Friedhofsgebühren Waldems 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Waldems · Hessen · PLZ 65529

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 34 der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldems vom 14.12.2018 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 14.12.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Waldems folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldems vom 14.12.2018 sowie für damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

  • a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  • c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Waldems gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 18.12.18

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle anlässlich einer Trauerfeier wird eine Gebühr von 199,00 € erhoben.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 776,00 €
  2. 2. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte an einem Samstag 844,00 €
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  3. 1. in einer Kindergrabstätte bis zum 6. Lebensjahr undin einer Reihengrabstätte bis zum 12. Lebensjahr 0,00 €
  4. 2. in einer Kindergrabstätte bis zum 6.Lebensjahr und in einer Reihengrabstätte bis zum 12 Lebensjahr an einem Samstag 0,00 €
    • c) Bei der Beisetzung von Aschenresten
  5. 1. in einer Urnen-/Reihen-/Wahlgrabstätte 314,00 €
  6. 2. in einer Urnen-/Reihen-/Wahlgrabstätte 337,00 € (2) Die Bestattung von totgeboren Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten erfolgt kostenlos. (3) Für die Gestellung von Leichenträgern wird je Leichenträger eine Gebühr von 125,00 € erhoben. 18.12.18

§ 7 Umbettungsgebühren

Für die Umbettung einer Leiche werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen-, Urnenreihen- und Rasengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. Lebensjahres 1.357,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 0,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 963,00 € (3) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden erhoben 773,00 € (4) Für die Überlassung einer Rasengrabstätte werden erhoben 1.081,00 €

Die Nutzungsgebühr für die Rasengrabstätte umfasst die Kosten der Rasenpflege.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte bzw. einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein einstelliges Wahlgrab 1.900,00 €

b) Für ein zweistelliges Wahlgrab 3.800,00 €

c) Für ein Urnenwahlgrab (mit bis zu 2 Urnen) 2.406,00 € (2) Für die Hinzubestattung einer Urne in ein Wahl- oder Reihengrab werden je Jahr erhoben 27,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. einer Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einstelligen Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 54,00 €

b) bei zweistelligen Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 108,00 €

c) bei Urnenwahlgrabstätten (mit bis zu 2 Urnen) je Jahr der Verlängerung 68,00 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 10 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Unternehmen (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen 18.12.18

a) Reihengrabstätte 432,00 €

b) Wahlgrabstätte pro Grabstelle 432,00 €

c) Urnenreihengrabstätte 283,00 €

d) Rasengrabstätte 164,00 €

e) Urnenwahlgrabstätte 283,00 €

f) Kindergrabstätte 186,00 € (2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. (3) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem XX.XX.2018 aufgestellt wurde (§ 33 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte 432,00 €

b) Wahlgrabstätte pro Grabstelle 432,00 €

c) Urnenreihengrabstätte 283,00 €

d) Rasengrabstätte 164,00 €

e) Urnenwahlgrabstätte 283,00 €

f) Kindergrabstätte 186,00 €

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Waldems folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 a der Friedhofsordnung) werden erhoben

  1. 1. bei einer Rasengrabstätte 12,00 €
  2. 2. bei übrigen Grabstätten 25,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. 18.12.18

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Waldems veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 07.02.2014 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Waldems, den 14.12.2018

Der Gemeindevorstand

Der Gemeinde Waldemsgez. Hies, Bürgermeister 18.12.18

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Waldems

  1. 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Waldems vom 14.12.2018

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldems in der Sitzung vom 06.02.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Waldems folgenden

  1. 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung (Satzung) vom 14.12.2018

beschlossen.

§ 1

§ 12 Abs. 4 und 5 erhalten folgenden Wortlaut:

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt im Grundsatz für Leichen und Aschen 30 Jahre. § 23 bleibt hiervon unberührt.

Zur Vermeidung von Härten bei der Zweitbelegung von Urnen in Erdwahlgräbern wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Ruhezeit für Aschen in diesem Fall auf Antrag auf 25 Jahre zu verkürzen.

§ 14 Abs. 1 b) erhält folgenden Wortlaut:

b) Wahlgrabstätten (auf allen Friedhöfen der Gemeinde Waldems, auf dem Friedhof des Ortsteils Bermbach nur Einzelwahlgrabstätten),

§ 27 Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut:

(7) Auf Antrag kann der Erwerb zweier benachbarter Grabstätten für Paare oder Angehörige (§ 21 Abs. 4 Nr. 1-4 findet sinngemäß Anwendung) beim Ableben des ersten Partners/Angehörigen erfolgen. Die Genehmigung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, in Zweifelsfällen entscheidet der Gemeindevorstand. Die Gebühren gemäß den §§ 8 und 10 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung fallen unmittelbar beim Erwerb an. Ebenso gelten die Regelungen des § 12 dieser Friedhofsordnung unmittelbar. Im Falle der Bestattung des 2. Partners muss eine Mindestruhezeit von 15 Jahren für diese Grabstätte verbleiben, gegebenenfalls muss diese verlängert werden. Hierfür fallen je Jahr der Verlängerung Kosten von 1/30 der Kosten für eine Rasengrabstätte nach der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung an.

§ 30 Abs. 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Die Genehmigung darf frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhefrist nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz erfolgen (15 Jahre). Die satzungsmäßige Frist zur Wiederbelegung nach § 12 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Rasengräber an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Diese Regelungen gelten auch für Fälle nach Abs. 1.

§ 2

§ 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Waldems, den 23.04.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems

gez. Hies Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde gemäß § 9 (1) der Hauptsatzung der Gemeinde Waldems durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.gemeinde-waldems.de am 24.04.2025 öffentlich bekannt gemacht. Zudem wurde im amtlichen Teil des Wiesbadener Kuriers, Ausgabe vom 26.04.2025, eine Hinweisbekanntmachung zu der 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung (Satzung) öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde ebenfalls in ausgedruckter Form in den Aushangkästen der Gemeinde Waldems veröffentlicht. Waldems, den 07.05.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems Hies Bürgermeister