Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Beschluss 05.05.2025, Inkrafttreten 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Vellmar (Stand 2025)
5.2 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Vellmar
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und der §§ 1 - 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 5. Mai 2025 folgende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Vellmar beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Vellmar vom 11.06.2018 Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Vellmar gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. 5.2 (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Ordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Ordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Nutzungsrechte an Familiengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengräbern für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Familiengräber für Erdbestattungen je Grabstelle 1.400,00 €
(2) Urnenfamiliengrabstätten für bis zu vier Urnen für die ganze Grabstätte 1.390,00 €
(3) Für jede weitere Urnengrabstelle (3. bzw. 4. Urne) in einem vorhandenen zweistelligen Urnenfamiliengrab 347,50 €
(4) Urnenfamiliengrabstätten im Friedpark für bis zu zwei Urnen für die ganze Grabstätte 660,00 €
(5) Familiengräbern für Erdbestattungen im muslimischen Gräberfeld je Grabstelle 1.400,00 €
(6) Für die Verlängerung der in Absatz 1 bis 4 bezeichneten Nutzungsrechte werden für jedes weitere Jahr folgende Gebühren erhoben:
a) Gräber nach Abs. 1 (Erdgräber je Grabstelle) 50,00 €
b) Gräber nach Abs. 2 (Urnengräber je Grabstätte) 50,00 €
c) Gräber nach Abs. 3 (Urnengräber im Friedpark je Grabstätte) 25,00 € 5.2
d) Gräber nach Abs. 4 (Erdgräber im muslimischen Feld je Grabstelle) 50,00 €
§ 6 – Überlassungsrechte an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle für die Dauer der Ruhefristen gemäß der Friedhofsordnung folgende Gebühren erhoben:
(1) Reihengräber für Erdbestattungen 1.190,00 €
(2) Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 970,00 €
(3) Reihengräber für Urnenbeisetzungen 970,00 €
(4) Reihengräber für Urnenbeisetzungen im Friedpark 340,00 €
(5) Reihengräber für Urnenbeisetzungen im anonymen Gräberfeld 125,00 €
(6) Reihengräber für Erdbestattungen im Rasengräberfeld 550,00 €
(7) Für die Überlassung einer Stelle in einem besonderen Grabfeld für bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensmonat sowie für nicht bestattungspflichtige Kinder werden Gebühren in Höhe von 350,00 € erhoben.
(8) Für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, Föten und Embryos im anonymen Gräberfeld werden auf Antrag keine Gebühren erhoben.
§ 7 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Sarggrabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 630,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten/Urnen werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: 160,00 €
(3) Beim Einsatz des Friedhofpersonals zwecks Leichenschau werden 42,00 €/Stunde nach Zeitaufwand berechnet.
(4) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Gebührensätzen werden keine Gebühren erhoben: Für die Bestattung von totgeborenen Kindern und Föten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, sowie für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung 5.2 (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines eines Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof bestattet werden.
§ 8 – Nutzung der Trauerhallen
(1) Für die Durchführung einer Trauerfeier in einer städtischen Trauerhalle incl. Reinigung und Heizung beträgt die Gebühr 300,00 €.
(2) Für die Nutzung einer Leichenhalle/Sargkammer/Kühlzelle beträgt die Gebühr je angefangenen Tag: 80,00 €. Der Tag des Einstellens sowie Abholens des Sarges wird als ein Tag berechnet.
(3) Für die Nutzung der Urnenabschiedsräume: 100,00 €.
§ 9 – Gebühren für Grabräumungen
Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Gräbern nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen gemäß den Pflichten der Ordnung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür folgende Gebühren für die Räumung und Beseitigung von Grabmalen mit Fundamenten, Einfassungen, Abdeckungen und Gewächsen erhoben:
(1) Für einstellige Erdgräber 220,00 €
(2) Für mehrstellige Erdgräber 320,00 €
(3) Für Urnengrabstätten 125,00 €
§ 10 – Pflegegebühr bei vorzeitiger Einebnung
Sofern dem Antrag einer vorzeitigen Einebnung gemäß der Ordnung stattgegeben oder eine vorzeitige Einebnung angeordnet wurde, werden die Gräber bis zum Ende der Ruhefristen vom Friedhofsträger gemäß der Ordnung gepflegt. Hierfür werden je Jahr folgende Gebühren erhoben:
(1) Pflegegebühr für einstellige Erdgräber 100,00 €
(2) Pflegegebühr für mehrstellige Erdgräber 120,00 €
(3) Pflegegebühr für Urnengrabstätten 100,00 € 5.2
§ 11 – Umbettungsgebühren
(1) Beantragte Umbettungen können nur durch Fachinstitute vorgenommen werden. Der Aufwand der Umbettungen ist direkt mit den Fachinstituten abzurechnen.
(2) Bei Ausführung von Arbeiten durch das städtische Friedhofspersonal wird die geleistete Arbeitszeit nach dem gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.
§ 12 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Vellmar folgende Verwaltungsgebühren:
a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen gemäß der Ordnung 128,00 €; Genehmigung zu sonstigen Grabausstattungen gemäß der Ordnung 128,00 €/Std. nach Aufwand.
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen gemäß der Ordnung 128,00 €/Std. nach Aufwand.
(2) Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages oder Beginn der Verwaltungs-tätigkeit.
(4) Die Verwaltungsgebühren werden sofort fällig.
(5) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kostenübernahme vor einer zuständigen Stelle erklärt oder ihr mitgeteilt hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung außer Kraft. 5.2 Ausfertigungsvermerk zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Vellmar Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gebührenordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt.
Vellmar, 08.05.2025
Der Magistrat der Stadt Vellmar
Manfred Ludewig Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Beschluss 04.10.2021, Ausfertigung 05.10.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Vellmar (Stand 2021)
5.1 Friedhofsordnung der Stadt Vellmar
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadt-verordnetenversammlung der Stadt Vellmar in der Sitzung am 4. Oktober 2021 für die Friedhöfe der Stadt Vellmar folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Vellmar:
a) Friedhof Niedervellmar
b) Friedhof Frommershausen
c) Friedhof Obervellmar
d) Friedhof Vellmar-West
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofs-verwaltung genannt.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Vellmar sind oder waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
d) die nicht zu a) bis c) gehören, deren Nutzungsberechtigte jedoch Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Vellmar sind,
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. 5.1 Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. Totgeborene Kinder oder Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(4) Rechtsanspruch, einen Verstorbenen auf einen bestimmten Friedhof der Stadt Vellmar beizusetzen, besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung bestimmt, auf welchem Friedhof der Stadt Vellmar die Verstorbenen beigesetzt werden. Dabei sollen die Wünsche der Nutzungsberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Eine Reihengrabstätte kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. Die Nutzungszeit beträgt bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre und ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
(8) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur 5.1 Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten sind auf der Internetseite der Stadt Vellmar veröffentlicht. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung ge-troffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
Das Begehen der Friedhofswege bei Schnee- und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätige i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, 5.1
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationen der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze bzw. Behälter abzulegen,
h) Tiere sind an der Leine zu führen und deren Hinterlassenschaften zu entfernen,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte/mobile Endgeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Wer gegen die Ordnungsvorschriften der Friedhofsverwaltung verstößt oder die Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann von den Friedhöfen ver-wiesen und mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. Vorhandene Sitzgelegenheiten dürfen nicht vom Standort entfernt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Stein-bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auf-trag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. 5.1 Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren, sofern die Wege zum Befahren geeignet sind.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr, an Samstagen und Werk-tagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Zum Befahren der Friedhöfe durch gewerblich Tätige wird ein Berechtigungs-ausweis benötigt. Dieser wird auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung ausgestellt. Der Berechtigungsausweis ist mit sich zu führen und im Auto so auszulegen, dass die Mitarbeiter des Friedhofs diesen erkennen können.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen ge-lagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(10) Bevor Steinmetze oder Bildhauer die Grabanlage aufstellen, ist vorher Rück-sprache mit der Friedhofsverwaltung zu halten.
(11) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-ordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 5.1 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Freitag, Erdbestattungen grundsätzlich donnerstags um 11.00 Uhr und 13.00 Uhr statt. Die letzte Urnenbeisetzung erfolgt Montag bis Freitag jeweils um 14.00 Uhr. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Der Zeitpunkt einer Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung je nach der Jahreszeit so festgesetzt, dass das Schließen einer Grabstätte vor Anbruch der Dunkelheit gewährleistet ist.
§ 11 – Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllen des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungs-unternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Särge sind stets verschlossen zu halten. Auf Wunsch der Angehörigen und nach Absprache mit dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung können, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, 5.1 Särge nochmals in den Trauerhallen bzw. Abschiedsräumen geöffnet werden. Für die Durchführung sind die Bestattungsunternehmen zuständig. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt.
(5) Zur Beisetzung in einer Friedparkurnengrabstätte sowie in einer anonymen Urnengrabstätte dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(6) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(7) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschafts-grabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Soweit erforderlich haben die Nutzungsberechtigten vor einer Beisetzung Grab-male, Fundamente, Einfassungen etc. zu entfernen.
(6) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 13 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 5.1 (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in
§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Liegt die behördliche oder richterliche Genehmigung vor, so erteilt die Friedhofsverwaltung dem Antragsteller die Erlaubnis, einen geeig-neten Fachbetrieb zu beauftragen, die Exhumierung vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung oder Exhumierung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 – Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten für Personen unter 5 Jahren
b) Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre (nur Niedervellmar und Vellmar-West)
c) Familiengrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenfamiliengrabstätten
f) Friedpark Urnenreihengrabstätten
g) Friedpark Urnenfamiliengrabstätten
h) Anonyme Urnenreihengrabstätten (nur Vellmar-West)
i) Muslimische Grabstätten (nur Vellmar-West)
j) Rasenreihengrabstätten (nur Niedervellmar)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte (mit Ausnahme der Friedparkgrabstätten) oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Friedhofsteile können für Erdbestattungen durch die Friedhofsverwaltung gesperrt werden. Ausnahmen hiervon sind Grabstätten, die bereits erworben und noch nicht komplett belegt wurden. 5.1
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gericht-lichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt.
§ 16 – Grabbelegung
(1) In jeder Grabstätte darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(3) Auf Antrag kann gestattet werden, in einer Grabstätte eine Urne von Angehörigen beizusetzen, wenn die ursprüngliche Ruhefrist nicht überschritten wird.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. 5.1
§ 19 – Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m
B. Familiengrabstätten
§ 20 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Familiengrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. 5.1 Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Familiengrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstätte eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder verlängert worden ist.
(4) Die Nutzungszeit beträgt bei Familiengräbern 30 Jahre. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Familiengrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Familiengrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in einer Familiengrabstätte bedarf der Ein-willigung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 über-tragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Familiengrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungs-berechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Bei der Rückgabe von Grabstätten, Umbettungen o. ä. vor Ablauf des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Erwerbs-gebühren.
(8) Die Nutzungszeit einer Familiengrabstätte kann nur verlängert oder neu erworben werden, sofern eine Neugestaltung der jeweiligen Abteilung nicht entgegensteht. 5.1 (9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 21 – Maße der Familiengrabstätten
Jede Grabstelle einer Familiengrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,40 m Breite je Grabstelle: 0,90 m Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m Mindestabstand zwischen den Reihen 0,60 m
In den bereits bestehenden Abteilungen der Friedhöfe werden die einstelligen und mehrstelligen Familiengrabstätten den alten Maßen angepasst, diese Ausnahme gilt für die Friedhöfe Obervellmar (Abteilungen A, B, D, E, F, G, I, J, K), Frommershausen (Abteilungen A, C, D, E, EN, FN, G) und Niedervellmar (Abteilungen A, B, C, F, H, K). Die Maße der Grabstätten nach der alten Regelung sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
C. Urnengrabstätten
§ 22 – Formen der Urnenbeisetzung
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenfamiliengrabstätten (bis zu 4 Aschenurnen)
c) Friedpark Urnenreihengrabstätten
d) Friedpark Urnenfamiliengrabstätten
e) Reihengrabstätten für Erdbestattungen bis zu 2 Aschenurnen innerhalb der Nutzungszeit
f) in Familiengrabstätten für Erdbestattungen bis zu 2 Aschenurnen pro Grabstelle
g) anonymen Urnenreihengrabstätten
(2) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenfamiliengrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) Die Maße der Grabstätten in den alten Abteilungen richten sich nach den auf den jeweiligen Friedhöfen vorgegebenen Grabfeldern.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. 5.1
§ 23 – Definition der Urnenreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Nutzungszeit beträgt hierbei 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m
§ 24 – Definition der Urnenfamiliengrabstätte
Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.
Die Urnenfamiliengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,20 m Breite: 1,20 m
§ 25 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Familiengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
D. Weitere Grabarten
§ 27 – Rasenreihengräber
(1) Rasenreihengräber sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Leiche abgegeben werden. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist 5.1 nicht möglich. Urnen können ebenfalls innerhalb der Nutzungszeit beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt.
(2) Rasenreihengräber haben eine Nutzungszeit von 25 Jahren.
(3) Grabfelder für Rasenreihengrabstätten befinden sich nur auf dem Friedhof Niedervellmar. Auf diesen Grabstätten sind nur bodengleich eingelassene Grabmale zulässig. Einfassungen sowie Grab- und Blumenschmuck sind nicht gestattet. Die Anlage wird durch das Friedhofspersonal gepflegt.
Die Maße der Grabmale auf Rasenreihengrabstätten betragen: 0,40 x 0,40 m, Mindeststärke 6 cm.
§ 28 – Friedparkgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Stelen/Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Auswahl Baum oder Stele besteht nicht. In den Friedparkanlagen können auf Wunsch zwei Urnenreihengrabstätten nebeneinander als Urnenfamiliengrabstätte erworben werden. Das Nutzungsrecht für Urnenreihengrabstätten in den Friedparkanlagen beträgt 20 Jahre. Das Nutzungsrecht für Friedparkfamiliengräber 30 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Friedparkfamiliengrabstätten ist möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Friedparkreihengräbern ist nicht möglich.
(2) Sollte der Baum/die Stele beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung/Neuherstellung einer Stele verpflichtet.
(3) Friedparkgrabstätten können mit quadratischen Grabplatten versehen werden. Diese sind bodengleich einzulassen, frei gestaltbar und haben die Maße 0,25 m x 0,25 m, Mindeststärke 6 cm.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 29 – Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Vellmar werden nur Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften entfallen zukünftig und rückwirkend für alle Friedhöfe der Stadt Vellmar.
(3) Die Regelung über Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf den Friedhöfen Niedervellmar und Vellmar-West, die vor dem 1.4.1996 erworben worden sind und für die die Stadt die Bepflanzung und Pflege der Grabflächen übernommen hat, bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit bestehen. 5.1 Bei Verlängerung oder Neuerwerb des Nutzungsrechts einer Familiengrabstätte mit Gestaltungsvorschriften, das vor dem 1.4.1996 erworben worden ist, geht die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte auf die Nutzungsberechtigten über.
§ 30 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandsetzung der Familiengrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzuges hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf die ursprünglich gezahlten Gebühren.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(5) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m. Die maximale Höhe eines Grabmals beträgt 1,50 m.
(6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(7) Liegende Grabmale müssen in die Pflanzfläche eingebettet werden.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen bei Grabmalen nicht angebracht werden.
(9) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen ausschließlich von Fachbetrieben er-richtet werden.
(10) Unbeschadet der Vorschrift kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen. 5.1
§ 31 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Provisorische Einfassungen aus Holz u. a. sind 1 Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung zu entfernen.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.
Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die da-durch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 31a – Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom
17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 5.1 (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 32 – Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Stadtverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Stand-sicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Friedhofsverwaltung überprüft oder lässt von einem von ihr beauftragten Dritten die Standfestigkeit der Grabmale mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüfen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungs-berechtigten.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf 5.1 Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen etc.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der jeweiligen Nutzungs-berechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Dinge aufzubewahren. Ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung nicht erforderlich.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 33 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.
(3) Auf Antrag können die Nutzungsberechtigten die Entfernung der Grabstätte (Grabmal und Einfassung) selbst vornehmen. Nach Einebnung ist die Fläche von der Friedhofsverwaltung abzunehmen. 5.1 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 34 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Friedparkgräber sowie der Rasenreihen-gräber – müssen im Rahmen der Vorschriften des § 30 hergerichtet und dauerhaft instandgehalten werden.
Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte umfasst auch den Bereich 15 cm um die Grabstätte. Dieser sollte als Wiesenfläche belassen oder aber rechts und links der Grabstätte mit Kies bedeckt werden. Vor und hinter der Grabstätte ist Kies aus Arbeitsschutzgründen nicht erlaubt. Weiterhin nicht erlaubt ist es, den Pflegebereich rund um die Grabstätte mit Pflastersteinen zu versehen.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Grabstätten (Koniferen, Sträucher u. ä.) darf nicht über die Grabanlage hinweg ragen und eine Höhe von 1 m nicht übersteigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Die Rasenflächen der Friedparkanlagen dürfen in keiner Weise verändert werden.
(4) Von den Friedparkgrabstätten müssen Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck spätestens eine Woche nach der Bestattung von den Angehörigen entfernt werden, ansonsten übernimmt die Friedhofsverwaltung die Entsorgung.
Das Aufstellen einer Blumenschale oder eines Blumengestecks pro Grabstelle mit einem Durchmesser von max. 30 cm ist in den Friedparkanlagen auf folgenden Flächen gestattet:
Grabstätte unter Bäumen
- im Bereich der mit Mulch hergestellten Baumscheiben
Grabstätten an Stelen
- auf den zugeordneten Granitplatten
Weiterer Grabschmuck, wie z. B. Laternen, Steckvasen, Engelchen usw. muss sich innerhalb der Blumenschale befinden, ansonsten wird er von der Friedhofs-verwaltung abgeräumt und entsorgt.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. 5.1 Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür vorgesehenen Abfallbehälter ent-sorgt werden.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen nur umweltverträgliche Mittel verwendet werden.
(7) Für Beeinträchtigungen der Grabbepflanzung durch Baumbestand wird keine Haftung übernommen.
§ 35 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Familien- und Urnenfamiliengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Familiengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
(2) Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe (Verzicht auf das weitere Nutzungsrecht an der Grabstätte) von Nutzungsrechten an Grabstätten unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 9 unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- 1. Erwerbsgebühren für die verbleibende Restlaufzeit werden nicht erstattet.
- 2. Eine jährliche Pflegegebühr muss bis zum Ende der letzten Ruhefrist nach der aktuellen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Vellmar vom jeweiligen Nutzungsberechtigten gezahlt werden.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung. 5.1
§ 37 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Familiengrabstätten, der Urnengrabstätten, der Friedparkgrabstätten, der Rasenreihengräber sowie der anonymen Urnen-grabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Bei-setzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 6 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde bzw. nach Ablauf der letzten Ruhefrist der Verstorbenen, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 39 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 3. entgegen § 7 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, 5.1
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 6. entgegen § 7 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unbe- rechtigterweise betritt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorge- sehenen Plätze ablegt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere ohne Leine mit sich führt und/oder deren Hinterlassenschaften nicht beseitigt,
- 10. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 11. entgegen § 9 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- 12. entgegen § 9 Abs. 9 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahme- stellen der Friedhöfe reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 41 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 11.06.2018 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk zur Friedhofsordnung der Stadt Vellmar Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Friedhofsordnung mit dem hierzu ergangen-en Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4. Oktober 2021 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Ordnung wird hiermit ausgefertigt.
Vellmar, 05.10.2021
Der Magistrat
Manfred Ludewig Bürgermeister
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Vellmar (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: