Friedhofsgebühren Hünstetten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hünstetten · Hessen · PLZ 65510

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (4. Änderung, in Kraft seit 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.440,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO (Reihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
5.100,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Ersterwerb nur anlässlich Todesfall; Hinterbliebener muss 65 Jahre alt sein; Doppelkaufgräber nicht auf dem...
💡 Umgerechnet: 2.550 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 5.100 € für 2 Grabstellen (= Ø 2.550 € je Person / Stelle)
📄 § 10 lit. a GebO (Doppelgrabstätte für 2 Erdbestattungen, kleinstes Wahlgrab) i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b FO
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.159,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebO (Urnenreihengrabstätte zur Beisetzung einer Aschenurne)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.379,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenkammer wird nur für 2 Urnen überlassen (kein 1er-Nischen-Tarif); keine verrottbaren Urnen zulässig
💡 Umgerechnet: 690 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.379 € für 2 Urnen (= Ø 690 € je Urne)
📄 § 9 lit. b GebO (Urnenwand/Urnenkammer) i.V.m. § 26 Abs. 2 FO
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biologisch abbaubare Urne; je Grabstelle 1 Urne
📄 § 9 lit. c GebO (Baumgrabstätte, je Grabstelle 1 Urne gem. § 27a Nr. 2 FO)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.142,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.142 € · Urne: 428 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Nr. 1 und Abs. 3 GebO
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 lit. e GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (4. Änderung, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünstetten (4. Änderung, Stand: 01.01.2023)

4.Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünstetten (Änderung beschlossen durch die Gemeindevertretung am 08.12.2022 In Kraft getreten am 01.01.2023)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Be-kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus An-lass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S.915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hünstetten vom 27.11.2021 hat die Gemeindever-tretung in der Sitzung vom 08.12.2022 folgende 4. Änderung der Gebührenordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Hünstetten beschlossen:

Satzung (Gebührenordnung)

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und An-lagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hünstetten vom 31.08.2011 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistun-gen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister so-wie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunter-kunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrich-tung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Ange-hörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Fried-hofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tra-gung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Ge-bührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 47,00 € b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 4 Wochen 47,00 € bis zu einem Jahr 238,00 € Ist nach Ablauf eines Jahres über die endgültige Beisetzung der Aschenreste keine entsprechende Erklärung bei der Friedhofsverwaltung abgegeben worden, wird die Asche ohne weiteres kostenpflichtig anonym beigesetzt. c) Benutzung einer Kühlzelle pro Tag 76,00 € d) Benutzung des Sezierraums einschl. Reinigung nach Aufwand

e) für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Bestattung 240,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren er-hoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reihengrabstätte 1.142,00 € 2) in einer Doppelgrabstätte 1.218,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reihengrabstätte 600,00 € 2) in einer Doppelgrabstätte 600,00 € (2) Abweichend von den in Nr. 1 genannten Gebührensätzen werden erhoben: a) Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine beson-dere Grabstätte in Anspruch genommen wird: die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist. b) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibes-früchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebam-me dem Friedhof zugeführt werden, beträgt die Gebühr, sofern keine be-sondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr, die nach 1 b zu zahlen wäre. Ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fal-le nicht. (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Urnenreihengrabstätte 428,00 € b) in einer Urnenwand (je Urne) 428,00 € c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 428,00 € d) an einem Baum 428,00 € e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 428,00 €

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag erhoben.

für Erdbestattungen 440,00 €

für Urnenbestattungen 110,00 €

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsge-bühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Hünstetten (1) Umbettung einer Leiche (Erdaushub bis Sargdeckel) a) innerhalb desselben Friedhofs nach Aufwand b) nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt/Gemeinde nach Aufwand (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % des tatsächlich entstandenen Aufwands. (3) Für die Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb desselben Friedhofs 602,00 € b) nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt / Gemeinde 434,00 € c) aus einer Urnenwand 295,00 € Notwendige neue Särge, Urnen, Übersärge, Abbau und Wiederaufbau von Grabmalen sind von den Antragstellern zu stellen oder zu veranlassen.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 600,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.440,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 1.159,00 € (3) Nachkauf eines Reiheneinzelgrabes (gem.§ 14 Abs. 4 Friedhofsord.) 813,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, Urnenkammer und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Urnengrabstätte 1.159,00 € Verlängerung pro Jahr für 2., 3. und 4. Urne 58,00 €

b) Urnenwand 1.379,00 € Urnenwand Zweitbelegung, Verlängerung pro Jahr 70,00 €

c) Baumgrabstätten 900,00 €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten

Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Doppelgrabstätte 5.100,00 € b) für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Doppel-gräbern beträgt die Gebühr je Jahr 1/30 der Ge-bühren der entsprechenden Grabstätte gemäß der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebührenordnung pro Jahr 170,00 €

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauf-tragte Dritte (§ 31 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsma-terialien, Grabeinfassungen und Gewächsen a) bei Reihengrabstätten 380,00 € b) bei Doppelgrabstätten 480,00 € c) bei Kindergräbern 330,00 € d) bei Urnengrabstätten 280,00 € e) Urnenwandgrabstätte 230,00 €

§ 12 – Verwaltungsgebühren

(1) Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen jeder Art, auf Gräbern und Grabstätten, sind die nachstehenden Gebühren zu zahlen: Grabmäler einschl. Einfassungen, Stelen, Steinkreuze, freistehende aufrechte Grabmäler, Grabplatten, liegende Grabmäler, schmiedeeiserne Kreuze a) für Doppel-, Reiheneinzelgräber u. Urnengrabstätten 50,00 €

(2) Die Gültigkeit genehmigter Grabmalanträge beträgt 2 Jahre, vom Tage der Ge-nehmigung an gerechnet. (3) Gebühr für die Bescheinigung zur Vorlage bei der

Feuerbestattung / Grabnachweis 25,00 €

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abge-gebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende 4. Änderung der Gebührenordnung tritt am Tage nach der Vollen-dung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmen und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden

Hünstetten, den 09.01.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten

Kraus Bürgermeister

In Kraft getreten am 01.01.2023

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Neufassung, in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Hünstetten (Neufassung, Stand: 01.01.2023)

FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Hünstetten Neufassung, beschossen durch die Gemeindevertretung am 08.12.2022 in Kraft getreten 01.01.2023

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und andere Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie von 11.12.2020 (GVBl.S.915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I.S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten in der Sitzung vom 08.12.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Hünstetten folgende 1. Änderung der

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für alle gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Hünstetten.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Hünstetten waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzung in Abs. 2

e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder zwei Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 – Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9, b) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege, c) die Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Pflanzungen zu durch-brechen und zu beschädigen, d) das Rauchen und Lärmen, e) sich als unbeteiligte Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten f) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, h) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, i) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, k) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, l) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden-und Assistenzhunde. m) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwieder-gabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 2 Wochen vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 15.30 Uhr statt. Bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeit an Samstagen, in der Zeit von 9.00 Uhr – 15.00 Uhr wird ein Zuschlag erhoben. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragen Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,75 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle den Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschenurnen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes oder Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antrag-stellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten, b) Doppelkaufgräber (mit Ausnahme Friedhof, OT Wallrabenstein), c) Urnenreihengrabstätten, d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, (nur Friedhof, OT Limbach), e) Urnenwände (Kolumbarien), f) Urnenbeisetzung unter Bäumen Die Grabstätten unter den Buchstaben a) bis c) sind bis spätestens 2 Jahre nach der ersten Beisetzung mit einer Grabeinfassung zu versehen. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Bereitstellung aller genannten Arten von Grabstätten auf jedem Gemeindefriedhof. Die einzelnen Grabstättenarten können nur angelegt werden, wenn Platzmöglichkeiten vorhanden sind. (4) Es besteht die Möglichkeit eines Nachkaufrechts an einer Einzelreihengrab jedoch nur für bestattete Personen bis zum vollendenden 21. Lebensjahr. Die Verlängerungszeit beträgt 10 Jahre, für alle Urnengrabstätten besteht die Möglichkeit anlässlich einer weiteren Bestattung, das Nutzungsrecht für die Zeit bis zu 20 Jahren zu verlängern. Die Gebühren des Nachkaufs richten sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gericht-lichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grab-ausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 – Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich (siehe § 14 Abs. 4)

§ 19 – Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
  2. 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,40 m Breite:

0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite:

0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten.

§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wieder-belegung ist 6 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

B. Doppelkaufgrabstätten

§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelkaufgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Hierbei muss der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet haben. In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung (Sarg) zulässig. Das Nutzungsrecht kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung bezüglich einer nicht voll belegten Doppelkaufgrabstätte. (2) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihurkunde ausgehändigt Das Nutzungsrecht an Doppelkaufgrabstätten kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf Angehörige auf und absteigender Linie übertragen werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Ehegatten, 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelkaufgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (3) Das Nutzungsrecht an einer Doppelkaufgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 2 übertragen werden. (4) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. (5) Doppelkaufgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Doppelkaufgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden.

§ 22 – Maße der Doppelgrabstätte

Jede Doppelgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m

Der Abstand zwischen den Doppelgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (Beisetzung bis zu 4 Urnen), b) Grabstätten für Erdbestattungen, c) Urnenwände (Kolumbarien) (Beisetzung bis zu 2 Urnen), d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, e) Baumgrabstätten

(2) In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 – Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist für die Dauer von 20 Jahre möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 25 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten und Doppel-kaufgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 26 – Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf allen Friedhöfen angeboten (2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnenkammer ist für die Zweitbelegung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr möglich. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Aschenreste und ihre Behältnisse zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. (4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (5) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Blumengebinde sowie Kränze anlässlich der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken oder spätestens nach 4 Wochen von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden.

§ 27 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle (Maße: 75 x 75 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Blumenschmuck darf nur an dem Gedenkstein abgelegt werden.

§ 27 a

Baumgrabstätten

  1. 1. Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
  1. 2. An der Baumgrabstätte können bis zu 20 Urnen beigesetzt werden, in der Grabstelle jeweils nur 1 Urne. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenz- bare und individuelle Parzelle überlassen.
  1. 3. Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen
  1. 4. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzbepflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
  1. 5. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine Namenstafel. Die Namenstafeln haben eine Größe von 20 x 15 cm und werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Es ist untersagt, den Urnenbaum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
  1. 6. Am Urnenbaum dürfen nur Blumengebinde sowie Kränze anlässlich der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken oder spätestens nach 4 Wochen von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderer Gegenstände auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Blumen, Grabschmuck oder Gegenstände ohne Ankündigung beseitigen
  1. 6. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. Auf einem anonymen Grabfeld dürfen keinerlei Grabmale und sonstige Grabausstattungen errichtet werden. Die Verschlussplatten der Urnenwände werden von der Gemeinde gestellt und dürfen mit kleinen Vasen oder Kerzenhaltern versehen werden. Die Namensschilder für die Urnenbaumgrabstellen werden von der Gemeinde gestellt, kleine Vasen oder Kerzenhalter können an der Halterung befestigt werden. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 30 sein.

4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen. 7. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus Gips, b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, d) mit Farbanstrich auf Stein, e) aus Beton, Glas, Emaille, Porzellan, Gold, Silber Farben oder Kunststoffen in jeder Form f) mit Lichtbildern größer als 10 x 10 cm (die Lichtbilder dürfen ausschließlich den Verstorbenen darstellen und zwar in einer friedhofswürdigen Weise) g) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grab-ausstattungen. 8. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. 9. Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen (ab Oberkante Rahmen) nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll dem goldenen Schnitt entsprechen.

  1. 10. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig.
  2. 11. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 29 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -Einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 30 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maß-gebliches Regelwerk hierfür ist die BIV oder TA-Grabmale, welches bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann. Jedes Grabmal muss entsprechender seiner Größe dauerhaft gegründet sein, Grabmäler bis zu einer Höhe von 1,20 m müssen ein Fundament von minde-stens 50 cm Tiefe unter der Erdoberfläche, alle größeren Grabmäler ein solches bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante minde-stens 4 cm unter der Erdoberfläche bleiben. Alle Grabmäler sind mit dem Fundament durch Metallbügel oder gleichwertige Befestigungsmittel zu ver-binden. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe ver-langen. Grabmäler aus Holz müssen mindestens 50 cm in der Erde stehen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleich-gültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegen-stände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 31 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten werden Grabmale, Ein-fassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung, den Berechtigten oder deren Beauftragten entfernt. Die Grabstätte ist mit Erde aufzufüllen und einzuebnen. Kommt der Berechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Die Kosten werden den Angehörigen/Nutzungsberechtigten nach dem Abräumen in Rechnung gestellt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbe-sondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist nicht erlaubt. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grab-stätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht Grabbepflanzungen dürfen nicht höher als 60 cm sein. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofs-verwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündi-gung beseitigen. Blumen und Kränze, sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 33 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahl-grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. (4) Die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte sind verpflichtet, rund um die Grabeinfassung eine Fläche von ca. 25 cm mit zu pflegen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 34 – Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

§ 35

In begründeten eiligen Ausnahmefällen kann der Gemeindevorstand Ausnahmen von der Friedhofsordnung zulassen.

§ 36 – Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände, Urnenbäume und der Positionierung im anonymen Urnenfeld. b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmal-entwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs-gebührensatzung zu entrichten.

§ 38 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den derzeit gültigen Vorschriften des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.

§ 40 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Neufassung dieser Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Hünstetten außer Kraft. § 34 bleibt unberührt. (2) Die §§ 21 und 22 sind für den Friedhof des Ortsteiles Wallrabenstein nicht gültig.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hünstetten, den 09.01.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten

Kraus Bürgermeister

Im Kraft getreten am 01.01.2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hünstetten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hünstetten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 65xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hünstetten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hünstetten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 428 € (Urne) bzw. 1.142 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hünstetten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 65xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hünstetten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €