📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.04.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung
zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 29.04.2026
Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23.12.2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, folgende 2. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.08.2024:
§1
(1) §4 Abs. 1 erhält nachfolgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag
| a) für einen Sarg | 21,00 € |
|---|---|
| b) für eine Urne mit Aufbahrung | 15,00 € |
| c) für eine Urne nur zur Aufbewahrung | 10,00 € |
(2) §5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe von 25,00 €;
§2
Inkrafttreten
Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.
Reichenbach, 29.04.2026
Hochmuth
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis
Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 29.04.2026 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen 01.06.2026 am
1. Änderungssatzung
zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 01.08.2024
Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014:
§1
§ 3 erhält nachfolgende Fassung:
§ 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für
einen Urnengrabplatz 34,00 € pro Jahr.
einen Reihengrabplatz (Einzelgrabplatz) 34,00 € pro Jahr;
einen Familiengrabplatz 69,00 € pro Jahr;
einen Dreifachgrabplatz 103,00 € pro Jahr;
eine Grabnische in der Urnenwand (ohen Verschlussplatte) 70,00 € pro Jahr.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 1 entsprechend.
§2
§ 4 erhält nachfolgende Fassung:
§4
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 41,00 €. (2) Sollten die Leichenträger durch den Beauftragten der Gemeinde bei der Bestattung gestellt werden, so beträgt die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 31,00 € je Person. (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub des Grabes durch Maschineneinsatz oder in Handarbeit, inkl. Einsatz von Erdcontainern, Anwesenheit während der Bestattung, Schliebung des Grabes, Erdabfuhr) durch den Beauftragten der Gemeinde beträgt:
a) fur Kinder bis 5 Jahre 178,00 €
b) fur Reihengraber 346,00 €
c) fur Familiengräber 346,00 €
d) fur Urnengräber 86,00 €
e) fur Tieferlegung 44,00 €
f) fur den Einsatz eines Kompressors je Stunde 21,00 €
§3
§ 5 erhält nachfolgende Fassung:
§ 5
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr für 1 Jahr;
- 2. Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Leichenteilen sowie von Aschenresten zum Zwecke der Wiederbeisetzung und nachträglichen Tieferlegungen
- a) während der Ruhefrist im gleichen Friedhof 945,00 €
- b) während der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung 254,00 €
- c) Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Friedhof
- d) Tieferlegung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung
- e) Umbettung Urnen
- 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
- a) während der Ruhefrist,
- b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungskosten;
- 4. Leichenöffnungen
- a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus,
- b) Leichenwärter, Gehilfe,
- c) Sonstige Dienstleistungen,
- d) Beheizung des Sektionsraumes;
- 5. Tieferlegung der Grabsohle 44,00 €
- 6. Verschlussplatte für die Grabnische in der Urnenwand 200,00 € Die Abrechnung für Leistungen nach Ziffer 2 Buchst. c bis Ziffer 4 erfolgt nach geleisteten Arbeitsstunden (Brutto-Lohnkosten-Ansatz zuzüglich Sozialkostenzuschlag).
§3
Inkrafttreten
Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach
Hochmuth
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024
Gemeinde Reichenbach Bodensteiner Str. 1 93189 Reichenbach
Bekanntmachung
1. Änderungssatzung
zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 01.08.2024
Der Gemeinderat Reichenbach hat in der Sitzung vom 25.07.2024 die 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Walderbach, Franz-Xaver-Witt-Straße 2, 93194 Walderbach während der allgemeinen Dienststunden und zusätzlich in der Gemeindekanzlei Reichenbach, Bodensteiner Str. 1, 93189 Reichenbach während der Amtsstunden öffentlich auf und kann dort von jedermann eingesehen werden.
Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach
Hochmüth
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis
Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024
Auszug aus der Niederschrift
über die öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Reichenbach am 25.07.2024
Sämtliche 13 Gemeinderatsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Hiervon waren 12 Gemeinderatsmitglieder anwesend.
k) 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Vorgelegt wird die o.g. Änderungssatzung. Die Änderungssatzung ist in nextcloud online eingestellt. Beschluss (einstimmig): Die 1. Änderungssatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie ist Bestandteil der Niederschrift.
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit den Eintragungen im Niederschriftenbuch wird beglaubigt.
Reichenbach, 29.07.2024
Höchmuth
- 1. Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung
zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 29.04.2026
Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23.12.2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, folgende 2. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.08.2024:
§1
(1) §4 Abs. 1 erhält nachfolgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag
| a) für einen Sarg | 21,00 € |
|---|---|
| b) für eine Urne mit Aufbahrung | 15,00 € |
| c) für eine Urne nur zur Aufbewahrung | 10,00 € |
(2) §5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe von 25,00 €;
§2
Inkrafttreten
Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.
Reichenbach, 29.04.2026
Hochmuth
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis
Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 29.04.2026 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen 01.06.2026 am
1. Änderungssatzung
zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 01.08.2024
Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014:
§1
§ 3 erhält nachfolgende Fassung:
§ 3
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für
einen Urnengrabplatz 34,00 € pro Jahr.
einen Reihengrabplatz (Einzelgrabplatz) 34,00 € pro Jahr;
einen Familiengrabplatz 69,00 € pro Jahr;
einen Dreifachgrabplatz 103,00 € pro Jahr;
eine Grabnische in der Urnenwand (ohen Verschlussplatte) 70,00 € pro Jahr.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 1 entsprechend.
§2
§ 4 erhält nachfolgende Fassung:
§4
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 41,00 €. (2) Sollten die Leichenträger durch den Beauftragten der Gemeinde bei der Bestattung gestellt werden, so beträgt die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 31,00 € je Person. (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub des Grabes durch Maschineneinsatz oder in Handarbeit, inkl. Einsatz von Erdcontainern, Anwesenheit während der Bestattung, Schliebung des Grabes, Erdabfuhr) durch den Beauftragten der Gemeinde beträgt:
a) fur Kinder bis 5 Jahre 178,00 €
b) fur Reihengraber 346,00 €
c) fur Familiengräber 346,00 €
d) fur Urnengräber 86,00 €
e) fur Tieferlegung 44,00 €
f) fur den Einsatz eines Kompressors je Stunde 21,00 €
§3
§ 5 erhält nachfolgende Fassung:
§ 5
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr für 1 Jahr;
- 2. Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Leichenteilen sowie von Aschenresten zum Zwecke der Wiederbeisetzung und nachträglichen Tieferlegungen
- a) während der Ruhefrist im gleichen Friedhof 945,00 €
- b) während der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung 254,00 €
- c) Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Friedhof
- d) Tieferlegung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung
- e) Umbettung Urnen
- 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
- a) während der Ruhefrist,
- b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungskosten;
- 4. Leichenöffnungen
- a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus,
- b) Leichenwärter, Gehilfe,
- c) Sonstige Dienstleistungen,
- d) Beheizung des Sektionsraumes;
- 5. Tieferlegung der Grabsohle 44,00 €
- 6. Verschlussplatte für die Grabnische in der Urnenwand 200,00 € Die Abrechnung für Leistungen nach Ziffer 2 Buchst. c bis Ziffer 4 erfolgt nach geleisteten Arbeitsstunden (Brutto-Lohnkosten-Ansatz zuzüglich Sozialkostenzuschlag).
§3
Inkrafttreten
Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach
Hochmuth
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024
Gemeinde Reichenbach Bodensteiner Str. 1 93189 Reichenbach
Bekanntmachung
1. Änderungssatzung
zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 01.08.2024
Der Gemeinderat Reichenbach hat in der Sitzung vom 25.07.2024 die 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Walderbach, Franz-Xaver-Witt-Straße 2, 93194 Walderbach während der allgemeinen Dienststunden und zusätzlich in der Gemeindekanzlei Reichenbach, Bodensteiner Str. 1, 93189 Reichenbach während der Amtsstunden öffentlich auf und kann dort von jedermann eingesehen werden.
Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach
Hochmüth
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis
Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024
Auszug aus der Niederschrift
über die öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Reichenbach am 25.07.2024
Sämtliche 13 Gemeinderatsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Hiervon waren 12 Gemeinderatsmitglieder anwesend.
k) 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Vorgelegt wird die o.g. Änderungssatzung. Die Änderungssatzung ist in nextcloud online eingestellt. Beschluss (einstimmig): Die 1. Änderungssatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie ist Bestandteil der Niederschrift.
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit den Eintragungen im Niederschriftenbuch wird beglaubigt.
Reichenbach, 29.07.2024
Höchmuth
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Reichenbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Reichenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!