Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2016🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.07.2014 (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016)
691 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBI. I S. 218) und der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBI. I S. 134) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein vom 16. Juli 2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Idstein in ihrer Sitzung am 16. Juli 2014 folgende Satzung beschlossen:
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein
(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Juli 2016)
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt Idstein im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Idstein vom 28. Juli 2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Juli 2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen), werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Idstein sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungs-gesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebens-partnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Ein-richtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 6 der Friedhofs-satzung der Stadt Idstein ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Personen, die die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nehmen bzw. eine beson-dere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt haben oder durch diese unmittelbar begünstigt werden.
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e) Diejenige Person, die sich der Stadt Idstein gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Fried-hofssatzung der Stadt Idstein. (2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbe-scheides fällig. (3) Für den Erwerb von Nutzungsrechten (Ersterwerb oder Verlängerung) sind die Gebühren für den gesamten Erwerbszeitraum im Voraus zu entrichten.
§ 4
Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh-renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und Trauerhallen
(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag 13,00 € b) Aufbewahrung einer Aschenurne für jeden angefangenen Tag 13,00 € c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 34,00 € d) Nutzung von Räumlichkeiten zur Vornahme einer Obduktion
einschließlich der Reinigung die Selbstkosten (2) Für die Benutzung der Trauerhallen für eine Trauer- oder Gedenkfeier werden folgende Gebühren erhoben: a) in den Stadtteilen Idstein (Kern), Walsdorf und Wörsdorf 190,00 € b) in den übrigen Stadtteilen 100,00 €
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§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Herstellen, Schließen und Hügeln eines Erdgrabes sowie den Transport der Kränze und Gestecke von der Trauerhalle zur Grabstätte, sofern die Trauerfeier und Bestat-tung an einem Tag erfolgen, werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Leiche eines Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr/Gebeinsreste 410,00 € b) für die Leiche eines Verstorbenen
ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 590,00 € c) für die Bestattung einer Totgeburt 180,00 € d) für die Bestattung einer Urne gem. §§ 17 a und 17 c 330,00 € e) für die Bestattung einer Urne gem. § 17 b
300,00 € (2) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnennische wird für das Öffnen und Schließen sowie den Transport der Kränze und Gestecke von der Trauerhalle zum Bestattungsort, sofern die Trauerfeier und Beisetzung an einem Tag erfolgen, eine Gebühr in Höhe von 260,00 € erhoben. (3) Die Bestattung von Leibesfrüchten, die in fester Umhüllung (Sargschachtel), unter Vorla-ge des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwir-kung von städtischen Bediensteten einer vorhandenen Erdgrabstätte auf einem städtischen Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. (4) Für Bestattungen, die auf Veranlassung des/der Gebührenschuldner/s außerhalb der Bestattungszeiten (§ 9 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) erfolgen, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Gebühren nach Absatz 1 erhoben. (5) Bei Verzicht auf Leistungen nach Abs. 1 und 2 tritt keine Gebührenermäßigung ein.
§ 7
Umbettungsgebühren
(1) Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne ausgegraben, so ist für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle Kostenersatz zu leisten. (2) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen finden die Gebühren-sätze des § 6 Absätze 1, 2 bzw. 4 Anwendung.
§ 8
Abgabe von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
Für die Abgabe einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte für die einmalige Dauer der Ruhezeit und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.120,00 € 2) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen
ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.440,00 € 3) Urnenreihengrabstätte 1.680,00 €
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§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Einzelwahlgrabstätte (eine Grabstelle), Grablänge ca. 2,10 m 2.580,00 € b) Einzelwahlgrabstätte (eine Grabstelle), Grablänge ca. 2,50 m 3.170,00 € c) Doppelwahlgrabstätte (zwei Grabstellen), Grablänge ca. 2,10 m 3.960,00 € d) Doppelwahlgrabstätte (zwei Grabstellen), Grablänge ca. 2,50 m 5.630,00 € e) mehrstellige Wahlgrabstätte, Grablänge ca. 2,10 m, je Grabstelle 1.370,00 € f) mehrstellige Wahlgrabstätte, Grablänge ca. 2,50 m, je Grabstelle 1.960,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen wird je Grabstelle erhoben 1.860,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte (§ 16 und 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) werden je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr des Absatzes 1 erhoben. (4) Für den Wiedererwerb (§ 16 und 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 2 ent-sprechend.
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an bzw. Abgabe weiterer Grabarten
(1) Für die Abgabe von weiteren Grabstätten werden für die einmalige Dauer der Ruhezeit und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen folgende Gebühren erhoben: a) Urnenrasengrabstätte (§ 17 a der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 1.560,00 € b) Gemeinschaftsgrabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabstätte) (§ 17 a der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 1.310,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte (§ 17 b der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) werden folgende Gebühren erhoben: a) Überlassung für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 17 b der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und - anlagen 1.960,00 € b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenbaumgrabstätte werden je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Buchstabe a) erhoben. c) Für den Wiedererwerb (§ 17 b der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) des
Nutzungsrechtes gilt Buchstabe a) entsprechend. (3) Für Überlassung einer Urnennische (§ 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) werden folgende Gebühren erhoben: a) Überlassung für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem.
§ 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die Nutzung
der Friedhofseinrichtungen und -anlagen 1.690,00 €
691 b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische werden je Nische und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Buchstabe a) erhoben. c) Für den Wiedererwerb (§ 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) des Nutzungs-rechtes gilt Buchstabe a) entsprechend. (4) Die Gebührensätze der Absätze 1 bis 3 umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 11
Gebühren für Grabräumung und Pflegepauschale
(1) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 1. Oktober 2009 vergeben oder erworben wurde (§ 25 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein), werden bei Durch-führung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfassungen,
Fundamenten, sonstigen baulichen Anlagen und Gewächsen
- 1. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 230,00 €
- 2. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 230,00 €
- 3. Wahlgrab je Grabstelle 230,00 €
- 4. Urnenreihen-/-wahlgrab 170,00 €
- 5. Urnenrasengrab 170,00 € b) Für das Ausräumen einer Urnennische und Übergabe der Asche(n) in den Boden 110,00 € c) Für die Räumung einer Urnenbaumgrabstätte
170,00 € Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. (2) Für die Räumung einer Grabstätte, die ab dem 1. Oktober 2009 vergeben oder erworben wurde (§ 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung) entstehen die Grabräumungsgebühren nach Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte. (3) Erfolgt eine Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der satzungsgemäßen Ruhezeit (§ 12 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) ist eine Pflegepauschale für die restliche normale Ruhefrist zu entrichten. Diese beträgt je Grabstelle und zu pflegendes Jahr bei a)
- 1. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 51,00 €
- 2. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen
ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 60,00 €
- 3. Wahlgrab nach § 9, Abs. 1, Buchstaben a), c) und e) je Grabstelle 61,00 €
- 4. Wahlgrab nach § 9, Abs. 1, Buchstaben b), d) und f) je Grabstelle 68,00 €
- 5. Urnenreihengrab 51,00 €
- 6. Urnenwahlgrab 53,00 € b) Die Gebührenschuld entsteht nach erfolgter Abräumung und ist für den Zeitraum von der Abräumung bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Ruhezeit in einer Summe zu entrichten.
691 (4) Bei einem Erwerb von Nutzungsrechten zu Lebzeiten sind für die Pflege der Grabflächen die Gebührensätze nach Absatz 3 anzuwenden. Die Gebührenschuld entsteht mit Erwerb des Nutzungsrechtes und endet mit der ersten Belegung der Grabstätte. Die Gebühren sind jährlich in einer Summe zu entrichten.
III. Verwaltungsgebühren
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Idstein Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amts-handlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Idstein veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt Idstein abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Verwaltungs-kosten werden sofort fällig. (4) Für folgende Amtshandlungen werden Gebühren erhoben: a) Prüfung der geforderten Nachweise von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern, Bestattern und sonstigen auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätigen Personen zur Aufnahme ihrer Tätigkeit und Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) je Jahr 96,00 € b) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Totenaschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 215,00 € c) Prüfung und Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 96,00 € d) Prüfung und Zustimmung zur Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 72,00 € e) Für die Zustimmung der Beschriftung sowie Einsetzen von Verschlussplatten von Urnennischen (§ 21 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 215,00 € f) Umschreibung des Nutzungsrechtes 48,00 € g) Ausfertigung weiterer Urkunden 48,00 € h) Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Idstein 96,00 €
691 IV. Schlussvorschriften
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein vom 1. September 2009 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Dezember 2009 außer Kraft.
Idstein, den 28. Juli 2014
Der Magistrat der Stadt Idstein
gez.
Felix Hartmann Erster Stadtrat (L. S.)
2. Friedhofssatzung Stand: 28.07.2014 (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Idstein (Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.07.2016)
690 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50 Abs. 1 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218) und § 2 Abs. 3 des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2013 (GVBl. S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Idstein in ihrer Sitzung am 16. Juli 2014 folgende Satzung beschlossen:
Friedhofssatzung der Stadt Idstein
(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Juli 2016)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsberechtigte
§ 4 – Bestattungsbezirke
§ 5 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 – Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Allgemeines
§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 11 Herstellen der Grabstätte
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Beisetzung von Totenaschen
§ 17a Urnenreihen-, Urnenrasengrabstätten sowie Gemeinschaftsgrabstätten für die
namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabstätten),
§ 17b Urnenbaumgrabstätten
§ 17c Urnenwahlgrabstätten/Urnennischen
§ 18 Ehrengrabstätten
690 V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 20 Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 21 Zustimmungserfordernis
§ 22 Anlieferung
§ 23 Standsicherheit
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 30 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 31 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
§ 33 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Idstein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Idstein (Kernstadt), Dasbach, Ehrenbach, Eschenhahn, Heftrich, Kröftel, Lenzhahn, Oberauroff, Oberrod, Walsdorf und Wörsdorf.
690
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt und bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. (2) Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber in Andenken an die Ver-storbenen.
§ 3
Bestattungsberechtigte
(1) Ein Recht auf Bestattung haben Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Idstein waren, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben, c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, d) früher Einwohner/innen der Stadt Idstein waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb Idsteins gelebt haben. (2) Auf eine Tot- oder Fehlgeburt, die nicht von § 16 Absatz 1 FBG erfasst ist, finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn a) ein Elternteil dieses wünscht oder b) eine Sammelbestattung durch Einrichtungen erfolgt und die Eltern nicht ausdrück-lich widersprochen haben bzw. c) bei aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten ein Elternteil dies wünscht. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein.
§ 4
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die jeweiligen Gemarkungs-grenzen der Stadtteile Idstein (Kernstadt), Dasbach, Ehrenbach, Eschenhahn, Heftrich, Kröftel, Lenzhahn, Walsdorf und Wörsdorf definieren den Bestattungsbezirk des gleich-namigen Friedhofes. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Oberauroff umfasst die Ge-markungen Niederauroff und Oberauroff. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Oberrod umfasst die Gemarkung Nieder-Oberrod. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
690
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwid-met werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungs-rechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei Schließung oder Entwidmung einzelner Grabstätten tritt an die Stelle der öffentlichen Be-kanntmachung ein schriftlicher Bescheid an den Verfügungsberechtigten (§ 28 Absatz 3). (3) Nach der Schließung kann die Stadt die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen und Nutzungsrechte verfügen. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während des Tageslichts für den Besuch geöffnet. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden. (2) Die Stadt Idstein kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inline-skater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetreibenden, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Trauerfeiern oder Bestattungen Arbeiten auszuführen,
690 d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungs-feiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsver-waltung, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) die Wasserentnahmestellen sowie die Abfallsammelstellen missbräuchlich oder übermäßig zu nutzen, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten, i) Lärm zu verursachen, alkoholische Getränke, Speisen oder berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde. (4) Die Stadt Idstein kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht zeitlich unmittelbar mit einer Bestattung zusam-menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Idstein; sie sind spätestens acht Tage vorher anzumelden.
§ 8
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbs-mäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer dem jeweiligen Berufsbild ent-sprechenden Tätigkeit der Stadt Idstein anzuzeigen. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein. (2) Die Stadt Idstein verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Gründungsabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Stand-sicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Angaben bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Antragsstellung benennen oder sich bei der Ausführung der Gründung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. b) ein für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen wird. (3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
690 (4) Nach Prüfung der Anzeige wird dem Gewerbetreibenden eine in der Regel auf drei Jahre befristete Berechtigungskarte ausgehändigt. Für jeden Bediensteten des Gewerbe-treibenden ist bei der Stadt Idstein ein Ausweis zu beantragen. Die Berechtigungskarte bzw. Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten muss den Maßgaben der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schä-den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Fried-höfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 7 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Idstein festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Stadt Idstein kann Ausnahmen zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgestellt bzw. abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Der Namen des Grabschaffenden darf nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, aufgebracht werden. (9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Idstein die Tätigkeit auf den Friedhöfen verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Idstein anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Urnennische beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleich-zeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Bestattungsfristen des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes sind zu beachten. Leichen, die nicht binnen der Bestattungsfristen und Totenaschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Sorgepflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (3) Die Stadt Idstein regelt Ort und Zeit der Bestattung. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Außer an Sams-, Sonn- und Feiertagen finden Bestattungen vom 1. Oktober bis 31. März in der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr und vom 1. April bis 30. September in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn die besonderen Verhältnisse im Einzelfall dies rechtfertigen.
690
§ 10
Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Bestattung von Leichen hat unbeschadet von § 18 Absatz 2 FBG in einem Sarg zu erfolgen. Der Transport und die Lagerung von Leichen ist nur in fest und gut abgedichtetem Sarg zulässig. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Insbesondere sind PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitro-zellulosehaltige und sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze unzulässig. (3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, in denen der Zergang der Leichen innerhalb der Ruhezeit (§ 12) ermöglicht wird. Für Sargzubehör und -ausstattung gelten Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz entsprechend. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbau-barem Material bestehen. Die für eine andere Bestattungsform (§§ 17a und 17c) vor-gesehenen Urnen und Überurnen müssen aus für den Zweck dienlichem Material bestehen. (5) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Urnen sollen einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahme-fällen größere Särge bzw. Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Idstein bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (6) In vorhandenen Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge, Urnen und Überurnen im Einzelfall.
§ 11
Herstellen der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bzw. Urnennischen werden von der Stadt Idstein oder von der Stadt Idstein beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt bzw. geöffnet und wieder verschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
690
§ 12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen
a) bei Verstorbenen nach dem vollendeten fünften Lebensjahr 30 Jahre,
b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt auf allen Friedhöfen
a) als Erstbelegung in einer Grabstätte bzw. Urnennische 30 Jahre,
b) als Beilegung in eine bestehende Grabstätte bzw. Urnennische mindestens
15 Jahre.
§ 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Totenaschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März vorgenommen werden. (4) Die Umbettung von Totenaschen und Aschenresten aus den Urnenbaumgrabstätten (§ 17b) sowie Gemeinschaftsgrabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabfeld) (§ 17a Absatz 4) ist ausgeschlossen. Absatz 9 bleibt unberührt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Idstein auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jede/jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung der/des Verfügungsberechtigten (§ 28 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Absatz 2 Satz 2 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (7) Alle Graböffnungen werden von der Stadt Idstein oder durch einen von der Stadt Idstein beauftragten Dritten durchgeführt. Die Stadt Idstein bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für die erforderliche Entfernung und ggf. Wiedererrichtung der Grabanlage sowie die Entnahme der Leiche und Totenasche sind durch den Antragssteller berechtigte Fachbetriebe zu beauftragen. Notwendige neue Särge oder Urnen sind durch die vom Antragsteller beauftragten Fachunternehmen zu stellen und der Transport der Leiche oder Totenasche sicherzustellen. Die Anwesenheit von Angehörigen und sonstigen Personen ist nicht zulässig. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt. (9) Leichen und Totenaschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugra-ben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
690 IV. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden in die unter Satz 3 genannten Arten unterschieden. Die Größe der Grabstätte ergibt sich grundsätzlich aus dem Belegungsplan. Bei Neuanlage von Grabflächen werden die folgend genannten Grabmaße angestrebt: a) Reihengrabstätten für Verstorbene 90 cm x 210 cm b) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 60 cm x 120 cm c) Wahlgrabstätten (je Grabstelle) 100 cm x 210 cm d) Urnenreihengrabstätten 80 cm x 100 cm e) Urnenrasengrabstätten 80 cm x 50 cm f) Gemeinschaftsgrabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabfeld), jedoch nur auf dem Friedhof in Idstein (Kernstadt) 30 cm x 30 cm g) Urnenbaumgrabstätten 40 cm x 40 cm h) Urnenwahlgrabstätten 100 cm x 100 cm i) Urnennischen j) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder- lichkeit der Umgebung. (4) Durch die Abgabe von Grabstätten, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie der Übertragung von Verfügungsberechtigungen bzw. Nutzungsrechten entsteht die Pflicht zur Anlage, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Leichen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle einmalig für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatten-den auf Antrag abgegeben werden. Die antragstellende Person wird Verfügungsbe-rechtigte/r des Reihengrabes. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
690 (4) Die Übertragung der Verfügungsberechtigung an Reihengrabstätten erfolgt nach den Maßgaben der Übertragung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Leichen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrab-stätte möglich. Die Stadt Idstein kann Erwerb, Wiedererwerb bzw. die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn es sich um Gruftan-lagen handelt oder die Schließung gemäß § 5 beabsichtigt ist. (2) Es wird zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. Die Einrichtung von Tiefgräbern ist nicht vorgesehen. Ausgewiesene Wahlgrabfelder für muslimische Bestattungen auf dem Friedhof in Idstein (Kernstadt) sind ausschließlich für die Beisetzung von Verstorbenen islamischen Glaubens vorbehalten. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vor-schriften über Reihengrabstätten anzuwenden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung - hingewiesen. (6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerber/in für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über einge-tragene Lebenspartnerschaften und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Diese Zustimmung ist entbehrlich, wenn durch gesetzliche, testamentarische oder vertragliche Regelung ein Eigentumsübergang vom vorherigen Nutzungsberechtigten auf
690 eine andere Person erfolgt. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Verfügungsbe-rechtigten übernimmt. (8) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 Satz 2 übertragen; sie/er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein. (9) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Die/der Nutzungsberechtigte hat der Stadt Idstein Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr/ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Idstein nicht. (11) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend. (12) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (14) Die noch vorhandenen Gruftanlagen sind nach Ablauf der Nutzungszeit aufzulösen. Die Bestattungen in Grüften sowie die Errichtung neuer Gruftanlagen sind nicht zulässig.
§ 17
Beisetzung von Totenaschen
(1) Totenaschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenrasengrabstätten, c) Gemeinschaftsgrabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrab-stätten), d) Urnenbaumgrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnennischen, g) bereits bestehenden Grabstätten, wenn die Ruhefrist bzw. das Nutzungsrecht noch mehr als 15 Jahre beträgt. (2) In Grabstätten für Erdbestattungen von Leichen (Reihen- und Wahlgrabstätten) können je Grabstelle maximal vier Totenaschen beigesetzt werden. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften a) der Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 15) entsprechend für die Urnengrab-arten des Absatzes 1 Buchstaben a) - c), b) der Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§ 16) entsprechend für die Urnengrab-arten des Absatzes 1 Buchstaben d) - g).
690
§ 17 a
Urnenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabstätten)
(1) Urnenreihen-/Urnenrasengrabstätten sowie Gemeinschaftsgrabstätten für die namen-lose Beisetzung (Anonymgrabstätten) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die einmalige Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Toten-asche abgegeben werden. (2) In einer Urnenreihengrabstätte können maximal vier Totenaschen gleichzeitig beige-setzt werden, wenn die Ruhefrist noch mehr als 15 Jahre beträgt. (3) In einer Urnenrasengrabstätte können maximal zwei Totenaschen gleichzeitig beige-setzt werden, wenn die Ruhefrist noch mehr als 15 Jahre beträgt. (4) In einer Gemeinschaftsgrabstätte für die namenlose Beisetzung (Anonymgrabstätte) ist nur die Beisetzung einer Totenasche zulässig. Diese Grabstätten werden nicht gekenn-zeichnet.
§ 17 b
Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Aschengrabstätten im Wurzelbereich besonders ausge-wiesener Bäume, die erst im Todesfall zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben werden. Nach Wahl des Baumes durch den Nutzungsberechtigten erfolgt die Belegung im Uhrzeigersinn. (2) In einer Urnenbaumgrabstätte können bis zu zwei Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird. Hierfür ist ausschließlich die Verwendung von Urnen auf Naturbasis mit einer max. Höhe von 30 cm und max. Durchmesser von 21 cm zulässig. Blumengaben, Sand usw. in das Urnenrohr sind nicht zulässig. (3) Urnenbaumgrabstätten können ausschließlich als Wahlgrabstätte erworben und bei Ersterwerb mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (4) Pflegeeingriffe an den Bäumen durch die Stadt Idstein oder von der Stadt Idstein beauftragter Dritter sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Baumerhalts geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Sollte der Baum im Laufe der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts beschädigt, zerstört oder zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden, ist die Stadt Idstein zu einer Ersatzpflanzung berechtigt. (5) Eine Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte ist möglich. Hierzu gelten die besonderen Vorschriften in § 26.
690
§ 17 c
Urnenwahlgrabstätten, Urnennischen
(1) Urnenwahlgrabstätten/Urnennischen sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern können maximal vier Totenaschen gleich-zeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird. (3) In einer Urnennische können maximal zwei Totenaschen mit Überurnen oder drei Totenaschen ohne Überurnen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Unterhaltung der vorhandenen Ehrengrabstätten einzeln oder in geschlossenen Feldern obliegt ausschließlich der Stadt Idstein. Die Zuerkennung und die Anlage weiterer Ehrengrabstätten ist nicht vorgesehen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Maßgaben der §§ 21 und 26 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzu-passen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege dürfen durch die Errichtung nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Würde des Ortes entsprechen insbesondere nicht die Verwendung von Beton, Betonfertigteilen (ausgenommen Kunstwerkstein), Kunststoff und grellen Farben. Die verwendeten Materialien müssen den jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen ent-sprechen. (3) Jede Grabstätte ist unmittelbar nach der Belegung durch die/den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte/n (§ 28 Absatz 3) mit einer Grabkennzeichnung zu versehen. Die Regelungen der §§ 21 - 23 sind zu beachten.
690
§ 20
Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvor-schriften eingerichtet werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften. (3) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten für alle a) Bestattungsformen nach § 17 a Absatz 3 und 4, § 17 b, § 17 c Absatz 3, und b) Erdgrabstätten für Leichenbestattung, die eine Grababdeckung von mehr als 1/3 der Grabfläche erhalten sollen.
VI. Grabmale
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen An-lagen sowie die Beschriftung der Verschlussplatten von Urnennischen bedarf der vor-herigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Idstein. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale/Verschlussplatten einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die/den Verfü-gungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Die Aufstellung einer Grabanlage darf ausschließlich durch fachkundige und berechtig-te Personen (§ 8) erfolgen. Die Stadt Idstein kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Auf den Friedhöfen sollen nur Materialien verwendet werden, die in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. (4) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) maßstäblicher Grabmalentwurf (Grundriss und Seitenansicht) mit Bemaßung und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anord-nung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung. Ausfüh-rungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) maßstäbliche Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Be-maßung und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Ver-ständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines maßstäblichen Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
690 (6) Provisorische Grabmale sind nur aus naturlasiertem Holz zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach Errichtung einer dauerhaften Grabanlage sind provisorische Grabkennzeichnungen und Einfassungen umgehend durch den Verfügungsberechtigten (§ 28 Absatz 3) zu entfernen.
§ 22
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt Idstein vor der Errichtung vorzulegen: a) die Berechtigungskarte, b) die Gebührenempfangsbescheinigung, c) der genehmigte Entwurf, d) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Idstein überprüft werden können. (3) Die beschrifteten Verschlussplatten der Urnennischen sind zum Einsetzen der Stadt Idstein oder deren Beauftragten zu übergeben.
§ 23
Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Auslegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form des Regelwerks "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen [TA-Grabmal]" der Deutschen Naturstein Akademie e. V., in der jeweils aktuellen Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die jährlich erforderliche Prüfung der Standsicherheit erfolgt nach den Maßgaben der TA-Grabmal. (3) Die Mindeststärke für stehende Grabmale beträgt grundsätzlich 12 cm. Die Art der Gründungstechnik und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Grün-dung, ergeben sich aus den Regelungen der TA Grabmal. Die Stadt Idstein kann über-prüfen, ob die vorgeschriebene Gründung durchgeführt worden ist.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte (§ 28 Abs. 3).
690 (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Idstein auf Kosten des/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grab-malen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor-derung der Stadt Idstein nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Idstein berechtigt, dies auf Kosten der/des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Idstein ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt statt der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grab-malen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verur-sacht wird.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbe-pflanzung dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Idstein von der Grabstätte entfernt werden. Die hier-durch entstehenden Mehraufwendungen der Stadt Idstein für die Pflege der geräumten Fläche sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten (§ 28 Abs. 3) zu tragen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung von den Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt Idstein. Sind die Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Idstein. Sofern Grabstätten von der Stadt Idstein abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes von Grabstätten, die ab dem 1. Oktober 2009 vergeben bzw. erworben wurden, erfolgt die Abräumung und ordnungs-gemäße Entsorgung durch die Stadt Idstein oder durch von der Stadt Idstein beauftragte Dritte. Die Kosten der Entfernung werden von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten bereits bei Vergabe bzw. Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben. Den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten wird gemäß § 15 Absatz 5 und § 16 Absatz 5 die Möglichkeit gegeben, Grabstätten (Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung) durch selbst beauftragte Fachbetriebe fristgerecht zu ent-fernen. Die bei der Vergabe bzw. dem Erwerb geleistete Gebühr für die Entfernung wird in diesen Fällen unverzinst zurückerstattet. Wird von der Möglichkeit der eigeninitiierten Abräumung kein Gebrauch gemacht, fallen Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sons-tige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung entschädigungslos in die Verfügungs-gewalt der Stadt Idstein. Die Räumung von Urnennischen und damit verbundene Übergabe der Totenasche in den Boden erfolgt ausschließlich durch die Stadt Idstein oder deren Beauftragten. Die Verschlussplatte kann auf Wunsch dem Nutzungsberichtigten ausgehändigt werden. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterliegen dem besonderen Schutz der Stadt Idstein.
690
§ 26
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale - soweit zulässig - müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas-sung je nach Bestattungsform den jeweils nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Urnenrasengrabstätten gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften: a) Provisorische Grabkennzeichnungen sind nur durch ein angemessenes Grabkreuz, abweichend von § 21 Absatz 6, nur für die Dauer von maximal zwei Monaten zulässig. b) Für die Grabkennzeichnung sind ausschließlich im Boden eingelassene aus Natur-stein gefertigte Grabplatten mit einer Mindeststärke von 8 cm und einer Platten-größe von 0,60 m Breite und 0,40 m Höhe zugelassen. Sämtliche Elemente dürfen nur in eingearbeiteter Form (z. B. graviert, geblasen, gehauen usw.) gestaltet werden. Die Verwendung von aufgesetzten und eingesetzten Elementen (z. B. Schriften, Ornamente, Symbole, Bilder, Vasen, Kerzenhalterung usw.) ist nicht zulässig. (3) Für Urnenbaumgrabstätten gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften: a) Provisorische Grabkennzeichnungen sind nur durch ein angemessenes Grabkreuz, abweichend von § 21 Absatz 6, nur für die Dauer von maximal zwei Monaten zulässig. b) Für die Grabkennzeichnung sind ausschließlich im Boden eingelassene aus Halmstad-Granit gefertigte Grabplatten mit einer Mindeststärke von 8 cm und einer Plattengröße von 0,50 m Breite und 0,40 m Höhe, sowie einer geschliffenen Verarbeitung des Werkstoffs und einem sandgestrahltem Schriftzug zugelassen. Sämtliche Elemente dürfen nur in eingearbeiteter Form (z. B. graviert, geblasen, gehauen usw.) gestaltet werden. Die Verwendung von aufgesetzten und eingesetzten Elementen (z. B. Schriften, Ornamente, Symbole, Bilder, Vasen, Kerzenhalterung usw.) ist nicht zulässig. (4) Bei Gestaltung der Verschlussplatten der Urnennischen ist zu beachten: a) Die Urnennischen dürfen nur mit den von der Stadt Idstein zur Verfügung gestellten Verschlussplatten verschlossen werden. Die Verschlussplatten werden zur Beschrif-tung nur an fachkundige und berechtigte Personen ausgehändigt. Die Anbringung erfolgt durch die Stadt Idstein oder durch einen von der Stadt Idstein beauftragten Dritten. b) Die Namens-, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnennischen anzubringen. Die Gestaltung der Ver-schlussplatten muss gemäß der Richtlinie für die Gestaltung der Urnennischen auf den Friedhöfen der Stadt Idstein erfolgen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung nach § 21. (5) An Abdeckungen für Erdgrabstätten zur Leichenbestattung, die mehr als 1/3 oder die gesamte Grabfläche bedecken, werden zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zersetzungsprozesses in der Grabstätte und somit zur Wahrung des Friedhofszweckes folgende besondere Anforderungen gestellt: a) die Abdeckung muss so auf der Einfassung aufgebaut sein, dass ein ungehinderter Gasaustausch von mindestens drei Seiten aus erfolgen kann, b) die für den Gasaustausch erforderlichen Öffnungen an der Oberkante der Einfas-sung müssen jeweils mindestens 1 cm hoch sein und sich über 70% der Kanten-länge der längsten Seitenteile erstrecken.
690 c) Bei Abdeckungen mit einer Pflanzöffnung mit einer Mindestfläche von 25% der Grabfläche kann auf den Einbau der Öffnungen nach Buchstaben a) und b) verzichtet werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Öffnung zu einem späteren Zeitpunkt verschlossen und somit der erforderliche Gasaustausch unterbunden wird. Sollte die Pflanzöffnung zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden, sind Maßnahmen zu treffen, die einen ungehinderten Gasaustausch ermöglichen. d) Bei bereits vorhandenen Abdeckungen, die mehr als 1/3 oder die gesamte Grabfläche bedecken, sind die besonderen Anforderungen bei Änderung des Grabmales und Wiedererrichtung nachträglich einzuarbeiten. (6) Soweit es die Stadt Idstein innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Absätze 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 27
Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 19.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittel-baren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Höhe des Bewuchses soll sich an der Größe des Grabmales orientieren und ist auf maximal 1,20 m begrenzt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwort-lich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten nach §§ 15 und 17 a der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten nach §§ 16, 17 b und 17 c der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Absatz 10 bleibt unberührt. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten (§ 28 Absatz 3) zu stellen. Die/der Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrab-stätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
690 kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen berechtigten Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verwendung von Pflanzen-schutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (8) Die Grabpfade zwischen den Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten der anliegenden Grabstätten mit Kies nach Vorgabe der Stadt Idstein anzudecken und dauer-haft zu unterhalten. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Erschließungswege und sonstiger Infrastruktur obliegt ausschließlich der Stadt Idstein. (10) Die Stadt Idstein kann verlangen, dass die/der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte die vor dem 1. Oktober 2009 abgegebene bzw. mit Nutzungsrechten überlassene Grab-stätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
§ 29
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabfelder der Bestattungsformen nach § 17 a Absatz 3 und 4 sowie § 17 b werden durch die Stadt Idstein als einheitliche Rasenflächen angelegt, gepflegt und unterhalten. Um die Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen der Grabflächen nicht zu behindern, ist die Ablage von Trauerfloristik, Grablichtern u. ä. auf den Grabstätten nicht zulässig. Seitens der Friedhofsverwaltung werden für die Bestattungsformen nach § 17 a Absatz 3 und 4 zentrale Ablagestellen zur Verfügung gestellt. (2) An den Urnennischen dürfen Blumengaben nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Verfügungs-berechtigten (§ 28 Absatz 3) zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Für die nicht in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bestattungsformen findet § 30 Anwendung.
§ 30
Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 28.
690
§ 31
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verfügungsberechtigte (§ 28 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Idstein die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt Idstein abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Idstein in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungs-bescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die/der Verfü-gungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie/ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungs-bescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (3) Für Grabschmuck gelten § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Idstein, in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder eines Mitarbeiters eines berechtigten Bestatters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung end-gültig zu schließen. § 18 Absatz 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer melde-pflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
690 (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden wider-sprechen würde. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen be-dürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein. (4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städti-schen Musikinstrumente und -anlagen in den Trauerhallen als auch Abschiedsräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Der Veranstal-tungsleiter ist verpflichtet sicherzustellen, dass er über die entsprechenden Aufführungs-rechte der Musik- und Gesangsdarbietungen verfügt.
IX. Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Idstein bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 16 Absatz 1, 17 b Absatz 4 Satz 2 oder § 17 c Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35
Haftung
(1) Die Stadt Idstein haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Idstein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
690
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Idstein verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein zu entrichten.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich 1. entgegen § 6 den Friedhof außerhalb der Besuchszeiten oder gesperrte Friedhofs-teile betritt, 2. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 3. sein Kind unter 12 Jahren entgegen § 7 Absatz 2 ohne Begleitung eines Erwachse-nen den Friedhof betreten lässt oder den Friedhof zur Nutzung als Schulweg zulässt, 4. entgegen § 7 Absatz 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Trauerfeiern oder Bestattun-gen Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet, e) Druckschriften verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestat-tungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Fried-hofsverwaltung, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) die Wasserentnahmestellen sowie die Abfallsammelstellen missbräuchlich oder übermäßig nutzt, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschä-digt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt, i) Lärm verursacht, alkoholische Getränke, Speisen oder berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert, j) Tiere - außer Assistenzhunde - mitbringt, 5. entgegen § 7 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Idstein durchführt, 6. als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Fahrzeuge, Maschinen, Werk-zeuge und Materialien unzulässig lagert,
690 7. entgegen § 10 Absatz 1 a) ohne Genehmigung die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt, b) Leichen nicht in einem fest und gut abgedichteten Sarg transportiert oder lagert, 8. entgegen § 21 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, provisorische Grabmale und Einfassungen nicht entfernt, 9. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, oder den Abnahmenachweis nicht führt, 10. Grabmale entgegen § 24 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, 11. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, 12. Entgegen § 28 Absatz 5 Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel bei der Grabpflege verwendet, 13. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Absatz 7 ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 14. Entgegen der besonderen Gestaltungsvorschriften §§ 26 und 29 handelt, 15. Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung, zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Idstein.
§ 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Idstein vom 1. September 2009 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Dezember 2009 außer Kraft.
Idstein, den 28. Juli 2014
Der Magistrat der Stadt Idstein
gez.
Felix Hartmann Erster Stadtrat (L.S.)
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Idstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Idstein (Hessen)
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