🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 36 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg vom 13.07.1989 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 23.05.2013 für die Friedhöfe der Gemeinde Schauenburg folgende
G e b ü h r e n o r d n u n g
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg vom 13.07.1989 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung und für die Unterhaltung der Friedhöfe sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
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b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren nach den §§ 8 – 14 dieser Gebührenordnung werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalls beziehungsweise mit der Beantragung der Leistung. Die Gebühren sind sofort nach Anforderung an die Gemeindekasse Schauenburg zu zahlen.
(2) Die Gebühr nach § 15 dieser Gebührenordnung ist sofort nach Zustellung der Jahresberechtigungskarte fällig.
(3) Die Gebühren nach § 15 a dieser Gebührenordnung sind am 01.07. eines Jahres zu entrichten.
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§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung
regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu
Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung
nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 – Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetztes vom 04.07.1966 (GVBl. S. 151 ff) im landesrechtlichen Beitreibungsverfahren.
§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 8 - 15 a dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren nach den gültigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) und des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 – Aufrechnung
Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
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II. Gebühren
§ 8 – Bestattungsgebühren
(1) Für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
1.045,30 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
1.265,30 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
- 2.1. Erstbestattung
1.265,30 €
- 2.2. jede weitere Bestattung
1.302,00 €
- 3. in einem anonymen Reihengrab
1.265,30 €
(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende
Gebühren erhoben
a) in einer Urnenreihengrabstätte
554,20 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)
554,20 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung en
583,60 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
554,20 €
e) in einer Rasenurnenreihengrabstätte
554,20 €
(4) Für die Gestellung von Trägern wird folgende Gebühr je Träger erhoben
30,50 €
(5) Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere
Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr, die für eine
Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist.
(6) Für die Bestattung vom standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, sind die tatsächlich entstehenden Kosten durch den Antragsteller zu tragen. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.
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§ 9 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Nutzung bei Trauerfeier
180,00 €
In der Gebühr sind die Kosten für
Reinigung der Friedhofshalle enthalten.
(2) Aufbewahrung einer Leiche je Tag
58,30 €
(3) Nutzung des Kühlraumes je Tag
14,80 €
§ 10 – Umbettungsgebühren
(1) Beantragte Umbettungen bei Erdbestattungen können nur durch Beauftragte (Fachinstitute) erfolgen. Die entstehenden Kosten sind der Friedhofsverwaltung zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von
161,20 € vom Antragsteller zu erstatten.
(2) Für Umbettungen einer Aschenurne durch die Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.
Bei Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs
b) auf einen anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde
sind die tatsächlich entstehenden Kosten durch den
Antragsteller zu tragen.
§ 11 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer einstelligen Wahlgrabstätte für die Dauer von
40 Jahren sowie Zukauf jeder weiteren Grabstelle werden folgende Gebühren erhoben:
Je Grabstelle
767,90 €
(2) Für die Überlassung einer zweistelligen Wahlgrabstätte für die Dauer von
40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
Je Grabstätte
1.535,80 €
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg (3) Für die Überlassung einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte werden erhoben: Je Grabstätte
144,00 €
(4) Für die Überlassung einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte werden erhoben: Je Grabstätte
284,00 €
(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei einstelligen Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
18,90 €
b) bei zweistelligen Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
37,80 €
c) bei einstelligen Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
3,60 €
d) bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
7,10 €
(6) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 12 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
321,30 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines
Verstorbenen ab Vollendung
des 5. Lebensjahres
628,60 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihen-
grabstätte werden erhoben
120,00 €
(3) Für die Überlassung einer Rasenurnen-
reihengrabstätte werden erhoben
206,00 €
(4) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte
90,00 €
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg
(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Reihengrabstätten (Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr)
8,80 €
b) bei Reihengrabstätten (Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr)
14,30 €
c) bei Urnenreihengrabstätten
4,00 €
d) bei anonymen Urnenreihengrabstätten
3,00 €
e) bei Rasenurnenreihengrabstätten
10,30 €
§ 13 – Gebühren für Grabräumung
(1) Werden Grabstellen durch die Friedhofsverwaltung geräumt, werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für eine Komplett -Räumung
a) eines Erd - Einzelgrabes
442,90 €
b) eines Erd - Wahlgrabes
466,30 €
c) eines Urnengrabes
337,50 €
Eine Räumung durch die Friedhofsverwaltung ist erforderlich, wenn
a) die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Auf-forderung nicht nachkommen
b) wenn die Friedhofsverwaltung von den Berechtigten einen Auftrag zur Räumung der Grabstelle erhält und
c) wenn ungepflegten Grabstätten nach § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg eingeebnet werden müssen.
(2) Bei einer Teilräumung durch die Friedhofsverwaltung sind die tatsächlich entstehenden Kosten durch den Antragsteller zu tragen.
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg
§ 14 – Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von
Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 130,40 € erhoben.
§ 15 – Sonstige Gebühren
Für die Ausstellung einer Jahresberechtigungskarte nach § 7 (5) der Friedhofsordnung wird eine Gebühr von 43,00 € erhoben.
§ 15 a
Jährliche Friedhofsgebühr
(1) Für die am 01.01. eines Jahres auf den Friedhöfen der Gemeinde Schauenburg vorhandenen Grabstellen ist eine jährliche Gebühr für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind mit den Bestattungsgebühren in einer Summe zu entrichten.
(2) Die jährlich zu entrichtende Gebühr beträgt bei:
Reihengräbern
für Personen bis zu 5 Jahren
10,20 € für Personen über 5 Jahren
16,60 €
Wahlgräbern
Einstellige Wahlgräber
je Grabstelle
23,50 €
zweistellige Wahlgräber
je Grabstätte
47,10 €
Urnengräber Reihengrab
4,70 € Wahlgrab je Grabstelle
3,10 € zweistelliges Wahlgrab je Grabstätte
6,20 € anonymes Urnenreihengrab
3,50 € Rasenurnenreihengrab
3,50 €
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg (3) Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungsdauer des Grabes zu entrichten. Bei Verkürzung der Nutzungsdauer (vorzeitiges Einebnen der Grabstelle) ist die Gebühr jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 11 der Friedhofsordnung) zu entrichten.
§ 16 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen nach Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schauenburg). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg
§ 17 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 a (Jährliche Friedhofsgebühr) tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft. Die übrigen §§
und die restlichen Satzungsregelungen treten zum 01. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16. Juni 1996 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Schauenburg, 23.05.2013
Gimmler, Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F R I E D H O F S O R D N U N G der Gemeinde S c h a u e n b u r g
inkl. 1. Nachtrag vom 16. Juni 1994, 2. Nachtrag vom 15. November 2001 und
- 3. Nachtrag vom 17. August 2011
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I, S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg in der Sitzung vom 13. Juli 1989 für die Friedhöfe der Gemeinde Schauenburg folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen, nachfolgend in der Fassung des 3. Nachtrags vom 17. August 2011:
I. ALGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Schauenburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt der Betriebskommission des Eigenbetriebes, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei Ihrem Ableben oder bis zu ihrem alters- oder gesundheitsbedingtem Umzug Einwohner der Gemeinde Schauenburg waren oder
- 2. ein Recht auf Bestattung in einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Zu- stimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Bestattungskosten, die Kosten
für den Erwerb des Nutzungsrechtes, sowie die Ablösung der Friedhofsunterhaltungs-gebühren vor dem Termin der Bestattung erfolgt sind.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofs-eingängen bekannt gegeben. Sonderreglungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Das Begehen der Friedhofswege bei Schnee- und Eisglätte erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erlaubt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufs-bild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieb-licher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Ver-zeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss angelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Aus-führung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für ein Kalenderjahr aus-gestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu-
lassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden Montag bis Freitag, außer an Sonn- und Feiertagen statt.
- 1. Trauerfeiern mit Erd- oder Urnenbeisetzungen vom 01. April bis 30. September in der Zeit von 10:00 bis 15:00 Uhr vom 01. Oktober bis 31. März in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr
- 2. Urnenbeisetzungen ganzjährig zwischen 10:00 und 15:00 Uhr
- 3. Trauerfeiern ganzjährig zwischen 10:00 und 15:00 Uhr
In begründeten Ausnahmefällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Bestattungen am Samstag von 10:00 bis 11:00 Uhr zulässig. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr nach § 8 Abs. 5 der Gebührenordnung erhoben.
§ 9 – Leichen und Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheins in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beige-geben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen hiervon können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die Nutzungsbe-rechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 – Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnen-reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Anonyme - Reihengrabstätten
f) Anonyme - Urnenreihengrabstätten
g) Rasenurnenreihengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Ver-
waltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsver-waltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten der erforderlichen Regelungen treffen.
§ 15 – Anzahl der Erdbestattungen
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
(A) REIHENGRABSTÄTTEN
§ 17 – Nutzungsrecht
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 11) des zu Bestattenden zuge-teilt Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Die Friedhofsverwaltung kann nach Ablauf der Nutzungszeit für ein Reihengrab auf Antrag befristet die Weiterpflege des Grabes gestatten.
(2) Anonyme-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen in einem gesonderten Grabfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Lage der einzelnen Grabstelle ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die Gestaltung einer einzelnen Grabanlage ist nicht möglich.
§ 18 – Arten und Maße der Reihengrabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
- 3. Anonyme-Reihengräber
(2) Gestrichen
(3) Die Reihengräber und Anonymen-Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,50 m Breite 0,70 m Abstand 0,30 m
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge 1,90 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
§ 19 – Wiederbelegung von Reihengrabstätten
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekannt zu machen.
(B) WAHLGRABSTÄTTEN
§ 20 – Nutzungsrecht
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahl-grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht vollbe-legten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden ein- und zweistellige Wahlgräber abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist. Eine Abgabe von mehr als zweistelligen Wahlgräbern ist nur möglich, wenn bei der Erstbestattung
gleichzeitig mehrere Personen bestattet werden. Grundsätzlich kann dabei nur das Nutzungsrecht an einer weiteren noch nicht belegten Grabstätte abgegeben werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungs-berechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstobenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- 3. Ehegatten der unter Abs. 3, Ziff. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofs-waltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohner der Gemeinde sein.
(5) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 20 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungs-recht in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhe-frist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 21 – Maße von Wahlgrabstätten
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:
Länge 2,20 m Breite 1,10 m Der Abstand zwischen Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
(C) URNENGRABSTÄTTEN
§ 22 – Arten und Maße von Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, bis zu 1 Aschenurne
b) Urnenwahlgrabstätten, bis zu 1 Aschenurne je Urnengrabstelle
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, bis zu 4 Aschenurnen je Grabstelle
d) Anonyme-Urnengrabstätten, 1 Aschenurne
e) Rasenurnenreihengrabstätten, bis zu 1 Bioaschekapsel (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.
(5) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und in Grab-stätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(6) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge
0,80 m Breite
0,60 m Abstand 0,30 m.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
Jede Grabstelle einer Urnenwahlgrabstelle hat folgende Maße:
Länge
0,80 m Breite
0,40 m Abstand 0,30 m.
In begründenden Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
(7) Anonyme-Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten in einem gesonderten Grabfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wieder-erwerb ist nicht möglich. Die Lage der einzelnen Urne ist nur der Friedhofsverwaltung
bekannt. Die Gestaltung einer einzelnen Grabanlage ist nicht möglich.
(8) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten in einem gesonderten Grabfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer einer 20jährigen Ruhefrist zur Beisetzung einer Bioaschekapsel abgegeben werden. Die Größe des Grabes beträgt 0,60 m x 0,60 m. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Auf Kosten des Nutzungsberechtigten ist die Anbringung eines sand-steinfarbenen versenkten Liegesteines mit den Maßen 30 cm x 40 cm, Mindeststärke 5 cm, mit rauer Oberfläche und eingelassener Schrift vorgegeben. Die Pflege des Grab-feldes erfolgt durch den Eigenbetrieb in festgelegten Mähgängen. Grabschmuck ist nicht an jeder Grabstelle, sondern an einer dafür ausgewiesenen Stelle des Grabfeldes möglich.
§ 23 – Entfernung von Aschenurnen
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 24 – Anwendung anderer Vorschriften
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nicht abweichendes ergibt.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 25 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen können in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet werden, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für die die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen.
§ 26 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften (§ 27) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grab- male errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich, angebracht werden. § 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung und in ihren Maßen den von der Gemeindevertretung festzusetzenden Anforderungen entsprechen.
(2) Diese Anforderungen, die auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich sein können, sind jeweils in einem Anhang zu dieser Friedhofsordnung festzulegen und öffentlich bekanntzumachen.
(3) Unbeschadet der Vorschrift des § 26 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den festgesetzten Anforderungen zulassen.
§ 28 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige
Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 29 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundes-innungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmales dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofs-verwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode und zum anderen im Herbst auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder be-seitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu-setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Ge-fahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung der-artiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 30 – Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsver-waltung von der Grabstelle entfernt werden. Für abgeräumte Grabstellen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Fried-hofsunterhaltungsgebühr pro Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der 30 Jahre nach der letzten in der Grabstelle vorgenommenen Bestattung weiter zu entrichten.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu ent-fernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsver-waltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu ver-wahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise (§ 25) gärtnerisch angelegt und unter-halten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche An-pflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen be-nachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach ange-messener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grab-schmuck dürfen nur in die eigens aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür einge-richteten Plätzen abgelegt werden.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser-verunreinigung verursachen können.
(7) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
(8) Provisorische Grabeinfassungen sind nach Ablauf von 2 Jahren nach der Belegung zu entfernen.
§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege
Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 33 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem
Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 34 – Ruhebänke und Stühle
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf den Grabstätten aufgestellt werden.
§ 35 – Listen und Pläne
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- 1. Ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit Block und Grabbezeichnung, Name des/der Verstorbenen und Geburtstag und Sterbetag, sowie Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten
- 2. Ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 der Friedhofsordnung
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg zu entrichten.
§ 37 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 38 – Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden.
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsordnungen und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. § 33 bleibt unberührt. Schauenburg, den 23. August 2011
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg
(Gimmler) Bürgermeisterin
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Nachtrag zur Friedhofsordnungder Gemeinde Schauenburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I, S. 225) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg in der Sitzung am 16. Juni 1994 den nachstehenden
- 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburgbeschlossen:
I.
Die nachstehenden §§ werden wie folgt geändert:
§ 3 (2):
Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei Ihrlem Ableben oder bis zu ihrem alters- oder gesundheitsbedingtem Umzug Einwohner der Gemeinde Schauenburg waren oder
- 2. ein Recht auf Bestattung in einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitzhatten.
§ 7 (5):
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhofmitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigenist. Die Berechtigungskarte wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.
§ 8 (4):
Bestattungen finden Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr statt.
In Ausnahmefällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Bestattungen am Samstag von 10.00 bis 11.00 Uhr zulässig. Hierfür wirdeine erhöhte Gebühr nach § 8 (5) der Gebührenordnung erhoben.
§ 11 :
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 15 :
Überschrift: Anzahl der Erdbestattungen
§ 17 :
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 11) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Die Friedhofsverwaltung kann nach Ablauf der Nutzungszeit für ein Reihengrab auf Antrag befristet die Weiterpflege des Grabes gestatten.
§ 20 (1):
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte ist nur anläßlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht vollbelegten Wahlgrabes, nicht.
§ 20 (2):
Es werden ein- und zweistellige Wahlgräber abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
Eine Abgabe von mehr als zweistelligen Wahlgräbern ist nur möglich, wenn bei der Erstbestattung gleichzeitig mehrere Personen bestattet werden. Grundsätzlich kann dabei nur das Nutzungsrecht an einer weiteren noch nicht belegten Grabstätte abgegeben werden.
II.
Dieser 1. Nachtrag tritt zum 1. Juli 1994 in Kraft.
Schauenburg, den 17. Juni 1994
Der Gemeindevorstand
Klein, Bürgermeister
2. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I, S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 2) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I, S. 225) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg in der Sitzung vom 15.11.2001 für die Friedhöfe der Gemeinde Schauenburg folgenden 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg beschlossen:
I. Die nachstehenden §§ werden wie folgt geändert:
§ 2
Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Betriebskommission des Eigenbetriebes, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
Friedhofszweck
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Zustimmung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Bestattungskosten, die Kosten für den Erwerb des Nutzungsrechtes, sowie die Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühren vor dem Termin der Bestattung erfolgt sind.
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(4) Bestattungen finden Montag bis Freitag außer an Sonn- und Feiertagen statt.
- 1. Trauerfeiern mit Erd- oder Urnenbeisetzungen vom 01. April bis 30. September in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr vom 01. Oktober bis 31. März in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr
- 2. Urnenbeisetzungen ganzjährig zwischen 10.00 und 15.00 Uhr
- 3. Trauerfeiern ganzjährig zwischen 10.00 und 15.00 Uhr
In begründeten Ausnahmefällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Bestattungen am Samstag von 10.00 bis 11.00 Uhr zulässig. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr nach § 8 (5) der Gebührenordnung erhoben.
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme-Reihengrabstätten,
f) Anonyme-Urnenreihengrabstätten.
§ 17
Nutzungsrecht
(2) Anonyme-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen in einem gesonderten Grabfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Lage der einzelnen Grabstelle ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die Gestaltung einer einzelnen Grabanlage ist nicht möglich.
§ 18
Arten und Maße der Reihengrabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengraber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengraber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr,
- 3. Anonyme-Reihengraber
(3) Die Reihengräber und Anonymen-Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge 1,50 m
Breite 0,70 m
Abstand 0,30 m
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge 1,90 m
Breite 0,90 m
Abstand 0,30 m
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
§ 21
Maße von Wahlgrabstätten
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:
Länge 2,20 m
Breite 1,10 m
Der Abstand zwischen Wahlgräbern beträgt 0,30 m.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
§ 22
Arten und Maße von Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten, bis zu 1 Aschenurneb) Urnenwahlgrabstätten, bis zu 1 Aschenurne je Urnengrabstellec) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, bis zu 4 Aschenurnen je Grabstelled) Anonyme-Urnengrabstätten, 1 Aschenurne
(6) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge 0,80 m
Breite 0,60 m
Abstand 0,30 m
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
Jede Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge 0,80 m
Breite 0,40 m
Abstand 0,30 m
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon abweichende Maße festlegen.
(7) Anonyme-Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten in einem gesonderten Grabfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Lage der einzelnen Urne ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die Gestaltung einer einzelnen Grabanlage ist nicht möglich.
§ 30
Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Für abgeräumte Grabstellen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der 30 Jahre nach der letzten in der Grabstelle vorgenommenen Bestattung weiter zu entrichten.
§ 31
Herrichtung und Unterhaltung
(8) Provisorische Grabeinfassungen sind nach Ablauf von 2 Jahren nach der Belegung zu entfernen.
§ 38
Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden.
II. Dieser 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Schauenburg, den 20. November 2001
Der Gemeindevosrstand
Klein, Bürgermeister
3. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl I S. 119) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg in der Sitzung vom 17. August 2011 für die Friedhöfe der Gemeinde Schauenburg folgenden
3. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburgbeschlossen:
I. Die nachstehenden §§ werden wie folgt geändert:
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Urnenwahlgrabstätten,
- e) Anonyme - Reihengrabstätten,
- f) Anonyme – Urnenreihengrabstätten,
- g) Rasenurnenreihengrabstätten.
§ 22 Arten und Maße von Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten, bis zu 1 Aschenurne,
- b) Urnenwahlgrabstätten, bis zu 1 Aschenurne je Urnengrabstelle,
- c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, bis zu 4 Aschenurnen je Grabstelle.
- d) Anonyme – Urnengrabstätten, 1 Aschenurne
- e) Rasenurnenreihengrabstätten, bis zu 1 Bioaschekapsel
Die Absätze (2) bis (7) bleiben unverändert.
(8) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten in einem gesonderten Grabfeld, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer einer 20jährigen Ruhefrist zur Beisetzung einer Bioaschekapsel abgegeben werden. Die Größe des Grabes beträgt 0,60 m x 0,60 m. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Auf Kosten des Nutzungsberechtigten ist die Anbringung eines sandsteinfarbenen versenkten Liegestesins mit den Maßen 30 cm x 40 cm, Mindeststärke 5 cm, mit rauer Oberfläche und eingelassener Schrift vorgegeben. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt durch den Eigenbetrieb in festgelegten Mähgängen. Grabschmuck ist nicht an jeder Grabstelle, sondern an einer dafür ausgewiesenen Stelle des Grabfeldes möglich.
II. Inkrafttreten
Dieser 3. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Schauenburg, den 23. August 2011
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Schauenburg
(Gimmler) Bürgermeisterin
Aenderungssatzung der Schauenburg
- 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVB1. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVB1. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVB1. I S. 134) und des § 36 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg vom 13.07.1989 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vorn 15. Dezember 2016 air die Friedhöfe der Gemeinde Schauenburg folgenden 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg beschlossen: I. Die nachstehenden ee werden wie folgt geändert: §8 Bestattungsgebühren (1) Für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollenden 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 899,60 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 1.076,45 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
- 2.1. Erstbestattung 1.096,05 €
- 2.2. jede weitere Bestattung 1.125,60€
- 3. in einem anonymen Reihengrab 1.087,65 € Die Absätze 2 bis 6 bleiben unverändert. § 15 a Jährliche Friedhofsgebühr (1) Für die am 01.01. eines Jahres auf den Friedhöfen der Gemeinde Schauenburg vorhandenen Grabstellen ist eine jährliche Gebühr für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind mit den Bestattungsgebühren in einer Summe zu entrichten. Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. Absatz 4 entfällt. II. Dieser 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Schauenburg, den 16. Dezember 201,6_ & Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Schauenburg ,17:7 ?z»
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.....,,......,_, Erster Beigeordneter ,,,.:") .,.-:. .
Aenderungssatzung der Schauenburg
- 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVB1. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVB1. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVB1. I S. 134) und des § 36 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg vom 13.07.1989 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 15. Dezember 2016 für die Friedhöfe der Gemeinde Schauenburg folgenden 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg beschlossen: I. Die nachstehenden §e werden wie folgt geändert: §8 Bestattungsgebühren (1) Für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollenden 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 1.045,30 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 1.265,30 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
- 2.1. Erstbestattung 1.265,30€
- 2.2. jede weitere Bestattung 1.302,00 €
- 3. in einem anonymen Reihengrab 1.265,30 € Die Absätze 2 bis 6 bleiben unverändert. II. Dieser 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Schauenburg, den 19. Dezember 2016 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schauenburg 7.7.c>atienbete e , .4) AZA— ct, (Nehm) Erster Beigeordneter