🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Der Markt Stamsried erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 der Friedhofssatzung des Marktes Stamsried folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen im Markt Stamsried in den Friedhöfen Friedersried und Stamsried (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
§ 1 Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und die von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2 Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Friedhofsgebühren. Es sind dies
- a) Grabgebühren
- b) Bestattungsgebühren
- c) Sonstige Gebühren.
(2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Stamsried gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
- b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist (aufgerundet auf volle Monate).
(2) In Grabfeld V (Friedwaldanlage) im neuen Friedhof Stamsried entsteht die Grabgebühr mit der Beisetzung der Urne in diesem Grabfeld. (3) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 5 Grabgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt im alten Friedhof Stamsried pro Jahr für
| a) | eine Einzelgrabstätte | 38,00 € |
|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 68,00 € |
| c) | eine Dreifachgrabstätte | 103,00 € |
| d) | eine Kindergrabstätte | 28,00 € |
(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt im neuen Friedhof Stamsried pro Jahr für
| a) | eine Einzelgrabstätte | 32,00 € |
|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 64,00 € |
| c) | eine Urnengrabstätte in Grabfeld IV | 48,00 € |
| d) | eine Urnengrabstätte in Grabfeld VIII | 28,00 € |
(3) Die Grabnutzungsgebühr beträgt im Friedhof Friedersried pro Jahr für
| a) | eine Einzelgrabstätte | 20,00 € |
|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 40,00 € |
| c) | eine Urnengrabstätte | 35,00 € |
(4) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Urnengrabes in der Friedwaldanlage (Grabfeld V neuer Friedhof Stamsried) beträgt pro Jahr 50,00 € und damit für die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre) insgesamt 500,00 €. (5) Für die Herstellung und Unterhaltung einer Urnengrabstände in der Urnengrabanlage (Grabfeld IV) ist beim Erwerb des Grabnutzungsrechts ein Pauschalbetrag in Höhe von 500,00 € zu entrichten; das entspricht 50,00 € pro Nutzungsjahr. (6) Die Gebühr für die Bereitstellung von Grabfundamenten (neuer Friedhof Stamsried) beträgt für
| a) | eine Einzelgrabstätte | 90,00 € |
|---|---|---|
| b) | eine Doppelgrabstätte | 180,00 € |
| c) | für eine Urnengrabstätte im Grabfeld IV | 90,00 € |
Sie ist nur beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten.
§ 6 Bestattungsgebühren
Für die anfallenden Leistungen bei einer Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
| (1) a) | Benutzung des Leichenhauses in Stamsried | 100,00 € |
|---|---|---|
| b) | Benutzung der Friedhofskapelle | 200,00 € |
| c) | Benutzung des Sektionsraums | 50,00 € |
| d) | Reinigung des Sektionsraums | 40,00 € |
| (2) | Benutzung des Leichenhauses (Aufbewahrung Urne/Sarg) in Friedersried | 50,00 € |
| (3) | Benutzung Leichenklimatruhe (im Leichenhaus Stamsried) | |
| a) | bis einschließlich 12 Stunden | 8,00 € |
| b) | von 13 bis einschließlich 36 Stunden | 24,00 € |
| c) | von 37 bis einschließlich 60 Stunden | 40,00 € |
| d) | von mehr als 60 Stunden | 56,00 € |
| (4) | Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen) für | |
| a) | Leichen über 10 Jahren | 450,00 € |
| b) | Leichen unter 10 Jahren | 260,00 € |
| c) | ein Urnengrab | 123,00 € |
| d) | Tiefgrabung bzw. Tieferlegung zusätzlich | 62,00 € |
| e) | Einsatz eines Kompressors (je angefangene Stunde) | 33,00 € |
| (5) | Gruft öffnen und schließen | 390,00 € |
| (6) | Gebühr für Sarg- bzw. Urnenträger bei der Bestattung je Träger (i.d.R. 1 Träger für Urne, 4 Träger für Sarg) | 48,00 € |
| (7) | Ausgrabung von Verstorbenen und Umbettung | |
| a) | Umbettung (Ausgrabung eines Verstorbenen und Wiederbeisetzung im gleichen Friedhof nach Ablauf der Ruhefrist) | 870,00 € |
| b) | Ausgrabung eines Verstorbenen ohne Umbettung (Grab öffnen, Sarg freilegen, exhumieren, umbetten in eine Gebeinekiste, altes Grab schließen, altes Grab Erde nachfüllen) | 615,00 € |
| c) | Wiederbeisetzung eines ausgegrabenen Verstorbenen (Grab öffnen, Abfuhr und Endlagerung der Resterde, im neuen Grab bestatten, neues Grab schließen) | 255,00 € |
| (8) | Mitwirkung bei der Aussegnung | 29,00 € |
§ 7 Sonstige Gebühren
Die Verwaltungsgebühr für Bestattungen und Umbettungen beträgt 15,00 €.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen im Markt Stamsried in den Friedhöfen Friedersried und Stamsried vom 13.12.2018 außer Kraft.
Stamsried, den 15.12.2022 Markt Stamsried
(Bauer, Erster Bürgermeister)
Bekanntmachungsvermerk
Die durch Beschluss des Marktgemeinderates Stamsried am 13.12.2022 neu erlassene Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen im Markt Stamsried wurde am 15.12.2022 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Stamsried, Rathaus, Zimmer Nr. 7, Schloßstraße 10, 93491 Stamsried zur Einsichtnahme niedergelegt.
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen im Markt Stamsried in den Friedhöfen Friedersried und Stamsried vom 13.12.2018 außer Kraft.
Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Verwaltungsgemeinschaft Stamsried hingewiesen.
Der Anschlag wurde am 15.12.2022 angeheftet und am 02.01.2023 wieder abgenommen.
Stamsried, 02.01.2023
Markt Stamsried
(Bauer, Erster Bürgermeister)
2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Der Markt Stamsried erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), folgende
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Stamsried (Friedhofssatzung - FS)
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten im Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
§ 9 Grabarten
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 11 Größe der Grabstätten
§ 12 Rechte an Grabstätten
§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 14 Widerruf des Grabnutzungsrechts
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17a Verbot von Bodenplatten zwischen den Gräbern
§ 17b Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 19a Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
(1) den alten und neuen Friedhof in Stamsried mit Leichenhaus und Friedhofskapelle (Fl.Nr. 413 und 414 Gemarkung Stamsried), (2) den Friedhof in Friedersried mit Leichenhaus (Fl.Nr. 37 Gemarkung Friedersried), (3) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzta) die verstorbenen Gemeindeeinwohner,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe in Stamsried und Friedersried sind durchgehend geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der
Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
(1) An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstände besteht nicht. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Dreifachgrabstättend) Kindergrabstättene) Urnengrabstättenf) Baumgraber
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In einer Kindergrabstätte kann nur ein verstorbenes Kind bis zu fünf Jahren beigesetzt werden.
In allen Grabstätten im alten Friedhof Stamsried und im Friedhof Friedersried ist eine Tieferlegung möglich.
Bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenena) im alten Friedhof Stamsried und im Friedhof Friedersried bei
- einer Einzelgrabstätte zwei Verstorbene
- einer Doppelgrabstätte vier Verstorbene
- einer Dreifachgrabstätte sechs Verstorbeneb) im neuen Friedhof Stamsried bei
- einer Einzelgrabstätte ein Verstorbener
- einer Doppelgrabstätte zwei Verstorbene.
(4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§17 und 27 BestVentsprechen. (2) Urnen konnen in allen in § 9 Abs. 1 angegebenen Grabstätten beigesetzt werden.
In einer Einzelgrabstätte (§ 9 Abs. 1 a) ist die Beisetzung von zusätzlich höchstens zwei Urnen, in einer Doppelgrabstätte (§ 9 Abs. 1 b) die Beisetzung von zusätzlich vier Urnen und in einer Dreifachgrabstätte (§ 9 Abs. 1 c) die Beisetzung von zusätzlich sechs Urnen möglich.
(3) Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(4) Urnengrabstätten sind Grabstätten in denen ausschließlich Urnen beigesetzt werden können. In jeder Grabstätte können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen maximal beigesetzt werden:
a) in Grabfeld IV (neuer Friedhof Stamsried) vier Urnenb) in Grabfeld VIII (neuer Friedhof Stamsried) zwei Urnenc) im Friedhof Friedersried vier Urnen.
Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.
(5) Baumgräber sind pflegefreie Urnengräber in Grabfeld V (Friedwaldanlage) im neuen Friedhof Stamsried. Die Anlage wird durch die Gemeinde angelegt und unterhalten. Das Ablegen von Kränzen und Blumen auf der Grabstelle ist nur anlässlich einer Urnenbeisetzung erlaubt. Der Blumenschmuck ist spätestens vier Wochen nach der Bestattung zu entfernen.
Auf dem Liegeistein der Skulpturenanlage (Trauerstätte) ist die Ablage von Schnittblumen und Grablichtern erlaubt.
§ 11 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der jeweilige Friedhofsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
Alter Friedhof Stamsried:
| a) Einzelgräber | Länge | 1,70 m | Breite | 1,00 m |
|---|---|---|---|---|
| b) Doppelgräber | Länge | 1,70 m | Breite | 1,60 m |
| c) Dreifachgräber | Länge | 1,70 m | Breite | 2,40 m |
| d) Kindergräber | Länge | 1,20 m | Breite | 0,70 m |
Neuer Friedhof Stamsried:
| a) Einzelgräber | Länge | 2,00 m | Breite | 1,00 m |
|---|---|---|---|---|
| b) Doppelgräber | Länge | 2,00 m | Breite | 2,00 m |
| c) Urnengräber, Grabfeld VIII | Länge | 1,00 m | Breite | 0,80 m |
| d) Urnengräber, Grabfeld IV | Länge | 1,20 m | Breite | 0,80 m |
| e) Baumgräber | Länge | 0,50 m | Breite | 0,50 m |
Friedhof Friedersried:
| a) Einzelgräber | Länge | 2,00 m | Breite | 1,00 m |
|---|---|---|---|---|
| b) Doppelgräber | Länge | 2,00 m | Breite | 2,00 m |
| c) Urnengräber | Länge | 1,00 m | Breite | 1,00 m |
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Sollen mehrere Särge übereinander bestattet werden, muss das Grab entsprechend tief angelegt werden. Tiefergrabungen können nur durchgeführt werden, wenn die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte es zulassen. Im neuen Friedhof Stamsried ist eine Tieferlegung grundsätzlich nicht möglich.
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegeufigsfähigen Grabstände nach § 9 Abs. 1 a) - 1 e) kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28) verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es für fünf Jahre verliehen. (2) Für ein Baumgrab (§ 9 Abs. 1 f) kann kein Grabnutzungsrecht erworben werden. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Grabnutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf oder zehn Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt. (5) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr. (8) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Gemeindemitzuteilen.
§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Inhaber des Grabnutzungsrechts kann these zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Gemeinde schriftlich auf einen anderen mit dessen Einverständnis übertragen. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 14 Widerruf des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem bestimmten Ort nicht mehr belassen werden kann. (2) Dem Grabnutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Ausgenommen davon sind die Urnengrabstände im Grabfeld IV im neuen Friedhof Stamsried. (2) Bei allen Grabstände (ausgenommen Grabfeld IV) sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Die Gestaltung (Anlage und der Unterhalt) des Grabfeldes V im neuen Friedhof Stamsried obliegt ausschließlich der Gemeinde. Grabschmuck oder sonstige Ausstattungen)dürfen nicht angebracht werden. Auf Wunsch des Antragstellers ist die Anbringung einer Schriftplatte mit Namen, Geburts- und Sterbedatum auf der Skulpturenanlage (Trauerstätte) möglich. Für die Gestaltung der Schriftplatte sind die Vorgaben der Gemeinde (§ 19 a) zu beachten.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstände sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzungarf nicht hoher als das Grabmal sein und über die Abmessungen des Grabes nicht hinausragen. (2) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Strauchern kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Die gartnerische Gestaltung (Anlage und Unterhalt) der Urnengrabstätten in Grabfeld IV im neuen Friedhof Stamsried obliegt der Gemeinde.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18, 19 und ggf. 19 a dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 13 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18, 19 und 19 a widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 18 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Bodenplatten zwischen den Gräbern
Das Anbringen von Bodenplatten auf den Wegen zwischen den Gräbern ist aufgrund der Unfallgefahr verboten. Bodenplatten, die ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verlegt wurden, sind zu entfernen. Eine kostenpflichtige Ersatzvornahme (§ 30) kann angeordnet werden.
§ 17b Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG
in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 19a Besondere Gestaltungsvorschriften
Auf dem Friedhof in Stamsried werden neben der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften (=alter Friedhof) die Abteilung neuer Friedhof mit Friedwaldanlage errichtet.
Der Gesamtcharakter des neuen Friedhofes als „grüner Friedhof“ soll erhalten bleiben.
Die Grabstätten und Grabmäler unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung daher zusätzlich folgenden besonderen Anforderungen:
a) Das Umranden bzw. Gestalten der Grabstätten mit Kies, Splitt und dgl. ist in allen Grabfeldern im neuen Friedhof nicht erlaubt.
b) In den Grabfeldern II, III und VI sind keine Grabeinfassungen erlaubt.
c) Im Grabfeld IV kann ein stehendes Grabmal mit folgenden Maßen mittig auf dem Streifenfundament errichtet werden: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 0,60 m.
d) Die Grabmale sind auf die vorhandenen Streifenfundamente zu gründen.
e) Für die Gestaltung der Schriftplatten an der Skulpturenanlage „Lebensweg" (Baumgräber Grabfeld V) gelten folgende Vorgaben:
Es werden nur einheitliche Bronze-Schriftplatten mit der Standardpatina „Braun“ in der Größe 10 cm x 10 cm angebracht. Die Beschriftung wird von der Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem Auftraggeber veranlasst. Die Kosten der Beschriftung trägt der Auftraggeber.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den gegebenen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich dafür ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige
Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstellen abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Bei Verstorbenen, die bei
Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, ist der Sarg zu verschließen und gesondert zu kennzeichnen.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des Auftraggebers in der Friedhofskapelle eine Trauerfeier statt. Diese ist der Gemeinde spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a. eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere füra) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges/der Urnec) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Friedhofskapelle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1d) und der Ausschmückung nach Abs.1e) befreien.
§ 26 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Sargbestattungen beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnenbeisetzungen beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und darüber außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die
öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 7 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen ist die Gebührensatzung maßgebend.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Stamsried vom 30.04.1990, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11.02.1999, außer Kraft.
Stamsried, den 15.12.2022 Markt Stamsried
(Bauer, Erster Bürgermeister)
Bekanntmachungsvermerk
Die durch Beschluss des Marktgemeinderates Stamsried am 13.12.2022 neu erlassene Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Stamsried wurde am 15.12.2022 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Stamsried, Rathaus, Zimmer Nr. 7, Schloßstraße 10, 93491 Stamsried zur Einsichtnahme niedergelegt.
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Stamsried in der Fassung vom 30.04.1990, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11.02.1999, außer Kraft.
Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Verwaltungsgemeinschaft Stamsried hingewiesen.
Der Anschlag wurde am 15.12.2022 angeheftet und am 02.01.2023 wieder abgenommen.
Stamsried, 02.01.2023 Markt Stamsried
(Bauet, Erster Bürgermeister)