortsteil Katzberg,
b) Kirchenfriedhof im Ortsteil Untertraubenbach,
c) Kirchenfriedhof im Ortsteil Chammünster,
d) Kirchenfriedhof im Ortsteil Vilzing,
e) Israelitischer Friedhof in Cham.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
- 3. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
- 4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
- 5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
- 2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
- 3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
- 4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
- 1. Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Cham. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 – Grabarten
- 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzel- und Mehrfachgrabstätten
b) Kindergrabstätten
c) Urnengrab (Boden)
d) Urnengrab (Wand / Stele)
e) Ruhegemeinschaft
f) Baumgrabstätten
g) anonyme Urnengrabstätten
h) Grab für Tot- und Fehlgeburten („Sternenkindergrab“)
i) Grüfte.
- 2. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
- 3. In Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätten ist eine Tieferlegung möglich. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt bei
- einer Einzelgrabstätte zwei Verstorbene
- einer Doppelgrabstätte vier Verstorbene
- einer Dreifachgrabstätte sechs Verstorbene
bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.
- 4. In Kindergrabstätten kann nur ein verstorbenes Kind bis zu 6 Jahren beigesetzt werden.
- 5. Im „Sternenkindergrab“ werden Tot- und Fehlgeburten gem. § 6 BestG ohne namentliche Nennung beigesetzt.
- 6. Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Denkmälern der Stadt Cham obliegt der Stadt.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
- 2. Urnen können in allen in § 10 Abs. 1 angegebenen Grabstätten beigesetzt werden. Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubaren Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.
- 3. In einem Urnengrab können die Aschenreste von bis zu zwei Verstorbenen beigesetzt werden. In Einzel-, Doppel- und Dreifachgräbern dürfen je Grabstelle die Aschenreste von zwei Verstorbenen zusätzlich zu Sargbestattungen mit laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
- 4. Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen auf einem bestimmen Bereich des Friedhofs. Die Beisetzung findet ohne Trauergäste statt. Die Grabstätte wird nicht mit Angaben zu den Verstorbenen gekennzeichnet.
- 5. In einer Ruhegemeinschaft werden Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt (Gemeinschaftsgrab). Für jeden Verstorbenen wird von der Stadt für die Dauer der Ruhefrist ein Namensschild mit Vorname (ausgeschrieben oder abgekürzt), Familienname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen angebracht. Die Gestaltung und Pflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt.
- 6. Baumgrabstätten sind Urnengräber unter Bäumen. Die Grün- und Rasenflächen rund um die Bestattungsbäume werden von der Stadt angelegt und unterhalten. Eine gärtnerische Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Blumenschmuck, Grablichter und sonstige Gegenstände dürfen auf der Bestattungsfläche um die Bäume nicht abgelegt werden.
- 7. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
- 8. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 – Größe der Grabstätten
- 1. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Mindestmaße, Abstände und Tiefen (ausgenommen sind Grüfte):
Grabart Länge Breite Abstand z. n. Grab Abstand z. n. Reihe Tiefe Kindergrabstätte 1,20 m 0,60 m 0,30 m 0,90 m 1,10 m Einzelgrabstätte 2,04 m 1,02 m 0,30 m 0,90 m 1,80 m Doppelgrabstätte 2,04 m 2,04 m 0,30 m 0,90 m 1,80 m Dreifachgrabstätte 2,04 m 3,06 m 0,30 m 0,90 m 1,80 m Urnengrab (Boden) 0,40 m 0,40 m 0,50 m 0,84 m 0,80 m Urnengrab (Wand) 0,40 m 0,40 m 0,15 m 0,20 m
- 2. Die Mindesttiefe muss von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die Kinder bis sechs Jahre mindestens 1,10 m und für Kinder unter zwei Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten („Sternenkinder“) mindestens 80 cm betragen. Sollen in einem Grab Verstorbene während der Dauer der Ruhefrist übereinander bestattet werden, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe eingehalten werden kann. Die Beisetzungstiefe von Urnen beträgt wenigstens 80 cm.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
- 1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§28) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für zehn Jahre, längstens für 20 Jahre verliehen. An anonymen Gräbern, dem Grab für Tot- und Fehlgeburten („Sternenkinder“) und Ruhegemeinschaften kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
- 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
- 3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Die Verlängerungsdauer beträgt regelmäßig zehn Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Abweichungen genehmigen, höchstens jedoch eine Verlängerung um zwanzig Jahre.
- 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
- 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
- 6. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
- 7. Die Stadt kann Grabnutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen einräumen.
§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten
- 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
- 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
- 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
- 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
- 5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
- 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Den Nutzungsberechtigten obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden
Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 0,5 m breiten Streifen um die Grabstätte.
- 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
- 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
- 5. Grabstätten bzw. Grabmale auf dem Friedhof Cham, bei welchen gem. Art. 1 BayDSchG die Denkmaleigenschaft durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) festgestellt wurde, sind auch nach Ablauf des Grabnutzungsrechts grundsätzlich durch die vorherigen Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zu pflegen und instand zu halten.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, möglichst insektenfreundliche, Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- 3. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- 4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Ausgenommen hiervon sind Gräber, welche lt. Art. 1 BayDSchG unter Denkmalschutz stehen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
- 5. Natürliche und unaufdringliche Werkstoffe sowie Symbole, Ornamente und Texte, die Aussagen enthalten, sollen der harmonischen Anlage des Friedhofes entsprechen.
- 6. Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
- 1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
- 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
- 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
- 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
- 5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
- 6. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
- 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden (Schrifthöhe höchstens 1,5 cm).
§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen
- 1. Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
- 2. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 19 – Grabgestaltung
- 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
- 2. Urnengrabanlage
a) Die Grabplatten sind einheitlich zu beschriften. Die Schriftgröße (Buchstaben und Zahlen) hat zwischen 3,5 und 4,0 cm zu betragen.
b) Grabschmuckartikel aus Metall (z. B. Vase, Lampe) oder Kränze (max. 30 x 30 cm) dürfen angebracht werden.
c) Kränze und Gestecke, die anlässlich einer Urnenbestattung abgestellt werden, sind spätestens nach 2 Wochen zu entfernen.
§ 19 a
Grabgestaltung Sonderbestimmungen Friedhof Cham Block XVI und XVII
Für einen Teil des Friedhofs Cham, Abteilung XVI und XVII, wird folgendes festgelegt:
- 1. Allgemeines Der Friedhof ist eingeteilt in Grabreihen ohne besondere Gestaltungsrichtlinien (Block XVI) und Grabreihen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien (Block XVII).
- 2. Grabgestaltung
a) Grabplätze ohne besondere Gestaltungsrichtlinien (Block XVI) Nicht gestattet sind Grababdeckplatten.
b) Grabplätze mit besonderen Gestaltungsrichtlinien (Block XVII)
- 2.1. Die Grabstellen werden ohne Trennzeichen (Einfassungen) und ohne Hügel angelegt. Die Grabbeete müssen höhengleich zum Rasen liegen.
- 2.2. Alle Grabsteine sind sockellos (erdverbunden) aus einem Stück herzustellen.
- 2.3. Als Werkstoff sind zugelassen:
- Marmor
- Naturstein
- Holz
- Stahl
- Eisen
- Bronze in geschmiedeter oder gegossener Form.
- 2.4. Jede Bearbeitung ist möglich; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 3. Nicht gestattet sind:
- Hochglanzpolitur
- gestampfter Betonwerkstein
- Sockel aus anderem Werkstein als der des Grabsteins
- Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies
- Farbanstriche auf Grabsteinen einschl. Schriftflächen
- Silber- und Goldschrift
- Lichtbilder, Glas, Porzellan, Blech, Kunststoffe einschl. künstlicher Blumen
- Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen
könnten.
- 4. Das Bestreuen der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies u.ä. Materialien ist untersagt.
- 3. Höchstmaße
Für die Grabsteine gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße (nur Block XVII):
Art Höhe Breite / Ansichtsfläche E i n z e l g r ä b e r Stelen 1,35 m 0,60 m / 0,80 m² Holz- oder Metallkreuze 1,50 m 0,70 m Steine 1,35 m 0,70 m / 0.90 m² D o p p e l g r ä b e r Stelen 1,35 m 0,80 m / 1,00 m² Holz- oder Metallkreuze 1,50 m 1,20 m Steine 1,35 m 1,25 m / 1,40 m²
- 4. Bepflanzung
a) Jede Grabstätte ist mit einer Grund- und Wechselbepflanzung zu versehen. Empfohlen wird eine Bepflanzung zu 2/3 aus Bodendeckern und Immergrün. 1/3 der Fläche kann mit Blumenschmuck (Einjahresblumen, Schnittblumen, Gebinde, Blumenzwiebeln) gestaltet werden. Eine insektenfreundliche Bepflanzung ist wünschenswert.
b) Die Pflanzen dürfen nicht über 2/3 des Grabsteines hinauswachsen.
c) Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen. Das Mähen des Rasens darf durch die Bepflanzung nicht behindert werden.
d) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften wiedersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen.
§ 19 b
Grabgestaltung Sonderbestimmungen Friedhof Windischbergerdorf (Block III)
Für einen Teil des Friedhofs Windischbergerdorf, neuer Friedhof Block III, wird folgendes festgelegt:
- 1. Allgemeines Der Friedhof, Block III, ist eingeteilt in Grabreihen ohne besondere Gestaltungsrichtlinien (Feld 1) und Grabreihen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien (Feld 2 und 3).
- 2. Grabgestaltung
a) Die Grabstellen werden ohne Trennzeichen (Einfassungen) und ohne Hügel angelegt, mit Ausnahme der Grabreihe A. Die Grabbeete müssen höhengleich zum Rasen liegen.
b) Alle Grabsteine sind sockellos (erdverbunden) aus einem Stück herzustellen.
c) Die Grabsteinfundamente werden auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Stadt Cham erstellt.
d) Die Trittplatten werden auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Stadt Cham zur Verfügung gestellt und erstmals verlegt. Der weitere Unterhalt obliegt dem Grabnutzungsberechtigten.
Für Grabreihen ohne besondere Gestaltungsrichtlinien sind als Werkstoff für Grabsteine zugelassen:
- Marmor
- Naturstein
- Holz
- Stahl
- Eisen
- Bronze in geschmiedeter oder gegossener Form.
Jede Bearbeitung ist möglich; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
Für Grabreihen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien sind als Werkstoff für Grabsteine zugelassen:
- Naturstein
- Holz
- Stahl
- Eisen
- Bronze in geschmiedeter oder gegossener Form in nachstehend aufgeführten
Bearbeitungsweisen:
Hartgesteine sollen gestockt oder gespitzt bearbeitet werden. Die Kanten müssen stark abgerundet sein. Weichgesteine sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen herzustellen.
Grabsteine und Fundamente müssen mit rostfreien Metalldübeln verbunden werden. Holzgrabzeichen sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen. Geschmiedete Grabzeichen müssen mit einem dauerhaften Rostschutz versehen werden. Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzeabzeichen kann mitgegossen oder durch auf aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschutz aus dem gleichen Material erfolgen.
Nicht gestattet sind:
- Hochglanzpolitur
- Gestampfter Betonwerkstein
- Kristalliner Marmor
- Sockel aus anderem Werkstoff als der des Grabsteins
- Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies
- Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen
- Silber- und Goldschrift
- Lichtbilder, Glas, Porzellan, Blech, Kunststoffe einschl. künstlicher Blumen
- Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
(3) Höchstmaße
Für die Grabsteine gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:
Art Höhe Breite / Ansichtsfläche E i n z e l g r ä b e r Stelen 1,35 m 0,60 m / 0,80 m² Holz- oder Metallkreuze 1,50 m 0,70 m Steine 1,35 m 0,70 m / 0.90 m² D o p p e l g r ä b e r Stelen 1,35 m 0,80 m / 1,00 m² Holz- oder Metallkreuze 1,50 m 1,20 m Steine 1,35 m 1,25 m / 1,40 m²
(4) Bepflanzung
a) Jede Grabstätte ist mit einer Grund- und Wechselbepflanzung zu versehen. Empfohlen wird eine Bepflanzung zu 2/3 aus Bodendeckern und Immergrün. 1/3 der Fläche kann mit Blumenschmuck (Einjahresblumen, Schnittblumen, Gebinde, Blumenzwiebeln) gestaltet werden. Eine insektenfreundliche Bepflanzung ist wünschenswert.
b) Die Pflanzen dürfen nicht über 2/3 des Grabsteines hinauswachsen.
c) Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen. Das Mähen des Rasens darf durch die Bepflanzung nicht behindert werden.
d) Gießkannen, Spaten, Hacken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabsteinen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(5) Sonstiges
Im Feld 3 werden 2 Gräber für ein Priestergrab freigehalten.
§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
- 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und Prüfung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
- 3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
- 4. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
- 5. Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
- 6. Grabstätten bzw. Grabmale auf dem Friedhof Cham, bei welchen die Denkmaleigenschaft durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege festgestellt wurde, dürfen auch nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nur mit besonderer Erlaubnis durch die Untere Denkmalschutzbehörde verändert oder abgebaut werden.
- 7. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 – Leichenhaus
- 1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
- 2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Bei Verstorbenen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, ist der Sarg zu verschließen und gesondert zu kennzeichnen.
- 3. Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang
Jede Leiche oder Urne ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
§ 23 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
- 2. Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 – Bestattung
- 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
- 2. Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 BestV zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.
§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
- 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 – Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 6 Jahre, für alle anderen Gräber auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 – Exhumierung und Umbettung
- 3. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
- 4. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
- 5. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
- 6. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
- 7. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 – Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 – Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 – Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen ist die Gebührensatzung maßgebend.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Cham vom 28. November 2001 außer Kraft.
Cham, 25. März 2022 S t a d t C h a m
Stoiber Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis:
Die Satzung wurde am 25. März 2022 im Rathaus Cham, Marktplatz 2, Zimmer 116, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teiles des Bayerwald Echos und der Chamer Zeitung vom 31. März 2022 hingewiesen.
Cham, 01. April 2022 S t a d t C h a m
Stoiber Erster Bürgermeister