Schönthal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab230,00 € als Einzelgrab (Reihengrab) aufgeführt; jährliche Gebühr 23,00 €
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenreihengrab230,00 € als Urnegrab (Bodenurnengrab) aufgeführt; jährliche Gebühr 23,00 €
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)350,00 € (Sarg), 140,00 € (Urne) als Grabherstellung (Öffnen/Schließen) separat berechnet
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in den Friedhöfen der Gemeinde Schönthal (Friedhofsgebührensatzung)

vom 01. Januar 2024

Die Gemeinde Schönthal erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. März 2016 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 29 der Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Schönthal folgende

Gebührensatzung:

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenerhebung, Gebührenschuldner

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren. Es sind dies:

  • Grabgebühren (§ 3)
  • Bestattungsgebühren (§ 4)
  • Sonstige Gebühren (Abs. 2).

(2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann

die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.

(4) Gebührenpflichtig ist:

  • wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
  • wer die Kosten veranlasst hat,
  • derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenpflicht entsteht

nach der Zurverfügungstellung bzw. Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Gebühren werden 1 Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 3

Grabgebühren

(1) Für den Erwerb einer Grabstelle werden folgende einmalige Gebühren erhoben:

Einzelgrab (Reihengrab) 230,00 € Zweifachgrab (Doppel- oder Familiengrab) 460,00 € Urnegrab (Bodenurnengrab) 230,00 € Urnegrab (Feldurnengrab) 400,00 € Urnenstelen (Urnenkammer) 700,00 €

(2) Die jährliche Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Grabplatz beträgt für ein

Einzelgrab (Reihengrab) 23,00 € Zweifachgrab (Doppel- oder Familiengrab) 46,00 € Dreifachgrab 69,00 € Bodenurnengrab 23,00 € Feldurnengrab 23,00 € Urnenstelen (Urnenkammer) 23,00 €

(3) Die vorstehenden Grabgebühren (Abs.2) gelten jeweils für ein Jahr. Sie sind auf volle Jahre

  • aufgerundet bis zum Ablauf der Ruhefrist (ist 15 Jahre - § 21 der Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Schonthal) als Vielfaches der Jahresgebühr im Voraus zu entrichten.
  • Bei einer Veränderung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist sind die Grabgebühren (Abs. 2) jeweils jährlich zur Zahlung fällig

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Benutzung des Leichenhauses

Die Gebuhr fur die Nutzung der Leichenhauser in der Gemeinde Schonthal beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer fur alle Personen ohne Unterschied des Alters 140,00 €

  • Mitwirkung bei der Aussegnung 15,00 €

Abgabe von Verstorbenen an Bestattungsinstitute (für auswärte Bestattungen oder Einascherungen) 47,60 €

(2) Bereitstellen von Leichenträgern

  • Stellen von 4 Leichenträgern (falls von den Hinterbliebenen gewünscht) 142,80 €
  • Stellen von 1 Leichenträger bei Urnenbestattungen (falls von den Hinterbliebenen gewünscht) 35,70 €

(3) Grabherstellung

  • Öffnen und Schließen des Grabes (ohne Entfernen d. Grabeinfassung)

  • Personen bis 6 Jahren (Kinder) Grab Normaltiefe 150,00 €

Urengrab 119,00 € Gruft 150,00 €

  • Personen über 6 Jahren Grab Normaltiefe 350,00 €

Urengrab 140,00 € Gruft 150,00 €

  • Entfernen der Grabeinfassung (nur auf Wunsch der Hinterbliebenen oder falls unbedingt notwendig). 80,00 €
  • zusätzliche Gebühr für Tieferlegung. 50,00 €
  • zusätzliche Gebühr für Arbeiten bei Frost (Winterzuschlag) oder bei erschwerten Bedingungen (z.B. Fels). 50,00 €
  • Schmücken des Grabes mit den angelieferten Kränzen, Blumen und Blumengebinden (unabhängig von der Anzahl). 40,00 €

Abdecken und Auslegen der Grabstätte mit Grasmatten während der Beisetzung. 10,00 €

  • Erdaushub, welcher zum Schließen des Grabes benöttigt wird, während der Beisetzung an geeigneter Stelle aufbewahren und abdecken. 10,00 €
  • Bei Bedarf: Zwischenlagerung des Erdaushubes, welcher zur Schliebung des Grabes benöttigt wird, in fahrbaren Containern. 142,80 €

Abtransport und Endlagerung des zum Schlieben des Grabes nicht benöttigen Materials im Gemeindebauhof in Schonthal. 10,00 €

(4) Grabherstellung bei Umbettung und Exhumierungen

  • Ausgrabungen und Umbettung von Leichen und Leichenteilen zum Zwecke der Wiederbeisetzung im gleichen Friedhof (2 Graböffnungen)

  • während der Ruhefrist (15 Jahre) 500,00 €
  • nach Ablauf der Ruhefrist 400,00 €
  • Tieferlegung (zusätzlich) 100,00 €
  • bei Urnen 80,00 €

  • Ausgrabungen bzw. Wiederbeisetzung von Leichen und Leichenteilen bei Überführungen oder Fremdanlieferung (eine Graböffnung)

  • während der Ruhefrist (15 Jahre) 350,00 €
  • nach Ablauf der Ruhefrist 150,00 €
  • Tieferlegung (zusätzlich) 55,00 €

  • bei Urnen 80,00 €

(5) Bereitstellen von Leichenklimatruhen (nur im Leichenhaus Schönthal)

  • Pauschalgebühr 20,00 €

• Benutzungsgebühr

  • von 0 bis einschließlich 12 Stunden 8,00 €
  • von 12 bis einschließlich 36 Stunden 24,00 €
  • von 36 bis einschließlich 60 Stunden 40,00 €
  • von mehr als 60 Stunden 48,00 €

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Die vorstehende Benutzungsgebührensatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 11.03.2009, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Schönthal, den 08. Dezember 2023

GEMEINDE SCHÖNTHAL

Wallinger

  1. 1. Bürgermeister

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Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung wurde am 11.12.2023 in der Verwaltung der Gemeinde Schönthal zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurde m 11.12.2023 angeheftet und am 11.01.2024 abgenommen.

Schönthal, den 11. Januar 2024 GEMEINDE SCHÖNTHAL

Wallinger Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

2. Satzung zur Änderung der

Friedhofs- und Bestattungssatzung

der Gemeinde Schönthal

vom 11. März 2009

in der zuletzt geänderten Fassung vom 14. Dezember 2010

Die Gemeinde Schönthal erläßt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende Änderungssatzung

§ 1 Änderung von Vorschriften

1. § 5 erhält folgende Fassung

§ 5

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlagen der Grabplätze richten sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In thisem sind die einzelnen Grabfelder gekennzeichnet und die Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Einzelgräber (Reihengräber)
  2. 2. Doppelgräber (Familiengräber)
  3. 3. Dreifachgräber
  4. 4. Urnengräber (Bodenurnengräber und Feldurnengräber)
  5. 5. Urnenkammer (Urnenstelen)

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

  1. 2. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(3) In einem Bodenurnengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter. In einem Feldurnengrab ist die Beisetzung von bis zu 3 Aschenkapseln möglich. Bei Bodenurnen- und Feldurnengräbern darf die Bestattung nur in leicht verrottbaren Urnen-/Aschenkapseln erfolgen. In Urnenkammern (Stelen) ist die Beisetzung von bis zu 3 Aschenkapseln möglich.

(4) Für das Benutzungsrecht an Bodenurnengräbern gelten die gleichen Vorschriften wie für Familiengräber (§ 7).

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde verständigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. November 2019 in Kraft.

Schönthal, den 14. Oktober 2019

GEMEINDE SCHÖNTHAL

Wallinger

  1. 1. Bürgermeister