Gebührenordnung – Niedernhausen

Vollständige Gebührenordnung für Niedernhausen.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 7 Paragraph 7

Umbettungsgebühren

(1) Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne ausgegraben, so werden grundsätzlich die entstehenden Lohn- und Sachkosten für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne, das Ausheben des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle erhoben.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen werden für die Herstellung und Schließung folgende Gebühren erhoben:

a) bei Leichen bis zum Ablauf der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Ruhefrist

  1. als Erstbestattung 769,00 €
  2. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 769,00 € b) bei Gebeinsresten nach Ablauf dieser Frist 769,00 €, c) bei Urnen
  3. als Erstbestattung 372,00 €
  4. als Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle 372,00 €

(3) Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung, die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu stellen bzw. auszuführen.

§ 8 Paragraph 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 822,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis 31.12.2026: 2.761,00 € ab 01.01.2027: 3.622,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben bis 31.12.2026: 969,00 € ab 01.01.2027: 1.437,00 €

§ 9 Paragraph 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Einzelgrab
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €
b) Für ein Doppelgrab
bis 31.12.2026: 7.005,00 €
ab 01.01.2027: 8.910,00 €
c) Für jede weitere Grabstelle je
bis 31.12.2026: 3.277,00 €
ab 01.01.2027: 4.454,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:

bis 31.12.2026: 1.457,00 €
ab 01.01.2027: 1.714,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 28 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühr für die Verlängerung von Wahlgräbern beträgt für die Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 2 und Beisetzungsstellen in gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen gem. §10 Abs. 1c) 1/25 pro Jahr und für die Wahlgrabstätten gemäß Abs. 1 1/30 pro Jahr der jeweiligen vollen Gebühr.

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte oder einer Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Paragraph 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
bis 31.12.2026: 1.019,00 €
ab 01.01.2027: 1.437,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen
bis 31.12.2026: 1.162,00 €
ab 01.01.2027: 1.523,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch genutzten Gemeinschaftsgrabanlage 3.068,00 €

(2) Für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 16,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Baumbestattungen

19,00 €

(3) Die Kosten für die Pflege der Beisetzungsstelle in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr nach Abs. 1 c) bereits enthalten.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00 €
3) Urnengrabstätten 120,00 €
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 21.02.2012 aufgestellt wurde (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 320,00 €
2) bei Mehrfachwahlgrabstätten je Grabstelle 250,00€
3) Urnengrabstätten 120,00€
4) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 120,00 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung).

(4) Die Kosten für die Beseitigung der Gedenksteine in einer gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage sind in der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 c) bereits enthalten.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Niedernhausen folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Beisetzungsbescheinigungen 32,00 € b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 167,00 € d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 65,00 € e) Ausnahmegenehmigung § 7 Abs. 2 lit. a Friedhofsordnung zum Befahren von Friedhofswegen 32,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Niedernhausen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niedernhausen vom 14.02.2012, geändert durch I. Nachtrag vom 26.07.2016, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Niedernhausen, den 14. Februar 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen

Lucie Maier-Frutig Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung: 18. Februar 2025 / Inkrafttreten: 19. Februar 2025

Original-Gebührenordnung als PDF

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