Friedhofsgebühren Fuldabrück 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Fuldabrück · Hessen · PLZ 34277

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück vom 13.12.2018 (in Kraft seit 01.01.2019)

Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 1

FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Fuldabrück

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I. S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 19.11.2008 (GVBl. I, S. 964) und der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) hat die Ge-meindevertretung der Gemeinde Fuldabrück in der Sitzung vom 13.12.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Fuldabrück folgende

Friedhofssatzung

beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Abschnitt III Allgemeine Vorschriften Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 1 Geltungsbereich Verwaltung § 10 Bestattungen

§ 2 der Friedhöfe § 11 Nutzung der Trauer-

§ 3 Friedhofszweck und /Leichenhallen

Bestattungsberechtigte § 12 Grabstätte und Ruhefrist

§ 4 Begriffsbestimmung § 13 Totenruhe und Umbettung

§ 5 Schließung und Entwidmung

Abschnitt II Abschnitt IV Grabstätten Ordnungsvorschriften

§ 14 Grabarten

§ 6 Öffnungszeiten § 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 7 Nutzungsumfang § 16 Grabbelegung

§ 8 Sitzgelegenheiten § 17 Verlegung von Grabstätten

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten

auf dem Friedhof Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 2

A. Erdbestattungsgräber Abschnitt VII

§ 18 Definition, Entstehung und Gebührenpflicht

Übergang des Nutzungsrechtes

§ 19 Maße der Einzelgrabstätte § 37 Gebührenerhebung

§ 20 Maße der Doppelgrabstätte § 38 Gebührenschuldner

§ 39 Entstehung der Gebührenschuld,

B. Urnengrabstätten Fälligkeit

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung § 40 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

§ 22 Definition der Urneneinzel-

grabstätte

§ 23 Definition der Urnendoppel- Abschnitt VIII

grabstätte Gebührenarten

§ 24 Friedpark

§ 25 Urnengrabstätte im Friedpark § 41 Gebühren für die Benutzung der

§ 26 Verweisungsnorm Leichenhalle und des

§ 27 Anonyme Urnenbeisetzungen Aufbahrungsraumes der Fried-

hofskapelle

§ 42 Bestattungsgebühren

Abschnitt V § 43 Umbettungsgebühren Gestaltung der Grabstätten § 44 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte und

§ 28 Wahlmöglichkeit Urneneinzelgrabstätte

§ 29 Allgemeine Gestaltungs- § 45 Erwerb von Nutzungsrechten an

vorschriften Doppelgrabstätten und

§ 30 Besondere Gestaltungs- Urnendoppelgrabstätten

vorschriften für die Plattengräber § 46 Gebühren für Grabräumung auf dem Friedhof Dittershausen, § 46 a Gebühren für Grabpflege bei Hauptstraße, nördlicher Teil vorzeitiger Beseitigung der

§ 31 Gestaltungsvorschriften für Grabstätte

Rasengräber § 47 Plattenumrandungen

§ 32 Genehmigungserfordernis für § 48 Verwaltungsgebühren

Grabmale und Grab-einfassungen

§ 33 Standsicherheit Abschnitt IX

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und Schluss- und Übergangsvorschriften

Grabeinfassungen

§ 49 Übergangsregelung

§ 50 Listen

Abschnitt VI § 51 Haftung Herrichtung, Bepflanzung und Un- § 52 Ordnungswidrigkeiten terhaltung der Grabstätten § 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und

friedhofswürdige Unterhaltung Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 3

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Fuldabrück:

Bergshausen, An den Lindenbäumen; Bergshausen, Kurze Hecke; Dennhausen, Söhrestraße/In der Aue; Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil; Dittershausen, Hauptstraße, südlicher Teil; Dörnhagen, Friedenstraße.

§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Fried-hofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fuldabrück waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflege-heim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Orts-teils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 4

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter lie-genden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann Einzel- oder Doppelgrab-stellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnah-me einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter Friedpark ist derjenige Teil des Friedhofes zu verstehen, der mit Bäumen parkähnlich angelegt ist und auf dem nur Urnenbestattungen möglich sind. Ein Friedpark besteht auf den Friedhöfen Bergshausen, Kurze Hecke, Ditters-hausen, Hauptstraße, nördlicher Teil, Dennhausen, Söhrestraße/In der Aue und Dörnhagen, Friedenstraße.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsver-waltung getroffen werden. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 5

§ 7 – Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besonde-re Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder-wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 6

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtsper-sonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr auf-zunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Während der Dauer einer Beisetzung dürfen auf dem betreffenden Friedhof keine Arbeiten ausgeführt werden.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vo-rübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 7

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Freitag sowie Samstag bis 12:00 Uhr, statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Nutzung der Trauerhallen / Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dür-fen nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige verfügbare öffentliche Lei-chenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Lei-chenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pa-thologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. Die Friedhofsverwaltung kann bestimmen, dass geeignete Gebäude außerhalb der Friedhöfe als Leichen-hallen im Sinne dieser Satzung gelten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 8

(4) Die Särge werden spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Be-stattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin kön-nen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, einem dafür be-stimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftrag-ten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmsweise können dies andere Personen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführen.

§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen auf allen Friedhöfen der Gemeinde 30 Jahre. Für Aschen beträgt die Ruhefrist auf al-len Friedhöfen 20 Jahre.

§ 13 – Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 9

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Einzelgräber, Doppelgräber, Urneneinzelgräber und Urnendoppelgräber werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

(2) Raseneinzelgräber und Rasendoppelgräber werden auf den Friedhöfen Bergs-hausen, Kurze Hecke, und Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil zur Ver-fügung gestellt.

(3) Plattengräber werden auf dem Friedhof Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil zur Verfügung gestellt.

(4) Urneneinzelgräber und Urnendoppelgräber im Friedpark sowie anonyme Urnen-einzelgräber werden auf den Friedhöfen Bergshausen, Kurze Hecke, Dittershau-sen, Hauptstraße, nördlicher Teil, Dennhausen, Söhrestraße/In der Aue, Dörn-hagen, Friedenstraße, zur Verfügung gestellt.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssat-zung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(3) Der Erwerb von Nutzungsrechten für neue Grabstätten und der Wiedererwerb von bestehenden Grabstätten auf den Friedhöfen Bergshausen, An den Linden-bäumen, und Dittershausen, Hauptstraße, südlicher Teil, ist nicht möglich. Be-reits erworbene Rechte bleiben hiervon unberührt. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 10

§ 16 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine an-dere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Erdbestattungsgräber

§ 18 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Einzelgräber und Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Bei Doppelgräbern beträgt die Nut-zungszeit 40 Jahre und bei Einzelgräbern 30 Jahre. Bei Grabstätten können je Grabstelle ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nut-zungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wie-dererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Grabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühes-tens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist er-reicht oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines Doppelgrabs das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 11

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 4 übertra-gen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Doppelgrabstätte muss für den Fall des Wegzugs, bei Krankheit oder ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 19 – Maße der Einzelgrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem

  1. 5. Lebensjahr. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 12

(2) Die Einzelgrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Einzelgrabstätten beträgt mindestens: 0,30 m

Auf dem Friedhof Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil, beträgt der Ab-stand bei Plattengräbern mindestens 0,40 m.

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Einzelgrabstätten beträgt mindestens: 0,30 m

Auf dem Friedhof Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil, beträgt der Abstand bei Plattengräbern mindestens 0,40 m.

§ 20 – Maße der Doppelgrabstätte

Jede Doppelgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,10 m

Breite: 2,10 m

Der Abstand zwischen den Doppelgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

Auf dem Friedhof Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil, beträgt der Abstand mindestens 0,40 m. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 13

B. Urnengrabstätten

§ 21 – Formen der Aschenbeisetzung

Aschen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden in

a) Urneneinzelgrabstätten,

b) Urnendoppelgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen

d) einem Friedpark für Urneneinzelgrabstätten, Urnendoppelgrabstätten und für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 22 – Definition der Urneneinzelgrabstätte

(1) Urneneinzelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit (Ruhe-frist) von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

(2) Die Urneneinzelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,90 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Urneneinzelgrabstätten beträgt mindestens: 0,30 m

§ 23 – Definition der Urnendoppelgrabstätte

(1) Urnendoppelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnendoppelgrabstätte bestattet werden kön-nen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Die Urnendoppelgrabstätten haben folgende Maße Länge: 0,90 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Urnendoppelgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 14

§ 24 – Friedpark

(1) Friedparkanlagen werden auf den Friedhöfen Bergshausen, Kurze Hecke, Friedhof Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil, Friedhof Dörnhagen, Frie-denstraße und Dennhausen, Söhrestraße/In der Aue angelegt.

(2) Im Friedpark werden nur Nutzungsrechte für Urneneinzel- und Urnendoppel-grabstätten verliehen.

§ 25 – Urnengrabstätten im Friedpark

(1) Die Friedparkanlage ist als eine einheitliche Rasenfläche angelegt. Das Able-gen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und das Bepflanzen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Solche von Angehörigen abgelegten Ge-genstände werden von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung entfernt. Auch das Einfassen mit Kies ist nicht erlaubt.

(2) Die Größe einer Urneneinzelgrabstätte beträgt maximal 0,50 x 0,50 m, die einer Urnendoppelgrabstätte 1,00 x 0,50 m.

(3) Urnengrabmale dürfen nur aus Natursteinen hergestellt werden. Platten dürfen eine Größe von maximal 0,50 x 0,50 m nicht überschreiten und müssen eine Mindeststärke von 8 cm aufweisen. Platten sind ebenerdig einzulassen. Die Verwendung von erhabener Schrift sowie aufgesetzten Buchstaben sind nicht zulässig.

§ 26 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Einzel- oder Doppelgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorste-henden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 – Anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne für anonyme Bestattungen wird die Beiset-zungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestal-tung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 15

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemei-nen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvor-schriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der An-tragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Ge-brauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 29 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonde-ren Gestaltungsvorschriften (§§ 25, 30, 31) so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab-male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 33 sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 16

§ 30 – Besondere Gestaltungsvorschriften für die Plattengräber auf dem Friedhof

Dittershausen, Hauptstraße, nördlicher Teil

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Ge-staltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden An-forderungen entsprechen:

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Alle Flächen der Grabmale müssen fachgerecht bearbeitet sein.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften müssen der übri-gen Bearbeitung des Steines gleichwertig ausgeführt werden.

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(4) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs-und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Porzellan, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(5) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,14 m.
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,45 m, Länge: bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe :bis 1,50 m, Breite :bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m.
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m, Länge: bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,14 m.

c) auf Doppelgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,50 m, Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 17

Breite : 1,00 m bis 1,10 m, Mindeststärke: 0,16 m.

  1. 2. liegende Grabmale: Größe : max. 1,00 x 0,60 m, Mindeststärke: 0,16 m.

(6) Auf Urnengrabstätten sind stehende oder liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urneneinzelgrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale Höhe: bis 0,70 m,
  1. 2. liegende Grabmale Größe: max. 0,45 x 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m

b) auf Urnendoppelgrabstätten

(1) stehende Grabmale Höhe: bis 0,70 m,

(2) liegende Grabmale Größe: max. 0,45 x 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m

(7) Abweichende Maße sind nur nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.

(8) Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist unzulässig.

(9) Die Grabbeete dürfen nur ebenerdig angelegt werden. Andere Gestaltungsformen sind nicht zugelassen. Die Grabstätten liegen in Plattenanlagen, die als Grabein-fassungen bis an die Grabbeete heranreichen. Andere Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. Durch die Friedhofsverwaltung werden Tretplatten zwischen den Grabstätten verlegt. Müssen bei einer Beisetzung Platten entfernt oder wieder ge-setzt werden, so geschieht dies durch die Friedhofsverwaltung.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Ab-sätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 18

§ 31 – Gestaltungsvorschriften für Rasengräber

(1) In den Grabfeldern für Raseneinzelgrabstätten gelten besondere Gestaltungsvor-schriften. Bei dieser Grabart ist nur das Errichten eines stehenden Grabmals, Hö-he höchstens 1,00 m, Breite höchstens 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m, zugelas-sen. Grabschmuck und Schalen dürfen nur unmittelbar vor dem stehenden Grab-mal auf der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Das stehende Grabmal ist auf einer Platte gleichen Materials in der Größe von 0,70 x 0,50 m zu befesti-gen. Ferner ist das Bepflanzen der Grünfläche vor dem Grabmal nicht zulässig. Sie sind ohne Einfassung anzulegen und dürfen keine Erdhügel erhalten.

(2) In den Grabfeldern für Rasendoppelgrabstätten gelten besondere Gestaltungsvor-schriften. Bei dieser Grabart ist nur das Errichten eines stehenden Grabmals, Hö-he höchstens 1,00 m, Breite höchstens 1,10 m, Mindeststärke 0,16 m, zugelas-sen. Grabschmuck und Schalen dürfen nur unmittelbar vor dem stehenden Grab-mal auf der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Das stehende Grabmal ist auf einer Platte gleichen Materials in der Größe von 1,30 x 0,50 m zu befesti-gen. Ferner ist das Bepflanzen der Grünfläche vor dem Grabmal nicht zulässig. Sie sind ohne Einfassung anzulegen und dürfen keine Erdhügel erhalten.

(3) Die Grabstätten werden zusammen mit den angrenzenden Freiflächen eingesät. Die Pflegearbeiten während der Nutzungszeit werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

§ 32 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisori-sche Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zu-lässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dau-er angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zu-stimmung errichtet worden sind. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 19

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nut-zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anla-ge zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Ver-pflichteten zu erstatten.

§ 33 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu be-festigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgese-hene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Än-derung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhil-fe verlangen.

(2) Die Friedhofsverwaltung überprüft oder lässt von einem von ihr beauftragten Drit-ten die Standfestigkeit der Grabmale mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode fachmännisch überprüfen, gleichgültig, ob äußerli-che Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüg-lich auf eigene Kosten des Nutzungsberechtigten/Sorgepflichtigen zu beseitigen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus er-gebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 20

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befesti-gungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten auf An-trag des Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig entfernt. Grabmale oder bauli-che Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, so-weit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errich-tung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Nutzungsberechtigten/Sorgepflichtigen können mit Zustimmung der Gemein-de die Entfernung der Grabmale und Einfassung selbst vornehmen. Nach Eineb-nung ist die Fläche von der Friedhofsverwaltung abzunehmen.

(4) Erfolgt die Beseitigung der Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Gra-bausstattungen nicht bis zu einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist, werden die Gegenstände gebührenpflichtig (§ 46) von der Gemeinde entfernt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, sowie den Grabstätten im Friedpark und den Rasengräbern– sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu be-achten. Diese Pflicht zur Bepflanzung gilt nicht, wenn die Grabstätte mit einer Platte abdeckt oder mit Kies abgedeckt ist. Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte umfasst auch den Bereich 30 cm bzw. 40 cm um die Grabstätte.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch- Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 21

tigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten und gepflegt werden. (2) Einzel- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von 6 Mo-naten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 22

(3) Wird eine Einzelgrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppelgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswür-diger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberech-tigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Ar-beiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pfle-ge der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Gebührenpflicht

§ 37 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebühren pflichtige Leistungen) werden Gebühren erhoben.

§ 38 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssat-zung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen ha-ben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adop-tiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, ei-ner Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige inner-halb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 23

§ 39 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebüh-renbescheides fällig.

§ 40 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Gebührenarten

§ 41 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und

des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche und Benutzung der Kühl- 30,00 € zelle bis zu 1 Tag Für jeden weiteren Tag 30,00 €

b) Gestellung von Hilfskräften/Aufsichtspersonen je Hilfs- 40,00 € kraft/Aufsichtsperson und Stunde

c) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 1 Tag im Kirchturm 30,00 € der Kirche Dörnhagen Für jeden weiteren Tag 30,00 €

(2) Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgen-de Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Trauerhalle auf den Friedhöfen Bergs- 300,00 € hausen, Dennhausen und Dittershausen

b) Benutzung der Kirche in Dörnhagen für die Trauerfeier 300,00 € Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 24

§ 42 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

a) in einer Einzelgrabstätte 700,00 €

b) in einer Doppelgrabstätte je Bestattung 700,00 €

c) in einer Raseneinzelgrabstätte 700,00 €

d) in einer Rasendoppelgrabstätte je Bestattung 700,00 €

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

a) in einer Einzelgrabstätte 400,00 €

b) in einer Raseneinzelgrabstätte 400,00 €

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urneneinzelgrabstätte 100,00 €

b) in einer Urnendoppelgrabstätte je Urne 100,00 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 100,00 €

d) in einer Urneneinzelgrabstätte im Friedpark 100,00 €

e) in einer Urnendoppelgrabstätte im Friedpark je Urne 100,00 €

f) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 100,00 €

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwan-gerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld. 100,00 €

(4) Für Trauerfeiern/Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 300,00 € berechnet.

§ 43 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen bedient sich die Friedhofsverwaltung einer Fachfirma. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Friedhofsverwaltung vom Antragsteller zu erstatten. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 25

§ 44 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Einzelgrabstätte und Urneneinzelgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Einzelgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs

in einer Einzelgrabstätte 600,00 € in einer Raseneinzelgrabstätte 900,00 €

b) Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahrs

in einer Einzelgrabstätte 1.200,00 € in einer Raseneinzelgrabstätte 1.800,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urneneinzelgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben

in einer Urneneinzelgrabstätte 750,00 € in einer Urneneinzelgrabstätte im 1.200,00 € Friedpark in einer anonymen 1.200,00 € Urneneinzelgrabstätte

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte bzw. Urnen-einzelgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Einzelgrabstätte pro Jahr 50,00 €

b) für eine Raseneinzelgrabstätte pro Jahr 50,00 €

c) für eine Kindergrabstätte pro Jahr 50,00 €

d) für eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr 50,00 €

e) für eine Urneneinzelgrabstätte im Friedpark pro Jahr 50,00 €

§ 45 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Doppelgrabstätte 2.000,00 €

b) für eine Rasendoppelgrabstätte 3.000,00 € Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 26

(2) Für die Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte und die Nutzung der Fried-hofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Urnendoppelgrabstätte 1.000,00 €

b) für eine Urnendoppelgrabstätte im Friedpark 2.000,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte bzw. Ur-nendoppelgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Doppelgrabstätte pro Jahr 50,00 €

b) für eine Rasendoppelgrabstätte pro Jahr 50,00 €

c) für eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr 50,00 €

d) für eine Urnendoppelgrabstätte im Friedpark pro Jahr 50,00 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Doppelgrabstätte bzw. Urnendoppelgrabstätte gel-ten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 46 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 und 4) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für eine Doppelgrabstätte 360,00 €
  2. 2. für eine Einzelgrabstätte 230,00 €
  3. 3. für eine Raseneinzelgrabstätte 180,00 €
  4. 4. für eine Rasendoppelgrabstätte 200,00 €
  5. 5. für eine Kindergrabstätte 200,00 €
  6. 6. für eine Urnendoppelgrabstätte 180,00 €
  7. 7. für eine Urneneinzelgrabstätte 180,00 €
  8. 8. für eine Urnendoppelgrabstätte im Friedpark 180,00 €
  9. 9. für eine Urneneinzelgrabstätte im Friedpark 180,00 €

(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 27

§ 46 a

Gebühren für Grabpflege bei vorzeitiger Beseitigung der Grabstätte

(1) Sofern der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte diese vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit beseitigt und die Pflege dieser Fläche der Friedhofsverwal-tung überträgt, sind für die Pflege folgende Gebühren pro Jahr bis zum Erreichen der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit zu entrichten:

Doppelgrab 100,00 € Einzelgrab 80,00 € Urnendoppelgrab 80,00 € Urneneinzelgrab 60,00 € Rasendoppelgrab 100,00 € Raseneinzelgrab 80,00 € Kindergrab 50,00 €

(2) Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Gebühr anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 47 – Plattenumrandungen

Für die Herstellung einer Plattenumrandung für Plattengräber gemäß § 30 Abs. 9 wer-den folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Doppelgrabstätte 650,00 €

b) für eine Einzelgrabstätte 400,00 €

c) für eine Kindergrabstätte 300,00 €

d) für eine Urnendoppelgrabstätte 250,00 €

e) für eine Urneneinzelgrabstätte 250,00 €

§ 48 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwal-tung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vor-nimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Aus-lagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zu-rückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 Abs. 5)

  1. 1. Für die einmalige Zulassung 30,00 €
  2. 2. Für die Dauer von 1 Jahr 45,00 €
  3. 3. Für die Dauer von 5 Jahren 100,00 € Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 28

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen ( 13 Abs. 2) 45,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grab-malen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32)

45,00 €

d) Für die Genehmigung einer Urnenzusetzung in einem Erdbestattungsgrab ( 21 Nr. c) 15,00 €

e) Für die Ausstellung einer Urnenannahmebescheinigung 20, 00 €

f) Werden Leistungen der Friedhofsverwaltung über das übliche Maß hinaus in An-spruch genommen, können Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden. § 8 Abs. 2 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Fuldabrück findet Anwen-dung.

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Er-stattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betra-ges.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

  • wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde ver-

anlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

  • wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde ab-

gegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

  • wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

IX. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 49 – Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs-satzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtli-chen Vorschriften. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 29

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Einzel-gräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit en-det jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten durch den Nut-zungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kos-ten nach dieser Satzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstat-ten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 50 – Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urneneinzelgrabstätten, der Urnendoppelgrabstätten, der Urneneinzelgrabstätten im Friedpark, der Ur-nendoppelgrabstätten im Friedpark, der Raseneinzelgrabstätten, der Rasen-doppelgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 51 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 30

§ 52 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  1. 2. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahr- zeug befährt,
  1. 3. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  1. 4. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  1. 5. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  1. 6. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. e Druckschriften verteilt,
  2. 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberech- tigterweise betritt,
  1. 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorge- sehenen Plätze ablegt,
  1. 9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. h Tiere mitbringt,
  1. 10. entgegen § 8 Sitzgelegenheiten aufstellt,
  1. 11. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorheri-ge Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  1. 12. entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  1. 13. entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen gelagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahme-stellen des Friedhofs reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,-- € bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, Seite 31

§ 53 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.04.2010 mit allen ergänzenden Änderungen außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Fuldabrück,

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldabrück

Dieter Lengemann Bürgermeister