Friedhofsgebuehren Niedernhausen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Niedernhausen

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 7 Paragraph 7

Umbettungsgebühren

(1) Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne ausgegraben, so werden grundsätzlich die entstehenden Lohn- und Sachkosten für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne, das Ausheben des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle erhoben.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen werden für die Herstellung und Schließung folgende Gebühren erhoben:

a) bei Leichen bis zum Ablauf der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Ruhefrist

  1. als Erstbestattung 769,00 €
  2. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 769,00 € b) bei Gebeinsresten nach Ablauf dieser Frist 769,00 €, c) bei Urnen
  3. als Erstbestattung 372,00 €
  4. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 372,00 €

(3) Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung, die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu stellen bzw. auszuführen.

§ 8 Paragraph 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 822,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis 31.12.2026: 2.761,00 € ab 01.01.2027: 3.622,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben bis 31.12.2026: 969,00 € ab 01.01.2027: 1.437,00 €

§ 9 Paragraph 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Einzelgrab
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €
b) Für ein Doppelgrab
bis 31.12.2026: 7.005,00 €
ab 01.01.2027: 8.910,00 €
c) Für jede weitere Grabstelle je
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

bis 31.12.2026: 1.457,00 €
ab 01.01.2027: 1.714,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühr für die Verlängerung von Wahlgräbern beträgt für die Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 2 und Beisetzungsstellen in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen gem. §10 Abs. 1c) 1/25 pro Jahr und für die Wahlgrabstätten gemäß Abs. 1 1/30 pro Jahr der jeweiligen vollen Gebühr.

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte oder einer Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Paragraph 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
bis 31.12.2026: 1.019,00 €
ab 01.01.2027: 1.437,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen
bis 31.12.2026: 1.162,00 €
ab 01.01.2027: 1.523,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch genutzten Gemeinschaftsgrabanlage 3.068,00 €

(2) Für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 16,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen

19,00 €

(3) Die Kosten für die Pflege der Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr nach Abs. 1 c) bereits enthalten.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00 €
3) Urnengrabstätten 120,00 €
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 21.02.2012 aufgestellt wurde (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00€
3) Urnengrabstätten 120,00€
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung).

(4) Die Kosten für die Beseitigung der Gedenksteine in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 c) bereits enthalten.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Niedernhausen folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Beisetzungsbescheinigungen 32,00 € b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 167,00 € d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 65,00 € e) Ausnahmegenehmigung § 7 Abs. 2 lit. a Friedhofsordnung zum Befahren von Friedhofswegen 32,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Niedernhausen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012, geändert durch I. Nachtrag vom 26.07.2016, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den 14. Februar 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung: 18. Februar 2025 / Inkrafttreten: 19. Februar 2025

Paragraph 07

Umbettungsgebühren

(1) Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne ausgegraben, so werden grundsätzlich die entstehenden Lohn- und Sachkosten für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne, das Ausheben des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle erhoben.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen werden für die Herstellung und Schließung folgende Gebühren erhoben:

a) bei Leichen bis zum Ablauf der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Ruhefrist

  1. als Erstbestattung 769,00 €
  2. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 769,00 € b) bei Gebeinsresten nach Ablauf dieser Frist 769,00 €, c) bei Urnen
  3. als Erstbestattung 372,00 €
  4. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 372,00 €

(3) Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung, die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu stellen bzw. auszuführen.

Paragraph 08

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 822,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis 31.12.2026: 2.761,00 € ab 01.01.2027: 3.622,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben bis 31.12.2026: 969,00 € ab 01.01.2027: 1.437,00 €

Paragraph 09

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Einzelgrab
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €
b) Für ein Doppelgrab
bis 31.12.2026: 7.005,00 €
ab 01.01.2027: 8.910,00 €
c) Für jede weitere Grabstelle je
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

bis 31.12.2026: 1.457,00 €
ab 01.01.2027: 1.714,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühr für die Verlängerung von Wahlgräbern beträgt für die Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 2 und Beisetzungsstellen in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen gem. §10 Abs. 1c) 1/25 pro Jahr und für die Wahlgrabstätten gemäß Abs. 1 1/30 pro Jahr der jeweiligen vollen Gebühr.

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte oder einer Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Paragraph 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
bis 31.12.2026: 1.019,00 €
ab 01.01.2027: 1.437,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen
bis 31.12.2026: 1.162,00 €
ab 01.01.2027: 1.523,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch genutzten Gemeinschaftsgrabanlage 3.068,00 €

(2) Für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 16,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen

19,00 €

(3) Die Kosten für die Pflege der Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr nach Abs. 1 c) bereits enthalten.

Paragraph 11

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00 €
3) Urnengrabstätten 120,00 €
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 21.02.2012 aufgestellt wurde (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00€
3) Urnengrabstätten 120,00€
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung).

(4) Die Kosten für die Beseitigung der Gedenksteine in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 c) bereits enthalten.

Paragraph 12

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Niedernhausen folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Beisetzungsbescheinigungen 32,00 € b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 167,00 € d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 65,00 € e) Ausnahmegenehmigung § 7 Abs. 2 lit. a Friedhofsordnung zum Befahren von Friedhofswegen 32,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Niedernhausen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012, geändert durch I. Nachtrag vom 26.07.2016, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den 14. Februar 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung: 18. Februar 2025 / Inkrafttreten: 19. Februar 2025

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:

(1) Friedhof Niedernhausen (2) Friedhof Königshofen (3) Friedhof Oberjosbach (4) Friedhof Engenhahn (5) Friedhof Niederseelbach (6) Friedhof Oberseelbach

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt oder einem von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Niedernhausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Paragraph 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Paragraph 7

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  • a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
  • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, es sei denn, dass hierzu eine besondere Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 und 2) erteilt ist.
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  • e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  • g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde
  • i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Paragraph 8

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 10.30 Uhr statt. Aschenbestattungen können Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr stattfinden. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhallen der Gemeinde Niedernhausen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

(5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken

bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsunternehmens oder im Einzelfall durch das Friedhofspersonal. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 und Aschen 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus anonymen Grabfeldern und Baumbestattungen sind nicht möglich.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch ein Bestattungsinstitut erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Urnenreihengrabstätten,
  • d) Urnenwahlgrabstätten,
  • e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
  • f) Feld für Baumbestattungen
  • g) Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

  • a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

  1. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  • a). Ehegatten,
  • b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  • d). Ehegatten und Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 4 übertragen werden

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht

übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m (zwischen 2 Einzelgräbern auf einer Doppelwahlgrabfläche 0,40m)

(2) Ein Doppelwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 2,20 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(3) Ein Dreierwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 3,60 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(4) Ein Viererwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 4,90 m

Der Abstand zwischen den Mehrfachwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu 2 Urnen pro Grabstelle zu einer Erdbestattung; bis zu 4 Urnen pro Grabstelle, wenn keine Erdbestattung erfolgt),

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, e) einem Feld für Baumbestattungen f) gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in einem Feld für Baumbestattungen, in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungs-rechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,50 m

§ 26 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Feld für Baumbestattungen

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an einer besonders ausgewiesenen Grünfläche auch im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht an Baumbestattungen wird für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 12 Abs. 4 zur Beisetzung einer Aschenurne verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Die Kennzeichnung der Grabstätte muss durch den/die Nutzungsberechtigte/n an auf dem Grabfeld aufgestellten Gedenksteinen auf einer vorgeschriebenen Namenstafel mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vorgenommen werden. Die Namenstafeln haben die Maße von 35 x 15 x 2 cm mit 2 Stück Lochbohrungen zur Befestigung, Granit dunkel und müssen von einem von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fachbetrieb angebracht werden.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an den Gedenksteinen abgelegt werden.

(5) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Grabanlage wird als gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage mit mindestens einem Baum angelegt. Die Gemeinschaftsgrabanlage ist eine für den oder die Nutzungsberechtigte/n pflegefreie Grabstätte. Sie wird mit Bodendeckern oder einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung versehen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt angelegten Grabes dauerhaft von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten gepflegt. Sollte der Baum im Laufe der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts beschädigt, zerstört oder zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden, ist die Friedhofsverwaltung zu einer Ersatzpflanzung spätestens in der nächsten Pflanzperiode verpflichtet.

(2) Urnengrabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen sind Aschengrabstätten im Wurzelbereich besonders ausgewiesener Bäume, die erst im Todesfall zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben werden.

(3) In einer Grabstätte können bis zu zwei Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird. Hierfür ist ausschließlich die Verwendung von biologisch abbaubaren Urnen mit einer max. Höhe von 30 cm und max. Durchmesser von 21 cm zulässig. Blumengaben, Sand oder andere Gegenstände in das Urnenrohr einzulegen ist nicht zulässig.

(4) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen können ausschließlich als Wahlgrabstätte erworben und bei Ersterwerb mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die

Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mittels an der jeweiligen Grabstätte aufgestellten einheitlichen Gedenksteinen. Die Namenstafeln haben die Maße 70 x 40 cm. Die Beschriftung mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr muss von dem oder der Nutzungsberechtigte/n bei einem Steinmetz beauftragt werden. Der verwendete Schrifttyp wird hierbei durch die Friedhofsverwaltung einheitlich festgelegt. Das Aufstellen von Schalen, zusätzlichen Steinen und Dekorationen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablagesteinen an den jeweiligen Grabstätten gestattet.

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 5 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumbestattungen und gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen gemäß § 31 standsicher sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, und ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.

(6) Grabmale dürfen hinsichtlich ihrer Breite nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(8) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Verzierungen und Inschriften sind auch aus anderen Materialien möglich. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe Grabmale sind zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber.
  2. Grababdeckungen sind zulässig, sie sind dem Material der Grabmale anzupassen.
  3. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden,
  4. Grabeinfassungen sind dem Material der Grabmale bzw. der Grababdeckung anzupassen; diese dürfen bergseitig max. 0,10 m über gewachsenem Erdreich herausragen. In bestimmten Grabfeldern, über die der Gemeindevorstand beschließt, können Grabeinfassungen untersagt werden.
  5. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind zulässig. (9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgräber
  6. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 0,80 m Breite.
  7. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m. b) Wahlgrabstätten
  8. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 1,80 m Breite.
  9. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,14 m. c) Stelen oder schmiedeeiserne Kreuze dürfen mit Sockel eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. (10) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche, bis zu 0,90 m Höhe und 0,50 m Breite. b) liegende Grabmale: Höchstlänge 0,50 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m. (11) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 10 zulassen.

§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen

Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 5 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis 1,00m Höhe zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Maßgebliches Regelwerk hierfür sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die

vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Ab-hilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, die für die Dauer von einem Monat angebracht werden. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragen entfernt. [Satz 2 gelöscht]. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten und angemessener Fristsetzung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, den Baumbestattungen und der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage– sind zu

bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist untersagt. Sträucher und Hecken dürfen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden

§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte sowie Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 35 Übergangsregelung

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 36 Listen

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage und der Positionierung im anonymen Urnenfeld und im Feld für Baumbestattungen

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 Gebühren

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet

auch nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  • b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrens-vorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den _______________

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Paragraph 01

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:

(1) Friedhof Niedernhausen (2) Friedhof Königshofen (3) Friedhof Oberjosbach (4) Friedhof Engenhahn (5) Friedhof Niederseelbach (6) Friedhof Oberseelbach

Paragraph 02

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt oder einem von ihm beauftragten Dritten.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Niedernhausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Paragraph 04

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

Paragraph 05

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

Paragraph 07

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  • a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
  • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, es sei denn, dass hierzu eine besondere Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 und 2) erteilt ist.
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  • e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  • g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde
  • i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

Paragraph 08

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

Paragraph 09

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 10

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 10.30 Uhr statt. Aschenbestattungen können Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr stattfinden. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

Paragraph 11

(1) Die Leichenhallen der Gemeinde Niedernhausen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

(5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken

bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsunternehmens oder im Einzelfall durch das Friedhofspersonal. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 und Aschen 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus anonymen Grabfeldern und Baumbestattungen sind nicht möglich.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch ein Bestattungsinstitut erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 14

Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Urnenreihengrabstätten,
  • d) Urnenwahlgrabstätten,
  • e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
  • f) Feld für Baumbestattungen
  • g) Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

Paragraph 16

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

Paragraph 17

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

Paragraph 18

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Paragraph 19

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

  • a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

  1. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

Paragraph 20

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

Paragraph 21

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  • a). Ehegatten,
  • b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  • d). Ehegatten und Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 4 übertragen werden

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht

übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

Paragraph 22

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m (zwischen 2 Einzelgräbern auf einer Doppelwahlgrabfläche 0,40m)

(2) Ein Doppelwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 2,20 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(3) Ein Dreierwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 3,60 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(4) Ein Viererwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 4,90 m

Der Abstand zwischen den Mehrfachwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

Paragraph 23

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu 2 Urnen pro Grabstelle zu einer Erdbestattung; bis zu 4 Urnen pro Grabstelle, wenn keine Erdbestattung erfolgt),

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, e) einem Feld für Baumbestattungen f) gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in einem Feld für Baumbestattungen, in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

Paragraph 24

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungs-rechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

Paragraph 25

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,50 m

Paragraph 26

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Feld für Baumbestattungen

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an einer besonders ausgewiesenen Grünfläche auch im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht an Baumbestattungen wird für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 12 Abs. 4 zur Beisetzung einer Aschenurne verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Die Kennzeichnung der Grabstätte muss durch den/die Nutzungsberechtigte/n an auf dem Grabfeld aufgestellten Gedenksteinen auf einer vorgeschriebenen Namenstafel mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vorgenommen werden. Die Namenstafeln haben die Maße von 35 x 15 x 2 cm mit 2 Stück Lochbohrungen zur Befestigung, Granit dunkel und müssen von einem von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fachbetrieb angebracht werden.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an den Gedenksteinen abgelegt werden.

(5) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Grabanlage wird als gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage mit mindestens einem Baum angelegt. Die Gemeinschaftsgrabanlage ist eine für den oder die Nutzungsberechtigte/n pflegefreie Grabstätte. Sie wird mit Bodendeckern oder einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung versehen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt angelegten Grabes dauerhaft von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten gepflegt. Sollte der Baum im Laufe der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts beschädigt, zerstört oder zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden, ist die Friedhofsverwaltung zu einer Ersatzpflanzung spätestens in der nächsten Pflanzperiode verpflichtet.

(2) Urnengrabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen sind Aschengrabstätten im Wurzelbereich besonders ausgewiesener Bäume, die erst im Todesfall zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben werden.

(3) In einer Grabstätte können bis zu zwei Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird. Hierfür ist ausschließlich die Verwendung von biologisch abbaubaren Urnen mit einer max. Höhe von 30 cm und max. Durchmesser von 21 cm zulässig. Blumengaben, Sand oder andere Gegenstände in das Urnenrohr einzulegen ist nicht zulässig.

(4) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen können ausschließlich als Wahlgrabstätte erworben und bei Ersterwerb mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die

Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mittels an der jeweiligen Grabstätte aufgestellten einheitlichen Gedenksteinen. Die Namenstafeln haben die Maße 70 x 40 cm. Die Beschriftung mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr muss von dem oder der Nutzungsberechtigte/n bei einem Steinmetz beauftragt werden. Der verwendete Schrifttyp wird hierbei durch die Friedhofsverwaltung einheitlich festgelegt. Das Aufstellen von Schalen, zusätzlichen Steinen und Dekorationen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablagesteinen an den jeweiligen Grabstätten gestattet.

Paragraph 28

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 29

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 5 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumbestattungen und gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen gemäß § 31 standsicher sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, und ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.

(6) Grabmale dürfen hinsichtlich ihrer Breite nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(8) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Verzierungen und Inschriften sind auch aus anderen Materialien möglich. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe Grabmale sind zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber.
  2. Grababdeckungen sind zulässig, sie sind dem Material der Grabmale anzupassen.
  3. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden,
  4. Grabeinfassungen sind dem Material der Grabmale bzw. der Grababdeckung anzupassen; diese dürfen bergseitig max. 0,10 m über gewachsenem Erdreich herausragen. In bestimmten Grabfeldern, über die der Gemeindevorstand beschließt, können Grabeinfassungen untersagt werden.
  5. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind zulässig. (9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgräber
  6. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 0,80 m Breite.
  7. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m. b) Wahlgrabstätten
  8. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 1,80 m Breite.
  9. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,14 m. c) Stelen oder schmiedeeiserne Kreuze dürfen mit Sockel eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. (10) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche, bis zu 0,90 m Höhe und 0,50 m Breite. b) liegende Grabmale: Höchstlänge 0,50 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m. (11) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 10 zulassen.

Paragraph 30

Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 5 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis 1,00m Höhe zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Maßgebliches Regelwerk hierfür sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die

vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Ab-hilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, die für die Dauer von einem Monat angebracht werden. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

Paragraph 32

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragen entfernt. [Satz 2 gelöscht]. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten und angemessener Fristsetzung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

Paragraph 33

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, den Baumbestattungen und der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage– sind zu

bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist untersagt. Sträucher und Hecken dürfen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden

Paragraph 34

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte sowie Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

Paragraph 35

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

Paragraph 36

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage und der Positionierung im anonymen Urnenfeld und im Feld für Baumbestattungen

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

Paragraph 37

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 38

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet

auch nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  • b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrens-vorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den _______________

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 7 Paragraph 7

Umbettungsgebühren

(1) Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne ausgegraben, so werden grundsätzlich die entstehenden Lohn- und Sachkosten für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne, das Ausheben des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle erhoben.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen werden für die Herstellung und Schließung folgende Gebühren erhoben:

a) bei Leichen bis zum Ablauf der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Ruhefrist

  1. als Erstbestattung 769,00 €
  2. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 769,00 € b) bei Gebeinsresten nach Ablauf dieser Frist 769,00 €, c) bei Urnen
  3. als Erstbestattung 372,00 €
  4. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 372,00 €

(3) Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung, die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu stellen bzw. auszuführen.

§ 8 Paragraph 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 822,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis 31.12.2026: 2.761,00 € ab 01.01.2027: 3.622,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben bis 31.12.2026: 969,00 € ab 01.01.2027: 1.437,00 €

§ 9 Paragraph 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Einzelgrab
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €
b) Für ein Doppelgrab
bis 31.12.2026: 7.005,00 €
ab 01.01.2027: 8.910,00 €
c) Für jede weitere Grabstelle je
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

bis 31.12.2026: 1.457,00 €
ab 01.01.2027: 1.714,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühr für die Verlängerung von Wahlgräbern beträgt für die Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 2 und Beisetzungsstellen in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen gem. §10 Abs. 1c) 1/25 pro Jahr und für die Wahlgrabstätten gemäß Abs. 1 1/30 pro Jahr der jeweiligen vollen Gebühr.

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte oder einer Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Paragraph 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
bis 31.12.2026: 1.019,00 €
ab 01.01.2027: 1.437,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen
bis 31.12.2026: 1.162,00 €
ab 01.01.2027: 1.523,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch genutzten Gemeinschaftsgrabanlage 3.068,00 €

(2) Für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 16,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen

19,00 €

(3) Die Kosten für die Pflege der Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr nach Abs. 1 c) bereits enthalten.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00 €
3) Urnengrabstätten 120,00 €
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 21.02.2012 aufgestellt wurde (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00€
3) Urnengrabstätten 120,00€
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung).

(4) Die Kosten für die Beseitigung der Gedenksteine in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 c) bereits enthalten.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Niedernhausen folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Beisetzungsbescheinigungen 32,00 € b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 167,00 € d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 65,00 € e) Ausnahmegenehmigung § 7 Abs. 2 lit. a Friedhofsordnung zum Befahren von Friedhofswegen 32,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Niedernhausen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012, geändert durch I. Nachtrag vom 26.07.2016, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den 14. Februar 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung: 18. Februar 2025 / Inkrafttreten: 19. Februar 2025

Paragraph 07

Umbettungsgebühren

(1) Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne ausgegraben, so werden grundsätzlich die entstehenden Lohn- und Sachkosten für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne, das Ausheben des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle erhoben.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen werden für die Herstellung und Schließung folgende Gebühren erhoben:

a) bei Leichen bis zum Ablauf der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Ruhefrist

  1. als Erstbestattung 769,00 €
  2. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 769,00 € b) bei Gebeinsresten nach Ablauf dieser Frist 769,00 €, c) bei Urnen
  3. als Erstbestattung 372,00 €
  4. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 372,00 €

(3) Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung, die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu stellen bzw. auszuführen.

Paragraph 08

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 822,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis 31.12.2026: 2.761,00 € ab 01.01.2027: 3.622,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben bis 31.12.2026: 969,00 € ab 01.01.2027: 1.437,00 €

Paragraph 09

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Einzelgrab
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €
b) Für ein Doppelgrab
bis 31.12.2026: 7.005,00 €
ab 01.01.2027: 8.910,00 €
c) Für jede weitere Grabstelle je
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

bis 31.12.2026: 1.457,00 €
ab 01.01.2027: 1.714,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühr für die Verlängerung von Wahlgräbern beträgt für die Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 2 und Beisetzungsstellen in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen gem. §10 Abs. 1c) 1/25 pro Jahr und für die Wahlgrabstätten gemäß Abs. 1 1/30 pro Jahr der jeweiligen vollen Gebühr.

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte oder einer Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Paragraph 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
bis 31.12.2026: 1.019,00 €
ab 01.01.2027: 1.437,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen
bis 31.12.2026: 1.162,00 €
ab 01.01.2027: 1.523,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch genutzten Gemeinschaftsgrabanlage 3.068,00 €

(2) Für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 16,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen

19,00 €

(3) Die Kosten für die Pflege der Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr nach Abs. 1 c) bereits enthalten.

Paragraph 11

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00 €
3) Urnengrabstätten 120,00 €
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 21.02.2012 aufgestellt wurde (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00€
3) Urnengrabstätten 120,00€
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung).

(4) Die Kosten für die Beseitigung der Gedenksteine in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 c) bereits enthalten.

Paragraph 12

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Niedernhausen folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Beisetzungsbescheinigungen 32,00 € b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 167,00 € d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 65,00 € e) Ausnahmegenehmigung § 7 Abs. 2 lit. a Friedhofsordnung zum Befahren von Friedhofswegen 32,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Niedernhausen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012, geändert durch I. Nachtrag vom 26.07.2016, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den 14. Februar 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung: 18. Februar 2025 / Inkrafttreten: 19. Februar 2025

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:

(1) Friedhof Niedernhausen (2) Friedhof Königshofen (3) Friedhof Oberjosbach (4) Friedhof Engenhahn (5) Friedhof Niederseelbach (6) Friedhof Oberseelbach

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt oder einem von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Niedernhausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Paragraph 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Paragraph 7

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  • a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
  • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, es sei denn, dass hierzu eine besondere Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 und 2) erteilt ist.
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  • e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  • g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde
  • i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Paragraph 8

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 10.30 Uhr statt. Aschenbestattungen können Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr stattfinden. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhallen der Gemeinde Niedernhausen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

(5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken

bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsunternehmens oder im Einzelfall durch das Friedhofspersonal. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 und Aschen 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus anonymen Grabfeldern und Baumbestattungen sind nicht möglich.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch ein Bestattungsinstitut erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Urnenreihengrabstätten,
  • d) Urnenwahlgrabstätten,
  • e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
  • f) Feld für Baumbestattungen
  • g) Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

  • a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

  1. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  • a). Ehegatten,
  • b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  • d). Ehegatten und Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 4 übertragen werden

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht

übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m (zwischen 2 Einzelgräbern auf einer Doppelwahlgrabfläche 0,40m)

(2) Ein Doppelwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 2,20 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(3) Ein Dreierwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 3,60 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(4) Ein Viererwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 4,90 m

Der Abstand zwischen den Mehrfachwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu 2 Urnen pro Grabstelle zu einer Erdbestattung; bis zu 4 Urnen pro Grabstelle, wenn keine Erdbestattung erfolgt),

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, e) einem Feld für Baumbestattungen f) gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in einem Feld für Baumbestattungen, in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungs-rechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,50 m

§ 26 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Feld für Baumbestattungen

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an einer besonders ausgewiesenen Grünfläche auch im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht an Baumbestattungen wird für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 12 Abs. 4 zur Beisetzung einer Aschenurne verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Die Kennzeichnung der Grabstätte muss durch den/die Nutzungsberechtigte/n an auf dem Grabfeld aufgestellten Gedenksteinen auf einer vorgeschriebenen Namenstafel mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vorgenommen werden. Die Namenstafeln haben die Maße von 35 x 15 x 2 cm mit 2 Stück Lochbohrungen zur Befestigung, Granit dunkel und müssen von einem von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fachbetrieb angebracht werden.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an den Gedenksteinen abgelegt werden.

(5) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Grabanlage wird als gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage mit mindestens einem Baum angelegt. Die Gemeinschaftsgrabanlage ist eine für den oder die Nutzungsberechtigte/n pflegefreie Grabstätte. Sie wird mit Bodendeckern oder einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung versehen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt angelegten Grabes dauerhaft von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten gepflegt. Sollte der Baum im Laufe der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts beschädigt, zerstört oder zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden, ist die Friedhofsverwaltung zu einer Ersatzpflanzung spätestens in der nächsten Pflanzperiode verpflichtet.

(2) Urnengrabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen sind Aschengrabstätten im Wurzelbereich besonders ausgewiesener Bäume, die erst im Todesfall zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben werden.

(3) In einer Grabstätte können bis zu zwei Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird. Hierfür ist ausschließlich die Verwendung von biologisch abbaubaren Urnen mit einer max. Höhe von 30 cm und max. Durchmesser von 21 cm zulässig. Blumengaben, Sand oder andere Gegenstände in das Urnenrohr einzulegen ist nicht zulässig.

(4) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen können ausschließlich als Wahlgrabstätte erworben und bei Ersterwerb mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die

Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mittels an der jeweiligen Grabstätte aufgestellten einheitlichen Gedenksteinen. Die Namenstafeln haben die Maße 70 x 40 cm. Die Beschriftung mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr muss von dem oder der Nutzungsberechtigte/n bei einem Steinmetz beauftragt werden. Der verwendete Schrifttyp wird hierbei durch die Friedhofsverwaltung einheitlich festgelegt. Das Aufstellen von Schalen, zusätzlichen Steinen und Dekorationen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablagesteinen an den jeweiligen Grabstätten gestattet.

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 5 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumbestattungen und gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen gemäß § 31 standsicher sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, und ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.

(6) Grabmale dürfen hinsichtlich ihrer Breite nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(8) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Verzierungen und Inschriften sind auch aus anderen Materialien möglich. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe Grabmale sind zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber.
  2. Grababdeckungen sind zulässig, sie sind dem Material der Grabmale anzupassen.
  3. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden,
  4. Grabeinfassungen sind dem Material der Grabmale bzw. der Grababdeckung anzupassen; diese dürfen bergseitig max. 0,10 m über gewachsenem Erdreich herausragen. In bestimmten Grabfeldern, über die der Gemeindevorstand beschließt, können Grabeinfassungen untersagt werden.
  5. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind zulässig. (9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgräber
  6. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 0,80 m Breite.
  7. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m. b) Wahlgrabstätten
  8. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 1,80 m Breite.
  9. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,14 m. c) Stelen oder schmiedeeiserne Kreuze dürfen mit Sockel eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. (10) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche, bis zu 0,90 m Höhe und 0,50 m Breite. b) liegende Grabmale: Höchstlänge 0,50 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m. (11) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 10 zulassen.

§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen

Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 5 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis 1,00m Höhe zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Maßgebliches Regelwerk hierfür sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die

vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Ab-hilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, die für die Dauer von einem Monat angebracht werden. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragen entfernt. [Satz 2 gelöscht]. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten und angemessener Fristsetzung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, den Baumbestattungen und der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage– sind zu

bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist untersagt. Sträucher und Hecken dürfen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden

§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte sowie Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 35 Übergangsregelung

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 36 Listen

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage und der Positionierung im anonymen Urnenfeld und im Feld für Baumbestattungen

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 Gebühren

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet

auch nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  • b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrens-vorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den _______________

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Paragraph 01

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:

(1) Friedhof Niedernhausen (2) Friedhof Königshofen (3) Friedhof Oberjosbach (4) Friedhof Engenhahn (5) Friedhof Niederseelbach (6) Friedhof Oberseelbach

Paragraph 02

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt oder einem von ihm beauftragten Dritten.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Niedernhausen waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Paragraph 04

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

Paragraph 05

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

Paragraph 07

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  • a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
  • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, es sei denn, dass hierzu eine besondere Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 und 2) erteilt ist.
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  • e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  • g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde
  • i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

Paragraph 08

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

Paragraph 09

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 10

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 10.30 Uhr statt. Aschenbestattungen können Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr stattfinden. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

Paragraph 11

(1) Die Leichenhallen der Gemeinde Niedernhausen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

(5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken

bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsunternehmens oder im Einzelfall durch das Friedhofspersonal. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 und Aschen 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus anonymen Grabfeldern und Baumbestattungen sind nicht möglich.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch ein Bestattungsinstitut erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 14

Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Urnenreihengrabstätten,
  • d) Urnenwahlgrabstätten,
  • e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
  • f) Feld für Baumbestattungen
  • g) Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

Paragraph 16

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

Paragraph 17

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

Paragraph 18

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Paragraph 19

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

  • a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

  1. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

Paragraph 20

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

Paragraph 21

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  • a). Ehegatten,
  • b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  • d). Ehegatten und Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 4 übertragen werden

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht

übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

Paragraph 22

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m (zwischen 2 Einzelgräbern auf einer Doppelwahlgrabfläche 0,40m)

(2) Ein Doppelwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 2,20 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(3) Ein Dreierwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 3,60 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(4) Ein Viererwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 4,90 m

Der Abstand zwischen den Mehrfachwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

Paragraph 23

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu 2 Urnen pro Grabstelle zu einer Erdbestattung; bis zu 4 Urnen pro Grabstelle, wenn keine Erdbestattung erfolgt),

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, e) einem Feld für Baumbestattungen f) gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in einem Feld für Baumbestattungen, in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

Paragraph 24

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungs-rechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

Paragraph 25

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,50 m

Paragraph 26

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Feld für Baumbestattungen

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an einer besonders ausgewiesenen Grünfläche auch im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht an Baumbestattungen wird für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 12 Abs. 4 zur Beisetzung einer Aschenurne verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Die Kennzeichnung der Grabstätte muss durch den/die Nutzungsberechtigte/n an auf dem Grabfeld aufgestellten Gedenksteinen auf einer vorgeschriebenen Namenstafel mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vorgenommen werden. Die Namenstafeln haben die Maße von 35 x 15 x 2 cm mit 2 Stück Lochbohrungen zur Befestigung, Granit dunkel und müssen von einem von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fachbetrieb angebracht werden.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an den Gedenksteinen abgelegt werden.

(5) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

Gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage

(1) Die Grabanlage wird als gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlage mit mindestens einem Baum angelegt. Die Gemeinschaftsgrabanlage ist eine für den oder die Nutzungsberechtigte/n pflegefreie Grabstätte. Sie wird mit Bodendeckern oder einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung versehen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt angelegten Grabes dauerhaft von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten gepflegt. Sollte der Baum im Laufe der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts beschädigt, zerstört oder zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden, ist die Friedhofsverwaltung zu einer Ersatzpflanzung spätestens in der nächsten Pflanzperiode verpflichtet.

(2) Urnengrabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen sind Aschengrabstätten im Wurzelbereich besonders ausgewiesener Bäume, die erst im Todesfall zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben werden.

(3) In einer Grabstätte können bis zu zwei Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird. Hierfür ist ausschließlich die Verwendung von biologisch abbaubaren Urnen mit einer max. Höhe von 30 cm und max. Durchmesser von 21 cm zulässig. Blumengaben, Sand oder andere Gegenstände in das Urnenrohr einzulegen ist nicht zulässig.

(4) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen können ausschließlich als Wahlgrabstätte erworben und bei Ersterwerb mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die

Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mittels an der jeweiligen Grabstätte aufgestellten einheitlichen Gedenksteinen. Die Namenstafeln haben die Maße 70 x 40 cm. Die Beschriftung mit Angabe von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr muss von dem oder der Nutzungsberechtigte/n bei einem Steinmetz beauftragt werden. Der verwendete Schrifttyp wird hierbei durch die Friedhofsverwaltung einheitlich festgelegt. Das Aufstellen von Schalen, zusätzlichen Steinen und Dekorationen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablagesteinen an den jeweiligen Grabstätten gestattet.

Paragraph 28

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 29

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 5 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumbestattungen und gärtnerisch gepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen gemäß § 31 standsicher sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, und ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.

(6) Grabmale dürfen hinsichtlich ihrer Breite nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(8) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Verzierungen und Inschriften sind auch aus anderen Materialien möglich. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe Grabmale sind zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber.
  2. Grababdeckungen sind zulässig, sie sind dem Material der Grabmale anzupassen.
  3. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden,
  4. Grabeinfassungen sind dem Material der Grabmale bzw. der Grababdeckung anzupassen; diese dürfen bergseitig max. 0,10 m über gewachsenem Erdreich herausragen. In bestimmten Grabfeldern, über die der Gemeindevorstand beschließt, können Grabeinfassungen untersagt werden.
  5. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind zulässig. (9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgräber
  6. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 0,80 m Breite.
  7. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m. b) Wahlgrabstätten
  8. stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,20 m Höhe und 1,80 m Breite.
  9. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,14 m. c) Stelen oder schmiedeeiserne Kreuze dürfen mit Sockel eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. (10) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) stehende Grabmale einschließlich Sockel: bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche, bis zu 0,90 m Höhe und 0,50 m Breite. b) liegende Grabmale: Höchstlänge 0,50 m Breite: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m. (11) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 10 zulassen.

Paragraph 30

Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 5 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis 1,00m Höhe zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation ILO vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Maßgebliches Regelwerk hierfür sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die

vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Ab-hilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, die für die Dauer von einem Monat angebracht werden. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

Paragraph 32

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragen entfernt. [Satz 2 gelöscht]. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten und angemessener Fristsetzung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

Paragraph 33

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, den Baumbestattungen und der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage– sind zu

bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist untersagt. Sträucher und Hecken dürfen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden

Paragraph 34

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte sowie Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

Paragraph 35

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

Paragraph 36

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage und der Positionierung im anonymen Urnenfeld und im Feld für Baumbestattungen

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

Paragraph 37

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 38

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet

auch nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  • b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  • f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrens-vorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den _______________

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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