Friedhofsgebühren Reichenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Reichenbach · Bayern · PLZ 93189

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 29.04.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
34,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 34 € / Jahr
📄 § 3 Abs. 1 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.08.2024
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟡 Jahresgebühr laut Satzung 👥 2 Plätze
69,00 € / Jahr*
Jährliche Gebühr (2 Grabstellen)
* Bedingung: Kein Einzelwahlgrab bepreist; kleinstes Mehrstellengrab = Familiengrabplatz
🧮 69 € / Jahr für 2 Grabstellen (Ø 34,50 €/J. je Person / Stelle)
📄 § 3 Abs. 1 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.08.2024 (Familiengrabplatz)
🏺 Urnenreihengrab
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
34,00 € / Jahr
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
🧮 34 € / Jahr
📄 § 3 Abs. 1 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.08.2024
🕊️ Urnenwahlgrab
🟡 Jahresgebühr laut Satzung
70,00 € / Jahr*
Jährliche Gebühr (Ruhezeit nicht im PDF)
* Bedingung: Ohne Verschlussplatte; Verschlussplatte zzgl. 200 € einmalig (§ 5 Nr. 6)
🧮 70 € / Jahr
📄 § 3 Abs. 1 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.08.2024 (Grabnische Urnenwand)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
346,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 346 € · Urne: 86 €
📄 § 4 Abs. 3 GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.08.2024
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
21,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pro angefangenem Benutzungstag; Sarg 21 €, Urne mit Aufbahrung 15 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 29.04.2026 (gültig ab 01.06.2026)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.04.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌ 2. Änderungssatzung

zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 29.04.2026

Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23.12.2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, folgende 2. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.08.2024:

§1

(1) §4 Abs. 1 erhält nachfolgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag

a) für einen Sarg21,00 €
b) für eine Urne mit Aufbahrung15,00 €
c) für eine Urne nur zur Aufbewahrung10,00 €

(2) §5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

  1. 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe von 25,00 €;

§2

Inkrafttreten

Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.

Reichenbach, 29.04.2026

Hochmuth

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis

Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 29.04.2026 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen 01.06.2026 am

1. Änderungssatzung

zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 01.08.2024

Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014:

§1

§ 3 erhält nachfolgende Fassung:

§ 3

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für

einen Urnengrabplatz 34,00 € pro Jahr.

einen Reihengrabplatz (Einzelgrabplatz) 34,00 € pro Jahr;

einen Familiengrabplatz 69,00 € pro Jahr;

einen Dreifachgrabplatz 103,00 € pro Jahr;

eine Grabnische in der Urnenwand (ohen Verschlussplatte) 70,00 € pro Jahr.

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 1 entsprechend.

§2

§ 4 erhält nachfolgende Fassung:

§4

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 41,00 €. (2) Sollten die Leichenträger durch den Beauftragten der Gemeinde bei der Bestattung gestellt werden, so beträgt die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 31,00 € je Person. (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub des Grabes durch Maschineneinsatz oder in Handarbeit, inkl. Einsatz von Erdcontainern, Anwesenheit während der Bestattung, Schliebung des Grabes, Erdabfuhr) durch den Beauftragten der Gemeinde beträgt:

a) fur Kinder bis 5 Jahre 178,00 €

b) fur Reihengraber 346,00 €

c) fur Familiengräber 346,00 €

d) fur Urnengräber 86,00 €

e) fur Tieferlegung 44,00 €

f) fur den Einsatz eines Kompressors je Stunde 21,00 €

§3

§ 5 erhält nachfolgende Fassung:

§ 5

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr für 1 Jahr;
  1. 2. Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Leichenteilen sowie von Aschenresten zum Zwecke der Wiederbeisetzung und nachträglichen Tieferlegungen
    • a) während der Ruhefrist im gleichen Friedhof 945,00 €
    • b) während der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung 254,00 €
    • c) Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Friedhof
    • d) Tieferlegung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung
    • e) Umbettung Urnen
  2. 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
    • a) während der Ruhefrist,
    • b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungskosten;
  3. 4. Leichenöffnungen
    • a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus,
    • b) Leichenwärter, Gehilfe,
    • c) Sonstige Dienstleistungen,
    • d) Beheizung des Sektionsraumes;
  4. 5. Tieferlegung der Grabsohle 44,00 €
  5. 6. Verschlussplatte für die Grabnische in der Urnenwand 200,00 € Die Abrechnung für Leistungen nach Ziffer 2 Buchst. c bis Ziffer 4 erfolgt nach geleisteten Arbeitsstunden (Brutto-Lohnkosten-Ansatz zuzüglich Sozialkostenzuschlag).

§3

Inkrafttreten

Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.

Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach

Hochmuth

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024

Gemeinde Reichenbach Bodensteiner Str. 1 93189 Reichenbach

Bekanntmachung

1. Änderungssatzung

zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 01.08.2024

Der Gemeinderat Reichenbach hat in der Sitzung vom 25.07.2024 die 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Walderbach, Franz-Xaver-Witt-Straße 2, 93194 Walderbach während der allgemeinen Dienststunden und zusätzlich in der Gemeindekanzlei Reichenbach, Bodensteiner Str. 1, 93189 Reichenbach während der Amtsstunden öffentlich auf und kann dort von jedermann eingesehen werden.

Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach

Hochmüth

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis

Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024

Auszug aus der Niederschrift

über die öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Reichenbach am 25.07.2024

Sämtliche 13 Gemeinderatsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Hiervon waren 12 Gemeinderatsmitglieder anwesend.

k) 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Vorgelegt wird die o.g. Änderungssatzung. Die Änderungssatzung ist in nextcloud online eingestellt. Beschluss (einstimmig): Die 1. Änderungssatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie ist Bestandteil der Niederschrift.

Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit den Eintragungen im Niederschriftenbuch wird beglaubigt.

Reichenbach, 29.07.2024

Höchmuth

  1. 1. Bürgermeister
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung

zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 29.04.2026

Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23.12.2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, folgende 2. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.08.2024:

§1

(1) §4 Abs. 1 erhält nachfolgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag

a) für einen Sarg21,00 €
b) für eine Urne mit Aufbahrung15,00 €
c) für eine Urne nur zur Aufbewahrung10,00 €

(2) §5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

  1. 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe von 25,00 €;

§2

Inkrafttreten

Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.

Reichenbach, 29.04.2026

Hochmuth

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis

Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 29.04.2026 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen 01.06.2026 am

1. Änderungssatzung

zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 01.08.2024

Die Gemeinde Reichenbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 21.02.2014:

§1

§ 3 erhält nachfolgende Fassung:

§ 3

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für

einen Urnengrabplatz 34,00 € pro Jahr.

einen Reihengrabplatz (Einzelgrabplatz) 34,00 € pro Jahr;

einen Familiengrabplatz 69,00 € pro Jahr;

einen Dreifachgrabplatz 103,00 € pro Jahr;

eine Grabnische in der Urnenwand (ohen Verschlussplatte) 70,00 € pro Jahr.

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 1 entsprechend.

§2

§ 4 erhält nachfolgende Fassung:

§4

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 41,00 €. (2) Sollten die Leichenträger durch den Beauftragten der Gemeinde bei der Bestattung gestellt werden, so beträgt die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 31,00 € je Person. (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub des Grabes durch Maschineneinsatz oder in Handarbeit, inkl. Einsatz von Erdcontainern, Anwesenheit während der Bestattung, Schliebung des Grabes, Erdabfuhr) durch den Beauftragten der Gemeinde beträgt:

a) fur Kinder bis 5 Jahre 178,00 €

b) fur Reihengraber 346,00 €

c) fur Familiengräber 346,00 €

d) fur Urnengräber 86,00 €

e) fur Tieferlegung 44,00 €

f) fur den Einsatz eines Kompressors je Stunde 21,00 €

§3

§ 5 erhält nachfolgende Fassung:

§ 5

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr für 1 Jahr;
  1. 2. Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Leichenteilen sowie von Aschenresten zum Zwecke der Wiederbeisetzung und nachträglichen Tieferlegungen
    • a) während der Ruhefrist im gleichen Friedhof 945,00 €
    • b) während der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung 254,00 €
    • c) Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Friedhof
    • d) Tieferlegung nach Ablauf der Ruhefrist im gleichen Grab anlässlich einer Beerdigung
    • e) Umbettung Urnen
  2. 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
    • a) während der Ruhefrist,
    • b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungskosten;
  3. 4. Leichenöffnungen
    • a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus,
    • b) Leichenwärter, Gehilfe,
    • c) Sonstige Dienstleistungen,
    • d) Beheizung des Sektionsraumes;
  4. 5. Tieferlegung der Grabsohle 44,00 €
  5. 6. Verschlussplatte für die Grabnische in der Urnenwand 200,00 € Die Abrechnung für Leistungen nach Ziffer 2 Buchst. c bis Ziffer 4 erfolgt nach geleisteten Arbeitsstunden (Brutto-Lohnkosten-Ansatz zuzüglich Sozialkostenzuschlag).

§3

Inkrafttreten

Die vorstehende Änderungssatzung zur Abgabensatzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.

Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach

Hochmuth

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024

Gemeinde Reichenbach Bodensteiner Str. 1 93189 Reichenbach

Bekanntmachung

1. Änderungssatzung

zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 01.08.2024

Der Gemeinderat Reichenbach hat in der Sitzung vom 25.07.2024 die 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Walderbach, Franz-Xaver-Witt-Straße 2, 93194 Walderbach während der allgemeinen Dienststunden und zusätzlich in der Gemeindekanzlei Reichenbach, Bodensteiner Str. 1, 93189 Reichenbach während der Amtsstunden öffentlich auf und kann dort von jedermann eingesehen werden.

Reichenbach, 01.08.2024 Gemeinde Reichenbach

Hochmüth

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis

Anschlag an der Amtstafel angeheftet am 01.08.2024 Anschlag an der Amtstafel abzunehmen am 03.09.2024

Auszug aus der Niederschrift

über die öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates Reichenbach am 25.07.2024

Sämtliche 13 Gemeinderatsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Hiervon waren 12 Gemeinderatsmitglieder anwesend.

k) 1. Änderungssatzung zur Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Vorgelegt wird die o.g. Änderungssatzung. Die Änderungssatzung ist in nextcloud online eingestellt. Beschluss (einstimmig): Die 1. Änderungssatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie ist Bestandteil der Niederschrift.

Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit den Eintragungen im Niederschriftenbuch wird beglaubigt.

Reichenbach, 29.07.2024

Höchmuth

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Reichenbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Reichenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 93xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Reichenbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Reichenbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 86 € (Urne) bzw. 346 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Reichenbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pro angefangenem Benutzungstag; Sarg 21 €, Urne mit Aufbahrung 15 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 93xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Reichenbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €